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Pfändungsrechner 2026: Pfändbares Einkommen nach § 850c ZPO berechnen

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Kurzantwort

Pfändungsrechner: Nettöinkommen und Unterhaltspflichten eingeben – sofort den pfändbaren und unpfändbaren Betrag nach § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 berechnen.

Pfändbares Nettöinkommen nach § 850c ZPO berechnen: Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was ist der Pfändungsrechner?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Der Pfaendungsrechner ermittelt den pfaendbaren Betrag aus dem monatlichen Nettoeinkommen nach § 850c ZPO. Rechtsgrundlage ist die Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl.

2026 I Nr. 80), die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Der Grundfreibetrag betraegt 1.587,40 Euro monatlich und schuetzt das Existenzminimum des Schuldners vor dem Zugriff der Glaeubiger.

Fuer jede unterhaltspflichtige Person erhoehen sich die geschuetzten Betraege: Die erste Person bringt einen Zuschlag von 597,42 Euro, jede weitere Person von der zweiten bis zur fuenften je 332,83 Euro.

Einkommen oberhalb der Hoechstgrenze von 4.866,30 Euro ist vollstaendig pfaendbar.

Der nicht pfaendbare Anteil zwischen Freibetrag und Nettoeinkommen wird in einer 10-Euro-Staffel berechnet, wobei der Pfaendungssatz mit jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person sinkt.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Im Feld Abrechnungszeitraum waehlst du zwischen monatlich, woechentlich und taeglich. Die Pfaendungsfreigrenzen der Bekanntmachung 2026 sind als Monatsbetraege angegeben und werden fuer kuerzere Zeitraeume umgerechnet.

Das Nettoeinkommen ist der Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeitraegen. Es umfasst alle pfaendbaren Bezuege nach § 850 ZPO: Gehalt, Lohn, Rente, Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkuenfte.

Bei den unterhaltspflichtigen Personen gibst du die Zahl der Personen an, denen du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist. Dazu zaehlen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjaehrige Kinder.

Der Rechner beruecksichtigt bis zu fuenf unterhaltspflichtige Personen gemaess der Pfaendungstabelle nach § 850c ZPO.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Die Berechnung folgt dem Schema der Pfaendungstabelle nach § 850c ZPO. Zuerst wird der persoenliche Freibetrag ermittelt: Freibetrag = Grundfreibetrag + Zuschlag fuer unterhaltspflichtige Personen.

Bei null Unterhaltspflichtigen betraegt der Freibetrag 1.587,40 Euro, bei einer Person 2.184,82 Euro, bei zwei Personen 2.517,65 Euro. Liegt das Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, ist der pfaendbare Betrag null.

Liegt es darueber, wird das Nettoeinkommen auf volle 10 Euro abgerundet und die Differenz zum Freibetrag mit dem Pfaendungssatz multipliziert: pfaendbar = (Netto gerundet − Freibetrag) × Pfaendungssatz.

Der Pfaendungssatz betraegt 70 Prozent bei null, 50 Prozent bei einer, 40 Prozent bei zwei, 30 Prozent bei drei, 20 Prozent bei vier und 10 Prozent bei fuenf oder mehr unterhaltspflichtigen Personen.

Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro ohne Unterhaltspflichten ergibt sich: (2.500 − 1.587,40) × 70 Prozent = 638,82 Euro pfaendbar.

Pfaendungsformel: Pfaendbarer Betrag gleich Netto minus Freibetrag mal Pfaendungssatz. Freibetrag gleich Grundfreibetrag plus Zuschlaege.
Berechnung des pfaendbaren Betrags nach Par. 850c ZPO und Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.

Nachschlagen

Pfaendungstabelle 2026: Pfaendbarer Betrag nach Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten

Die Tabelle zeigt den pfaendbaren Betrag in Euro fuer ausgewaehlte Nettoeinkommensstufen bei null bis drei unterhaltspflichtigen Personen. Grundlage ist § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gueltig ab 01.07.2026). Der Grundfreibetrag betraegt 1.587,40 Euro monatlich.

Pfaendbarer Betrag in Euro nach § 850c ZPO (monatlich, ab 01.07.2026)
Nettoeinkommen0 UP (70 %)1 UP (50 %)2 UP (40 %)3 UP (30 %)
1.500 EUR0000
1.590 EUR1,82000
1.800 EUR148,82000
2.000 EUR288,82000
2.200 EUR428,827,5900
2.500 EUR638,82157,5900
2.800 EUR848,82307,59112,940
3.000 EUR988,82407,59192,9444,86
3.500 EUR1.338,82657,59392,94194,86
4.000 EUR1.688,82907,59592,94344,86
4.500 EUR2.038,821.157,59792,94494,86
4.870 EUR2.298,931.344,44943,16608,45

UP = unterhaltspflichtige Personen. Prozentsatz in Klammern = Pfaendungssatz nach § 850c ZPO. 4 UP: 20 %, 5+ UP: 10 %. Nettoeinkommen wird auf volle 10 Euro abgerundet (10-Euro-Staffel). Einkommen ueber der Hoechstgrenze von 4.866,30 Euro ist vollstaendig pfaendbar. Quelle: Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Alle Werte berechnet mit dem Pfaendungsrechner.

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Pfändungsrechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Was ist pfaendbares Einkommen?

Pfaendbares Einkommen ist der Teil des Nettoeinkommens, auf den Glaeubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zugreifen koennen. Die Rechtsgrundlage bildet § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl.

2026 I Nr. 80). Pfaendbar sind grundsaetzlich alle Einkuenfte aus Arbeit, Rente, Arbeitslosengeld und vergleichbaren Bezuegen, soweit sie den persoenlichen Freibetrag uebersteigen.

Nicht pfaendbar sind bestimmte Bezuege nach § 850a ZPO, etwa die Haelfte von Ueberstundenverguetungen, Urlaubsgeld und Gefahrenzulagen.

Der Schuldner behaelt stets mindestens den Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro monatlich, um sein Existenzminimum zu sichern. Bei unterhaltspflichtigen Personen erhoehen Zuschlaege den geschuetzten Betrag zusaetzlich.

Die konkrete Berechnung erfolgt anhand der Pfaendungstabelle, die das Nettoeinkommen in 10-Euro-Stufen staffelt und den pfaendbaren Anteil nach der Zahl der Unterhaltspflichtigen abstuft.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag nach der Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) betraegt seit dem 1. Juli 2026 genau 1.587,40 Euro monatlich.

Dieser Betrag ist vollstaendig vor Pfaendung geschuetzt und sichert das Existenzminimum des Schuldners. Wer weniger als 1.587,40 Euro netto verdient, dem kann kein Cent gepfaendet werden.

Bei einem Nettoeinkommen von genau 1.590 Euro ohne Unterhaltspflichten betraegt der pfaendbare Betrag lediglich 1,82 Euro. Der Grundfreibetrag gilt fuer monatliche Bezuege. Fuer woechentliche und taegliche Zahlungen wird er anteilig umgerechnet.

Der Freibetrag wird regelmaessig an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG angepasst. Die letzte Anpassung trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Die vorherigen Werte galten seit dem 1.

Juli 2025 und lagen bei 1.491,75 Euro monatlich. Der Grundfreibetrag ist unabhaengig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen und bildet die Basis, auf die individuelle Zuschlaege aufgeschlagen werden.

Wie wirken Unterhaltspflichten auf den pfaendbaren Betrag?

Jede gesetzlich unterhaltspflichtige Person erhoet den Freibetrag und senkt gleichzeitig den Pfaendungssatz, sodass sich eine doppelte Schutzwirkung ergibt.

Der Zuschlag fuer die erste unterhaltspflichtige Person betraegt 597,42 Euro, fuer die zweite bis fuenfte Person jeweils 332,83 Euro.

Gleichzeitig sinkt der Pfaendungssatz von 70 Prozent bei null Unterhaltspflichtigen auf 50, 40, 30, 20 und 10 Prozent.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Effekt: Bei 3.000 Euro Nettoeinkommen und null Unterhaltspflichtigen sind 988,82 Euro pfaendbar.

Mit zwei unterhaltspflichtigen Personen sinkt der pfaendbare Betrag auf 192,94 Euro, weil der Freibetrag von 1.587,40 auf 2.517,65 Euro steigt und der Satz von 70 auf 40 Prozent faellt.

Als unterhaltspflichtige Personen zaehlen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjaehrige Kinder, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach BGB besteht.

Volljahrige Kinder zaehlen nur, wenn sie tatsaechlich Unterhalt erhalten und ein Anspruch besteht.

Was passiert ueber der Hoechstgrenze von 4.866,30 Euro?

Die Pfaendungstabelle nach § 850c ZPO endet bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro. Jeder Euro oberhalb dieser Grenze ist vollstaendig pfaendbar, unabhaengig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Das bedeutet: Bei einem Nettoeinkommen von 5.000 Euro mit einer unterhaltspflichtigen Person betraegt der pfaendbare Betrag 1.474,44 Euro, und es verbleiben 3.525,56 Euro.

Der unpfaendbare Anteil setzt sich zusammen aus dem Freibetrag von 2.184,82 Euro und dem geschuetzten Anteil innerhalb der Pfaendungstabelle. Der Betrag von 133,70 Euro ueber der Hoechstgrenze wird zu 100 Prozent gepfaendet.

In der Praxis betrifft die Hoechstgrenze vor allem Gutverdiener mit geringem Unterhalt. Bei fuenf Unterhaltspflichtigen liegt die effektive Grenze, ab der ueberhaupt gepfaendet wird, bereits so hoch, dass die Hoechstgrenze selten erreicht wird.

Arbeitgeber muessen bei der Lohnpfaendung die Hoechstgrenze beachten und den gesamten Mehrbetrag abfuehren.

Was ist der Unterschied zwischen § 850c und § 850d ZPO?

Paragraph 850c ZPO regelt die Pfaendung zugunsten gewoehnlicher Glaeubiger, also bei Geldforderungen aus Vertraegen, Schadensersatz oder oeffentlich-rechtlichen Anspruechen.

Die Pfaendungsfreigrenzen schuetzen den Schuldner und seine Unterhaltsberechtigten umfassend. Paragraph 850d ZPO gilt dagegen fuer privilegierte Unterhaltsforderungen, also wenn der Glaeubiger selbst Unterhalt vom Schuldner beansprucht.

Bei einer Pfaendung nach § 850d sind die Freibetraege deutlich niedriger, weil der Glaeubiger selbst unterhaltsberechtigt ist und der Schuldner nur den notwendigen Selbstbehalt behaelt.

Der Pfaendungsrechner berechnet ausschliesslich nach § 850c ZPO, also fuer gewoehnliche Glaeubiger. Bei einer Unterhaltspfaendung nach § 850d gelten niedrigere Freibetraege, die das Gericht im Einzelfall festsetzt.

Die Unterscheidung ist praxisrelevant: Ein Vermieter oder eine Bank pfaendet nach § 850c, ein Kind oder getrennt lebender Ehepartner pfaendet privilegiert nach § 850d.

Was ist die 10-Euro-Staffel in der Pfaendungstabelle?

Die Pfaendungstabelle nach § 850c ZPO arbeitet mit einer 10-Euro-Staffelung. Das bedeutet, dass das Nettoeinkommen fuer die Berechnung auf volle 10 Euro abgerundet wird. Wer 2.507 Euro netto verdient, wird so behandelt, als verdiene er 2.500 Euro.

Diese Rundung wirkt sich auf den pfaendbaren Betrag aus: Bei 2.500 Euro ohne Unterhaltspflichten betraegt er 638,82 Euro. Die naechste Stufe bei 2.510 Euro ergibt 7 Euro mehr pfaendbaren Betrag.

Die Staffelung dient der Vereinfachung: Statt individueller Centbetraege fuer jedes Einkommen enthaelt die amtliche Pfaendungstabelle im Bundesgesetzblatt nur die Einkommensklassen in 10-Euro-Schritten.

Arbeitgeber koennen den pfaendbaren Betrag direkt aus der Tabelle ablesen, ohne selbst rechnen zu muessen. Die Rundung genuegt immer zugunsten des Schuldners, weil nach unten gerundet wird.

Dadurch ergibt sich in der hoechsten Stufe ein pfaendbarer Betrag, der nicht exakt dem rechnerischen Wert entspricht, sondern geringfuegig darunterliegt.

Wie oft aendern sich die Pfaendungsfreigrenzen?

Die Pfaendungsfreigrenzen werden regelmaessig angepasst, seit 2021 jaehrlich zum 1. Juli. Die Anpassung folgt der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und ist in § 850c Abs. 4 ZPO geregelt.

Die aktuelle Bekanntmachung (BGBl. 2026 I Nr. 80) gilt seit dem 1. Juli 2026 und hat den Grundfreibetrag von zuvor 1.491,75 Euro auf 1.587,40 Euro angehoben.

Die Zuschlaege fuer unterhaltspflichtige Personen und die Hoechstgrenze wurden entsprechend angepasst. Die naechste Anpassung wird voraussichtlich zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.

Fuer die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber muessen bei laufenden Lohnpfaendungen die neuen Grenzen ab dem Stichtag anwenden. Wer eine Pfaendungstabelle mit aelteren Werten verwendet, berechnet den pfaendbaren Betrag falsch.

Der Rechner verwendet stets die aktuell gueltigen Werte der Bekanntmachung 2026. Die Anpassung soll sicherstellen, dass der unpfaendbare Betrag dem steigenden Lebenshaltungsniveau entspricht.

Was gilt beim P-Konto fuer die Pfaendungsfreigrenzen?

Das Pfaendungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO schuetzt Bankguthaben automatisch bis zum Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro monatlich (seit 1. Juli 2026).

Dieser Betrag steht dem Kontoinhaber ohne Nachweis zur Verfuegung, auch wenn eine Kontopfaendung vorliegt.

Fuer hoehere Freibetraege wegen unterhaltspflichtiger Personen muss der Schuldner eine Bescheinigung vorlegen, etwa vom Arbeitgeber, einer Schuldnerberatung oder dem Sozialamt.

Mit einer Bescheinigung ueber eine unterhaltspflichtige Person steigt der geschuetzte Betrag auf 2.184,82 Euro, bei zwei Personen auf 2.517,65 Euro.

Das P-Konto und die Lohnpfaendung verwenden dieselben Pfaendungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und der Bekanntmachung 2026.

Der Unterschied liegt in der Anwendung: Bei der Lohnpfaendung berechnet der Arbeitgeber den pfaendbaren Anteil, beim P-Konto schuetzt die Bank das Guthaben bis zur Freigrenze.

Jede natuerliche Person hat Anspruch auf genau ein P-Konto bei einer Bank ihrer Wahl.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro ohne Unterhaltspflichten betraegt der pfaendbare Betrag 638,82 Euro, der unpfaendbare Anteil 1.861,18 Euro. Mit zwei unterhaltspflichtigen Personen sinkt der pfaendbare Betrag bei 3.000 Euro Netto auf nur 192,94 Euro, weil sowohl der Freibetrag steigt als auch der Pfaendungssatz von 70 auf 40 Prozent sinkt.

Der groesste Hebel ist die Zahl der Unterhaltspflichtigen: Jede weitere Person erhoet den Freibetrag und senkt gleichzeitig den Pfaendungssatz.

Bei 1.500 Euro Nettoeinkommen und null Unterhaltspflichtigen ist der gesamte Betrag unpfaendbar, weil er unter dem Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro liegt.

Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist alles ueber dieser Grenze vollstaendig pfaendbar.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ein Arbeitnehmer mit 2.500 Euro Nettoeinkommen ohne Unterhaltspflichten erhaelt einen Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss. Schritt 1: Freibetrag ermitteln. Grundfreibetrag 1.587,40 Euro, keine Zuschlaege, also Freibetrag 1.587,40 Euro.

Schritt 2: Nettoeinkommen auf volle 10 Euro abrunden: 2.500 Euro. Schritt 3: Differenz berechnen: 2.500 − 1.587,40 = 912,60 Euro. Schritt 4: Pfaendungssatz anwenden: 912,60 × 70 Prozent = 638,82 Euro pfaendbar. Es verbleiben 1.861,18 Euro.

Zum Vergleich: Bei 5.000 Euro Netto und einer unterhaltspflichtigen Person betraegt der pfaendbare Betrag 1.474,44 Euro, weil der Freibetrag auf 2.184,82 Euro steigt und der Pfaendungssatz auf 50 Prozent sinkt.

Der unpfaendbare Anteil betraegt dann 3.525,56 Euro.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Bruttoeinkommen eingeben. Die Pfaendungstabelle nach § 850c ZPO bezieht sich auf das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Wer das Brutto einsetzt, ueberschaetzt den pfaendbaren Betrag erheblich. Zweiter Fehler: Unterhaltspflichtige Personen verwechseln mit Haushaltsmitgliedern.

Nur gesetzliche Unterhaltspflichten zaehlen — Ehepartner und minderjaehrige Kinder, nicht Mitbewohner oder volljahrige Kinder ohne Unterhaltsanspruch. Dritter Fehler: Die Hoechstgrenze ignorieren.

Einkommen ueber 4.866,30 Euro ist vollstaendig pfaendbar, nicht zu 70 Prozent. Vierter Fehler: Die Pfaendungsfreigrenzen von 2025 verwenden. Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Werte nach der Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl.

2026 I Nr. 80).

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Pfaendungsrechner berechnet den pfaendbaren Betrag nach § 850c ZPO und der Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gueltig ab 01.07.2026).

Der Grundfreibetrag betraegt 1.587,40 Euro monatlich, die Hoechstgrenze 4.866,30 Euro. Gib Nettoeinkommen, Abrechnungszeitraum und Zahl der unterhaltspflichtigen Personen ein, um pfaendbaren und unpfaendbaren Betrag sofort zu sehen.

Bei 2.500 Euro Netto ohne Unterhaltspflichten sind 638,82 Euro pfaendbar. Bei 1.500 Euro bleibt alles geschuetzt. Die Ergebnisse dienen als Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Pfaendbarer Betrag 638,82 Euro | Unpfaendbarer Betrag 1.861,18 Euro | Freibetrag 1.587,40 Euro | Pfaendungssatz 70 %

2.500 Euro Netto, 0 Unterhaltspflichtige (zwischen Freibetrag und Hoechstgrenze)

Abrechnungszeitraum
monatlich
Nettoeinkommen
2500
Unterhaltspflichtige Personen
0

Beispiel 2 · Mittel · Pfaendbarer Betrag 1.474,44 Euro | Unpfaendbarer Betrag 3.525,56 Euro | Freibetrag 2.184,82 Euro | Pfaendungssatz 50 %

5.000 Euro Netto, 1 Unterhaltspflichtige (ueber Hoechstgrenze)

Abrechnungszeitraum
monatlich
Nettoeinkommen
5000
Unterhaltspflichtige Personen
1

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  • Gestapelte Balken der Pfaendungsfreibetraege ab 01.07.2026: Grundfreibetrag 1587 EUR, steigend auf 3516 EUR bei 5 unterhaltspflichtigen Personen. Zuschlag 1. Person 597 EUR, je weitere 333 EUR.

    Pfaendungsfreigrenzen ab 01.07.2026 nach Unterhaltspflichtigen

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  • Saeulengrafik der Pfaendungssaetze: 70 Prozent ohne Unterhaltspflicht, 50 Prozent bei 1, 40 Prozent bei 2, 30 Prozent bei 3, 20 Prozent bei 4, 10 Prozent bei 5 unterhaltspflichtigen Personen.

    Pfaendungssaetze nach Par. 850c Abs. 3 ZPO

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Die Berechnung basiert auf der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (gültig ab 01.07.2026). Die Werte ersetzen keine Rechtsberatung. In Sonderfällen (z. B. Unterhaltsrückstände nach § 850d ZPO) gelten abweichende Grenzen.

Quelle: § 850c ZPO + Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig ab 01.07.2026)

Stand: 2026-09-12

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
12. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Recht & Gebühren
Formeln basieren auf
§ 850c ZPO + Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig ab 01.07.2026)
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Rechner-Portal (2026). Pfändungsrechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/pfaendungsrechner

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Rechner-Portal, 2026. Pfändungsrechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/pfaendungsrechner

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