Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
3 Annahmen und 3 Grenzen
Annahmen
- Die Gewerke-Spannen sind der Median der Unter- und Obergrenzen von sieben Bad-, Sanitär-, Maler- und Baubetrieben (Bonn, Salzgitter-Bad, Augsburg und Ulm, Rheinstetten, bundesweit, Butzbach und Mülheim an der Ruhr, Seitenstände 05.02.2026 bis 05.08.2026), je Gewerk aus fünf Betrieben; sie gelten für ein Bad mit 8 m², mittlerer Ausstattung und Komplettsanierung inklusive Material, Lohn und Mehrwertsteuer.
- Der Ausstattungsfaktor (Standard 0,61, Premium 1,58 im Verhältnis zu Komfort) ist der Median der Preisstufen von fünf Betrieben und damit eine Modellannahme, ebenso der Flächenexponent 0,70 als Median der Steigungen aus drei Größentabellen; beide wirken auf alle Gewerke gleich.
- Die Reserve von 10 bis 20 Prozent der Mitte folgt den Empfehlungen von Seniocon (10 bis 20 Prozent) und HeizCenter (15 bis 20 Prozent) und ist keine berechnete Größe.
Grenzen
- Regionale Unterschiede sind nicht eingerechnet, weil kein Betrieb einen Aufschlag je Region nennt; die Stichprobe streut von Salzgitter bis München und Karlsruhe, ein Betrieb (Rheinstetten) liegt deutlich im gehobenen Preisniveau.
- Grundrissänderung, Fußbodenheizung, freistehende Wanne, Mehrkosten des barrierefreien Umbaus und Planungsleistung fehlen: Dafür nennen weniger als fünf Betriebe eine vergleichbare Zahl. Schäden im Bestand wie Schimmel hinter den Fliesen, marode Leitungen oder beschädigter Estrich kommen laut HeizCenter mit 500 bis 3.000 Euro je Befund dazu und sind nur über die Reserve abgedeckt.
- Die Förderhinweise sind Höchstbeträge: Der Pflegekassenzuschuss deckt nur die wohnumfeldverbessernden Teile des Umbaus, die Steuerermäßigung hängt vom Lohnanteil der Rechnung ab, und der KfW-Zuschuss 455-B stand 2026 nur mit begrenzten Mitteln zur Verfügung.
Stand der Prüfung: Preisangaben am 08.10.2026 bei sieben Betrieben abgerufen (Seitenstände 05.02.2026 bis 05.08.2026), Ausstattungsfaktoren bei fünf Betrieben (Seitenstände bis 08.03.2026, ein Betrieb nur mit dem Jahr 2026); Rechtsgrundlagen: § 40 SGB XI in der Fassung mit Leistungsbeträgen ab 01.01.2025 und § 35a EStG.