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Handwerkerkosten von der Steuer absetzen 2026: § 35a und §…

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Maßnahme öffentlich gefördert (KfW/BAFA)?
Handwerkerleistung im Rahmen eines Neubaus?
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Kurzantwort

Handwerkerkosten absetzen: Modus wählen (Handwerkerleistungen § 35a Abs. 3 oder energetische Sanierung § 35c), Arbeitskosten bzw. Sanierungsaufwand, Zahlungsart und Voraussetzungen eingeben. Ergebnis: Steuerermäßigung gegenüber den Höchstbeträgen 1.200 € bzw. 40.000 €. Keine Steuerberatung.

Handwerkerkosten und energetische Sanierung 2026 von der Steuer absetzen

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was bedeutet Handwerkerkosten von der Steuer absetzen?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

„Handwerkerkosten von der Steuer absetzen“ bedeutet, einen Teil einer Handwerkerrechnung nicht vom Einkommen abzuziehen, sondern direkt von der tariflichen Einkommensteuer. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Wege.

§ 35a Abs. 3 EStG begünstigt laufende Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung – eine neue Einbauküche, eine Badsanierung, eine Dachreparatur – mit 20 % der Arbeitskosten, gedeckelt auf 1.200 € im Jahr. § 35c EStG begünstigt dagegen ausschließlich die energetische Sanierung eines mindestens zehn Jahre alten, selbstgenutzten Gebäudes – etwa eine neue Heizung, gedämmte Außenwände oder getauschte Fenster – mit deutlich höheren Beträgen von bis zu 40.000 € über drei Kalenderjahre.

Dieser Rechner bildet beide Paragrafen ab und vergleicht sie bei Bedarf direkt: Modus „Handwerkerleistungen“ für § 35a Abs. 3, Modus „Energetische Sanierung“ für § 35c, Modus „Vergleich“ für beide nebeneinander.

Er richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, an Mieterinnen und Mieter mit umlagefähigen Handwerkerkosten in der Nebenkostenabrechnung sowie an alle, die vor einer größeren Sanierung wissen wollen, welcher Betrag über die Steuererklärung zurückkommt.

Entscheidend für beide Varianten ist: Nur Arbeitskosten sind begünstigt, niemals das reine Material.

Außerdem zählt nicht die Rechnungssumme, sondern die tatsächlich genutzte Steuerermäßigung – sie mindert direkt die Steuerschuld, nicht nur die Bemessungsgrundlage, und wirkt dadurch stärker als ein einfacher Werbungskostenabzug.

Wie viel am Ende ankommt, hängt zusätzlich von Zahlungsart, Förderstatus und der Höhe der tariflichen Einkommensteuer ab.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Vier Voraussetzungen für die Steuerermäßigung: Rechnung mit Arbeitskostenanteil, Überweisung, kein Neubau, keine Doppelförderung Legen Sie zuerst fest, was Sie berechnen möchten: Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3, die energetische Sanierung nach § 35c oder beide Varianten im direkten Vergleich.

Je nach Auswahl blendet der Rechner die passenden Eingabefelder ein.

Im Modus „Handwerkerleistungen“ tragen Sie die Arbeitskosten der Rechnung ein – Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmaterial inklusive Umsatzsteuer, wie sie der Handwerksbetrieb getrennt vom Materialpreis ausweisen muss.

Fallen im selben Jahr weitere Handwerkerrechnungen an, addieren Sie deren Arbeitskosten im zweiten Feld, denn der Höchstbetrag von 1.200 € gilt je Haushalt und Kalenderjahr, nicht je Rechnung.

Im Modus „Energetische Sanierung“ geben Sie den Gesamtaufwand der Maßnahme, das Alter des Gebäudes in Jahren sowie an, ob Sie selbst darin wohnen. Optional erfassen Sie Kosten für eine Energieberatung, von denen zusätzlich 50 % ansetzbar sind.

In beiden Modi entscheidet die Zahlungsart: Nur eine Überweisung auf das Konto des ausführenden Betriebs erfüllt § 35a Abs. 5 beziehungsweise § 35c Abs. 4 EStG, Barzahlung führt zu 0 € Ermäßigung.

Ebenso prüfen Sie, ob eine öffentliche Förderung wie ein KfW-Zuschuss vorliegt und ob es sich um einen Neubau handelt – beides schließt die jeweilige Ermäßigung aus.

Die tarifliche Einkommensteuer aus dem letzten Steuerbescheid ist optional, macht die Deckelung aber genauer, statt sie nur zu unterstellen.

Als Datengrundlage dient bei Handwerkerleistungen die Rechnung des Betriebs mit gesondertem Arbeitskostenausweis; bei der energetischen Sanierung zusätzlich die Fachunternehmerbescheinigung, die die förderfähige Maßnahme und die Arbeitsleistung dokumentiert.

Ein häufiger Eingabefehler ist, das Baujahr des Gebäudes statt des Alters in Jahren einzutragen – der Rechner erwartet die Anzahl der Jahre seit Herstellungsbeginn, nicht die Jahreszahl selbst.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

§ 35a Abs. 3 EStG rechnet denkbar einfach: Die Ermäßigung entspricht 20 % der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 € im Kalenderjahr – das entspricht rechnerisch 6.000 € begünstigten Arbeitskosten.

Bei 3.000 € Arbeitskosten ergibt das 600 € Ermäßigung, bei 8.000 € greift der Deckel und es bleiben 1.200 €; die über den Deckel hinausgehenden 400 € Ermäßigungspotenzial verfallen ersatzlos. § 35c EStG verteilt die Ermäßigung stattdessen auf drei Kalenderjahre: 7 % der Sanierungsaufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme, weitere 7 % im Folgejahr, 6 % im übernächsten Jahr – gedeckelt auf je 14.000 €, 14.000 € und 12.000 €, insgesamt also 40.000 € je Objekt.

Bei 30.000 € Sanierungsaufwand ergeben sich 2.100 € im ersten, 2.100 € im zweiten und 1.800 € im dritten Jahr, zusammen 6.000 €. Bei 220.000 € Aufwand greifen alle drei Jahresdeckel gleichzeitig, in Summe exakt die vollen 40.000 €.

Beide Ermäßigungen sind ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer, kein Abzug vom Einkommen – deshalb wirken sie unabhängig vom persönlichen Steuersatz in gleicher Höhe.

Reicht die tatsächlich festgesetzte Steuer nicht aus, verfällt der übersteigende Betrag: Ein Vortrag in ein Folgejahr ist gesetzlich nicht vorgesehen (BFH-Urteil VI R 18/14).

Wer beispielsweise nur 400 € tarifliche Einkommensteuer schuldet, aber rechnerisch 600 € Ermäßigung erreicht hätte, bekommt nur 400 € angerechnet; 200 € verfallen.

Formel: Steuerermäßigung gleich 20 Prozent der Arbeitskosten, gedeckelt auf 1.200 Euro; Sanierung 7 Prozent des Aufwands je Jahr, gedeckelt auf 14.000 Euro.
§ 35a Abs. 3 EStG deckelt Handwerkerleistungen auf 1.200 €/Jahr, § 35c EStG die energetische Sanierung auf 14.000/14.000/12.000 € über drei Jahre (insgesamt 40.000 € je Objekt).

Nachschlagen

Handwerkerkosten absetzen 2026: § 35a Abs. 3 vs. § 35c EStG im Vergleich

Dieselbe Ausgabensumme wirkt je nach Paragraf unterschiedlich: § 35a Abs. 3 EStG begünstigt Handwerkerleistungen mit 20 % der Arbeitskosten (max. 1.200 €/Jahr), § 35c EStG die energetische Sanierung mit insgesamt 7 %/7 %/6 % über drei Jahre (max. 40.000 € je Objekt). Die Tabelle zeigt dieselbe Betragshöhe einmal als Arbeitskosten (§ 35a) und einmal als Sanierungsaufwand (§ 35c) – beide Ermäßigungen schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus.

Vergleich der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) und § 35c EStG (energetische Sanierung, Summe über 3 Jahre) bei identischer Ausgabensumme, Zahlung per Überweisung, keine Förderung, Rechtsstand 2026
Betrag§ 35a Ermäßigung (Handwerker)§ 35c Ermäßigung (Sanierung, 3 Jahre)
1.000 €200 €200 €
2.000 €400 €400 €
3.000 €600 €600 €
4.000 €800 €800 €
5.000 €1.000 €1.000 €
6.000 €1.200 €1.200 €
8.000 €1.200 €1.600 €
10.000 €1.200 €2.000 €
15.000 €1.200 €3.000 €
20.000 €1.200 €4.000 €

§ 35a Abs. 3 EStG (20 %, max. 1.200 €/Jahr) und § 35c EStG (7 %/7 %/6 %, max. 40.000 € über 3 Jahre je Objekt), Rechtsstand 2026, gegen gesetze-im-internet.de geprüft am 23.09.2026. Die Werte gelten bei unbarer Zahlung, ohne öffentliche Förderung und bei einem Gebäude über 10 Jahre in Eigennutzung (§ 35c). Alle Werte stammen direkt aus dem Handwerkerkosten-absetzen-Rechner dieser Seite. Beide Ermäßigungen sind auf die tatsächlich festgesetzte tarifliche Einkommensteuer gedeckelt (BFH VI R 18/14) und schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus (§ 35c Abs. 3 EStG). Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht ab 2027 eine Kürzung von § 35a Abs. 3 auf 15 %/900 € vor (Stand 28.09.2026, noch nicht beschlossen, siehe Ausblick-Block). Keine Steuerberatung.

Ausblick

Was ändert sich 2027 beim Handwerkerbonus?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ab dem 1. Januar 2027 von 20 % auf 15 % der Arbeitskosten sinken.
  • Gleichzeitig soll der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € pro Haushalt und Jahr gekürzt werden – rechnerisch blieben damit weiterhin 6.000 € Arbeitskosten nötig, um den vollen Höchstbetrag auszuschöpfen (15 % von 6.000 € sind 900 €).
  • Der Gesetzentwurf liegt dem Bundesrat seit dem 4. September 2026 zur Stellungnahme vor (Bundesrats-Drucksache 507/26) und wurde am 28. September 2026 als Bundestags-Drucksache 21/8235 eingebracht; weil das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann es ohne die Länder nicht in Kraft treten.
  • Bis zur endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt weiterhin der aktuelle Rechtsstand von 20 % und 1.200 € Höchstbetrag, den dieser Rechner verwendet; die energetische Sanierung nach § 35c EStG ist von der geplanten Kürzung nicht betroffen.

Stand: 28.09.2026 · Quelle: Deutscher Bundestag – Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestags-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026; Bundesrats-Drucksache 507/26 vom 04.09.2026, Kabinettsbeschluss 02.09.2026)

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Handwerkerkosten absetzen

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie viel Handwerkerkosten kann ich 2026 absetzen?

Bis zu 1.200 € im Jahr: § 35a Abs. 3 EStG begünstigt 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, gedeckelt auf 1.200 € je Haushalt und Kalenderjahr – das entspricht rechnerisch 6.000 € begünstigten Arbeitskosten.

Bei 3.000 € Arbeitskosten ergeben sich 600 € Steuerermäßigung, bei 6.000 € oder mehr bleibt es bei den vollen 1.200 €, weil der Höchstbetrag greift.

Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten – Lohn, Fahrtkosten, Maschineneinsatz und Verbrauchsmaterial inklusive Umsatzsteuer –, niemals der reine Materialpreis.

Der Höchstbetrag gilt je Haushalt und Jahr, nicht je Rechnung: Mehrere Handwerkerrechnungen desselben Jahres werden zusammengerechnet, bevor der Deckel greift.

Voraussetzung ist außerdem die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Betriebs; eine bar bezahlte Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an.

Wichtig für die Planung: Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll der Satz ab 2027 auf 15 % und der Höchstbetrag auf 900 € sinken – wer noch Spielraum hat, sollte größere Rechnungen nach Möglichkeit noch 2026 bezahlen.

Was ist der Handwerkerbonus und ändert er sich 2027?

Der Handwerkerbonus ist der umgangssprachliche Name für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG: 20 % der Arbeitskosten einer Handwerkerrechnung, maximal 1.200 € pro Haushalt und Jahr, mindern direkt die tarifliche Einkommensteuer.

Ja, er soll sich ändern: Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, sieht eine Kürzung auf 15 % der Arbeitskosten und einen neuen Höchstbetrag von 900 € vor.

Der Entwurf liegt seit dem 4. September 2026 dem Bundesrat vor und muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden – bis dahin gilt weiterhin die aktuelle Regelung mit 20 % und 1.200 €.

Wer eine größere Renovierung plant, sollte die Rechnung nach Möglichkeit noch 2026 bezahlen, um vom höheren Satz zu profitieren, denn eine rückwirkende Anwendung der günstigeren Regel ist nach den bisher bekannten Plänen nicht vorgesehen.

Für die energetische Sanierung nach § 35c EStG ist die geplante Kürzung nicht vorgesehen.

Kann ich Handwerkerkosten auf zwei oder drei Jahre verteilen?

Ja, das lohnt sich sogar, weil der Höchstbetrag von 1.200 € pro Kalenderjahr gilt und nicht auf mehrere Jahre übertragen werden kann.

Maßgeblich ist nicht das Rechnungsdatum, sondern das Jahr der Zahlung: Bei 15.000 € Arbeitskosten in einem einzigen Jahr ergeben 20 % rechnerisch 3.000 €, gedeckelt auf 1.200 € – 1.800 € verfallen ungenutzt.

Verteilen Sie dieselben 15.000 € stattdessen auf drei Kalenderjahre zu je 5.000 €, ergeben sich pro Jahr 1.000 € Ermäßigung, macht in Summe 3.000 € – der volle Betrag.

Schon eine Aufteilung auf zwei Jahre zu je 7.500 € verbessert das Ergebnis auf 2.400 € gegenüber 1.200 € bei Zahlung in einem Jahr.

Praktisch bedeutet das: Bitten Sie den Handwerksbetrieb bei größeren Projekten um getrennte Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen, die Sie in unterschiedlichen Kalenderjahren begleichen.

Ohne diese Planung verfällt der übersteigende Betrag ersatzlos, ein Vortrag ins Folgejahr ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Zählt der Materialpreis zu den Arbeitskosten?

Nein. § 35a Abs. 3 EStG begünstigt ausdrücklich nur die Arbeitskosten einer Handwerkerrechnung: Lohnkosten, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmaterial, jeweils inklusive Umsatzsteuer.

Der reine Materialpreis – etwa Fliesen, Farbe, Sanitärobjekte oder Ersatzteile – ist von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Der Handwerksbetrieb muss deshalb auf der Rechnung Material- und Arbeitskosten getrennt ausweisen; ist die Aufteilung nicht erkennbar, erkennt das Finanzamt die Ermäßigung in der Regel nicht an, weil sich der begünstigte Anteil nicht nachvollziehen lässt.

Bei einer Badsanierung für 4.500 € brutto mit 2.700 € Material und 1.800 € Arbeitskosten sind nur die 1.800 € Grundlage der Berechnung: 20 % davon ergeben 360 € Steuerermäßigung.

Fordern Sie bei der Auftragsvergabe deshalb aktiv eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Arbeitskosten an – nachträglich lässt sich diese Trennung oft nur schwer nachholen, insbesondere wenn der Betrieb längst abgerechnet hat und keine korrigierte Rechnung mehr ausstellen will.

Was passiert bei Barzahlung der Handwerkerrechnung?

Die Steuerermäßigung entfällt vollständig. § 35a Abs. 5 EStG verlangt ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des ausführenden Betriebs erfolgt; dasselbe gilt für energetische Sanierungen nach § 35c Abs. 4 EStG.

Eine ordnungsgemäße Rechnung allein reicht nicht aus – erst die unbare Zahlung erfüllt die gesetzliche Voraussetzung.

Wer 3.000 € Arbeitskosten bar bezahlt, verliert damit die rechnerisch möglichen 600 € Ermäßigung vollständig, selbst wenn Rechnung und Leistung ansonsten einwandfrei dokumentiert sind.

Der Rechner zeigt in diesem Fall 0 € mit dem Hinweis auf die fehlende unbare Zahlung.

Praktisch bedeutet das: Überweisen Sie den Rechnungsbetrag immer vollständig auf das Konto des Handwerksbetriebs, auch wenn eine Barzahlung vor Ort einfacher erscheint. Teilzahlungen in bar gefährden zumindest den betroffenen Teilbetrag.

Bewahren Sie den Überweisungsbeleg zusammen mit der Rechnung auf, denn das Finanzamt kann beides bei einer Nachfrage zur Steuererklärung anfordern.

Kann ich die Schornsteinfeger-Rechnung als Handwerkerleistung absetzen?

Ja, vollständig: Seit dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 – als Reaktion auf ein BFH-Urteil vom 6.11.2014 – zählen sämtliche Schornsteinfegerarbeiten zu den begünstigten Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG, also Kehr-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten ebenso wie die Feuerstättenschau.

Vorher hatte die Finanzverwaltung nur einen Teil der Tätigkeiten anerkannt; diese Einschränkung gilt nicht mehr.

Wie bei jeder anderen Handwerkerrechnung zählt nur der Arbeitslohn, nicht ein eventueller Materialanteil, und die Ermäßigung ist in den gemeinsamen Höchstbetrag von 1.200 € pro Haushalt und Jahr eingerechnet – Schornsteinfegerkosten addieren sich also zu anderen Handwerkerrechnungen desselben Jahres.

Bei 120 € Arbeitslohn auf der Kehrgebühr ergeben sich rechnerisch 24 € Ermäßigung, sofern der Höchstbetrag durch andere Rechnungen noch nicht ausgeschöpft ist.

Tragen Sie die Rechnung des Schornsteinfegerbetriebs zusammen mit Ihren übrigen Handwerkerrechnungen in denselben Modus dieses Rechners ein, um den gemeinsamen Jahresdeckel realistisch abzubilden.

Wo trage ich Handwerkerkosten in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zu Ihrer Einkommensteuererklärung, im Abschnitt für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG – unabhängig davon, ob Sie die Steuererklärung über Elster oder in Papierform abgeben.

Einzutragen sind die Arbeitskosten laut Rechnung (inklusive Umsatzsteuer, ohne Materialkosten) sowie der gezahlte Gesamtbetrag; das Finanzamt berechnet die 20-prozentige Ermäßigung und den Höchstbetrag von 1.200 € automatisch aus Ihren Angaben.

Bei 3.000 € Arbeitskosten tragen Sie also 3.000 € ein und erhalten 600 € Ermäßigung, ohne die Berechnung selbst vornehmen zu müssen.

Bewahren Sie Rechnung und Überweisungsbeleg griffbereit auf, auch wenn Sie sie der Steuererklärung nicht beilegen müssen – das Finanzamt kann beide bei Rückfragen anfordern.

Haben Sie mehrere Rechnungen im selben Jahr, addieren Sie deren Arbeitskosten vor der Eintragung selbst, weil der Höchstbetrag je Haushalt und Jahr gilt, nicht je einzelner Rechnung.

Kann ich § 35a und eine KfW-Förderung oder § 35c gleichzeitig nutzen?

Für dieselbe Maßnahme nein. § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt Handwerkerleistungen aus, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss – etwa von KfW oder BAFA – in Anspruch genommen wird; § 35c Abs. 3 EStG verbietet zusätzlich die gleichzeitige Nutzung von § 35a für dieselbe Sanierungsmaßnahme.

Sie entscheiden sich also je Maßnahme für einen Weg: öffentliche Förderung, § 35a Abs. 3 oder § 35c.

Bei kleineren Maßnahmen ist die Förderung oft attraktiver, bei größeren Sanierungen mit hoher Steuerlast kann § 35c mit bis zu 40.000 € über drei Jahre mehr bringen als die 1.200 € nach § 35a.

Prüfen Sie vor Antragstellung beide Varianten durch, denn eine bereits bewilligte Förderung lässt sich nicht nachträglich in eine Steuerermäßigung umwandeln.

Für unterschiedliche Maßnahmen im selben Haushalt – etwa Heizungstausch nach § 35c und Malerarbeiten nach § 35a – lassen sich beide Ermäßigungen dagegen parallel nutzen.

Sind Eigenleistungen bei der energetischen Sanierung absetzbar?

Nein: Sowohl § 35a Abs. 3 als auch § 35c EStG setzen eine Rechnung eines Betriebs mit ausgewiesener Arbeitsleistung voraus – reine Eigenleistung, bei der Sie selbst oder Familienangehörige die Arbeit ausführen, erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil kein Betrieb eine Rechnung mit Arbeitskosten stellt.

Bei der energetischen Sanierung nach § 35c EStG gehen anders als bei Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 zwar auch die Materialkosten der Maßnahme in die Bemessungsgrundlage ein – vorausgesetzt, sie sind auf der Rechnung des ausführenden Fachunternehmens ausgewiesen und stammen nicht aus separatem Eigenkauf.

Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 EStG eine Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster, die die energetische Maßnahme bestätigt – ohne sie erkennt das Finanzamt die Ermäßigung selbst bei einwandfreier Rechnung nicht an.

Wer die Sanierung ganz oder teilweise in Eigenregie durchführt, kann für diesen Anteil keine der beiden Ermäßigungen von bis zu 40.000 € (§ 35c) bzw. 1.200 € (§ 35a) ansetzen, sondern nur für den von einem Fachunternehmen tatsächlich in Rechnung gestellten Teil.

Können Mieter Handwerkerkosten über die Nebenkostenabrechnung absetzen?

Ja, wenn die Vermieterin oder der Vermieter die anteiligen Arbeitskosten korrekt bescheinigt.

Werden Handwerkerleistungen wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Reparaturen über die Nebenkostenabrechnung auf Mieterinnen und Mieter umgelegt, können diese ihren Anteil ebenfalls nach § 35a EStG geltend machen.

Voraussetzung ist eine gesonderte Bescheinigung, die den auf die einzelne Wohnung entfallenden Arbeitskostenanteil ausweist – die reine Nebenkostenabrechnung ohne diese Aufschlüsselung akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht, weil sich Arbeits- und Materialanteil daraus nicht trennen lassen.

Viele Hausverwaltungen stellen eine solche Bescheinigung inzwischen automatisch mit der Jahresabrechnung aus; ist das nicht der Fall, sollten Sie aktiv danach fragen.

Die Zahlung erfolgt in diesem Fall ohnehin unbar über die Miete, sodass die Voraussetzung der Überweisung automatisch erfüllt ist.

Der Höchstbetrag von 1.200 € gilt auch hier je Haushalt und Jahr, addiert mit eigenen Handwerkerrechnungen außerhalb der Nebenkostenabrechnung.

Was passiert mit der Ermäßigung, wenn die tarifliche Steuer niedriger ist?

Die Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c mindert nur die tatsächlich festgesetzte tarifliche Einkommensteuer – reicht diese nicht aus, verfällt der übersteigende Betrag ersatzlos.

Nach dem BFH-Urteil VI R 18/14 ist ein Vortrag in ein Folgejahr gesetzlich nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Auszahlung als Erstattung.

Wer beispielsweise 3.000 € Arbeitskosten hat (rechnerisch 600 € Ermäßigung) und nur 500 € tarifliche Einkommensteuer schuldet, bekommt nur 500 € angerechnet; die restlichen 100 € verfallen.

Das betrifft vor allem Personen mit geringem zu versteuerndem Einkommen, etwa Rentnerinnen und Rentner oder Berufseinsteiger.

Geben Sie im Rechner die tarifliche Einkommensteuer aus Ihrem letzten Steuerbescheid ein, um diese Deckelung realistisch abzubilden, statt automatisch von einer ausreichend hohen Steuerschuld auszugehen.

Bei mehreren geplanten Maßnahmen kann es sich lohnen, größere Handwerkerrechnungen auf ein Jahr mit höherer Steuerlast zu verschieben, damit der volle Ermäßigungsbetrag tatsächlich wirkt.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

![§ 35a Abs. 3 vs.

§ 35c EStG im Vergleich: 8.000 € Arbeitskosten ergeben 1.200 € Ermäßigung, 30.000 € Sanierungskosten ergeben 6.000 € über drei Jahre](/images/finanzen/handwerkerkosten-absetzen-rechner-vergleich.svg){760x340} Der Ergebniswert „Ausgeschöpfter Anteil des Höchstbetrags“ zeigt auf einen Blick, wie viel Spielraum noch bleibt: Liegt er unter 100 %, lohnt sich unter Umständen eine weitere Handwerkerrechnung noch im selben Jahr, um den Höchstbetrag vollständig zu nutzen.

Steht er bei 100 %, bringt zusätzlicher Aufwand steuerlich nichts mehr – der Rest würde ungenutzt bleiben. Bei § 35c zeigt die Karte „Ausgeschöpfter Anteil (§ 35c)“, wie nah der Sanierungsaufwand am objektbezogenen Höchstbetrag von 40.000 € liegt.

Wer mehrere kleinere Maßnahmen plant, etwa erst die Fenster, später die Heizung, sollte den Gesamtaufwand über den gesamten Förderzeitraum im Blick behalten, weil sich die Höchstbeträge auf das Objekt beziehen, nicht auf die einzelne Maßnahme.

Der Modus „Vergleich“ hilft bei der grundsätzlichen Einordnung: Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a Abs. 3 sind zwar niedriger gedeckelt, dafür jährlich neu verfügbar, während § 35c einmalig, aber mit deutlich höherem Volumen wirkt.

Beide Ermäßigungen schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus (§ 35c Abs. 3 EStG) – bei einer Heizungserneuerung entscheiden Sie sich also für eine der beiden Varianten, nicht für beide gleichzeitig.

Als Mieterin oder Mieter können Sie die auf Sie umgelegten Handwerkerkosten aus der Nebenkostenabrechnung ebenfalls geltend machen, sofern die Vermieterin oder der Vermieter eine § 35a-Bescheinigung mit dem auf Sie entfallenden Arbeitskostenanteil ausstellt – die reine Nebenkostenabrechnung ohne diese Aufschlüsselung genügt dem Finanzamt in der Regel nicht.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisbeispiel Badsanierung: 4.500 € Rechnung, 1.800 € Arbeitskosten, 360 € Steuerermäßigung Familie Brenner lässt ihr Badezimmer sanieren.

Die Rechnung des Handwerksbetriebs beläuft sich auf 4.500 € brutto, gesondert ausgewiesen mit 2.700 € Material (neue Fliesen, Armaturen, Sanitärobjekte) und 1.800 € Arbeitskosten für Einbau und Montage.

Die Familie überweist den vollen Betrag auf das Konto des Betriebs, es handelt sich um eine Renovierung im Bestand, keine Förderung wurde beantragt.

Im Rechner wählt Familie Brenner den Modus „Handwerkerleistungen“, trägt 1.800 € Arbeitskosten ein und wählt „Überweisung“ als Zahlungsart.

Das Ergebnis: 20 % von 1.800 € sind 360 € – weit unter dem Höchstbetrag von 1.200 €, sodass der volle Betrag angesetzt werden kann.

Bei der nächsten Steuererklärung mindert dieser Betrag direkt die tarifliche Einkommensteuer, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Die Entscheidung für die Familie: Weil noch 840 € Ermäßigungspotenzial bis zum Höchstbetrag offen sind, lohnt es sich, eine für das Folgejahr geplante Sanierung bewusst ins laufende Jahr vorzuziehen oder gezielt auf zwei Kalenderjahre zu verteilen, um den jährlichen Rahmen von 1.200 € in beiden Jahren jeweils besser auszuschöpfen.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erste Fehlannahme: Materialkosten seien genauso absetzbar wie Arbeitskosten. Das stimmt nicht – § 35a Abs.

3 EStG begünstigt ausschließlich Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmaterial, niemals das eingebaute Material selbst.

Wer die volle Rechnungssumme statt nur die ausgewiesenen Arbeitskosten einträgt, überschätzt die Ermäßigung erheblich.

Zweite Fehlannahme: Eine Barzahlung sei unproblematisch, solange eine Rechnung vorliegt. § 35a Abs. 5 und § 35c Abs. 4 EStG verlangen ausdrücklich die Zahlung auf das Konto des ausführenden Betriebs.

Wer bar bezahlt, auch nur teilweise, verliert die Ermäßigung für den betroffenen Betrag vollständig – die Rechnung allein genügt nicht.

Dritte Fehlannahme: Ein bereits erhaltener KfW-Zuschuss lasse sich zusätzlich über § 35a oder § 35c geltend machen.

Beide Paragrafen schließen öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen ausdrücklich aus. Entweder Förderung oder Steuerermäßigung, nie beides für dieselbe Maßnahme.

Vierte Fehlannahme: Der Höchstbetrag von 1.200 € gelte je Handwerkerrechnung. Tatsächlich gilt er je Haushalt und Kalenderjahr – mehrere Rechnungen desselben Jahres werden zusammengerechnet, bevor der Deckel greift.

Fünfte Fehlannahme: Die Ermäßigung werde automatisch als Erstattung ausgezahlt, unabhängig von der eigenen Steuerlast.

Reicht die tarifliche Einkommensteuer nicht aus, verfällt der übersteigende Teil ersatzlos, ein Vortrag ins Folgejahr ist nicht vorgesehen (BFH-Urteil VI R 18/14).

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Handwerkerkosten-absetzen-Rechner unterscheidet § 35a Abs. 3 EStG für laufende Handwerkerleistungen (20 %, max. 1.200 €/Jahr) von § 35c EStG für die energetische Sanierung selbstgenutzter Gebäude (7 %/7 %/6 % über drei Jahre, max. 40.000 € je Objekt).

Voraussetzung ist in beiden Fällen eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung; öffentliche Förderung und – bei § 35a Abs. 3 – ein Neubau schließen die Ermäßigung aus.

Praktisch heißt das: Arbeitskosten und Materialkosten in der Rechnung getrennt prüfen, den Höchstbetrag über mehrere Rechnungen im Jahr im Blick behalten und bei größeren Sanierungen den Gesamtaufwand über den dreijährigen Förderzeitraum planen.

Wer zusätzlich prüfen will, wie sich die Ermäßigung auf die gesamte Steuererstattung auswirkt, nutzt den Steuererstattung-Rechner; für vermietete statt selbstgenutzte Objekte liefert der AfA-Abschreibungs-Rechner die passende Gebäudeabschreibung. Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Steuerermäßigung: 1.200 € | Ausgeschöpfter Anteil: 100 %

8.000 € Arbeitskosten – Höchstbetrag greift

Modus
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Arbeitskosten
8.000 €
Zahlungsart
Überweisung

Beispiel 2 · Mittel · Jahr 1: 2.100 € | Jahr 2: 2.100 € | Jahr 3: 1.800 € | Gesamt: 6.000 €

30.000 € energetische Sanierung (§ 35c)

Modus
Energetische Sanierung (§ 35c EStG)
Sanierungskosten
30.000 €
Alter des Gebäudes
15 Jahre
Zahlungsart
Überweisung

Beispiel 3 · Komplex · Steuerermäßigung: 0 €

5.000 € Arbeitskosten, bar bezahlt

Modus
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Arbeitskosten
5.000 €
Zahlungsart
Barzahlung

Beispiel 4 · Komplex · Steuerermäßigung: 1.000 € | Ausgeschöpfter Anteil: 83,3 %

5.000 € Arbeitskosten in einem Jahr einer Drei-Jahres-Verteilung

Modus
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Arbeitskosten
5.000 €
Zahlungsart
Überweisung

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Grundsteuer-RechnerBerechnet die Grundsteuer B nach dem Bundesmodell aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und kommunalem Hebesatz – mit Jahres- und Quartalsbetrag.Erbschaftssteuer-RechnerErbschaftsteuer berechnen: Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad und Erbschaftsteuer nach §19 ErbStG für 2026 ermitteln.Kinderfreibetrag-RechnerKinderfreibetrag 2025 vs. Kindergeld: Günstigerprüfung nach § 31 EStG mit Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag (7.152 €) und Kindergeld (255 €/Monat) vergleichen.Kellerdecke dämmen KostenKellerdecke dämmen Kosten berechnen: Fläche, Dämmstoff und Stärke eingeben – Gesamtkosten, BEG-Förderung, Heizkosten-Ersparnis und Amortisation sofort ermitteln.Nebenkostenabrechnung-RechnerPrüft die Nebenkostenabrechnung auf Plausibilität und berechnet ob eine Nachzahlung oder Rückerstattung zu erwarten ist. Erklärt umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten nach BetrKV.MehrwertsteuerrechnerNetto-Brutto-Umrechnung mit 19 %, 7 % oder individuellem Steuersatz.Steuerklassenwechsel-VergleichVergleicht das Nettogehalt bei verschiedenen Steuerklassenkombinationen für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner – zeigt, ob sich ein Wechsel lohnt.Lohnsteuer-RechnerBerechnet die Lohnsteuer nach Steuerklasse und Bruttolohn – mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, monatlich oder jährlich.Ehegattensplitting-RechnerSplitting-Vorteil für Ehepaare berechnen: Zusammenveranlagung (Splitting-Tarif) vs. Einzelveranlagung vergleichen und Steuerersparnis 2026 ermitteln.Schenkungssteuer-RechnerSchenkungsteuer berechnen: Freibetrag je 10-Jahres-Zeitraum, Vorschenkungen anrechnen und Schenkungsteuer nach §19 ErbStG für 2026 ermitteln.Progressionsvorbehalt-RechnerMehrsteuer durch Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) berechnen: Elterngeld, ALG1, Kurzarbeitergeld und Krankengeld erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen.SpendenrechnerSpenden steuerlich absetzen: Höchstbetrag, Steuerersparnis und Nettokosten für gemeinnützige Spenden und Parteispenden berechnen.Reihengeschäft-RechnerReihengeschäft nach § 3 Abs. 6a UStG bestimmen: Welche Lieferung ist die bewegte Lieferung, wo liegt der Lieferort und welche Steuerfolgen ergeben sich — Transporteur und USt-IdNr-Verwendung eingeben.Vieheinheiten-RechnerVieheinheiten (VE) aus Tierart und Bestandsgröße nach Anlage 34 zu § 241 BewG berechnen und steuerliche Einstufung nach § 13 EStG prüfen — landwirtschaftlich oder gewerblich.Verlustverrechnung-RechnerVerrechnet Aktienverluste getrennt vom allgemeinen Verlusttopf mit Vortrag aus Vorjahren und berechnet die Steuerersparnis gegenüber der Steuer ohne Verlustverrechnung.

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  • Formel: Steuerermäßigung gleich 20 Prozent der Arbeitskosten, gedeckelt auf 1.200 Euro; Sanierung 7 Prozent des Aufwands je Jahr, gedeckelt auf 14.000 Euro.

    Formel: Handwerkerkosten und energetische Sanierung absetzen

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Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Nur Orientierung — keine Steuerberatung. Die tatsächliche Anerkennung von Handwerker- oder Sanierungskosten entscheidet das zuständige Finanzamt anhand von Rechnung, Zahlungsnachweis und ggf. Fachunternehmerbescheinigung. Für die verbindliche Berechnung und die Steuererklärung ziehen Sie eine Steuerberatung hinzu.

Quelle: § 35a Abs. 3 und Abs. 5 EStG (Handwerkerleistungen), § 35c EStG (energetische Sanierung), BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Neubau-Ausschluss), BFH-Urteil VI R 18/14 (Deckelung an der tariflichen ESt)

Stand: 2026-09-28

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
28. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Steuern
Formeln basieren auf
§ 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €), § 35c EStG (energetische Sanierung, 7 %/7 %/6 % über 3 Jahre, max. 40.000 € je Objekt), Deckelung an der tariflichen Einkommensteuer nach BFH VI R 18/14
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Handwerkerkosten absetzen. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/handwerkerkosten-absetzen-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Handwerkerkosten absetzen. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/handwerkerkosten-absetzen-rechner

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