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Prozesskostenhilfe berechnen: Freibeträge, Raten und Vermögen 2026

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Erwerbstätig
Ehegatte / Lebenspartner
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Kurzantwort

Der Rechner schätzt dein einzusetzendes Einkommen und die monatliche PKH-Rate nach § 115 ZPO. Grundlage sind die Freibeträge der PKH-Bekanntmachung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360). Ob PKH tatsächlich bewilligt wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO).

Prozesskostenhilfe berechnen: einzusetzendes Einkommen nach § 115 ZPO, Monatsrate

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was ist Prozesskostenhilfe (PKH) und wer bekommt sie?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Leistung, die bedürftigen Parteien den Zugang zur Justiz sichert. Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, erhält PKH nach §§ 114–127 ZPO — entweder ohne Eigenanteil oder mit einer monatlichen Ratenzahlung.

Die Bewilligung setzt drei Bedingungen voraus: finanzielle Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine Mutwilligkeit. In Familiensachen heißt die identische Leistung Verfahrenskostenhilfe (VKH).

Das Kernstück der PKH-Berechnung ist das einzusetzende Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO. Es ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug der Freibeträge aus der PKH-Bekanntmachung 2026 (BGBl.

2025 I Nr. 360), der Wohnkosten und besonderer Belastungen. Liegt das einzusetzende Einkommen unter 20 Euro, bewilligt das Gericht PKH ohne Raten. Darüber zahlt die Partei eine monatliche Rate, die auf maximal 48 Monate begrenzt ist.

Zusätzlich prüft das Gericht, ob verwertbares Vermögen über dem Schonvermögen (10.000 Euro je Erwachsenem nach § 90 SGB XII) eingesetzt werden muss.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du gibst zunächst dein monatliches Nettoeinkommen ein — den Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dazu zählen alle Einkunftsarten: Gehalt, Kindergeld, Unterhalt, Mieteinnahmen und sonstige regelmäßige Einkünfte.

Im Feld Erwerbstätigkeit wählst du Ja, wenn du angestellt, selbstständig oder geringfügig beschäftigt bist — der Erwerbstätigenfreibetrag von 282 Euro wird dann zusätzlich abgezogen.

Bei einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner aktivierst du das Partnerfeld und gibst dessen Nettoeinkommen ein.

Der Partnerfreibetrag (619 Euro) wird um das Partnereinkommen gemindert: Verdient der Partner 400 Euro, bleiben 219 Euro als Freibetrag. Verdient er mehr als 619 Euro, entfällt der Freibetrag vollständig.

Für Kinder trägst du die Anzahl je Altersgruppe ein: 0–5 Jahre (393 Euro Freibetrag), 6–13 Jahre (429 Euro), 14–17 Jahre (518 Euro). Erwachsene Unterhaltsberechtigte im Haushalt erhalten 496 Euro Freibetrag je Person.

Abschließend gibst du die Warmmiete (Miete einschließlich Heizkosten), eventuelle besondere Belastungen (Kreditraten, behinderungsbedingte Kosten) und das verwertbare Vermögen ein.

Praxisfälle

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe berechnen: acht typische Fälle

Jeder Fall nennt die Suchfrage, die passende Eingabe im Rechner oben und das Ergebnis aus der echten Rechenfunktion.

  1. Prozesskostenhilfe bei 1.800 Euro Nettoeinkommen

    „Wie hoch ist die Prozesskostenhilfe bei einem Nettoeinkommen von 1800 Euro?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 1.800 €, erwerbstätig, kein Partner, keine Kinder, Warmmiete 600 €
    Ergebnis
    Einzusetzendes Einkommen 299 Euro, Monatsrate 149 Euro über 48 Monate
  2. PKH ohne Ratenzahlung bei geringem Einkommen

    „Ab wann bekommt man Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 1.500 €, erwerbstätig, kein Partner, keine Kinder, Warmmiete 600 €
    Ergebnis
    Einzusetzendes Einkommen 0 Euro – PKH wird ohne jede Monatsrate bewilligt
  3. Prozesskostenhilfe für Alleinerziehende berechnen

    „Wie berechnet sich Prozesskostenhilfe für Alleinerziehende mit einem Kind?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 2.500 €, erwerbstätig, 1 Kind (6–13 Jahre), Warmmiete 650 €, Vermögen 5.000 €
    Ergebnis
    Einzusetzendes Einkommen 520 Euro, Monatsrate 260 Euro, Vermögen unter dem Schonvermögen von 10.500 Euro
  4. PKH-Einkommensgrenze für Ehepaare mit zwei Kindern

    „Wo liegt die Prozesskostenhilfe-Einkommensgrenze für ein Ehepaar mit zwei Kindern?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 3.500 €, Partner mit 400 € Einkommen, 2 Kinder, Warmmiete 900 €, Vermögen 25.000 €
    Ergebnis
    Einzusetzendes Einkommen 433 Euro, Monatsrate 216 Euro, 4.000 Euro Vermögen über der Schongrenze von 21.000 Euro
  5. Prozesskostenhilfe-Schonvermögen bei Ersparnissen prüfen

    „Wie viel Vermögen darf ich bei Prozesskostenhilfe haben?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 2.000 €, erwerbstätig, kein Partner, keine Kinder, Vermögen 15.000 €
    Ergebnis
    Schonvermögen 10.000 Euro – 5.000 Euro Vermögen über der Grenze müssen zusätzlich eingesetzt werden
  6. Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung berechnen

    „Wie berechnet sich Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 1.900 €, erwerbstätig, 1 Kind (6–13 Jahre), Warmmiete 700 €, Vermögen 3.000 €
    Ergebnis
    Einzusetzendes Einkommen 0 Euro – Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird ohne Ratenzahlung bewilligt

    Kosten einer Scheidung berechnen

  7. Höhere PKH-Freibeträge in München und Fürstenfeldbruck

    „Gelten in München andere PKH-Freibeträge als im Rest von Deutschland?“

    Eingabe
    Keine Rechnereingabe nötig – Regionalwerte aus der PKHB 2026 statt der Bundeswerte ansetzen
    Ergebnis
    München Stadt 650 statt 619 Euro Grundfreibetrag, Fürstenfeldbruck 649 Euro, Landkreis München 637 Euro
  8. Beratungshilfe: Wann reicht das Einkommen für einen Beratungshilfeschein?

    „Bekomme ich Beratungshilfe für eine Rechtsberatung außerhalb des Gerichts?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 1.200 €, erwerbstätig, 650 € Wohnkosten, ein Kind (6 bis 13 Jahre), Vermögen 5.000 €
    Ergebnis
    Einzusetzendes Einkommen 0 €, kein verwertbares Vermögen: Beratungshilfe voraussichtlich möglich (§ 1 Abs. 2 BerHG), Gebühr 15 € (Nr. 2500 VV RVG), erlassbar

Berechnung

Wie berechnet sich die PKH-Rate nach § 115 ZPO?

Verstehe den Formelweg.

Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO folgt einem festen Abzugsschema: Einzusetzendes Einkommen = Nettoeinkommen − Grundfreibetrag (619 €) − Erwerbstätigenfreibetrag (282 €, nur bei Erwerbstätigkeit) − Partnerfreibetrag (619 € minus Partnereinkommen, mindestens 0) − Kinderfreibeträge (altersabhängig) − Wohnkosten − besondere Belastungen.

PKH-Berechnungsformel nach § 115 ZPO Die Monatsrate ergibt sich gestaffelt nach § 115 Abs. 2 ZPO: Bei einem einzusetzenden Einkommen unter 20 Euro beträgt die Rate null — PKH ohne Ratenzahlung.

Zwischen 20 und 600 Euro beträgt die Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro: Rate = ⌊E ÷ 2⌋. Bei 520 Euro ergibt das 260 Euro monatlich.

Übersteigt das Einkommen 600 Euro, berechnet sich die Rate als: Rate = 300 + (E − 600). Bei 800 Euro wären das 500 Euro monatlich. Die Gesamtzahlung ergibt sich aus Rate × 48 (maximale Ratenzahl).

Beim Vermögen vergleicht der Rechner das angegebene Vermögen mit dem Schonvermögen: 10.000 Euro je Erwachsenem plus 500 Euro je Unterhaltsberechtigtem. Vermögen über dieser Grenze müsste für die Verfahrenskosten eingesetzt werden.

Nachschlagen

Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenzen und Freibeträge 2026

Schnell nachschlagen – ohne selbst zu rechnen.

PKH-Freibeträge nach § 115 ZPO für die Beurteilung der Bedürftigkeit (Bundeswert)
PersonengruppeFreibetrag (€/Mo)Rechtsgrundlage
Grundfreibetrag (Antragsteller)619§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO
Erwerbstätigenzuschlag282§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO
Ehegatte / Lebenspartner619 (abzgl. Eigeneinkommen)§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
Kind bis 5 Jahre393§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
Kind 6–13 Jahre429§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
Kind 14–17 Jahre518§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
Erwachsene Unterhaltsberechtigte496§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
Wohnkosten (Warmmiete)tatsächliche Kosten§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO
Besondere Belastungentatsächliche Kosten§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO

Freibeträge gemäß PKH-Bekanntmachung 2026 (PKHB 2026, BGBl. 2025 I Nr. 360), gültig ab 01.01.2026. Einkommen über den Freibeträgen kann zu Ratenzahlung führen (§ 120 ZPO). Schonvermögen: 10.000 € je Erwachsenem, 500 € je Unterhaltsberechtigtem (§ 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII). Für München und Fürstenfeldbruck gelten höhere Regionalwerte, siehe zweite Tabelle unten.

PKH-Regionale Sonderfreibeträge 2026: Fürstenfeldbruck und München

Schnell nachschlagen – ohne selbst zu rechnen.

Höhere Freibeträge wegen gestiegener Lebenshaltungskosten (PKHB 2026, Nr. 1)
PersonengruppeBund (€/Mo)Lkr. FürstenfeldbruckLH MünchenLkr. München
Grundfreibetrag (Partei/Ehegatte)619649650637
Erwerbstätigenzuschlag282295296290
Erwachsene Unterhaltsberechtigte496520519510
Kind 14–17 Jahre518540541534
Kind 6–13 Jahre429443446441
Kind bis 5 Jahre393408407404

Quelle: Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026, BGBl. 2025 I Nr. 360), Nr. 1 – fortgeschrieben aus der PKHB 2025. Die Regionalwerte gelten ausschließlich für Parteien mit Wohnsitz im Landkreis Fürstenfeldbruck, der Landeshauptstadt München oder dem Landkreis München. Dieser Rechner verwendet die bundesweiten Standardwerte aus der ersten Tabelle; für die drei genannten Regionen die Werte hier manuell ansetzen.

Ausblick

Was ändert sich bei der PKH 2027?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Die PKH-Freibeträge werden jährlich per Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums neu festgesetzt – die PKHB 2026 erschien am 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360), die PKHB 2025 ein Jahr zuvor am 18. Dezember 2024. Eine PKHB 2027 lag zum Stand dieser Seite noch nicht vor; mit einer Veröffentlichung ist erfahrungsgemäß erst im Dezember 2026 zu rechnen.
  • Die Freibeträge orientieren sich an den SGB-XII-Regelbedarfsstufen, die nach § 28a SGB XII jährlich fortgeschrieben werden. Für die Fortschreibung 2027 diskutiert der Gesetzentwurf zur Grundsicherung derzeit eine Nullrunde oder nur eine sehr geringe Erhöhung des Regelsatzes – die PKH-Freibeträge 2027 könnten deshalb nahezu auf dem Niveau von 2026 verharren. Das ist eine Einschätzung auf Basis der aktuellen Entwürfe, kein feststehender Wert.
  • Unabhängig vom Bundeswert bleiben die höheren Regionalfreibeträge für München und Fürstenfeldbruck bestehen, da sie an dieselbe jährliche Bekanntmachung gekoppelt sind. Wer 2027 einen PKH-Antrag stellt, sollte die dann aktuelle Bekanntmachung auf gesetze-im-internet.de prüfen, statt die Werte dieser Seite unverändert zu übernehmen.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium der Justiz – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026); § 28a SGB XII (Fortschreibung der Regelbedarfsstufen)

Expertenmodus

Häufige Fragen zur Prozesskostenhilfe

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Was ist Prozesskostenhilfe und wer hat Anspruch darauf?

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Leistung nach §§ 114 bis 127 ZPO, die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise übernimmt, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen.

Anspruch hat, wer drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: finanzielle Bedürftigkeit nach § 115 ZPO, hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und keine Mutwilligkeit – eine wirtschaftlich vernünftige Person würde in derselben Lage ebenfalls klagen.

Eine feste Einkommensgrenze gibt es dabei nicht, sondern ein Freibetragsschema: Vom Nettoeinkommen zieht das Gericht Grundfreibetrag, Erwerbstätigen-, Partner- und Kinderfreibeträge sowie Wohnkosten ab, der Rest ist das einzusetzende Einkommen.

PKH gilt für Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren; in Familiensachen heißt dieselbe Leistung Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach § 76 FamFG und folgt inhaltlich identischen Regeln.

Der Antrag muss vor oder spätestens mit der Klageerhebung beim zuständigen Gericht gestellt werden, denn eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.

Gibt es eine feste PKH-Einkommensgrenze oder Tabelle für 2026?

Eine feste Einkommensgrenze gibt es bei der Prozesskostenhilfe nicht: Das Gericht berechnet nach § 115 Abs. 1 ZPO für jeden Fall ein individuelles einzusetzendes Einkommen, indem es Freibeträge, Wohnkosten und besondere Belastungen vom Nettoeinkommen abzieht.

Erst der verbleibende Betrag entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Monatsrate anfällt.

Als Orientierung für eine alleinstehende erwerbstätige Person ohne Kinder mit 600 Euro Warmmiete: Bei 1.500 Euro Netto beträgt das einzusetzende Einkommen 0 Euro, PKH wird ohne Ratenzahlung bewilligt.

Bei 1.800 Euro sind es 299 Euro einzusetzendes Einkommen und 149 Euro Monatsrate, bei 2.000 Euro steigt die Rate auf 249 Euro, bei 2.500 Euro auf 699 Euro und bei 3.000 Euro auf 1.199 Euro monatlich.

Diese Werte verschieben sich mit jedem Kind, jedem Ehegatten und jeder abweichenden Miete individuell.

Eine pauschale Tabelle aus dem Internet taugt deshalb nur als grober Anhaltspunkt – die eigene Situation lässt sich mit dem Rechner oben in Sekunden nachrechnen.

Wie hoch sind die PKH-Freibeträge 2026 und gelten in München andere Werte?

Die PKH-Freibeträge 2026 stammen aus der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026, BGBl. 2025 I Nr. 360) und gelten bundesweit seit dem 1. Januar 2026.

Der Grundfreibetrag für die antragstellende Partei beträgt 619 Euro monatlich, der Erwerbstätigenfreibetrag 282 Euro, der Partnerfreibetrag ebenfalls 619 Euro und die Kinderfreibeträge 393 Euro (bis 6 Jahre), 429 Euro (7 bis 13 Jahre) und 518 Euro (14 bis 17 Jahre).

Tatsächlich gelten regional höhere Werte: Im Landkreis Fürstenfeldbruck sind es 649 Euro Grundfreibetrag und 295 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, in der Landeshauptstadt München 650 und 296 Euro, im Landkreis München 637 und 290 Euro – jeweils 3 bis 5 Prozent mehr als der Bundeswert, weil dort die Lebenshaltungskosten höher liegen.

Dieser Rechner verwendet die bundesweiten Standardwerte. Wer im Raum München oder Fürstenfeldbruck wohnt, sollte die höheren Regionalfreibeträge zusätzlich beim zuständigen Gericht erfragen, bevor er das Ergebnis als endgültig ansieht.

Wie berechnet sich die monatliche PKH-Rate nach § 115 ZPO?

Die Monatsrate richtet sich nach § 115 Abs. 2 ZPO und folgt einem dreistufigen Schema. Liegt das einzusetzende Einkommen unter 20 Euro, entfällt jede Ratenzahlung, und der Staat übernimmt die vollen Kosten.

Zwischen 20 und 600 Euro beträgt die Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro: Bei einer alleinstehenden erwerbstätigen Person mit 1.800 Euro Netto und 600 Euro Warmmiete ergeben sich 299 Euro einzusetzendes Einkommen und damit 149 Euro Monatsrate.

Übersteigt das einzusetzende Einkommen 600 Euro, gilt Rate = 300 Euro plus der volle Betrag darüber; bei 800 Euro wären das 500 Euro monatlich.

Die Ratenzahlung ist nach § 115 Abs. 4 ZPO auf maximal 48 Monatsraten begrenzt, danach endet die Zahlungspflicht unabhängig von den tatsächlichen Verfahrenskosten.

Diese Obergrenze gilt instanzübergreifend: Bereits gezahlte Raten aus der ersten Instanz werden bei einer Berufung auf die 48 Raten angerechnet, nicht neu gezählt.

Was zählt als Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe?

Vermögen unterhalb des Schonvermögens muss nicht für die Verfahrenskosten eingesetzt werden. Nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII beträgt das Schonvermögen 10.000 Euro je erwachsener Person im Haushalt, seit der Anhebung zum 1.

Januar 2023. Für jede unterhaltsberechtigte Person kommen 500 Euro hinzu. Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat damit 21.000 Euro Schonvermögen (2 mal 10.000 plus 2 mal 500).

Eine alleinstehende Person mit 2.000 Euro Netto, 600 Euro Warmmiete und 15.000 Euro Vermögen müsste dagegen 5.000 Euro über der Schongrenze zusätzlich für die Verfahrenskosten einsetzen.

Darüber hinaus sind nach § 90 Abs. 2 SGB XII ausgenommen: eine selbstgenutzte Immobilie angemessener Größe, angemessener Hausrat, ein Kraftfahrzeug bis rund 7.500 Euro Wert und zweckgebundene Altersvorsorge wie Riester- oder Rürup-Verträge.

Das Gericht kann verlangen, dass verwertbares Vermögen oberhalb der Grenze vorrangig eingesetzt wird, bevor überhaupt eine Ratenzahlung berechnet wird.

Welche Kosten übernimmt die PKH und welche nicht?

PKH übernimmt die Gerichtskosten nach dem GKG und die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem RVG in voller Höhe. Bei PKH ohne Raten trägt der Staat alles, bei PKH mit Raten zahlt die Partei über die Monatsrate anteilig gemäß § 120 ZPO.

Die Beiordnung eines Anwalts erfolgt auf Antrag nach § 121 ZPO und ist bei Verfahren vor Land- oder Oberlandesgericht wegen Anwaltszwang verpflichtend.

Nicht von der PKH gedeckt sind nach § 123 ZPO: die Kosten des Gegners bei Prozessverlust, selbst beauftragte Privatgutachten und außergerichtliche Kosten wie Mediationsgebühren. Auch eine Selbstbeteiligung bei Teilbewilligung ist möglich.

Besonders wichtig: PKH schützt nicht vor der Pflicht, bei Prozessverlust die Anwaltskosten der Gegenseite nach § 91 ZPO zu übernehmen.

Diese Kostentragungspflicht besteht unabhängig von der PKH-Bewilligung und kann bei einem hohen Streitwert ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen, das ein Prozesskostenrechner vorab beziffern kann.

Wie wirkt sich ein Ehegatte auf die PKH-Berechnung aus?

Ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beeinflusst die PKH-Berechnung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO auf drei Ebenen.

Erstens wird ein Partnerfreibetrag von 619 Euro (Bundeswert 2026) gewährt, gemindert um das Nettoeinkommen des Partners: Verdient der Partner 400 Euro netto, bleiben 219 Euro Freibetrag, verdient er 619 Euro oder mehr, entfällt der Freibetrag vollständig.

Zweitens erhöht sich das Schonvermögen nach § 90 SGB XII um weitere 10.000 Euro, weil eine zweite erwachsene Person im Haushalt lebt: von 10.000 auf 20.000 Euro plus je 500 Euro pro Kind.

Drittens kann das Gericht bei deutlich höherem Partnereinkommen prüfen, ob dieser nach § 1360a BGB zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet ist, etwa bei einer Scheidung.

In der Praxis ist der Freibetrag am relevantesten, weil er das einzusetzende Einkommen der antragstellenden Partei unmittelbar senkt und damit über PKH mit oder ohne Raten entscheiden kann.

Kann die PKH nachträglich überprüft werden, und ab wann muss ich sie zurückzahlen?

Eine Rückzahlung als Einmalsumme gibt es bei der Prozesskostenhilfe nicht – gezahlt wird von Anfang an nur die laufende Monatsrate, die das Gericht bei der Bewilligung festgesetzt hat.

Nach § 120a ZPO überprüft das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss erneut.

Steigt das Nettoeinkommen in dieser Zeit bei sonst gleichen Verhältnissen, etwa von 2.500 auf 3.000 Euro (erwerbstätig, ein Kind, 650 Euro Warmmiete), kann sich die Rate von 260 auf 720 Euro monatlich erhöhen oder eine bisher ratenfreie PKH nachträglich mit Raten belegt werden.

Wesentliche Änderungen wie Einkommenssteigerungen, Erbschaften oder ein neuer Familienstand müssen von der Partei unaufgefordert gemeldet werden; das Gericht kann zusätzlich von Amts wegen Auskünfte einholen.

Werden falsche oder unvollständige Angaben im Antrag entdeckt, kann die Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO rückwirkend aufgehoben werden – dann sind sämtliche Kosten in voller Höhe selbst zu tragen.

Nach Ablauf der vier Jahre erlischt die Überprüfungsmöglichkeit endgültig.

Beratungshilfe: Wann bekomme ich einen Beratungshilfeschein?

Beratungshilfe ist die Hilfe für außergerichtliche Rechtsberatung. Sie wird gewährt, wenn Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu gewähren wäre, keine zumutbare andere Hilfe besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist (§ 1 BerHG).

Der Rechner prüft die erste Voraussetzung mit denselben Angaben wie bei der Prozesskostenhilfe: Ist das einzusetzende Einkommen unter 20 Euro und kein verwertbares Vermögen vorhanden, zeigt er Beratungshilfe als voraussichtlich möglich.

Im Standardfall mit 2.500 Euro Netto liegt das einzusetzende Einkommen bei 520 Euro, die Beratungshilfe ist daher nicht möglich; bei 1.200 Euro Netto, 650 Euro Wohnkosten und einem Kind (6 bis 13 Jahre) liegt es dagegen bei null.

Den Beratungshilfeschein stellt das Amtsgericht aus, oder du gehst direkt zu einer Anwältin oder einem Anwalt und beantragst ihn nachträglich.

Der Rechtsuchende zahlt eine Gebühr von 15 Euro (Nr. 2500 VV RVG), die erlassen werden kann; den Rest zahlt die Landeskasse (§ 44 RVG). Der Rechner ersetzt weder den Antrag noch die Entscheidung des Gerichts.

Hinweise

PKH-Freibeträge 2026 und Beratungshilfe: Tipps für eine niedrigere Rate

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, einem Kind (6–13 Jahre) und 650 Euro Warmmiete beträgt das einzusetzende Einkommen 520 Euro und die Monatsrate 260 Euro. Über 48 Monate summiert sich das auf 12.480 Euro Eigenanteil.

Die PKH-Bewilligung lohnt sich dennoch, weil die Gerichts- und Anwaltskosten eines Zivilverfahrens am Landgericht schnell 5.000 bis 15.000 Euro übersteigen können.

Der größte Hebel für eine niedrigere Rate sind die Wohnkosten: 100 Euro höhere Warmmiete senkt das einzusetzende Einkommen um 100 Euro und die Monatsrate um 50 Euro.

Wer in einer teuren Stadt lebt, profitiert stärker von der PKH als jemand mit günstiger Miete bei gleichem Einkommen.

Ein häufig übersehener Punkt: Die Monatsrate deckt nicht nur die eigenen Kosten, sondern ist eine Gesamtbelastung über alle Instanzen.

Wer in erster Instanz 30 Raten gezahlt hat und Berufung einlegt, zahlt nur noch maximal 18 weitere Raten — das 48-Raten-Limit gilt instanzübergreifend.

Bei der Vermögensprüfung ist das Schonvermögen großzügig: Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat 21.000 Euro Schonvermögen.

Dazu kommen ausgenommene Positionen wie die selbstgenutzte Immobilie und Riester-Rente, die bei der PKH-Prüfung unberücksichtigt bleiben.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Eine alleinerziehende Mutter (35 Jahre, erwerbstätig) will gegen ihren Vermieter klagen, der die Mietkaution nicht zurückzahlt. Streitwert: 2.100 Euro.

Sie verdient 2.500 Euro netto monatlich, hat ein Kind (8 Jahre), zahlt 650 Euro Warmmiete und besitzt 5.000 Euro Sparguthaben.

Schritt 1 — Freibeträge: Grundfreibetrag 619 Euro, Erwerbstätigenfreibetrag 282 Euro, Kinderfreibetrag (6–13 Jahre) 429 Euro. Summe Freibeträge: 1.330 Euro. Schritt 2 — Abzüge gesamt: 1.330 Euro Freibeträge + 650 Euro Warmmiete = 1.980 Euro.

Schritt 3 — Einzusetzendes Einkommen: 2.500 − 1.980 = 520 Euro. Schritt 4 — Monatsrate: 520 Euro liegt zwischen 20 und 600 Euro. Rate = ⌊520 ÷ 2⌋ = 260 Euro/Monat. Bei 48 Raten: 12.480 Euro Gesamtzahlung.

Schritt 5 — Vermögensprüfung: Schonvermögen = 10.000 Euro (1 Erwachsene) + 500 Euro (1 Kind) = 10.500 Euro. Das Sparguthaben von 5.000 Euro liegt darunter — kein Vermögenseinsatz. Schritt 6 — Ergebnis: PKH mit Ratenzahlung (260 Euro/Monat).

Allerdings übersteigt die Gesamtzahlung (12.480 Euro) die tatsächlichen Verfahrenskosten bei einem Streitwert von 2.100 Euro (Anwalt + Gericht ca. 1.200 Euro) deutlich.

In der Praxis endet die Ratenzahlung, sobald die tatsächlichen Kosten gedeckt sind — die 48-Raten-Grenze wird also nicht ausgeschöpft.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen eingeben. Das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO berechnet sich vom Nettoeinkommen — also nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Wer das Brutto einsetzt, überschätzt das einzusetzende Einkommen und damit die Monatsrate erheblich. Zweiter Fehler: Das Einkommen des Partners mit dem eigenen addieren.

Das Partnereinkommen wird nicht zum eigenen Einkommen hinzugerechnet, sondern mindert den Partnerfreibetrag.

Ein Partner mit 1.500 Euro Nettoeinkommen führt nicht zu 1.500 Euro mehr einzusetzendem Einkommen, sondern zum Wegfall des 619-Euro-Freibetrags — eine Differenz von 619 Euro, nicht 1.500 Euro. Dritter Fehler: Kindergeld vergessen.

Kindergeld (seit Januar 2026: 259 Euro je Kind) zählt als Einkommen der antragstellenden Partei und muss zum Nettoeinkommen addiert werden. Wer es vergisst, unterschätzt das einzusetzende Einkommen.

Vierter Fehler: Die PKH-Bewilligung als endgültig betrachten. Nach § 120a ZPO überprüft das Gericht die Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Verfahrensende.

Einkommenssteigerungen, Erbschaften oder Änderungen im Familienstand müssen unaufgefordert gemeldet werden — sonst droht die rückwirkende Aufhebung der PKH.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Prozesskostenhilfe-Rechner ermittelt das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO und die daraus resultierende Monatsrate. Grundlage sind die PKH-Freibeträge der Bekanntmachung 2026 (BGBl.

2025 I Nr. 360): Grundfreibetrag 619 Euro, Erwerbstätigenfreibetrag 282 Euro, Partner 619 Euro (abzüglich Partnereinkommen), Kinder 393 bis 518 Euro je nach Alter.

Gib Nettoeinkommen, Familiensituation, Wohnkosten und Vermögen ein, um sofort zu sehen, ob PKH ohne Raten oder mit welcher Monatsrate bewilligt werden kann. Bei einem einzusetzenden Einkommen unter 20 Euro entfällt jede Ratenzahlung.

Zwischen 20 und 600 Euro beträgt die Rate die Hälfte, darüber greift die Formel 300 + Überschuss. Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro je Erwachsenem plus 500 Euro je Unterhaltsberechtigtem.

Die Ergebnisse sind Orientierungswerte — ob PKH bewilligt wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten. Wer vor der Klage zusätzlich das eigene Kostenrisiko bei Prozessverlust kennen möchte, findet die Zahlen im Prozesskostenrechner.

Vertiefung

Prozesskostenhilfe-Beispiele: Vom Nettoeinkommen zur Monatsrate

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Einzusetzendes Einkommen 0 Euro | Monatsrate 0 Euro | 0 Raten | Gesamtzahlung 0 Euro | Schonvermögen 10.500 Euro | Verwertbares Vermögen über Schongrenze: 0 Euro

PKH ohne Ratenzahlung bei niedrigem Einkommen

Monatliches Nettoeinkommen
1.200 Euro
Erwerbstätig
Nein
Ehegatte / Lebenspartner
Nein
Nettoeinkommen des Partners
0 Euro

Weitere 7 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Einzusetzendes Einkommen 433 Euro | Monatsrate 216 Euro | 48 Raten | Gesamtzahlung 10.368 Euro | Schonvermögen 21.000 Euro | Verwertbares Vermögen über Schongrenze: 4.000 Euro

Ehepaar mit zwei Kindern und Vermögen über Schongrenze

Monatliches Nettoeinkommen
3.500 Euro
Erwerbstätig
Ja
Ehegatte / Lebenspartner
Ja
Nettoeinkommen des Partners
400 Euro

Weitere 7 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Einzusetzendes Einkommen 2.799 Euro | Monatsrate 2.499 Euro | 48 Raten | Gesamtzahlung 119.952 Euro | Schonvermögen 10.000 Euro | Verwertbares Vermögen über Schongrenze: 0 Euro

Hohes Einkommen mit Rate über 600-Euro-Grenze

Monatliches Nettoeinkommen
4.500 Euro
Erwerbstätig
Ja
Ehegatte / Lebenspartner
Nein
Nettoeinkommen des Partners
0 Euro

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Beispiel 4 · Komplex · Einzusetzendes Einkommen 299 Euro | Monatsrate 149 Euro | 48 Raten | Gesamtzahlung 7.152 Euro | Schonvermögen 10.000 Euro | Verwertbares Vermögen über Schongrenze: 0 Euro

Alleinstehend mit 1.800 Euro Nettoeinkommen

Monatliches Nettoeinkommen
1.800 Euro
Erwerbstätig
Ja
Ehegatte / Lebenspartner
Nein
Nettoeinkommen des Partners
0 Euro

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Beispiel 5 · Komplex · Einzusetzendes Einkommen 449 Euro | Monatsrate 224 Euro | 48 Raten | Gesamtzahlung 10.752 Euro | Schonvermögen 10.000 Euro | Verwertbares Vermögen über Schongrenze: 0 Euro

Besondere Belastungen durch eine laufende Kreditrate

Monatliches Nettoeinkommen
2.200 Euro
Erwerbstätig
Ja
Ehegatte / Lebenspartner
Nein
Nettoeinkommen des Partners
0 Euro

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Beispiel 6 · Komplex · Einzusetzendes Einkommen 0 Euro | Monatsrate 0 Euro | Beratungshilfe voraussichtlich möglich | Beratungshilfegebühr 15 Euro

Beratungshilfe bei 1.200 Euro Nettoeinkommen und einem Kind

Monatliches Nettoeinkommen
1.200 Euro
Erwerbstätig
Ja
Ehegatte / Lebenspartner
Nein
Nettoeinkommen des Partners
0 Euro

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Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

RVG-RechnerAnwaltskosten nach RVG berechnen: Gebührentabelle Anlage 2 mit Gegenstandswert, Gebührensätzen und Auslagenpauschale – außergerichtlich, 1. Instanz oder Berufung.Anwaltskosten Arbeitsrecht RechnerAnwaltskosten im Arbeitsrecht berechnen: Streitwert, RVG-Gebühren, Gerichtskosten und Kostenrisiko bei Vergleich, Sieg oder Niederlage 2026 – kostenlos, sofort.Zugewinnausgleich-RechnerZugewinnausgleich berechnen: Anfangs- und Endvermögen mit Indexierung, Zugewinn je Ehegatte und Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB – kostenlos, sofort.Ehegattenunterhalt-RechnerEhegattenunterhalt berechnen: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mit 45-Prozent-Quote, Eigeneinkommen, vorweg abgezogenem Kindesunterhalt und Selbstbehalt.Trennungsunterhalt-RechnerTrennungsunterhalt berechnen: Differenzmethode nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mit Berufskosten, Kreditraten, Wohnvorteil, Kindesunterhalt, Erwerbsanreiz 1/10 und Selbstbehalt.PfändungsrechnerPfändbares Nettoeinkommen nach § 850c ZPO berechnen: Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026, Grundfreibetrag und Zuschläge für Unterhaltspflichtige.Privatinsolvenz-RechnerPrivatinsolvenz berechnen: Pfändbarer Betrag, Gesamtzahlung über 3 Jahre, Treuhänderkosten nach InsVV und Insolvenzquote nach § 850c ZPO und InsO.Erbschein-KostenErbschein-Kosten berechnen: Gerichtsgebühren nach GNotKG Tabelle B aus dem Nachlasswert – Nachlassgericht oder Notar-Alternative im Vergleich.Versorgungsausgleich RechnerVersorgungsausgleich berechnen: Ehezeit, Rentenpunkte beider Ehegatten und Übertrag in Entgeltpunkten und Euro Monatsrente 2026 – kostenlos, sofort.GNotKG-RechnerGNotKG-Gebühr nach Geschäftswert, Tabelle A oder B und Gebührensatz berechnen, mit Mindestgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer – kostenlos, sofort.Notarkosten-Testament-RechnerNotarkosten fürs Testament berechnen: Einzeltestament, Ehegattentestament oder Erbvertrag aus Vermögen und Schulden, mit Register und Verwahrung – kostenlos, sofort.Notarkosten SchenkungNotarkosten bei Schenkung berechnen: Immobilie mit Nießbrauch oder Wohnrecht und Rückforderungsrecht, Schenkungsversprechen über Geld oder Wertpapiere und GmbH-Anteil, mit Notar- und Grundbuchkosten nach GNotKG 2026.PflichtteilsrechnerPflichtteil berechnen: gesetzliche Erbquote nach Familienlage und Güterstand, Pflichtteilsquote, Pflichtteil aus dem Nachlass, Ergänzung für Schenkungen der letzten zehn Jahre und Restanspruch nach einer Zuwendung im Testament.HOAI HonorarrechnerArchitektenhonorar nach HOAI berechnen: Honorartafel § 35 mit Honorarzone I bis V, Basishonorarsatz bis oberer Satz, Leistungsphasen 1 bis 9, Umbauzuschlag, Nebenkosten und Umsatzsteuer.Ehevertrag-Kosten-RechnerNotarkosten für einen Ehevertrag nach GNotKG berechnen: Geschäftswert, 2,0-Gebühr Tabelle B, Auslagen und Mehrwertsteuer.

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

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Quelle: Freibeträge: PKH-Bekanntmachung 2026 (PKHB 2026, BGBl. 2025 I Nr. 360, inkl. Regionalwerte Fürstenfeldbruck/München); Ratenberechnung: § 115 Abs. 2 ZPO; Schonvermögen: § 90 SGB XII (10.000 € seit 01.01.2023).

Stand: 2026-09-27

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
27. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Recht & Gebühren
Formeln basieren auf
Angewandte Finanzmathematik und dokumentierte Vergleichsszenarien
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Prozesskostenhilfe-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/prozesskostenhilferechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Prozesskostenhilfe-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/prozesskostenhilferechner

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