Überblick
Beamtenpension berechnen: Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag und Mindestversorgung
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Die Beamtenpension heißt im Gesetz Ruhegehalt und entsteht aus drei Größen: den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem Ruhegehaltssatz. Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, höchstens 71,75 Prozent (§ 14 Abs.
1 BeamtVG).
Der Beamtenpension-Rechner dreht an den Stellschrauben, die den Betrag wirklich verändern: Teilzeitjahre, anerkannte Ausbildungszeiten, die Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit, den Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand und die Mindestversorgung.
Er richtet sich an Bundesbeamte, die ihren Ruhestand planen, und an alle, die einen Antrag vor der Altersgrenze abwägen. Die Pension hängt nicht vom letzten Netto ab, sondern vom Grundgehalt der letzten Stufe und von der Zeit im Dienst.
Dabei ist nicht jede Dienstzeit gleich viel wert: Teilzeitjahre zählen nur anteilig, Ausbildungszeiten nur nach Anerkennung, und wer vor 60 dienstunfähig wird, bekommt einen Teil der fehlenden Jahre als Zurechnungszeit gutgeschrieben.
Wie groß der Unterschied ausfällt, zeigt der Rechner in Euro statt in Prozent.
Ein Beispiel: In Besoldungsgruppe A 13, Endstufe, ergeben 35 Dienstjahre bis zur Regelaltersgrenze einen Ruhegehaltssatz von 62,78 Prozent und eine Brutto-Pension von 4.230,57 Euro im Monat.
Das Netto zeigt der Rechner als Überschlag; die ausführliche Steuerrechnung steht im Pension-netto-Rechner. Für Landesbeamte kann das Landesgesetz andere Werte vorsehen.