Die Fristberechnung folgt den Regeln der Paragraphen 15 bis 18 BEEG. Schritt 1: Aus dem Geburtsdatum ergeben sich der dritte Geburtstag (plus 3 Jahre) und der achte Geburtstag (plus 8 Jahre) als Stichtage.
Schritt 2: Das Ende der Elternzeit ergibt sich aus dem gewünschten Beginn plus der Dauer in Monaten. Schritt 3: Die Anmeldefrist liegt sieben Wochen vor dem Beginn (Elternzeit vor dem 3. Geburtstag) oder 13 Wochen (zwischen 3. und 8. Geburtstag).
Schritt 4: Der Kündigungsschutz beginnt ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen (vor dem 3. Geburtstag) oder 14 Wochen (danach) vor dem Beginn.
Schritt 5: Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist in Tagen berechnet (Wochen mal 7) und nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 BEEG auf den 36-Monats-Anspruch angerechnet, umgerechnet in Monate (Wochen geteilt durch 4,345).
Schritt 6: Der verbleibende Anspruch ergibt sich aus 36 minus der gewählten Dauer minus der angerechneten Mutterschutz-Monate, davon sind bis zu 24 Monate auf den Zeitraum ab dem dritten Geburtstag übertragbar. Ein Rechenbeispiel: Geburt am 1.
Juni 2026, Mutter, zwölf Monate ab 1. August 2026, acht Wochen Mutterschutz. Dritter Geburtstag: 1. Juni 2029. Beginn liegt davor, also Anmeldefrist: 1. August minus 49 Tage gleich 13. Juni 2026. Kündigungsschutz: Maximum aus Anmeldefrist (13.
Juni) und Beginn minus 56 Tage (6. Juni) gleich 13. Juni 2026. Ende: 1. August 2027. Acht Wochen Mutterschutz entsprechen rund 1,8 Monaten (56 Tage geteilt durch 30,44).
Verbleibend: 36 minus 12 minus 1,8 gleich rund 22,2, gerundet 22 Monate, alle übertragbar.