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Ehegattenunterhalt berechnen: Quote und Selbstbehalt 2026

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Kurzantwort

Der Ehegattenunterhalt-Rechner ermittelt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 den Bedarf des Berechtigten (45 Prozent der Differenz der Erwerbseinkommen, bei nicht erwerbstätigem Pflichtigen 50 Prozent), zieht das eigene Einkommen ab, nimmt den Kindesunterhalt vorweg und kappt den Betrag am Selbstbehalt von 1.600 beziehungsweise 1.475 Euro. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Ehegattenunterhalt berechnen: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach...

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Ehegattenunterhalt berechnen: Quote, Eigeneinkommen und Selbstbehalt

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ehegattenunterhalt ist der Betrag, den ein Ehegatte dem anderen nach der Trennung (§ 1361 BGB) oder nach der Scheidung zahlt, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht deckt. Der Rechner nennt dafür eine Orientierung: den Bedarf des Berechtigten, den Unterhalt nach Abzug seines eigenen Einkommens und die Grenze, die der Selbstbehalt des Pflichtigen setzt (§ 1581 BGB).

Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung vom 1. Januar 2026. Bei einem erwerbstätigen Pflichtigen beträgt die Quote 45 Prozent, bei einem nicht erwerbstätigen, zum Beispiel einem Rentner, 50 Prozent.

Dem Pflichtigen müssen mindestens 1.600 Euro bleiben, dem Rentner 1.475 Euro.

Ein Beispiel: Bei 3.500 Euro bereinigtem Netto und ohne Einkommen des Ehegatten ergeben sich 1.575 Euro im Monat; verdient der Ehegatte 1.000 Euro netto, sind es 1.125 Euro.

Er richtet sich an Paare in Trennung und an Geschiedene, die vor dem Gespräch mit einer Anwältin eine Größenordnung brauchen. Minderjährige Kinder gehen vor (§ 1609 BGB): Ihr Zahlbetrag wird vor dem Ehegattenunterhalt abgezogen.

Ob ein Anspruch besteht und wie lange er dauert, prüft der Rechner nicht.

Eingaben

Ehegattenunterhalt berechnen: Diese Angaben brauchst du

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Mit „Welche Unterhaltsart?“ wählst du zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt; die Quote ist dieselbe, nur die Hinweise im Ergebnis unterscheiden sich. Das „Bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen“ ist das monatliche Netto desjenigen, der zahlen soll, nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, berücksichtigungsfähiger Schulden und Altersvorsorge.

Ohne diese Bereinigung fällt der Unterhalt zu hoch aus. Schaltest du „Pflichtiger ist erwerbstätig“ aus, rechnet der Rechner mit 50 Prozent und einem Selbstbehalt von 1.475 Euro; das passt für Renten und Pensionen.

Für den Berechtigten trägst du sein bereinigtes Netto ein, bei fehlendem Einkommen 0 Euro. „Berechtigter ist erwerbstätig“ gibt ihm den Erwerbsanreiz und ein Existenzminimum von 1.450 statt 1.200 Euro.

Für gemeinsame Kinder wählst du je Kind die Altersstufe, bis zu drei Kinder sind möglich. Mietfreies Wohnen und andere sonstige Einkünfte des Pflichtigen gehören in das Feld „Wohnvorteil“.

Zwei typische Eingabefehler: das Brutto statt des Nettos einzutragen und den Kindesunterhalt zusätzlich im Netto abzuziehen, obwohl der Rechner ihn aus den gewählten Altersstufen selbst berechnet.

Praxisfälle

Typische Fälle: Ehegattenunterhalt berechnen

Sechs häufig gesuchte Konstellationen, jede mit dem Rechenergebnis aus dem Rechner oben.

  1. Ehegattenunterhalt bei 3.500 Euro netto

    „Wie viel Ehegattenunterhalt bei 3500 Euro netto?“

    Eingabe
    Pflichtiger 3.500 € erwerbstätig, Berechtigter 0 €, keine Kinder
    Ergebnis
    45 % ergeben 1.575 € im Monat; dem Pflichtigen bleiben 1.925 €, der Selbstbehalt von 1.600 € ist gewahrt.
  2. Ehegattenunterhalt bei eigenem Einkommen

    „Wie wirkt Teilzeit auf den Unterhalt?“

    Eingabe
    Pflichtiger 3.500 €, Berechtigter 1.000 € erwerbstätig, keine Kinder
    Ergebnis
    Bedarf 2.125 €, minus 1.000 € Eigeneinkommen: 1.125 € Unterhalt im Monat.
  3. Ehegattenunterhalt mit Kindern

    „Ehegattenunterhalt mit Kindern: Was bleibt übrig?“

    Eingabe
    Pflichtiger 3.500 €, Berechtigter 0 €, Kind 1: 6–11 Jahre, Kind 2: 12–17 Jahre
    Ergebnis
    Kindesunterhalt 1.195 € vorweg, Höchstbetrag 705 €: Unterhalt 705 € statt 1.575 € ohne Kinder.
  4. Ehegattenunterhalt bei kleinem Einkommen

    „Was passiert bei 2000 Euro netto?“

    Eingabe
    Pflichtiger 2.000 € erwerbstätig, Berechtigter 0 €, keine Kinder
    Ergebnis
    Anspruch 1.200 €, zahlbar höchstens 400 €, weil 1.600 € Selbstbehalt bleiben.
  5. Ehegattenunterhalt vom Rentner

    „Muss ein Rentner Ehegattenunterhalt zahlen?“

    Eingabe
    Pflichtiger 2.500 € nicht erwerbstätig, Berechtigter 800 € nicht erwerbstätig
    Ergebnis
    Quote 50 %: Bedarf 1.650 €, Unterhalt 850 €; dem Pflichtigen bleiben 1.650 € bei 1.475 € Selbstbehalt.
  6. Ehegattenunterhalt mit Wohnvorteil

    „Zählt mietfreies Wohnen mit?“

    Eingabe
    Pflichtiger 3.500 € erwerbstätig, Wohnvorteil 800 €, Berechtigter 0 €
    Ergebnis
    Sonstige Einkünfte werden zu 50 % geteilt: Unterhalt 1.975 € statt 1.575 €.

Berechnung

Ehegattenunterhalt berechnen: Bedarf, Quote und Selbstbehalt im Rechenweg

Verstehe den Formelweg.

Ehegattenunterhalt bei 3.500 Euro Netto: 1.575 Euro Bedarf und Unterhalt ohne Einkommen, 2.125 Euro Bedarf und 1.125 Euro Unterhalt bei 1.000 Euro eigenem Netto, höchstens 1.900 Euro (Selbstbehalt) Die Berechnung folgt in fünf Schritten der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien NRW. Erstens wird der Kindesunterhalt als Zahlbetrag vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen; zwei Kinder von 6 bis 11 und 12 bis 17 Jahren nehmen bei 3.500 Euro Netto 1.195 Euro vorweg.

Zweitens ermittelt der Rechner den Bedarf des Berechtigten: 55 Prozent seiner eigenen Erwerbseinkünfte plus 45 Prozent der Erwerbseinkünfte des Pflichtigen plus 50 Prozent der sonstigen Einkünfte beider (Nr. 15.2 der Leitlinien NRW).

Gegen einen nicht erwerbstätigen Pflichtigen gelten 50 Prozent. Drittens wird das eigene Einkommen abgezogen: Aus 55 Prozent von 1.000 Euro plus 45 Prozent von 3.500 Euro wird ein Bedarf von 2.125 Euro und nach dem Abzug ein Anspruch von 1.125 Euro.

Viertens gilt als Untergrenze der Mindestbedarf von 1.450 Euro bei erwerbstätigem und 1.200 Euro bei nicht erwerbstätigem Berechtigten.

Fünftens begrenzt der Selbstbehalt den Betrag: Unterhalt kann höchstens das Einkommen nach Kindesunterhalt minus 1.600 Euro betragen (§ 1581 BGB). Alle Zwischenwerte rundet der Rechner erst am Ende auf den Cent.

Durchgehend gilt die Differenzmethode: Beide Einkommen prägen den Bedarf. Das betrifft auch Einkünfte, die ein Ehegatte erst nach der Trennung aufgenommen hat.

Nach Nr. 15.1 Abs. 1 der Leitlinien NRW gelten sie als Ersatz für Haushaltstätigkeit und Kindererziehung und gehen in die Bedarfsberechnung ein, werden also nicht erst nachträglich vom Unterhalt abgezogen.

Ehegattenunterhalt U gleich 0,45 mal Differenz aus Netto P des Pflichtigen, Kindesunterhalt K und Eigeneinkommen E; Höchstbetrag H gleich P minus K minus Selbstbehalt S.
Ehegattenunterhalt = 45 Prozent der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts, höchstens das, was nach dem Selbstbehalt bleibt (Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026, Anmerkung B; § 1581 BGB).

Nachschlagen

Ehegattenunterhalt nach Einkommen: Tabelle für 2.000 bis 6.000 Euro netto

Die Tabelle zeigt den monatlichen Ehegattenunterhalt für einen erwerbstätigen Pflichtigen ohne Kinder, ohne Wohnvorteil und mit der Quote von 45 Prozent nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Die Werte stammen aus derselben Rechenfunktion wie der Rechner oben.

Ehegattenunterhalt in Euro pro Monat nach bereinigtem Nettoeinkommen des erwerbstätigen Pflichtigen und nach eigenem Nettoeinkommen des Berechtigten (0, 1.000 und 2.000 Euro, jeweils aus Erwerbstätigkeit), ohne Kinder, Stand Düsseldorfer Tabelle 01.01.2026
Netto Pflichtiger (Euro/Monat)Berechtigter ohne EinkommenBerechtigter mit 1.000 Euro nettoBerechtigter mit 2.000 Euro netto
2.000400,00 *400,00 *0,00
2.500900,00 *675,00225,00
3.0001.350,00900,00450,00
3.5001.575,001.125,00675,00
4.0001.800,001.350,00900,00
4.5002.025,001.575,001.125,00
5.0002.250,001.800,001.350,00
5.5002.475,002.025,001.575,00
6.0002.700,002.250,001.800,00

Ein Stern kennzeichnet Werte, die der Selbstbehalt von 1.600 Euro begrenzt: Der Anspruch aus Quote und Mindestbedarf läge höher, bezahlbar ist nur der angegebene Betrag. Alle Werte sind Orientierung für bereinigte Nettoeinkommen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Ehegattenunterhalt mit Kindern: Wirkung des Kindesunterhalts bei 3.500 Euro netto

Der Kindesunterhalt wird mit dem Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle 2026 vor dem Ehegattenunterhalt abgezogen. Die Tabelle zeigt für einen erwerbstätigen Pflichtigen mit 3.500 Euro netto und einen Berechtigten ohne eigenes Einkommen, wie stark jedes weitere Kind den Unterhalt für den Ehegatten begrenzt.

Vorweg abgezogener Kindesunterhalt, verbleibendes Einkommen, Höchstbetrag nach Selbstbehalt und Ehegattenunterhalt in Euro pro Monat nach Zahl und Alter der Kinder bei 3.500 Euro Nettoeinkommen des Pflichtigen
KinderKindesunterhalt (Zahlbetrag)Einkommen nach KindesunterhaltHöchstens zahlbar nach SelbstbehaltEhegattenunterhalt
kein Kind0,003.500,001.900,001.575,00
1 Kind (6–11 Jahre)540,502.959,501.359,501.331,78
2 Kinder (6–11 und 12–17 Jahre)1.195,002.305,00705,00705,00
3 Kinder (6–11, 12–17 und 0–5 Jahre)1.649,501.850,50250,50250,50

Der Zahlbetrag folgt aus der Einkommensgruppe des Pflichtigen und dem halben beziehungsweise vollen Kindergeld von 259 Euro. Dem Berechtigten steht mindestens der Bedarf von 1.200 Euro zu; je mehr Kinder, desto öfter bestimmt der Selbstbehalt von 1.600 Euro die Obergrenze.

Ausblick

Düsseldorfer Tabelle: Welcher Stand gilt im Rechner?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Das OLG Düsseldorf veröffentlicht die Düsseldorfer Tabelle jedes Jahr zum 1. Januar neu; der Rechner nutzt den Stand 1. Januar 2026 mit Quoten von 45 und 50 Prozent und Selbstbehalten von 1.600 und 1.475 Euro gegenüber dem Ehegatten.
  • Die Leitlinien NRW (Stand 1. Januar 2026, Nr. 15.2) setzen den Erwerbsanreiz bei 1/10 des bereinigten Erwerbseinkommens an. Daraus folgen 55 Prozent eigener Anteil und 45 Prozent Quote.
  • Das Existenzminimum des Berechtigten steht in der Tabelle bei 1.450 Euro (erwerbstätig) und 1.200 Euro (nicht erwerbstätig); die Leitlinien NRW nennen in Nr. 15.1 Abs. 4 allgemein 1.200 Euro. Der Rechner folgt der Tabelle.

Stand: 09.10.2026 · Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, OLG Düsseldorf, geprüft 09.10.2026

Expertenmodus

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie viel Ehegattenunterhalt bei 3.500 Euro netto?

Bei einem erwerbstätigen Pflichtigen mit 3.500 Euro bereinigtem Netto und einem Ehegatten ohne eigenes Einkommen ergibt die Quote von 45 Prozent nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Anmerkung B.

I) einen Bedarf und damit einen Anspruch von 1.575 Euro im Monat. Dem Pflichtigen bleiben 1.925 Euro und damit mehr als der Selbstbehalt von 1.600 Euro.

Verdient der Ehegatte selbst 1.000 Euro netto aus Arbeit, sinkt der Anspruch auf 1.125 Euro, weil nur noch die Differenz von 2.500 Euro mit 45 Prozent geteilt wird. Eine Quote von 3/7 steht in der Tabelle 2026 nicht; dort stehen 45 und 50 Prozent.

Ermittle zuerst das bereinigte Netto: Berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und Altersvorsorge mindern das Einkommen, sonst fällt das Ergebnis zu hoch aus.

Im Einzelfall entscheidet am Ende das Familiengericht, nicht der Rechner. Zum Vergleich: Bei 4.000 Euro Netto des Pflichtigen und ohne Einkommen des Berechtigten sind es 1.800 Euro, bei 3.000 Euro 1.350 Euro.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt 2026?

Nach Anmerkung B.

II der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2026) muss einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten mindestens 1.600 Euro bleiben, einem nicht erwerbstätigen mindestens 1.475 Euro.

Darin sind bis zu 580 Euro Warmmiete enthalten; liegen die Wohnkosten höher und sind nicht unangemessen, soll der Betrag steigen.

Rechtlich folgt die Grenze aus § 1581 BGB: Wer ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht zahlen kann, schuldet nur so viel, wie die Billigkeit erlaubt.

Ein Beispiel aus dem Rechner: Bei 2.000 Euro Netto und ohne Einkommen des Ehegatten läge der Anspruch bei 1.200 Euro, bezahlbar sind aber nur 400 Euro, denn 1.600 Euro bleiben beim Pflichtigen.

Der Selbstbehalt gegenüber Kindern ist mit 1.450 und 1.200 Euro niedriger und eine eigene Größe. Der Rechner zeigt Anspruch und Höchstbetrag getrennt an, sodass du siehst, wie viel der Selbstbehalt abschneidet.

Wie wirken sich Kinder auf den Ehegattenunterhalt aus?

Minderjährige Kinder haben Vorrang vor dem Ehegatten (§ 1609 Nr. 1 BGB). Nach den Leitlinien NRW (Nr. 15.1) wird der Kindesunterhalt deshalb mit seinem Zahlbetrag vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.

Bei 3.500 Euro Netto und zwei Kindern von 6 bis 11 und 12 bis 17 Jahren beträgt der Zahlbetrag 1.195 Euro nach Abzug des halben Kindergeldes (ohne Herabgruppierung wegen des Ehegatten, Düsseldorfer Tabelle Anmerkung A. I).

Es bleiben 2.305 Euro, und nach dem Selbstbehalt von 1.600 Euro sind für den Ehegatten höchstens 705 Euro übrig statt 1.575 Euro ohne Kinder. Mit drei Kindern fällt der Höchstbetrag auf 250,50 Euro.

Reicht das Einkommen nicht einmal für die Kinder und den eigenen Bedarf, liegt ein Mangelfall vor, den dieser Rechner nicht berechnet. Lass dann den Einzelfall anwaltlich prüfen und rechne nicht mit dem angezeigten Betrag.

Der Rechner berücksichtigt bis zu drei Kinder; für jedes wählst du nur die Altersstufe.

Wie lange muss man Ehegattenunterhalt zahlen?

Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht, deshalb rechnet der Rechner die Dauer nicht aus. Der Trennungsunterhalt knüpft nach § 1361 BGB an das Getrenntleben an.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Unterhalt gibt es nur bei einem Tatbestand wie der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die nach § 1570 BGB mindestens drei Jahre nach der Geburt möglich ist und sich verlängert, solange und soweit es der Billigkeit entspricht.

Nach § 1578b BGB ist der Anspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre; dabei zählen vor allem ehebedingte Nachteile und die Dauer der Ehe.

Ob und wie lange gezahlt wird, klärt im Streitfall das Familiengericht. Eine Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung braucht nach § 1585c BGB die notarielle Beurkundung.

Der Rechner zeigt deshalb nur den Monatsbetrag nach dem Stand der Tabelle 2026.

Wird mein eigenes Einkommen vom Unterhalt abgezogen?

Ja, aber über den Bedarf und nicht als einfacher Abzug von der Quote. Nach den Leitlinien NRW (Nr. 15.2) ist der Bedarf eines erwerbstätigen Ehegatten 55 Prozent seiner eigenen Erwerbseinkünfte plus 45 Prozent der Erwerbseinkünfte des anderen.

Davon wird das eigene Einkommen abgezogen. Bei 3.500 Euro beim Pflichtigen und 1.000 Euro Teilzeitlohn beim Berechtigten sind das 550 plus 1.575 gleich 2.125 Euro Bedarf, abzüglich 1.000 Euro bleiben 1.125 Euro Unterhalt.

Jeder zusätzlich verdiente Euro senkt den Unterhalt also um 45 Cent, und 55 Cent bleiben beim Berechtigten: Arbeiten lohnt sich.

Ob dem Berechtigten eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist (§ 1361 Abs. 2, § 1573 BGB), prüft der Rechner nicht; sie kann den Anspruch mindern. Trage nur bereinigtes Netto ein, also nach Abzug berufsbedingter Kosten.

Bei 2.000 Euro Eigeneinkommen und 3.500 Euro beim Pflichtigen bleiben nur noch 675 Euro.

Gilt der Trennungsunterhalt auch nach der Scheidung?

Nein, mit der Scheidung endet der Anspruch aus § 1361 BGB, und ein neuer, nachehelicher Anspruch muss auf einem Tatbestand der §§ 1570 bis 1573 BGB beruhen.

Die Höhe wird zwar nach derselben Quote berechnet, weshalb der Rechner beide Arten gleich behandelt.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich aber deutlich: Während der Trennung kann ein nicht erwerbstätiger Ehegatte nur dann auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn das nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB).

Nach der Scheidung ist jeder zuerst für sich selbst verantwortlich (§ 1569 BGB), und der Anspruch kann befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB).

Plane den Betrag für die Zeit nach der Scheidung deshalb vorsichtiger und lass die Anspruchsgrundlage gesondert prüfen, bevor du Ausgaben darauf stützt. Wird der Betrag nach der Scheidung neu bestimmt, kann er daher niedriger ausfallen als zuvor.

Zählt mietfreies Wohnen als Einkommen?

Ja, wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung ohne Miete wohnt, hat einen Wohnvorteil, den die Leitlinien NRW (Nr. 5) wie Einkommen behandeln.

Ein Vorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und nicht umlagefähige Kosten übersteigt.

Bis zum endgültigen Scheitern der Ehe kann die ersparte Miete statt der erzielbaren Miete angesetzt werden, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

Im Rechner trägst du den Überschuss bei „Wohnvorteil und sonstige Einkünfte“ ein, er wird zu 50 Prozent geteilt.

Bei 3.500 Euro Netto und 800 Euro Wohnvorteil steigt der Unterhalt von 1.575 auf 1.975 Euro, denn sonstige Einkünfte werden anders als Lohn ohne Erwerbsanreiz geteilt.

Setze nur den echten Überschuss an, nicht den vollen Mietwert, sonst überschätzt du den Unterhalt. Hat der Berechtigte selbst einen Wohnvorteil, mindert er den Unterhalt um die Hälfte seines Betrags.

Muss ein Rentner Ehegattenunterhalt zahlen?

Ja, wenn er leistungsfähig ist. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, zum Beispiel einen Rentner, gilt nach Anmerkung B.

I Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle eine Quote von 50 Prozent der Einkommensdifferenz, weil es keinen Erwerbsanreiz gibt. Der Selbstbehalt beträgt 1.475 Euro.

Bei einer Rente von 2.500 Euro und einem Ehegatten mit 800 Euro eigenen Einkünften ergibt sich ein Bedarf von 1.650 Euro und ein Unterhalt von 850 Euro; dem Pflichtigen bleiben 1.650 Euro.

Bei nur 2.000 Euro Rente läge der Mindestbedarf bei 1.200 Euro, bezahlbar sind aber nur 525 Euro, weil 1.475 Euro beim Pflichtigen bleiben müssen.

Rentenbeträge trägst du als bereinigtes Netto ein, also nach Steuer und Krankenversicherung; die Bescheide der Rentenversicherung nennen sie. Schalte dafür „Pflichtiger ist erwerbstätig“ aus.

Zahlt der Rentner zusätzlich Kindesunterhalt, wird der Zahlbetrag wie bei Erwerbstätigen vorweg abgezogen. Prüfe außerdem, ob weitere Einkünfte wie Mieten dazukommen.

Hinweise

Ergebnis einordnen: Anspruch, Höchstbetrag und Mangelfall

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Lies zuerst „Ehegattenunterhalt pro Monat“ und danach die Prüfung des Selbstbehalts. Steht dort „gewahrt“, entspricht der Betrag der Quote: Bei 3.500 Euro Netto sind das 1.575 Euro, und dem Pflichtigen bleiben 1.925 Euro.

Balkendiagramm: Bei 2.000 Euro Netto Anspruch 1.200 Euro, zahlbar 400 Euro; bei 2.500 Euro Anspruch 1.200 Euro, zahlbar 900 Euro; ab 3.000 Euro Netto zahlbar in voller Höhe Steht dort „gekappt“, ist der Anspruch größer als das, was der Pflichtige leisten kann. Bei 2.000 Euro Netto beträgt der Anspruch 1.200 Euro, zahlbar sind 400 Euro; bei 2.500 Euro sind es 900 statt 1.200 Euro.

Plane dann mit dem Höchstbetrag und nicht mit dem Anspruch. Die Meldung „Mangelfall möglich“ erscheint, wenn dem Pflichtigen nach dem Kindesunterhalt weniger als der notwendige Eigenbedarf gegenüber Kindern bleibt (1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit).

Dann geht der Kindesunterhalt vor (§ 1609 Nr. 1 BGB), und das Ergebnis taugt nicht als Verhandlungsgrundlage.

Liegt das bereinigte Familieneinkommen über 11.200 Euro, wird der Bedarf oft konkret ermittelt; die Quote begrenzt ihn dann nach oben (Leitlinien NRW 15.3).

Nutze den Betrag als Richtgröße für ein Gespräch mit Anwältin oder Beratungsstelle, nicht als Zusage. Der Rechenweg unter dem Ergebnis zeigt jede Stufe einzeln.

Weicht die Rechnung deines Anwalts davon ab, liegt es meist am bereinigten Netto und nicht an der Quote; vergleiche deshalb zuerst die Ausgangszahlen.

Die Tabellen unter dem Rechner zeigen den Unterhalt für 2.000 bis 6.000 Euro Netto und die Wirkung von bis zu drei Kindern.

Anwendung

Praxisfall: Trennungsunterhalt bei 3.800 Euro Netto und zwei Kindern

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ausgangslage: Herr Wagner verdient 3.800 Euro bereinigt netto, ist erwerbstätig und lebt von seiner Frau getrennt.

Sie arbeitet in Teilzeit und verdient 1.200 Euro netto; die beiden Kinder in den Altersstufen 6 bis 11 und 12 bis 17 Jahre leben bei ihr.

Er will wissen, welchen Trennungsunterhalt er einplanen muss. Familie Wagner: 3.800 Euro Netto, 1.292 Euro Kindesunterhalt, höchstens 908 Euro zahlbar; ohne Einkommen der Frau 908 Euro Unterhalt, bei 1.200 Euro Eigennetto 588,60 Euro, bei 2.000 Euro 228,60 Euro Eingaben: Trennungsunterhalt, 3.800 Euro Netto, Pflichtiger erwerbstätig, 1.200 Euro Netto der Berechtigten erwerbstätig, zwei Kinder.

Rechnung: Der Kindesunterhalt beträgt 1.292 Euro, es bleiben 2.508 Euro. Der Bedarf von Frau Wagner ist 55 Prozent von 1.200 Euro plus 45 Prozent von 2.508 Euro, also 1.788,60 Euro; nach Abzug ihrer 1.200 Euro bleiben 588,60 Euro.

Der Höchstbetrag nach dem Selbstbehalt liegt bei 908 Euro und wird nicht erreicht; Herrn Wagner bleiben 1.919,40 Euro. Entscheidung: Er plant rund 590 Euro im Monat ein und lässt den Betrag anwaltlich prüfen.

Zum Vergleich: Ohne eigenes Einkommen der Frau wäre der Anspruch 1.200 Euro, bezahlbar wären aber nur 908 Euro; mit 2.000 Euro eigenem Netto sinkt der Unterhalt auf 228,60 Euro.

Zur Gegenprobe zählt Herr Wagner nach: 1.200 Euro Lohn plus 588,60 Euro Unterhalt ergeben genau den Bedarf von 1.788,60 Euro, und ihm selbst bleiben nach Kindesunterhalt und Unterhalt 1.919,40 Euro, also 319,40 Euro mehr als der Selbstbehalt von 1.600 Euro.

Weil sich die Beträge mit jeder Lohnänderung verschieben, hält er das Ergebnis mit Datum fest und rechnet bei einem neuen Gehaltsnachweis nach.

Fallstricke

Sechs typische Fehler beim Ehegattenunterhalt

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: das Brutto einzutragen. Wer 4.500 Euro brutto statt 3.500 Euro netto angibt, kommt auf 2.025 statt 1.575 Euro Unterhalt; die Quote gilt für das bereinigte Netto nach Aufwendungen, Schulden und Altersvorsorge.

Zweiter Fehler: das Eigeneinkommen einfach vom Unterhalt abzuziehen.

Bei 3.500 Euro Netto und 1.000 Euro beim Berechtigten sind es nicht 1.575 − 1.000 = 575 Euro, sondern 1.125 Euro, denn die Quote gilt für die Differenz der Einkommen und nicht für das Einkommen des Pflichtigen allein.

Dritter Fehler: die Kinder zu vergessen. Mit zwei Kindern bleiben vom Anspruch bei 3.500 Euro Netto nur noch höchstens 705 Euro übrig. Vierter Fehler: mit einer Quote von 3/7 zu rechnen.

Bei einer Differenz von 2.500 Euro ergäben sich rund 1.071 Euro statt 1.125 Euro; die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt 45 und 50 Prozent.

Fünfter Fehler: den Selbstbehalt gegenüber Kindern (1.450 Euro) mit dem gegenüber dem Ehegatten (1.600 Euro) zu verwechseln. Wer dem Ehegatten gegenüber zahlt, muss 1.600 Euro behalten, sonst wird der Betrag gekappt.

Sechster Fehler: das Ergebnis für einen festen Betrag auf Dauer zu halten. Die Höhe verschiebt sich mit dem Einkommen beider Ehegatten, und nach der Scheidung kann der Anspruch nach § 1578b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.

Nächster Schritt

Ehegattenunterhalt-Rechner: Fazit, Quellen und Grenzen

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Ehegattenunterhalt-Rechner verbindet Quote, Eigeneinkommen, Kindesunterhalt und Selbstbehalt: Bei 3.500 Euro Netto sind es 1.575 Euro ohne und 1.125 Euro mit 1.000 Euro eigenem Einkommen, mit zwei Kindern höchstens 705 Euro.

Als nächsten Schritt prüfst du, ob dein bereinigtes Netto stimmt, vergleichst das Ergebnis mit den Zahlen deines Anwalts und rechnest mit dem Unterhaltsrechner den Kindesunterhalt gesondert nach.

Die Tabellen unter dem Rechner zeigen den Unterhalt für 2.000 bis 6.000 Euro Netto. Quellen und Grenzen: Gerechnet wird nach der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien NRW, jeweils Stand 1.

Januar 2026, sowie den §§ 1361, 1578, 1578b, 1581 und 1609 BGB (am 9. Oktober 2026 gelesen). Andere Oberlandesgerichte können abweichen.

Nicht berechnet werden Mangelfall, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt, Befristung, Verwirkung (§ 1579 BGB), Erwerbsobliegenheit und Vermögen. Über den Anspruch entscheidet das Familiengericht im Einzelfall.

Vertiefung

Rechenbeispiele: Ehegattenunterhalt nach Einkommen, Kindern und Rente

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Ehegattenunterhalt 1.125 € im Monat | Bedarf 2.125 €

Berechtigter mit 1.000 Euro Teilzeitlohn

Bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen
3.500 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Berechtigten
1.000 €
Berechtigter ist erwerbstätig
ja

Beispiel 2 · Mittel · Ehegattenunterhalt 705 € im Monat | Kindesunterhalt 1.195 € | Höchstbetrag 705 €

Zwei Kinder gehen vor

Bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen
3.500 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Berechtigten
0 €
Kind 1: Altersstufe
6–11 Jahre
Kind 2: Altersstufe
12–17 Jahre

Beispiel 3 · Komplex · Ehegattenunterhalt 400 € im Monat | Anspruch 1.200 € | Höchstbetrag 400 €

Kleines Einkommen, Selbstbehalt kappt

Bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen
2.000 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Berechtigten
0 €

Beispiel 4 · Komplex · Ehegattenunterhalt 850 € im Monat | Bedarf 1.650 € | Selbstbehalt 1.475 €

Rentner als Pflichtiger

Bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen
2.500 €
Pflichtiger ist erwerbstätig
nein
Bereinigtes Nettoeinkommen des Berechtigten
800 €

Beispiel 5 · Komplex · Ehegattenunterhalt 1.975 € im Monat | Bedarf 1.975 €

Wohnvorteil als sonstige Einkunft

Bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen
3.500 €
Wohnvorteil und sonstige Einkünfte des Pflichtigen
800 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Berechtigten
0 €

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Zugewinnausgleich-RechnerZugewinnausgleich berechnen: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung, Zugewinn je Ehegatte und Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB – kostenlos, sofort.Ehevertrag-Kosten-RechnerNotarkosten für einen Ehevertrag nach GNotKG berechnen: Geschäftswert, 2,0-Gebühr Tabelle B, Auslagen und Mehrwertsteuer.Ehegattensplitting-RechnerSplitting-Vorteil für Ehepaare berechnen: Zusammenveranlagung (Splitting-Tarif) vs. Einzelveranlagung vergleichen und Steuerersparnis 2026 ermitteln.Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe nach § 115 ZPO berechnen: einzusetzendes Einkommen, PKH-Freibeträge 2026, Monatsrate und Vermögenseinsatz.PfändungsrechnerPfändbares Nettoeinkommen nach § 850c ZPO berechnen: Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026, Grundfreibetrag und Zuschläge für Unterhaltspflichtige.KindergeldrechnerKindergeld 2026 berechnen: 259 Euro je Kind und Monat nach § 66 EStG, Summe pro Monat und Jahr für alle Kinder.Unterhaltsvorschuss-RechnerUnterhaltsvorschuss 2026 berechnen: Mindestunterhalt der Altersstufe minus Kindergeld, Anrechnung von Unterhalt, Waisenbezügen und Einkünften des Kindes, Anspruch bis 12 oder 18 Jahre nach dem UVG.Zinseszins-RechnerZinseszins für Einmalanlage und Sparplan mit Raten berechnen – mit Jahrestabelle, Liniendiagramm und Aufschlüsselung Einzahlungen vs. Zinsen. Kostenlos für 2026.KreditMonatliche Rate, Gesamtkosten und Zinskosten für Ratenkredite berechnenMehrwertsteuerrechnerNetto-Brutto-Umrechnung mit 19 %, 7 % oder individuellem Steuersatz.Einkommensteuer-Rechner 2026Einkommensteuer 2026 mit Progression, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz aus Jahresdaten belastbar vorausberechnen.Elterngeld-RechnerGeschätztes Basiselterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnen – mit Mindest- und Höchstbeträgen.KGV-RechnerKGV einer Aktie aus Aktienkurs und Gewinn pro Aktie berechnen, im Branchenkontext einordnen und mit Index sowie weiteren Aktien vergleichen.Rebalancing-RechnerPortfolio-Rebalancing planen: Abweichungen von der Zielallokation erkennen, notwendige Käufe und Verkäufe mit minimalem Handelsaufwand berechnen oder das Portfolio allein über eine monatliche Sparrate schrittweise zurück zur Zielallokation führen.Sparplan-RechnerETF-Sparplan berechnen, Sparplan vs. Einmalanlage vergleichen und inflationsbereinigtes Vermögen ermitteln. Mit Jahrestabelle und Grafiken.

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  • Aufbau des Ehegattenunterhalts bei 3.500 Euro Netto des Pflichtigen: 1.575 Euro Bedarf und Unterhalt ohne eigenes Einkommen, 2.125 Euro Bedarf und 1.125 Euro Unterhalt bei 1.000 Euro eigenem Netto, Höchstbetrag 1.900 Euro nach dem Selbstbehalt von 1.600 Euro

    Aufbau des Ehegattenunterhalts bei 3.500 Euro Netto

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           alt="Aufbau des Ehegattenunterhalts bei 3.500 Euro Netto des Pflichtigen: 1.575 Euro Bedarf und Unterhalt ohne eigenes Einkommen, 2.125 Euro Bedarf und 1.125 Euro Unterhalt bei 1.000 Euro eigenem Netto, Höchstbetrag 1.900 Euro nach dem Selbstbehalt von 1.600 Euro"
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/alltag/ehegattenunterhalt-rechner">Aufbau des Ehegattenunterhalts bei 3.500 Euro Netto auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/alltag/ehegattenunterhalt-rechner
  • Balkendiagramm: Bei 2.000 Euro Netto Anspruch 1.200 Euro, zahlbar 400 Euro; bei 2.500 Euro Anspruch 1.200 Euro, zahlbar 900 Euro; bei 3.000 Euro 1.350 Euro; bei 3.500 Euro 1.575 Euro, jeweils ohne Kinder und mit Selbstbehalt 1.600 Euro

    Wann der Selbstbehalt den Ehegattenunterhalt kappt

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           alt="Balkendiagramm: Bei 2.000 Euro Netto Anspruch 1.200 Euro, zahlbar 400 Euro; bei 2.500 Euro Anspruch 1.200 Euro, zahlbar 900 Euro; bei 3.000 Euro 1.350 Euro; bei 3.500 Euro 1.575 Euro, jeweils ohne Kinder und mit Selbstbehalt 1.600 Euro"
           width="760" height="340">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/alltag/ehegattenunterhalt-rechner">Wann der Selbstbehalt den Ehegattenunterhalt kappt auf Rechner-Portal</a></p>

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  • Praxisfall Familie Wagner: 3.800 Euro Netto, 1.292 Euro Kindesunterhalt, höchstens 908 Euro zahlbar; ohne eigenes Einkommen der Ehefrau 908 Euro Unterhalt, bei 1.200 Euro eigenem Netto 588,60 Euro, bei 2.000 Euro 228,60 Euro

    Praxisfall Familie Wagner: Ehegattenunterhalt bei drei Einkommen der Ehefrau

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           alt="Praxisfall Familie Wagner: 3.800 Euro Netto, 1.292 Euro Kindesunterhalt, höchstens 908 Euro zahlbar; ohne eigenes Einkommen der Ehefrau 908 Euro Unterhalt, bei 1.200 Euro eigenem Netto 588,60 Euro, bei 2.000 Euro 228,60 Euro"
           width="760" height="360">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/alltag/ehegattenunterhalt-rechner">Praxisfall Familie Wagner: Ehegattenunterhalt bei drei Einkommen der Ehefrau auf Rechner-Portal</a></p>

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Quelle: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf, Anmerkung B und A. VII), Leitlinien NRW Stand 01.01.2026 (Nr. 15.1 bis 15.3) sowie §§ 1361, 1569, 1578, 1578b, 1581, 1609 BGB, gelesen am 09.10.2026; Kindesunterhalt über die Tabelle des Unterhaltsrechners. Ohne Mangelfall, Vorsorgeunterhalt und Einzelfallbilligkeit.

Stand: 2026-10-09

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
09. Oktober 2026
Fachbereich
Finanzen / Alltag & Familie
Formeln basieren auf
Angewandte Finanzmathematik und dokumentierte Vergleichsszenarien
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Ehegattenunterhalt Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/alltag/ehegattenunterhalt-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Ehegattenunterhalt Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/alltag/ehegattenunterhalt-rechner

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