Überblick
Ehegattenunterhalt berechnen: Quote, Eigeneinkommen und Selbstbehalt
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Ehegattenunterhalt ist der Betrag, den ein Ehegatte dem anderen nach der Trennung (§ 1361 BGB) oder nach der Scheidung zahlt, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht deckt. Der Rechner nennt dafür eine Orientierung: den Bedarf des Berechtigten, den Unterhalt nach Abzug seines eigenen Einkommens und die Grenze, die der Selbstbehalt des Pflichtigen setzt (§ 1581 BGB).
Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung vom 1. Januar 2026. Bei einem erwerbstätigen Pflichtigen beträgt die Quote 45 Prozent, bei einem nicht erwerbstätigen, zum Beispiel einem Rentner, 50 Prozent.
Dem Pflichtigen müssen mindestens 1.600 Euro bleiben, dem Rentner 1.475 Euro.
Ein Beispiel: Bei 3.500 Euro bereinigtem Netto und ohne Einkommen des Ehegatten ergeben sich 1.575 Euro im Monat; verdient der Ehegatte 1.000 Euro netto, sind es 1.125 Euro.
Er richtet sich an Paare in Trennung und an Geschiedene, die vor dem Gespräch mit einer Anwältin eine Größenordnung brauchen. Minderjährige Kinder gehen vor (§ 1609 BGB): Ihr Zahlbetrag wird vor dem Ehegattenunterhalt abgezogen.
Ob ein Anspruch besteht und wie lange er dauert, prüft der Rechner nicht.