GRZ-Formel: GRZ = Bebaute Grundfläche ÷ Grundstücksfläche. GFZ-Formel: GFZ = Gesamtgeschossfläche ÷ Grundstücksfläche.
Beide Werte sind dimensionslos und werden als Dezimalzahl angegeben, etwa GRZ 0,35 oder GFZ 1,20. Die BauNVO legt in § 17 Höchstwerte fest, die der Bebauungsplan nicht überschreiten darf – wobei Ausnahmen möglich sind.
Praxisbeispiel: Bei 600 m² Grundstück, 180 m² bebauter Fläche und 300 m² Geschossfläche ergibt sich GRZ = 180 ÷ 600 = 0,30 und GFZ = 300 ÷ 600 = 0,50.
Für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit erlaubter GRZ 0,40 und GFZ 1,20 lägen beide Werte deutlich im grünen Bereich.
Beide Kennzahlen sind bewusst dimensionslos, damit sich Grundstücke unabhängig von ihrer Größe vergleichen lassen: Eine GRZ von 0,30 bedeutet, dass 30 Prozent der Grundstücksfläche überbaut sind, eine GFZ von 0,50, dass die Summe aller Geschossflächen der Hälfte der Grundstücksfläche entspricht.
Der Rechner zeigt neben GRZ und GFZ auch die Planungsplafonds direkt an: Max. bebaubare Grundfläche = GRZ × Grundstücksfläche und Max. zulässige Geschossfläche = GFZ × Grundstücksfläche.
Beim Praxisbeispiel sind das 240 m² und 720 m², ohne dass man umrechnen muss. Die hier genannten Höchstwerte sind BauNVO-Richtwerte; der konkrete Bebauungsplan kann strengere Grenzen festsetzen und ist immer die verbindliche Grundlage.
Die Gebietsauswahl entscheidet allein darüber, gegen welche Obergrenze der Rechner deine Werte hält — an der Berechnung von GRZ und GFZ selbst ändert sie nichts.
Für ein allgemeines Wohngebiet legt § 17 BauNVO GRZ 0,4 und GFZ 1,2 fest, für ein Kerngebiet GRZ 1,0 und GFZ 3,0. Wählst du „unbekannt“, prüft der Rechner gegen die Wohngebietswerte 0,4 und 1,2.
Wie stark der Gebietstyp durchschlägt, zeigt ein Blick auf dieselben Zahlen: 180 m² bebaute Fläche auf 600 m² sind im Wohngebiet mit GRZ 0,30 komfortabel im Rahmen, während im Kerngebiet erst 600 m² die Obergrenze erreichen würden.
Prüfe die Gebietsangabe deshalb im Bebauungsplan nach, bevor du das Ergebnis als Freigabe liest — und behandle die Bewertung des Rechners generell als Vorabprüfung, der die verbindliche Festsetzung deiner Gemeinde immer vorgeht.