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Grundsicherung-Rechner 2026: Höhe und Anspruch berechnen

FinanzenStand
Personen im Haushalt
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Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt?
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Kurzantwort

Grundsicherung 2026: Regelbedarf 563 € (allein) bzw. 1.012 € (Ehepaar) plus Miete minus anrechenbares Einkommen. Personenzahl, Einkommen und Miete eingeben — beantrage Grundsicherung anschließend beim Sozialamt.

Grundsicherung 2026 berechnen: Regelbedarf 563 € plus Miete minus Einkommen

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ob du im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung hast, schätzt der Grundsicherung-Rechner nach SGB XII ab. Die Kernfrage: Reicht mein Einkommen, oder muss der Staat den Lebensunterhalt aufstocken?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung nach §§ 41 bis 46b SGB XII für Menschen ab 65 Jahren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen.

Sie umfasst den Regelbedarf nach § 28 SGB XII (2026: 563 Euro für Alleinstehende, Nullrunde), die angemessenen Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Anders als beim Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld, SGB II) gibt es keine Pflicht zur Arbeitsuche. Seit dem 1.

Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld — verwechsle es nicht mit der Grundsicherung im Alter nach SGB XII, die dieser Rechner berechnet.

Der Rechner ermittelt Regelbedarf, Gesamtbedarf mit Wohnkosten, anrechenbares Einkommen mit Freibeträgen und den geschätzten Anspruch. Er richtet sich an Rentner:innen und Menschen mit Erwerbsminderung, die ihren Anspruch einschätzen wollen.

Verbindlich ist der Bescheid des Sozialhilfeträgers.

Die Abgrenzung zum Grundsicherungsgeld verläuft nicht über die Bedürftigkeit, sondern über die Erwerbsfähigkeit: Wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, fällt nach § 8 SGB II ins Grundsicherungsgeld und damit zum Jobcenter.

Erst darunter – oder ab der Regelaltersgrenze – greift die Grundsicherung nach dem SGB XII, für die das Sozialamt zuständig ist. Diese Weiche stellt der Rechner nicht selbst; er unterstellt, dass du zum berechtigten Personenkreis gehörst.

Prüfe deshalb zuerst, welche der beiden Leistungen deine ist, bevor du die Zahlen deutest.

Eingaben

Grundsicherung berechnen: Diese Angaben brauchst du

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du brauchst sechs Angaben. Die Personenanzahl im Haushalt bestimmt den Gesamtregelbedarf: Bei einer alleinstehenden Person gilt Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro).

Bei Paaren und Ehepaaren erhalten beide Personen Regelbedarfsstufe 2 (506 Euro), zusammen 1.012 Euro.

Beim Arbeitseinkommen trägst du das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein — 30 Prozent, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit maximal 281,50 Euro, bleiben nach § 82 Abs. 3 SGB XII als Freibetrag anrechnungsfrei; der Höchstbetrag ist ab 938,33 Euro brutto erreicht.

Das Renteneinkommen meint die gesetzliche Rente.

Ob davon etwas anrechnungsfrei bleibt, hängt am sechsten Feld: Nur wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI vorweisen kann, erhält den Freibetrag nach § 82a SGB XII von 100 Euro plus 30 Prozent der darüber liegenden Rente, ebenfalls gedeckelt auf 281,50 Euro.

Ohne diese 33 Jahre wird die Rente voll angerechnet.

Zu den Grundrentenzeiten zählen auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten, weshalb viele die Hürde nehmen, ohne es zu ahnen — der genaue Wert steht im Rentenbescheid, im Zweifel hilft die Deutsche Rentenversicherung weiter.

Betriebsrenten und Riester-Renten haben nach § 82 Abs. 4 SGB XII einen eigenen Freibetrag (100 Euro + 30 %, max. 281,50 Euro); da dieser Rechner § 82 Abs. 4 nicht abbildet, trage sie unter „Sonstige Einkünfte" ein — der ausgewiesene Anspruch fällt dann etwas zu niedrig aus.

Mieteinnahmen ebenfalls in „Sonstige Einkünfte". Bei den Kosten der Unterkunft gibst du Kaltmiete plus Betriebskosten plus Heizung ein. Sie werden in angemessener Höhe nach § 35 SGB XII übernommen.

Häufiger Fehler: die Warmmiete zu hoch ansetzen und zu glauben, jeder Betrag werde übernommen — das Sozialamt prüft die Angemessenheit nach örtlichen Richtwerten.

Praxisfälle

Wofür du den Grundsicherung-Rechner brauchst: sieben typische Fälle

Jeder Fall nennt die Suchfrage, die passende Eingabe und das Ergebnis aus der echten Rechenfunktion – von der Grundberechnung über Ehepaare bis zur Frage, ab welcher Rente kein Anspruch mehr besteht.

  1. Grundsicherung bei 700 Euro Rente berechnen

    „Wie viel Grundsicherung bekomme ich bei 700 Euro Rente?“

    Eingabe
    1 Person, Renteneinkommen 700 €, Miete 550 €, ohne Grundrentenzeiten
    Ergebnis
    413 € Grundsicherung: Gesamtbedarf 1.113 € minus voll angerechnete Rente von 700 €
  2. Freibetrag nach § 82a mit Grundrentenzeiten nutzen

    „Wie viel bringt der Freibetrag für Grundrentenzeiten?“

    Eingabe
    1 Person, Renteneinkommen 700 €, Miete 550 €, mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
    Ergebnis
    693 € Grundsicherung statt 413 € — der Freibetrag von 280 € nach § 82a SGB XII erhöht den Anspruch um 280 € monatlich
  3. Ehepaar mit gemeinsamer Rente von 1.200 Euro

    „Wie viel Grundsicherung bekommt ein Ehepaar?“

    Eingabe
    2 Personen (Regelbedarf 1.012 €), Renteneinkommen 1.200 € gesamt, Miete 650 €, ohne Grundrentenzeiten
    Ergebnis
    462 € Grundsicherung: Gesamtbedarf 1.662 € minus voll angerechnete Rente von 1.200 €
  4. Reicht mir 1.000 Euro Rente zum Leben?

    „Reicht mir 1.000 Euro Rente, oder bekomme ich Grundsicherung?“

    Eingabe
    1 Person, Renteneinkommen 1.000 €, Miete 550 €, ohne Grundrentenzeiten
    Ergebnis
    113 € zusätzliche Grundsicherung — mit erfüllten Grundrentenzeiten steigt der Anspruch auf 394,50 €

    Weitere Rentenhöhen von 400 bis 1.200 Euro in der Referenztabelle nachschlagen

  5. Ab welcher Rente entfällt der Anspruch?

    „Ab welcher Rente besteht kein Anspruch auf Grundsicherung mehr?“

    Eingabe
    1 Person, Renteneinkommen 1.200 €, Miete 550 €, ohne Grundrentenzeiten
    Ergebnis
    Kein Anspruch (0 €), weil 1.200 € Rente den Gesamtbedarf von 1.113 € bereits übersteigen — mit Grundrentenzeiten blieben noch 194,50 € Anspruch
  6. Minijob neben der Erwerbsminderungsrente

    „Wie wirkt sich ein Minijob auf die Grundsicherung bei Erwerbsminderung aus?“

    Eingabe
    1 Person, Arbeitseinkommen 538 €, Miete 500 €, kein Renteneinkommen
    Ergebnis
    686,40 € Grundsicherung: Freibetrag Erwerbseinkommen 161,40 € (30 % von 538 €) mindert die Anrechnung auf 376,60 €
  7. Wie viel Vermögen darf ich behalten?

    „Wie viel Vermögen darf ich haben, ohne die Grundsicherung zu verlieren?“

    Eingabe
    Keine Rechnereingabe – der Rechner fragt kein Vermögen ab
    Ergebnis
    10.000 € Schonvermögen pro Person bleiben nach § 90 SGB XII geschützt, bei Ehepaaren zusammen 20.000 €

    Alle Freibeträge und Vermögensgrenzen in der Referenztabelle nachschlagen

Berechnung

Wie wird die Grundsicherung berechnet?

Verstehe den Formelweg.

Grundsicherung im Alter 2026: SGB-XII-Berechnung – Bedarf 563 € Regelbedarf plus Miete, Rentenfreibetrag § 82a bis 281,50 € bei 33 Jahren Grundrentenzeiten, Beispiel 693 € Anspruch Die Rechnung folgt dem SGB XII in drei Schritten. Schritt 1 – Bedarf: Regelbedarf nach § 28 SGB XII plus Kosten der Unterkunft ergibt den Gesamtbedarf.

Schritt 2 – Einkommensanrechnung: Arbeitseinkommen abzüglich Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII (30 %, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 = 281,50 Euro), Renteneinkommen abzüglich des Freibetrags nach § 82a SGB XII (100 Euro plus 30 % der übersteigenden Rente, höchstens 281,50 Euro — aber nur bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten), sonstige Einkünfte voll.

Schritt 3 – Anspruch: Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt den Grundsicherungsanspruch. Ein Beispiel: Alleinstehende Rentnerin, Rente 700 Euro, Miete 550 Euro. Bedarf: 563 + 550 = 1.113 Euro.

Ohne erfüllte Grundrentenzeiten zählt die Rente voll: 1.113 minus 700 = 413 Euro Anspruch.

Mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten sinkt die Anrechnung auf 420 Euro (700 minus 100 minus 30 % von 600 = 700 minus 280), der Anspruch steigt auf 693 Euro.

Die 33 Jahre sind hier also 280 Euro im Monat wert — es lohnt sich, den Rentenbescheid daraufhin zu prüfen. Vermögen über 10.000 Euro Schonvermögen (§ 90 SGB XII) würde den Anspruch mindern — das bildet der Rechner nicht ab.

Die Systematik ist damit eine Differenzrechnung: Der Bedarf steht auf der einen, das anrechenbare Einkommen auf der anderen Seite, und nur die Lücke dazwischen wird ausgeglichen. Daraus folgt zweierlei.

Erstens wirkt jeder Euro anrechenbares Einkommen anspruchsmindernd, weshalb Freibeträge entscheidend sind.

Zweitens hängt das Ergebnis stark davon ab, welchen Teil deiner Wohnkosten das Sozialamt als angemessen anerkennt — dieser Prüfung folgt der Rechner nicht, er übernimmt schlicht deine Eingabe.

Auch Mehrbedarfe, etwa bei Gehbehinderung oder kostenaufwendiger Ernährung, sowie einmalige Leistungen bleiben hier außen vor. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, entscheidet allein das Sozialamt im Einzelfall.

Nachschlagen

Grundsicherung nach Rentenhöhe 2026: Anspruch mit und ohne Rentenfreibetrag

Modellrechnung für eine alleinstehende Person (Regelbedarfsstufe 1: 563 €, Kosten der Unterkunft 550 €, Gesamtbedarf 1.113 €). Die Spalte „mit § 82a“ zeigt den Anspruch bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (Freibetrag: 100 € + 30 % der übersteigenden Rente, max. 281,50 €).

Grundsicherungsanspruch 2026 nach Rentenhöhe — Modellrechnung (alleinstehend, 550 € KdU)
Monatliche RenteAnspruch ohne § 82aAnspruch mit § 82aFreibetrag § 82a
400 €713 €903 €190 €
500 €613 €833 €220 €
600 €513 €763 €250 €
700 €413 €693 €280 €
800 €313 €594,50 €281,50 €
900 €213 €494,50 €281,50 €
1.000 €113 €394,50 €281,50 €
1.100 €13 €294,50 €281,50 €
1.200 €kein Anspruch194,50 €281,50 €

Alle Werte sind Orientierungswerte auf Basis der Rechnerlogik (SGB XII §§ 28, 82a). Ab 800 € Rente erreicht der Freibetrag den Deckel von 281,50 € (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Mehrbedarfe, Vermögensprüfung und die örtliche Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten sind nicht berücksichtigt. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII setzt mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI) voraus — ohne sie wird die Rente voll angerechnet. Verbindlich ist allein der Bescheid des Sozialhilfeträgers. Stand: Juli 2026.

Freibeträge und Vermögensgrenzen bei der Grundsicherung 2026

Schnell nachschlagen – ohne selbst zu rechnen.

Wichtige Beträge, Freibeträge und Grenzen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2026
GrößeBetrag/Wert 2026Rechtsgrundlage
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehend)563 € / Monat§§ 27a, 28 SGB XII
Regelbedarfsstufe 2 (je Partner:in)506 € / Monat§§ 27a, 28 SGB XII
Schonvermögen je Person10.000 €§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. Barbetragsverordnung
Schonvermögen Ehepaar/Lebenspartnerschaft20.000 €§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. Barbetragsverordnung
Einkommensgrenze Elternunterhalt (je Kind)100.000 € / Jahr§ 94 Abs. 1a SGB XII
Freibetrag Erwerbseinkommen (30 %, gedeckelt)höchstens 281,50 €§ 82 Abs. 3 SGB XII
Freibetrag gesetzliche Rente (ab 33 Jahren Grundrentenzeiten)100 € + 30 %, höchstens 281,50 €§ 82a SGB XII
Mindestdauer Grundrentenzeiten für Rentenfreibetrag33 Jahre§ 76g Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 82a SGB XII
Regelaltersgrenze (ab Geburtsjahrgang 1964)67 Jahre§ 41 Abs. 2 SGB XII

Regelbedarfsstufen 2026 unverändert gegenüber 2025 (Nullrunde nach § 28a SGB XII). Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten sind örtlich unterschiedlich und hier nicht aufgeführt — Auskunft erteilt das zuständige Sozialamt. Alle Beträge geprüft gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, Stand 23.09.2026.

Ausblick

Grundsicherung 2027: Was ändert sich?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Die Regelbedarfsstufen für 2027 stehen zum Prüfdatum 23.09.2026 noch nicht amtlich fest: Die aktuelle Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe (RBSFV 2026) wurde erst am 22. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt gleichermaßen für die Grundsicherung nach SGB XII wie für das Grundsicherungsgeld nach SGB II — die Verordnung für 2027 dürfte frühestens im Herbst 2026 folgen.
  • Nach bisherigen Einschätzungen ist für die Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro, Alleinstehende) 2027 erneut nur eine minimale Anpassung oder eine weitere Nullrunde wahrscheinlich, weil die Fortschreibung nach der geltenden Formel bereits 2026 rechnerisch unter dem gesetzlich geschützten Betrag lag (Besitzschutz nach § 28a Abs. 5 SGB XII) — verbindlich ist erst die neue Rechtsverordnung.
  • Das Schonvermögen von 10.000 Euro je Person (§ 90 SGB XII) und die Einkommensgrenze für den Elternunterhalt von 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII) sind nicht an den Jahreswechsel gekoppelt und ändern sich nicht automatisch zum 1. Januar 2027.
  • Sobald die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2027 amtlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, aktualisiert dieser Rechner die Beträge — bis dahin gilt Rechtsstand 2026.

Stand: 23.09.2026 · Quelle: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe für 2026 (RBSFV 2026), § 28a SGB XII

Expertenmodus

Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie hoch ist die Grundsicherung 2026?

Die Grundsicherung 2026 ergibt sich aus Regelbedarf plus Unterkunftskosten minus anrechenbares Einkommen: Alleinstehende erhalten die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 € im Monat, Paare und Ehepaare je die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 €, zusammen 1.012 € (§§ 27a, 28 SGB XII).

Bei 550 € Warmmiete summiert sich der Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person auf 1.113 € – wie viel davon als Grundsicherung ausgezahlt wird, hängt vom Einkommen ab.

Ohne eigenes Einkommen stehen die vollen 1.113 € zu; bei 700 € Rente ohne Freibetrag sinkt der Anspruch auf 413 €, mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten auf 693 €.

Diese Beträge gelten unverändert seit 2025, weil § 28a SGB XII eine Nullrunde vorschreibt, sobald die Fortschreibung rechnerisch niedriger ausfiele; die nächste Anpassung folgt frühestens zum 1. Januar 2027.

Gib deine eigenen Werte oben in den Rechner ein, um deinen persönlichen Anspruch zu schätzen – verbindlich bleibt allein der Bescheid des Sozialamts.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Anspruch auf Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII haben Personen ab der Regelaltersgrenze sowie Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn eigenes Einkommen und Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken.

Die Regelaltersgrenze liegt nicht mehr starr bei 65 Jahren: Sie steigt nach § 41 Abs. 2 SGB XII jahrgangsweise an und beträgt ab dem Geburtsjahrgang 1964 einheitlich 67 Jahre; wer 1947 oder früher geboren ist, erreicht sie mit 65 Jahren und einem Monat.

Als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt nach § 43 Abs. 2 SGB VI, wer auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann – ein ärztliches Gutachten muss das belegen.

Grundsicherung ist nachrangig: Sie greift erst, wenn Rente, Vermögen und vorrangige Leistungen wie Wohngeld nicht ausreichen. Erwerbsfähige Personen unterhalb der Altersgrenze fallen stattdessen unter das Grundsicherungsgeld (SGB II).

Trage deine Rente und Miete oben ein, um deinen Anspruch zu schätzen.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld (SGB II) – verwechsle es nicht mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, die dieser Rechner berechnet.

Grundsicherungsgeld richtet sich an erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze und ist mit einer grundsätzlichen Pflicht zur Arbeitsuche verbunden.

Grundsicherung nach SGB XII gilt dagegen für Menschen ab der Regelaltersgrenze – je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren – oder für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, jeweils ohne Erwerbspflicht.

Die Regelsätze selbst sind identisch: 563 € in der Regelbedarfsstufe 1 (2026). Der praktische Unterschied liegt vor allem in der Zuständigkeit: Grundsicherungsgeld beantragst du beim Jobcenter, Grundsicherung beim Sozialamt.

Prüfe zuerst anhand deines Alters und deiner Erwerbsfähigkeit, welche der beiden Leistungen für dich zutrifft, bevor du das Ergebnis dieses Rechners deutest – er berechnet ausschließlich die Grundsicherung nach SGB XII.

Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundsicherung?

Grundrente und Grundsicherung sind zwei unterschiedliche Leistungen, die häufig verwechselt werden.

Die Grundrente ist ein automatischer Zuschlag zur gesetzlichen Rente nach § 76g SGB VI (bei Renten ab 2021) beziehungsweise §§ 307e, 307f SGB VI (bei Bestandsrenten) für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten und unterdurchschnittlichem Verdienst – sie wird ohne gesonderten Antrag von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und zusammen mit dem Rentenbescheid ausgezahlt.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII ist dagegen eine bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung, die den gesamten Lebensunterhalt einschließlich Miete absichert und beim Sozialamt beantragt werden muss.

Beide können sich ergänzen: Die Grundrente erhöht zunächst die Rente, und dieselben mindestens 33 Grundrentenzeiten lösen zusätzlich den Freibetrag nach § 82a SGB XII aus, der bei der Grundsicherungsberechnung bis zu 281,50 € der Rente anrechnungsfrei stellt.

Prüfe deshalb beide Ansprüche getrennt – die Grundrente prüft die Rentenversicherung von Amts wegen, die Grundsicherung musst du selbst beim Sozialamt beantragen.

Müssen Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern aufkommen?

Nein, grundsätzlich nicht: Nach § 94 Abs. 1a SGB XII werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt – unterhalb dieser Grenze bleibt ihr Vermögen bei der Grundsicherung der Eltern komplett unberührt.

Die Regelung gilt pro unterhaltspflichtigem Kind und bezieht sich auf dessen Einkommen, nicht auf das Vermögen und nicht auf das gemeinsame Einkommen mit dem Ehepartner des Kindes.

Das Sozialamt unterstellt zunächst, dass die 100.000-€-Grenze nicht überschritten wird, und fragt nur bei konkreten Anhaltspunkten nach – diese Sorge sollte dich also nicht vom Antrag abhalten.

Überschreitet ein Kind die Grenze, prüft das Sozialamt nach § 94 SGB XII einen gesonderten, eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen dieses Kind; am Grundsicherungsbezug des Elternteils selbst ändert das nichts.

Stelle den Antrag deshalb auch dann, wenn du unsicher bist, ob deine Kinder betroffen sein könnten – die Regelung wurde 2020 gerade eingeführt, um diese Scheu zu nehmen.

Wie viel Vermögen darf ich haben, um Grundsicherung zu erhalten?

Das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt 10.000 € pro Person – bei Ehepaaren zusammen 20.000 €.

Nur das Vermögen, das darüber hinausgeht, wird auf die Grundsicherung angerechnet; dein gesamtes Erspartes ist also nicht verloren, wenn du knapp über der Grenze liegst.

Eigengenutztes Wohneigentum in angemessener Größe bleibt zusätzlich geschützt, Fahrzeuge bis etwa 7.500 € Zeitwert gelten meist als angemessen.

Lebensversicherungen mit Rückkaufswert zählen dagegen grundsätzlich als einsetzbares Vermögen, sobald sie den Schonbetrag übersteigen.

Eine besondere Härte fängt § 90 Abs. 3 SGB XII ab: Vermögen darf nicht eingesetzt werden, soweit das für dich eine unzumutbare Belastung bedeuten würde – das prüft das Sozialamt im Einzelfall.

Lege dem Sozialamt deine Kontostände offen, statt selbst zu schätzen; die Bewertung übernimmt allein die Behörde, und ein Antrag lohnt sich auch bei Vermögen nahe der Freigrenze.

Werden Rente und Pension bei der Grundsicherung voll angerechnet?

Nur teilweise – das hängt von deinen Grundrentenzeiten ab. Ohne mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI wird die gesetzliche Rente nach § 82 SGB XII voll auf die Grundsicherung angerechnet.

Mit mindestens 33 Jahren greift der gestaffelte Freibetrag nach § 82a SGB XII: 100 € plus 30 % der darüber liegenden Rente bleiben anrechnungsfrei, gedeckelt auf 281,50 € (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

Bei 700 € Rente sind das 280 € Freibetrag – der Anspruch steigt dadurch von 413 € auf 693 € monatlich (550 € Miete).

Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen zu den Grundrentenzeiten, weshalb viele die 33 Jahre erreichen, ohne es zu wissen; der genaue Wert steht im Rentenbescheid.

Betriebsrenten, Riester-Renten und Pensionen mindern den Anspruch ebenfalls, folgen aber eigenen Freibeträgen nach § 82 Abs. 4 SGB XII, die dieser Rechner nicht abbildet – trage sie unter „Sonstige Einkünfte" ein und rechne mit einem etwas zu niedrig ausgewiesenen Ergebnis.

Wie hoch darf die Miete bei Grundsicherung im Alter sein?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht – das Sozialamt übernimmt die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII in angemessener Höhe, orientiert an den örtlichen Richtwerten der jeweiligen Kommune, ähnlich wie beim Grundsicherungsgeld.

Liegt deine Warmmiete darüber, wird sie trotzdem zunächst weiter in tatsächlicher Höhe übernommen, in der Regel für sechs Monate, solange ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Dieser Rechner berücksichtigt die eingetragenen Unterkunftskosten immer vollständig und prüft die örtliche Angemessenheitsgrenze nicht selbst – das übernimmt ausschließlich das Sozialamt anhand des qualifizierten Mietspiegels.

Nebenkosten werden nach tatsächlichem Verbrauch übernommen, Heizkosten nur bis zu einem klimatisch bereinigten Richtwert. Das selbst genutzte Eigenheim in angemessener Größe ist unabhängig von der Miete geschützt.

Erkundige dich vor dem Antrag bei deinem Sozialamt nach der örtlichen Angemessenheitsgrenze, damit du realistisch einschätzen kannst, ob deine volle Miete übernommen wird.

Wo und wie beantrage ich Grundsicherung?

Grundsicherung beantragst du beim örtlichen Sozialhilfeträger – in der Regel dem Sozialamt deiner Stadt oder deines Landkreises, nicht beim Jobcenter.

Ein formloser Antrag genügt zunächst und sichert dir bereits den vollen Monat, weil Leistungen frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt werden; Unterlagen wie Rentenbescheid, ärztlicher Nachweis der Erwerbsminderung, Mietvertrag und Kontoauszüge darfst du nachreichen.

Stelle den Antrag auch dann, wenn dieser Rechner einen Anspruch von 0 € ausweist oder du dir unsicher bist – er bildet weder Mehrbedarfe, etwa bei Gehbehinderung oder kostenaufwendiger Ernährung, noch die Vermögensprüfung im Detail ab.

Verbindlich ist allein der Bescheid.

Nach § 14 SGB I ist das Sozialamt verpflichtet, dich bei der Antragstellung zu beraten und über alle infrage kommenden Leistungen aufzuklären; eine Begleitung durch einen Sozialdienst oder eine Sozialberatungsstelle darfst du jederzeit kostenfrei in Anspruch nehmen.

Wie viel Grundsicherung bekomme ich bei 1.000 oder 1.200 Euro Rente?

Bei einer alleinstehenden Person mit 550 € Warmmiete beträgt der Gesamtbedarf 1.113 € (563 € Regelbedarf plus 550 € Miete, 2026).

Bei 1.000 € Rente ohne erfüllte Grundrentenzeiten wird die Rente voll angerechnet, es bleiben 113 € Grundsicherung; mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten greift der Freibetrag nach § 82a SGB XII in voller Deckelhöhe von 281,50 €, und der Anspruch steigt auf 394,50 €.

Bei 1.200 € Rente übersteigt das Einkommen den Gesamtbedarf bereits ohne Freibetrag, sodass kein Anspruch mehr besteht (0 €); mit erfüllten Grundrentenzeiten bleiben dagegen noch 194,50 € Grundsicherung übrig.

Der Unterschied zwischen beiden Fällen liegt bei 1.000 € Rente bei 281,50 € im Monat – prüfe deine Grundrentenzeiten im Rentenbescheid, bevor du auf einen Antrag verzichtest.

Alle Werte sind Orientierungswerte dieses Rechners; über Bestehen und Höhe des Anspruchs entscheidet allein das Sozialamt im Einzelfall.

Hinweise

Grundsicherung beantragen: Schonvermögen, Wohngeld und Praxistipps

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Einige Punkte solltest du kennen. Erstens das Schonvermögen: Vermögen bis 10.000 Euro pro Person bleibt nach § 90 SGB XII geschützt.

Das Eigenheim, das selbst bewohnt wird, zählt ebenfalls dazu. Erst oberhalb dieser Grenze greift die Vermögensanrechnung.

Zweitens die Unterhaltspflicht: Grundsicherung unterscheidet sich von der klassischen Sozialhilfe dadurch, dass Kinder und Eltern erst ab einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII) zum Unterhalt herangezogen werden — das nimmt vielen die Scheu vor dem Antrag.

Drittens die Kombination mit Wohngeld: In manchen Fällen kann statt Grundsicherung Wohngeld günstiger sein — prüfe das vorab mit dem Wohngeld-Rechner. Wer Eigentum selbst nutzt, prüft zusätzlich den Lastenzuschuss-Rechner.

Wohngeld oder Grundsicherung? Wohngeld ist die vorrangige Leistung: Decken Rente plus Wohngeld den Bedarf, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung. Reicht es nicht, prüft das Sozialamt die Grundsicherung nach SGB XII.

Der Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII gilt in beiden Systemen; der Unterschied liegt darin, dass Wohngeld keine Vermögensprüfung bis 60.000 Euro kennt, während Grundsicherung ab 10.000 Euro Schonvermögen greift.

Viertens der Antrag: Grundsicherung muss beim Sozialamt beantragt werden und wird frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt.

Fünftens: Auch Eigenheim-Bewohner:innen können Anspruch haben, wenn das Eigenheim angemessen ist — der Rechner ist für Mieter optimiert. Sechstens die Zuordnung deiner Einkünfte: Der Freibetrag des § 82a SGB XII gilt nur für die gesetzliche Rente.

Betriebsrenten und Riester-Renten haben nach § 82 Abs. 281,50 Euro); da dieser Rechner § 82 Abs. Mieteinnahmen ebenfalls in „Sonstige Einkünfte".

Beamtenpensionen können nach § 82a Abs. 2 SGB XII in den Freibetrag fallen, wenn 33 vergleichbare Beschäftigungsjahre vorliegen — prüfe das beim Sozialamt.

Siebtens der Blick in den Rentenbescheid: Weil Kindererziehungs- und Pflegezeiten zu den Grundrentenzeiten zählen, erreichen mehr Menschen die 33 Jahre als vermutet.

Diese Angabe lohnt eine Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung, bevor du das Feld auf „nein" stehen lässt.

Anwendung

Grundsicherung-Beispielrechnung: Rente, Grundrentenzeiten und Miete

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: Eine 70-jährige Rentnerin lebt allein und bezieht 700 Euro Rente. Die Bruttowarmmiete beträgt 550 Euro, kein Arbeitseinkommen. Schritt 1 – Bedarf: Regelbedarf 563 Euro + Miete 550 Euro = 1.113 Euro.

Schritt 2 – Einkommen: Sie hat 40 Jahre Grundrentenzeiten, weil neben ihrer Beschäftigung auch die Kindererziehungszeiten für zwei Kinder zählen.

Damit greift § 82a SGB XII: 100 Euro plus 30 Prozent der übersteigenden 600 Euro = 280 Euro bleiben anrechnungsfrei, 700 minus 280 = 420 Euro sind anrechenbar. Schritt 3 – Anspruch: 1.113 minus 420 = 693 Euro Grundsicherung.

Hätte sie die 33 Jahre nicht erreicht, wären es 1.113 minus 700 = 413 Euro — die Grundrentenzeiten sind in ihrem Fall 280 Euro monatlich wert. Sie hat Vermögen von 8.000 Euro — unter dem Schonvermögen, kein Problem.

Die Rentnerin stellt den Antrag beim Sozialamt, legt Rentenbescheid, Mietvertrag und Kontoauszüge vor; der Rentenbescheid belegt zugleich die Grundrentenzeiten.

Mit den 693 Euro Grundsicherung plus 700 Euro Rente hat sie monatlich 1.393 Euro zur Verfügung, was ihre Wohnkosten und den Lebensunterhalt deckt.

Schritt 4 – Was der Rechner nicht weiß: Ob das Sozialamt ihre Warmmiete in voller Höhe als angemessen anerkennt, richtet sich nach den örtlichen Richtwerten ihrer Kommune.

Fällt die Anerkennung geringer aus, sinkt der Bedarf und damit die Leistung; kommt ein Mehrbedarf hinzu, steigt sie. Beides bildet die Schätzung nicht ab.

Schritt 5 – Vorgehen: Sie stellt den Antrag beim Sozialamt ihrer Stadt, reicht Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung und Kontoauszüge ein und bittet um eine Eingangsbestätigung, weil die Leistung frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt wird.

Wäre ihr Ergebnis knapp bei null gelandet, würde sie den Antrag trotzdem stellen: Über Bestehen und Höhe des Anspruchs entscheidet allein das Sozialamt im Einzelfall, nicht die Vorabschätzung.

Fallstricke

Grundsicherung: die häufigsten Irrtümer bei Vermögen, Miete und Antrag

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Irrtum: zu glauben, Vermögen schließe den Anspruch automatisch aus. Bis 10.000 Euro Schonvermögen und das selbst genutzte Eigenheim bleiben geschützt.

Zweiter Fehler: die Unterhaltspflicht von Kindern zu fürchten — sie tritt bei Grundsicherung erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen ein. Dritter Fehler: den Freibetrag für Grundrentenzeiten zu übersehen.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, bei dem bleiben nach § 82a SGB XII 100 Euro plus 30 Prozent der darüber liegenden Rente anrechnungsfrei, maximal 281,50 Euro — bei 700 Euro Rente sind das 280 Euro mehr Anspruch im Monat.

Weil Kindererziehungs- und Pflegezeiten mitzählen, erreichen die 33 Jahre mehr Menschen als gedacht; ohne diese Zeiten wird die Rente allerdings voll angerechnet.

Vierter Fehler: anzunehmen, jede Miete werde übernommen — das Sozialamt prüft die Angemessenheit.

Fünfter Fehler: die Grundsicherung mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu verwechseln; Grundsicherungsgeld richtet sich an Erwerbsfähige, Grundsicherung nach SGB XII an ältere oder dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen.

Sechster Fehler: den Antrag nicht zu stellen, weil der Betrag gering erscheint — jede Unterstützung zählt. Dieser Rechner liefert nur eine Näherung; verbindlich ist der Bescheid des Sozialhilfeträgers.

Siebter Fehler: aus einem Ergebnis von null zu folgern, es bestehe kein Anspruch.

Der Rechner kennt weder Mehrbedarfe noch die tatsächlich anerkannten Unterkunftskosten und rechnet mit vereinfachten Freibeträgen — die amtliche Prüfung fällt regelmäßig anders aus. Achter Fehler: aus Scham auf den Antrag zu verzichten.

Grundsicherung ist eine gesetzliche Leistung, kein Almosen, und die Unterhaltsprüfung bei Kindern greift erst weit oberhalb üblicher Einkommen.

Der wichtigste Rat lautet deshalb: Stelle den Antrag beim Sozialamt auch dann, wenn dich dieses Ergebnis unsicher macht.

Ob und in welcher Höhe eine Leistung zusteht, entscheidet allein der Sozialhilfeträger im Einzelfall — kostenlose Beratung bieten Sozialverbände und Sozialberatungsstellen.

Nächster Schritt

Grundsicherung-Rechner: Anspruch und Höhe im Überblick

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Grundsicherung-Rechner macht den Anspruch nach §§ 41 ff.

SGB XII nachvollziehbar: Er berechnet den Regelbedarf, addiert die Kosten der Unterkunft, zieht anrechenbares Einkommen mit Freibeträgen ab und gibt den geschätzten Grundsicherungsanspruch aus.

Im Beispiel einer alleinstehenden Rentnerin mit 700 Euro Rente und 550 Euro Miete ergibt sich ein Anspruch von 693 Euro pro Monat, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt und deshalb 280 Euro ihrer Rente nach § 82a SGB XII anrechnungsfrei bleiben — ohne diese Zeiten sind es 413 Euro.

Wichtig: Schonvermögen (10.000 Euro) ist geschützt, Kinder müssen ab Grundsicherung kaum Unterhalt leisten, und der Rechner vereinfacht die Einkommensanrechnung.

So nutzt du es: Einkommen, Miete und Personenzahl eingeben und dann beim Sozialamt beantragen. Nur Orientierung — kein verbindlicher Bescheid, maßgeblich ist der Sozialhilfeträger, Stand 2025/2026.

Disclaimer: Die hier ausgewiesene Summe ist ein unverbindlicher Orientierungswert und weder ein Bescheid noch eine Sozialberatung.

Der Rechner prüft nicht, ob du zum berechtigten Personenkreis gehörst, er bewertet nicht die Angemessenheit deiner Unterkunftskosten, und er bildet weder Mehrbedarfe noch die Vermögensprüfung ab.

Ob und in welcher Höhe Grundsicherung zusteht, entscheidet allein das zuständige Sozialamt im Einzelfall.

Stelle den Antrag auch dann, wenn dieses Ergebnis niedrig ausfällt oder du dir unsicher bist — eine Schätzung ist kein Grund, auf eine Leistung zu verzichten, auf die du möglicherweise Anspruch hast.

Sozialverbände und Sozialberatungsstellen unterstützen dich kostenfrei beim Antrag.

Vertiefung

Grundsicherung-Rechenbeispiele nach Rente, Miete und Personenzahl

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Grundsicherungsanspruch (geschätzt): 512 € pro Monat

Rentnerehepaar, Rente 1.200 € gesamt, Miete 700 €

Personen im Haushalt
2 Personen – Paar / Ehepaar (Regelbedarf 1.012 €)
Arbeitseinkommen (brutto)
0 €
Renteneinkommen
1.200 €
Sonstige Einkünfte
0 €

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Grundsicherungsanspruch (geschätzt): 333 € pro Monat

Mit Zuverdienst: 400 € Arbeitseinkommen

Personen im Haushalt
1 Person (Regelbedarf 563 €)
Arbeitseinkommen (brutto)
400 €
Renteneinkommen
500 €
Sonstige Einkünfte
0 €

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Kein Grundsicherungsanspruch

Kein Anspruch: Rente deckt Bedarf

Personen im Haushalt
1 Person (Regelbedarf 563 €)
Arbeitseinkommen (brutto)
0 €
Renteneinkommen
1.400 €
Sonstige Einkünfte
0 €

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 4 · Komplex · Grundsicherungsanspruch (geschätzt): 113 € pro Monat

1.000 Euro Rente ohne Grundrentenzeiten

Personen im Haushalt
1 Person (Regelbedarf 563 €)
Arbeitseinkommen (brutto)
0 €
Renteneinkommen
1.000 €
Sonstige Einkünfte
0 €

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Übergangsgeld-RechnerÜbergangsgeld bei Reha-Maßnahmen 2025 schätzen: 75 % (mit Kind) oder 68 % (ohne Kind) des pauschalierten Nettoregelentgelts nach § 65 SGB IX. Nur Orientierung.Lastenzuschuss-RechnerLastenzuschuss nach § 19 WoGG 2023 online schätzen: Wohngeld für Eigentümer nach Haushaltsgröße, Belastung und Mietenstufe berechnen – inkl. Heizkostenkomponente.Kurzarbeitergeld-RechnerKurzarbeitergeld 2026 berechnen: KUG aus Soll- und Ist-Entgelt schätzen – Nettoentgeltdifferenz, 60/67 Prozent Leistungssatz und verbleibender Verdienstausfall nach §§ 105–106 SGB III.Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe nach § 115 ZPO berechnen: einzusetzendes Einkommen, PKH-Freibeträge 2026, Monatsrate und Vermögenseinsatz.WBS-RechnerWohnberechtigungsschein-Anspruch prüfen: Einkommensgrenze nach § 9 WoFG und Landesrecht für alle 16 Bundesländer, anrechenbares Einkommen nach §§ 20–24 WoFG berechnen.BAföG-RechnerBAföG-Anspruch 2025 schätzen: Bedarfssatz nach § 13 BAföG minus Elterneinkommen- und Eigeneinkommensanrechnung – für Studierende und Schüler:innen. Nur Orientierung.Kinderkrankengeld-RechnerKinderkrankengeld 2026 schätzen: 90 % des Nettoverdienstes, max. 135,63 €/Tag – Anzahl der Anspruchstage nach § 45 SGB V (15 Tage/Kind, 30 bei Alleinerziehenden). Nur Orientierung.Kinderzuschlag-RechnerKinderzuschlag 2026 berechnen: bis zu 297 Euro je Kind nach § 6a BKGG, Mindesteinkommen und Anspruch dem Grunde nach prüfen.KindergeldrechnerKindergeld 2026 berechnen: 259 Euro je Kind und Monat nach § 66 EStG, Summe pro Monat und Jahr für alle Kinder.Kostenbeitrag-Jugendhilfe-RechnerKostenbeitrag Jugendhilfe berechnen: Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsverordnung, Absenkung durch Unterhaltspflichten und Beitrag pro Monat bei Heim, Wohngruppe, Pflegefamilie oder Tagesgruppe.Unterhaltsvorschuss-RechnerUnterhaltsvorschuss 2026 berechnen: Mindestunterhalt der Altersstufe minus Kindergeld, Anrechnung von Unterhalt, Waisenbezügen und Einkünften des Kindes, Anspruch bis 12 oder 18 Jahre nach dem UVG.Krankengeld-RechnerKrankengeld 2026 berechnen: 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto nach § 47 SGB V – mit Tagessatz, Höchstbetrag und Netto-Krankengeld nach den Sozialabgaben.Schlechtwettergeld-RechnerSchlechtwettergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) 2026 berechnen: Saison-Kug, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld aus Ausfallstunden und Steuerklasse nach §§ 101–102 SGB III schätzen.Hortgebühren Berlin RechnerHortgebühren in Berlin ab der 4. Klasse berechnen: Einkommensstufe, Betreuungsmodul und Geschwisterermäßigung nach Anlage 2 TKBG für das Schuljahr 2026/27 – kostenlos, sofort.GKV-BeitragsrechnerGKV-Beitrag 2026 berechnen: Basisbeitrag (14,6 %), kassenindividuellen Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag (3,4 %) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Monatsbrutto und Kinderstatus ermitteln.

Weiternutzung

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  • Infografik: Grundsicherung: Bedarfsberechnung, §§ 41–46a SGB XII · Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, REGELBEDARF, 563 €, Stufe 1 (Alleinstehend), Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Teilhabe, UNTERKUNFT

    Grundsicherung-Rechner Bedarfsberechnung

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/grundsicherung-rechner">Grundsicherung-Rechner Bedarfsberechnung auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/grundsicherung-rechner
  • Infografik: Grundsicherung im Alter: SGB-XII-Berechnung, Anspruch = (RB + KdU) − Einkommen, §§ 41–46b SGB XII · Schonvermögen 10.000 €/Person (§ 90 SGB XII), VARIABLEN, Regelbedarf – 563 €., KdU, Unterkunft – Miete+Heiz., Einkommen – abzgl. Freib.

    Grundsicherung-Rechner Formel

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           alt="Infografik: Grundsicherung im Alter: SGB-XII-Berechnung, Anspruch = (RB + KdU) − Einkommen, §§ 41–46b SGB XII · Schonvermögen 10.000 €/Person (§ 90 SGB XII), VARIABLEN, Regelbedarf – 563 €., KdU, Unterkunft – Miete+Heiz., Einkommen – abzgl. Freib."
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    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/grundsicherung-rechner">Grundsicherung-Rechner Formel auf Rechner-Portal</a></p>

    Textbaustein für die Bildunterschrift

    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/grundsicherung-rechner

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Nur Orientierung — kein verbindlicher Bescheid. Vermögen (§ 90 SGB XII), Unterhaltspflichten Angehöriger und individuelle Freibeträge sind vereinfacht oder nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Bescheid des Sozialhilfeträgers (Sozialamt).

Quelle: SGB XII §§ 27–28 (Regelbedarf 2026, Nullrunde), § 82 Abs. 3 (Erwerbstätigenfreibetrag), § 82a (Freibetrag für Grundrentenzeiten), § 35 (KdU)

Stand: 2026-09-23

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
23. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Sozialleistungen & Familie
Formeln basieren auf
SGB XII §§ 27, 28, 35, 82, 82a — Regelbedarfsstufen (Stufe 1: 563 €, Stufe 2: 506 €), Erwerbstätigenfreibetrag 30 % / max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (281,50 €) nach § 82 Abs. 3, Freibetrag für Grundrentenzeiten 100 € + 30 % / max. 281,50 € nach § 82a bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI)
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Grundsicherung-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/grundsicherung-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Grundsicherung-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/grundsicherung-rechner

Werbestatus

Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.