Arbeitstage und Werktage sind zwei verschiedene Begriffe mit handfesten Konsequenzen. Arbeitstage bezeichnen im arbeitsrechtlichen Alltag Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage.
Werktage nach § 3 Abs. 2 BUrlG schließen den Samstag ein: Als Werktag gilt jeder Kalendertag, der weder Sonntag noch gesetzlicher Feiertag ist. Diese Unterscheidung hat praktische Folgen in drei Bereichen.
Erstens bei gesetzlichen Fristen: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag.
Für das Fristende behandelt § 193 BGB den Samstag also wie einen Sonn- oder Feiertag, obwohl er sonst als Werktag zählt: Eine Frist, deren letzter Tag ein Samstag ist, endet erst am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist.
Zweitens im Urlaubsrecht: Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt 24 Werktage, nicht 24 Arbeitstage.
In der üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das nur 20 freien Arbeitstagen (24 x 5/6), weil bei sechs Werktagen pro Woche jeder Urlaubswerktag nur fünf Sechstel einer Arbeitswoche ausmacht.
Wer Werktage und Arbeitstage verwechselt, rechnet sich vier Urlaubstage zu viel aus. Drittens bei Zahlungszielen und kaufmännischen Fristen: Viele Verträge definieren Zahlungsfristen in Werktagen, wodurch der Samstag als zusätzlicher Fristtag gilt.
Der Werktage-Modus dieses Rechners zählt Montag bis Samstag und zieht Feiertage ab, die auf einen dieser sechs Tage fallen. Für das Gesamtjahr 2026 in Nordrhein-Westfalen ergeben sich so 303 Werktage, verglichen mit 253 Arbeitstagen im Standardmodus.
Die Differenz von 50 Tagen besteht aus 52 Samstagen abzüglich zweier Feiertage, die 2026 auf einen Samstag fallen (Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober und zweiter Weihnachtstag am 26. Dezember).
Ist der Samstag selbst ein Werktag oder ein Feiertag? Rechtlich ist der Samstag weder Sonntag noch gesetzlicher Feiertag – er zählt damit nach § 3 Abs. 2 BUrlG als Werktag, unabhängig davon, ob im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird.
Für Brief- und Paketzustellung gilt dieselbe Logik: Ein Zusteller, der eine Sendung an einem Samstag zustellt, hält eine Werktagsfrist ein, selbst wenn der Empfänger den Samstag umgangssprachlich als arbeitsfrei empfindet.