Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
5 Annahmen und 3 Grenzen
Annahmen
- Alle Positionen einer Rechnung bekommen im Modell denselben Satz; tatsächlich legt die Praxis die Gebühr je Leistung nach billigem Ermessen fest (§ 2 Abs. 1 GOT), die Spanne zeigt deshalb den ganzen Rahmen.
- Die Impfung ist als Injektion unter die Haut (Nr. 221, 222 oder 212) plus Impfbescheinigung (Nr. 87) angesetzt, weil das Gebührenverzeichnis für das Impfen von Hund, Katze, Kaninchen und Pferd keine eigene Zeile kennt; der Impfstoff steht unter Auslagen.
- Kaninchen und Meerschweinchen sind dem Begriff „Heimsäugetiere“ des Verzeichnisses zugeordnet, den die GOT nicht definiert.
- Auslagen, Arzneimittel und Wegegeld sind Eingaben ohne Umsatzsteuer; der Rechner schlägt darauf 19 % auf. Die Notdienstgebühr von 50 € gilt netto (Auskunft der Bayerischen Landestierärztekammer).
- Bei Röntgenaufnahmen gelten die ersten beiden mit Nr. 166 und jede weitere mit Nr. 167; Durchleuchtung, Kontrastmittel und der Aufschlag für ambulantes Röntgen fehlen.
Grenzen
- Der Rechner bildet zwölf häufige Leistungen (darunter Einschläfern und großes Blutbild) und das Röntgen ab; weitere Laborwerte, Ultraschall, Operationen über die Kastration hinaus, Klinikaufenthalt, Hausbesuchsgebühr und Medikamente stehen nicht im Verzeichnis des Rechners.
- Praxen dürfen nach Vereinbarung in Textform vor der Leistung über das Dreifache hinausgehen oder in den Ausnahmefällen des § 5 GOT unter den Einfachsatz gehen; beides rechnet der Rechner nicht.
- Der Rechner ersetzt keinen Kostenvoranschlag und trifft keine Aussage dazu, ob eine Leistung medizinisch nötig ist.
Stand der Prüfung: Gebührenverzeichnis der GOT in der Fassung nach der Änderung vom 15.03.2023, am 08.10.2026 im Wortlaut gelesen.