Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
2 Annahmen und 2 Grenzen
Annahmen
- Beide Packungen verwenden dieselbe Mengeneinheit, damit der Vergleich aussagekräftig ist.
- Die Referenzeinheit richtet sich nach § 5 Abs. 1 PAngV: 1 Kilogramm bei Gewichtsangaben, 1 Liter bei Volumenangaben, 1 Stück bei Stückware.
Grenzen
- Der Rechner berücksichtigt weder Qualitätsunterschiede noch unterschiedliche Haltbarkeit der Produkte.
- Bei loser, unverpackter Ware (z. B. Frischetheke) erlaubt § 5 Abs. 2 PAngV wahlweise 100 g oder 100 ml als Bezugsgröße statt 1 kg/1 l; bei Waschmitteln kann § 5 Abs. 5 PAngV eine übliche Anwendung als Bezugsgröße vorsehen. Beide Sonderfälle bildet der Rechner nicht separat ab, sondern rechnet stets auf 1 kg, 1 l oder 1 Stück.
Stand der Prüfung: Rechenlogik und Quellen (PAngV § 4 und § 5) am 23.09.2026 gegen den aktuellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft und korrigiert.