Zum Hauptinhalt springen

Scheidungskosten berechnen: Anwalt, Gericht und Verfahrenswert

FinanzenStand Noch keine Bewertung
Anzeige

Kurzantwort

Scheidungskosten: Gib das Nettöinkommen beider Ehegatten, Kinderzahl und Versorgungsausgleichs-Anrechte ein und erhalte Verfahrenswert, Anwalts- und Gerichtskosten als Ergebnis. Für verbindliche Auskunft einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Scheidungskosten berechnen: Verfahrenswert nach § 43 FamGKG

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Aug. 2026)Stand:

Überblick

Was kostet eine Scheidung?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Was eine Scheidung in Deutschland tatsächlich kostet, hängt fast vollständig vom Verfahrenswert ab. Dieser Wert bestimmt sowohl die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Anlage 2) als auch die Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Wer das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, die Kinderzahl und die Zahl der Versorgungsausgleichs-Anrechte kennt, kann die gesetzlichen Mindestkosten bereits vor dem ersten Anwaltsgespräch beziffern.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 43 FamGKG: drei Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten, vermindert um einen Abzug je Kind und erhöht um einen Zuschlag je Versorgungsanrecht.

Die Anwaltsgebühren setzen sich aus einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, einer 1,2-fachen Terminsgebühr, einer Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer zusammen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein gemeinsamer Anwalt, bei einer strittigen Scheidung benötigt jede Seite einen eigenen. Die Gerichtskosten betragen das 2,0-Fache der FamGKG-Gebühr für den Verfahrenswert.

Der Rechner gibt gesetzliche Mindestgebühren wieder und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du gibst das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten ein, also den Betrag nach Steuern und Sozialabgaben. Beide Einkommen fließen gleichwertig in den Verfahrenswert ein, deshalb ist die korrekte Zuordnung wichtig.

Als Quelle dient die letzte Gehaltsabrechnung oder der Einkommensteuerbescheid. Die Anzahl gemeinsamer minderjähriger Kinder senkt den Verfahrenswert um 250 Euro je Kind. Dieser Abzug folgt der gängigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bei den Versorgungsausgleichs-Anrechten zählst du alle Rentenanwartschaften beider Ehegatten: gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten, Riester-Verträge und weitere Anrechte. Typisch sind zwei bis vier Anrechte.

Jedes Anrecht erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent der Einkommensbasis oder mindestens 1.000 Euro. Zuletzt wählst du, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein Anwalt für den antragstellenden Ehegatten; bei einer strittigen Scheidung braucht jede Partei einen eigenen Anwalt, wodurch sich die Anwaltskosten verdoppeln.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG bildet die Berechnungsgrundlage für alle weiteren Kosten. Er berechnet sich wie folgt: Verfahrenswert = 3 × (Nettoeinkommen Ehegatte 1 + Nettoeinkommen Ehegatte 2) − 250 € je Kind + VA-Zuschlag je Anrecht.

Der VA-Zuschlag je Anrecht beträgt den größeren Wert aus 10 Prozent der Einkommensbasis und 1.000 Euro. Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 Euro (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Die Anwaltskosten je Anwalt setzen sich so zusammen: Verfahrensgebühr = 1,3 × RVG-Gebühr(Verfahrenswert), Terminsgebühr = 1,2 × RVG-Gebühr(Verfahrenswert), Netto = Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + 20 € Auslagen. Brutto = Netto × 1,19.

Die RVG-Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro beträgt die RVG-Gebühr 770 Euro, die Verfahrensgebühr damit 1.001 Euro und die Terminsgebühr 924 Euro.

Die Gerichtskosten berechnet das Gericht nach der FamGKG-Gebührentabelle: Gerichtskosten = 2,0 × FamGKG-Gebühr(Verfahrenswert). Bei 17.750 Euro Verfahrenswert beträgt die FamGKG-Gebühr 353 Euro, die Gerichtskosten damit 706 Euro.

Scheidungskosten-Formel: Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG.
Gebührenstruktur einer Scheidung nach RVG Anlage 2 und FamGKG § 43.

Nachschlagen

Scheidungskosten-Tabelle nach Einkommen

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung? Die Tabelle zeigt Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten für zehn Einkommensstufen. Basis: keine Kinder, zwei Versorgungsanrechte, ein Anwalt. Gebühren nach RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage (Stand KostRÄG 2021).

Scheidungskosten nach gemeinsamem Nettoeinkommen – einvernehmliche Scheidung, 0 Kinder, 2 Versorgungsanrechte, 1 Anwalt (RVG/FamGKG, Stand KostRÄG 2021)
Gemeinsames NettoVerfahrenswertAnwaltskosten (brutto)GerichtskostenGesamtkosten
1.500 €6.500 €1.350,65 €406 €1.756,65 €
2.000 €8.000 €1.517,25 €448 €1.965,25 €
3.000 €11.000 €2.005,15 €590 €2.595,15 €
4.000 €14.400 €2.159,85 €648 €2.807,85 €
5.000 €18.000 €2.314,55 €706 €3.020,55 €
6.000 €21.600 €2.469,25 €764 €3.233,25 €
8.000 €28.800 €2.864,93 €898 €3.762,93 €
10.000 €36.000 €3.346,88 €1.050 €4.396,88 €
12.000 €43.200 €3.587,85 €1.126 €4.713,85 €
15.000 €54.000 €4.191,77 €1.278 €5.469,77 €

Einvernehmliche Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt. Verfahrenswert nach § 43 FamGKG: 3 × Nettoeinkommen + VA-Zuschlag (je Anrecht max(10 % der Einkommensbasis, 1.000 €)). Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 20 € Auslagen + 19 % USt (RVG Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV). Gerichtskosten: 2,0 × FamGKG-Gebühr (Nr. 1110 KV FamGKG). Bei strittiger Scheidung (zwei Anwälte) verdoppeln sich die Anwaltskosten. Kinder senken den Verfahrenswert um 250 € je Kind.

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Scheidungskosten

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie wird der Verfahrenswert bei einer Scheidung berechnet?

Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG berechnet sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei einem Ehepaar mit 3.000 und 2.000 Euro netto ergibt das 15.000 Euro als Einkommensbasis.

Von diesem Betrag werden 250 Euro je minderjährigem Kind abgezogen, was bei einem Kind 14.750 Euro ergibt.

Hinzu kommt ein Zuschlag für den Versorgungsausgleich: Je Rentenanrecht werden 10 Prozent der Einkommensbasis oder mindestens 1.000 Euro aufgeschlagen. Bei zwei Anrechten und einer Einkommensbasis von 15.000 Euro sind das 2 × 1.500 = 3.000 Euro.

Der Verfahrenswert beträgt damit 17.750 Euro. Als Untergrenze setzt das Gesetz 3.000 Euro an, auch wenn beide Ehegatten kein Einkommen haben.

Das Gericht kann den Verfahrenswert im Einzelfall abweichend festsetzen, etwa wenn Schulden oder besondere Umstände vorliegen.

Bei niedrigem Einkommen greift die Mindestgrenze des VA-Zuschlags: Liegt 10 Prozent der Einkommensbasis unter 1.000 Euro, wird je Anrecht stattdessen 1.000 Euro aufgeschlagen.

Das betrifft Ehepaare mit einer gemeinsamen Nettosumme unter 3.334 Euro monatlich.

Welche Kosten fallen bei einer einvernehmlichen Scheidung an?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur der antragstellende Ehegatte einen Anwalt. Der andere stimmt dem Antrag zu und braucht keine eigene anwaltliche Vertretung. Dadurch fallen Anwaltskosten nur einmal an.

Im Standardfall mit 3.000 und 2.000 Euro Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten betragen die Anwaltskosten 2.314,55 Euro brutto und die Gerichtskosten 706 Euro.

Zusammen sind das 3.020,55 Euro Gesamtkosten, also 1.510,28 Euro je Ehegatte. Zum Vergleich: Dieselbe Scheidung mit zwei Anwälten würde 5.335,10 Euro kosten, weil die Anwaltsgebühren von 2.314,55 Euro für jeden Anwalt getrennt anfallen.

Die Einigung vor dem Verfahren spart also 2.314,55 Euro. Voraussetzung ist, dass sich beide Ehegatten über Versorgungsausgleich und alle weiteren Punkte einig sind. Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn erhöhen die Kosten zusätzlich.

Die Referenztabelle auf dieser Seite zeigt, wie die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung bei unterschiedlichen Einkommensstufen ausfallen.

Wie setzen sich die Anwaltsgebühren bei einer Scheidung zusammen?

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Sie bestehen aus drei Posten: erstens der Verfahrensgebühr, die das 1,3-Fache der Gebühr aus RVG Anlage 2 beträgt, zweitens der Terminsgebühr mit dem 1,2-Fachen und drittens einer Auslagenpauschale von 20 Euro nach Nr. 7002 VV RVG.

Auf die Summe dieser drei Posten kommen 19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro beträgt die RVG-Gebühr 770 Euro.

Die Verfahrensgebühr ist damit 1.001 Euro, die Terminsgebühr 924 Euro, die Auslagenpauschale 20 Euro, zusammen 1.945 Euro netto. Mit Umsatzsteuer ergibt das 2.314,55 Euro brutto je Anwalt.

Die Gebührentabelle in Anlage 2 steigt in Stufen: Bei 16.000 Euro Verfahrenswert beträgt die Gebühr 718 Euro, bei 19.000 Euro bereits 770 Euro. Schon 1.750 Euro Unterschied im Verfahrenswert können die Anwaltskosten um über 100 Euro verändern.

Diese Gebühren sind gesetzliche Mindestbeträge nach dem RVG. Der Anwalt darf sie nicht unterschreiten, eine Vergütungsvereinbarung über höhere Beträge ist bei besonders umfangreichen Verfahren jedoch möglich.

Können Ehegatten Prozesskostenhilfe für die Scheidung beantragen?

Prozesskostenhilfe (PKH) steht Ehegatten zu, die die Kosten des Verfahrens nicht oder nur teilweise aufbringen können.

Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt und erfordert eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck.

Das Gericht prüft, ob das Einkommen nach Abzug von Freibeträgen und Verbindlichkeiten unter den Schwellenwerten liegt. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren, gegebenenfalls gegen Ratenzahlung.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist. Allerdings prüft das Gericht auch die Erfolgsaussicht: Die Ehe muss gescheitert sein und das Trennungsjahr grundsätzlich abgelaufen sein.

Wer PKH erhält, zahlt im Mindestfall null Euro eigene Kosten, im Regelfall monatliche Raten über höchstens 48 Monate. Die Raten richten sich nach dem einzusetzenden Einkommen nach § 115 ZPO.

Der amtliche Vordruck für den PKH-Antrag ist beim Familiengericht erhältlich und umfasst Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Verbindlichkeiten beider Ehegatten.

Warum erhöht der Versorgungsausgleich die Scheidungskosten?

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auf.

Jedes Anrecht, also jede Rentenversicherung oder Betriebsrente, erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent der Einkommensbasis oder mindestens 1.000 Euro, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Bei einem Ehepaar mit 5.000 und 3.000 Euro Nettoeinkommen beträgt die Einkommensbasis 24.000 Euro. Ein einzelnes Anrecht schlägt dann mit 2.400 Euro auf den Verfahrenswert, vier Anrechte mit insgesamt 9.600 Euro.

Dieser Zuschlag erhöht nicht nur die Anwalts-, sondern auch die Gerichtskosten. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur in seltenen Fällen möglich, etwa bei einer Ehezeit unter drei Jahren oder wenn beide Seiten notariell darauf verzichten.

In der Praxis ist der Versorgungsausgleich bei fast jeder Scheidung ein fester Kostenbestandteil, weil beide Ehegatten üblicherweise eigene Rentenanwartschaften haben. Typisch sind zwei bis vier Anrechte je Ehepaar.

Die Referenztabelle weiter unten zeigt die Grundkosten im Standardfall mit zwei Anrechten.

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Die Gerichtskosten berechnen sich nach der Gebührentabelle des FamGKG (Anlage zu § 28). Das Familiengericht erhebt eine 2,0-fache Gebühr auf den Verfahrenswert.

Die FamGKG-Tabelle ist niedriger als die RVG-Tabelle: Bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro beträgt die FamGKG-Gebühr 353 Euro, die Gerichtskosten damit 706 Euro.

Bei einem höheren Verfahrenswert von 33.100 Euro steigt die FamGKG-Gebühr auf 487 Euro, die Gerichtskosten auf 974 Euro. Am unteren Ende, bei einem Verfahrenswert von 3.000 Euro, betragen die Gerichtskosten nur 238 Euro.

Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt, das Gericht kann aber im Urteil eine andere Verteilung anordnen. Der Antragsteller muss die Gerichtskosten zunächst als Vorschuss einzahlen, bevor das Gericht den Scheidungstermin ansetzt.

Die FamGKG-Gebührentabelle steigt in den unteren Stufen schneller als in den oberen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten in der Praxis fast immer hälftig geteilt.

Die Kostenübersicht in der Referenztabelle auf dieser Seite zeigt die Gerichtskosten für verschiedene Einkommensstufen.

Welchen Einfluss hat die Kinderzahl auf die Scheidungskosten?

Jedes minderjährige gemeinsame Kind senkt den Verfahrenswert um 250 Euro. Dieser Abzug folgt der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und soll die wirtschaftliche Belastung durch Kinder berücksichtigen.

Bei einem Kind sinkt der Verfahrenswert um 250 Euro, bei drei Kindern um 750 Euro. Die Auswirkung auf die Gesamtkosten ist allerdings gering, weil 250 Euro den Verfahrenswert oft innerhalb derselben Gebührenstufe halten.

Beispiel: Bei einer Einkommensbasis von 15.000 Euro und zwei Versorgungsanrechten beträgt der Verfahrenswert ohne Kinder 18.000 Euro und mit einem Kind 17.750 Euro.

Beide Werte liegen in der Gebührenstufe 16.001–19.000 Euro, sodass RVG- und FamGKG-Gebühr identisch bleiben. Erst bei acht oder mehr Kindern fällt der Verfahrenswert in diesem Beispiel unter die Stufengrenze von 16.000 Euro.

In diesem Fall sinkt die RVG-Gebühr von 770 auf 718 Euro und die Gesamtkosten reduzieren sich um rund 200 Euro bei einem Anwalt. Der Kinderabzug wirkt sich daher bei den meisten Scheidungen nur auf den Verfahrenswert aus, nicht auf die Gebührenstufe.

Wer die genauen Kosten mit eigener Kinderzahl prüfen will, kann die Werte im Rechner oben direkt vergleichen.

Steigen die Scheidungskosten bei Folgesachen wie Unterhalt oder Sorgerecht?

Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich haben eigene Streitwerte und erhöhen den Verfahrenswert der Scheidung.

Der Zugewinnausgleich bemisst sich nach der Höhe der Forderung, der Unterhalt nach dem Jahresbetrag der geforderten Leistung.

Beispiel: Bei einem Zugewinnausgleich über 30.000 Euro steigt der Verfahrenswert um diesen Betrag, was die Anwalts- und Gerichtskosten erheblich in die Höhe treibt.

Der Scheidungskostenrechner bildet nur die reine Scheidung mit Versorgungsausgleich ab, keine Folgesachen. Das liegt daran, dass Folgesachen vom konkreten Einzelfall abhängen und eigene Berechnungsgrundlagen haben.

Wer eine Scheidung mit Folgesachen plant, sollte die Grundkosten aus dem Rechner als Untergrenze betrachten und für eine vollständige Kostenschätzung einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Die Folgesachen werden im selben Verfahren verhandelt, erhöhen aber jede Gebührenposition entsprechend.

Bei einer strittigen Scheidung mit Folgesachen und zwei Anwälten können die Gesamtkosten leicht das Drei- bis Vierfache der reinen Scheidungskosten erreichen.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Ein Verfahrenswert von 17.750 Euro ergibt sich bereits bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 5.000 Euro monatlich mit einem Kind und zwei Versorgungsanrechten. Die Gesamtkosten betragen in diesem Fall 3.020,55 Euro bei einem Anwalt und setzen sich aus 2.314,55 Euro Anwaltskosten und 706 Euro Gerichtskosten zusammen.

Jeder Ehegatte trägt rechnerisch 1.510,28 Euro. Entscheidend für die Kostenhöhe ist die Frage, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig verläuft. Bei einer strittigen Scheidung mit je einem Anwalt pro Partei verdoppeln sich die Anwaltskosten.

Ein Ehepaar mit 5.000 und 3.000 Euro Nettoeinkommen, zwei Kindern und vier Versorgungsanrechten erreicht einen Verfahrenswert von 33.100 Euro und Gesamtkosten von 7.185,80 Euro bei zwei Anwälten.

Prozesskostenhilfe kann die Eigenbelastung bei geringem Einkommen erheblich senken. Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt.

Die Gebührentabellen von RVG und FamGKG steigen nicht linear, sondern in Stufen: Kleine Änderungen am Einkommen können den Verfahrenswert in eine höhere Stufe heben und die Kosten sprunghaft erhöhen.

Wer Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich mitverhandeln lässt, erhöht den Verfahrenswert und damit alle Gebühren zusätzlich.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern steht vor der Trennung. Ehegatte 1 verdient 5.000 Euro netto monatlich, Ehegatte 2 verdient 3.000 Euro netto.

Beide haben eine gesetzliche Rentenversicherung und eine Betriebsrente, also insgesamt vier Versorgungsanrechte. Die Scheidung ist strittig, weil über den Zugewinnausgleich keine Einigung besteht.

Schritt 1 – Verfahrenswert: 3 × (5.000 + 3.000) = 24.000 Euro Einkommensbasis. Kinderabzug: 2 × 250 = 500 Euro. VA-Zuschlag je Anrecht: max(10 % von 24.000, 1.000) = 2.400 Euro, bei 4 Anrechten 9.600 Euro.

Verfahrenswert: 24.000 − 500 + 9.600 = 33.100 Euro. Schritt 2 – Anwaltskosten: Die RVG-Gebühr bei 33.100 Euro beträgt 1.036 Euro. Verfahrensgebühr: 1,3 × 1.036 = 1.346,80 Euro. Terminsgebühr: 1,2 × 1.036 = 1.243,20 Euro.

Netto je Anwalt: 1.346,80 + 1.243,20 + 20 = 2.610 Euro. Brutto je Anwalt: 2.610 × 1,19 = 3.105,90 Euro. Bei zwei Anwälten: 6.211,80 Euro. Schritt 3 – Gerichtskosten: FamGKG-Gebühr bei 33.100 Euro: 487 Euro. Gerichtskosten: 2 × 487 = 974 Euro.

Schritt 4 – Ergebnis: Gesamtkosten 7.185,80 Euro, Anteil je Partei 3.592,90 Euro. Hätte sich das Paar auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt, wären nur 4.079,90 Euro angefallen, also 3.105,90 Euro weniger.

Das Ergebnis zeigt, warum eine Einigung vor dem Verfahren den größten Kostenhebel darstellt.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen eingeben. Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG bemisst sich am Nettoeinkommen, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Wer das Brutto einsetzt, überschätzt den Verfahrenswert und damit alle Gebühren erheblich. Zweiter Fehler: Versorgungsausgleichs-Anrechte vergessen oder falsch zählen. Jedes Anrecht erhöht den Verfahrenswert um mindestens 1.000 Euro.

Wer etwa vier statt zwei Anrechte hat, zahlt bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro statt 3.020,55 Euro deutlich mehr. Zu den Anrechten zählen neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten, Riester-Verträge und berufsständische Versorgungswerke.

Dritter Fehler: Die einvernehmliche Scheidung unterschätzen. Viele gehen davon aus, dass auch bei einer einvernehmlichen Scheidung jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt braucht.

Tatsächlich genügt bei Einigkeit ein Anwalt für den Antragsteller; der andere Ehegatte stimmt dem Antrag zu und spart die gesamten Anwaltskosten. Vierter Fehler: Folgesachen in die Grundberechnung einrechnen.

Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich sind eigenständige Verfahrensgegenstände mit eigenen Streitwerten. Der Scheidungskostenrechner bildet nur die reine Scheidung mit Versorgungsausgleich ab.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Scheidungskostenrechner berechnet Verfahrenswert, Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG Anlage 2 und FamGKG.

Im Standardfall mit 5.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten liegen die Gesamtkosten bei 3.020,55 Euro für eine einvernehmliche Scheidung.

Strittige Scheidungen mit höherem Einkommen und mehr Anrechten erreichen schnell 7.000 Euro und mehr. Der wichtigste Kostenhebel ist die Frage einvernehmlich oder strittig: Ein statt zwei Anwälte halbiert die Anwaltskosten.

Konkret: Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung bei 5.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen, ohne Kinder und mit zwei Versorgungsanrechten, betragen 3.020,55 Euro.

Davon entfallen 2.314,55 Euro auf die Anwaltskosten (brutto, ein Anwalt) und 706 Euro auf die Gerichtskosten. Der zugrunde liegende Verfahrenswert beträgt 18.000 Euro.

Bei 3.000 Euro Nettoeinkommen sinken die Gesamtkosten auf 2.595,15 Euro, bei 10.000 Euro steigen sie auf 4.396,88 Euro. Gib Nettoeinkommen, Kinderzahl, Versorgungsanrechte und Scheidungsform ein, um die gesetzlichen Mindestgebühren zu ermitteln.

Die Ergebnisse sind Orientierungswerte nach den geltenden Gebührentabellen (Stand KostRÄG 2021) und ersetzen keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskunft einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Verfahrenswert 33.100 Euro | Anwaltskosten je Anwalt 3.105,90 Euro | Anwaltskosten gesamt 6.211,80 Euro (2 Anwaelte) | Gerichtskosten 974 Euro | Gesamtkosten 7.185,80 Euro | Anteil je Partei 3.592,90 Euro

Strittige Scheidung bei hohem Einkommen mit 4 Anrechten

Nettoeinkommen Ehegatte 1
5.000 Euro/Monat
Nettoeinkommen Ehegatte 2
3.000 Euro/Monat
Kinder
2
Versorgungsausgleich: Anzahl Anrechte
4

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Verfahrenswert 24.600 Euro | Anwaltskosten 2.623,95 Euro (1 Anwalt) | Gerichtskosten 822 Euro | Gesamtkosten 3.445,95 Euro | Anteil je Ehegatte 1.722,98 Euro

Einvernehmliche Scheidung mit 3 Kindern und mittlerem Einkommen

Nettoeinkommen Ehegatte 1
4.000 Euro/Monat
Nettoeinkommen Ehegatte 2
2.500 Euro/Monat
Kinder
3
Versorgungsausgleich: Anzahl Anrechte
3

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Verfahrenswert 3.000 Euro | Anwaltskosten 684,25 Euro (1 Anwalt) | Gerichtskosten 238 Euro | Gesamtkosten 922,25 Euro | Anteil je Ehegatte 461,13 Euro

Scheidung am Mindestverfahrenswert ohne Einkommen

Nettoeinkommen Ehegatte 1
0 Euro/Monat
Nettoeinkommen Ehegatte 2
0 Euro/Monat
Kinder
0
Versorgungsausgleich: Anzahl Anrechte
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Wohngeld-RechnerWohngeld 2025 schätzen: Formel nach § 19 WoGG mit Heizkostenkomponente – berücksichtigte Miete, Miethöchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Nur Orientierung.Bürgergeld-RechnerBürgergeld 2026 berechnen: Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Freibeträge nach §§ 19–22 SGB II zum geschätzten Bürgergeld-Anspruch je Haushalt.Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe nach § 115 ZPO berechnen: einzusetzendes Einkommen, PKH-Freibeträge 2026, Monatsrate und Vermögenseinsatz.Verzugszinsen-RechnerVerzugszinsen nach § 288 BGB berechnen: Basiszinssatz + 5 bzw. 9 Prozentpunkte, tagesgenaue Berechnung über alle Zinsperioden.NotarkostenrechnerNotarkosten berechnen: Beurkundung, Grundschuld und Grundbuchkosten nach GNotKG Tabelle B.StBVV-RechnerSteuerberaterkosten nach StBVV berechnen: Gebühren für ESt-Erklärung, Jahresabschluss, Buchführung und Lohn nach Tabellen A–C mit Zehntel-Satz, Auslagen und USt.Zinseszins-RechnerZinseszins für Einmalanlage und Sparplan mit Raten berechnen – mit Jahrestabelle, Liniendiagramm und Aufschlüsselung Einzahlungen vs. Zinsen. Kostenlos für 2026.KreditMonatliche Rate, Gesamtkosten und Zinskosten für Ratenkredite berechnenMehrwertsteuerrechnerNetto-Brutto-Umrechnung mit 19 %, 7 % oder individuellem Steuersatz.Einkommensteuer-Rechner 2026Einkommensteuer 2026 mit Progression, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz aus Jahresdaten belastbar vorausberechnen.Elterngeld-RechnerGeschätztes Basiselterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnen – mit Mindest- und Höchstbeträgen.KGV-RechnerKGV einer Aktie aus Aktienkurs und Gewinn pro Aktie berechnen, im Branchenkontext einordnen und mit Index sowie weiteren Aktien vergleichen.Rebalancing-RechnerPortfolio-Rebalancing planen: Abweichungen von der Zielallokation erkennen, notwendige Käufe und Verkäufe mit minimalem Handelsaufwand berechnen oder das Portfolio allein über eine monatliche Sparrate schrittweise zurück zur Zielallokation führen.Sparplan-RechnerETF-Sparplan berechnen, Sparplan vs. Einmalanlage vergleichen und inflationsbereinigtes Vermögen ermitteln. Mit Jahrestabelle und Grafiken.StundenlohnStundenlohn, Monatsgehalt und Jahresgehalt gegenseitig umrechnen – inklusive Mindestlohn-Vergleich und optionaler Urlaubsberücksichtigung.

Weiternutzung

Grafiken weiterverwenden

Diese Grafik darfst du in eigenen Artikeln und Beiträgen verwenden.

Nutzung frei, wenn du rechner-portal.de als Quelle verlinkst. CC BY 4.0

  • Scheidungskosten-Formel: Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG.

    Scheidungskosten: Verfahrenswert, Anwalt und Gericht

    760 × 736 Pixel · Formel als Bild

    Herunterladen

    Einbettungscode

    HTML zum Einbinden

    <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten">
      <img src="https://rechner-portal.de/images/formeln/finanzen/scheidung-kosten-formel.svg"
           alt="Scheidungskosten-Formel: Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG."
           width="760" height="736">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten">Scheidungskosten: Verfahrenswert, Anwalt und Gericht auf Rechner-Portal</a></p>

    Textbaustein für die Bildunterschrift

    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Berechnung liefert eine Orientierung zu den gesetzlichen Mindestgebühren. Tatsächliche Kosten können durch Vereinbarungen, Folgesachen oder Prozesskostenhilfe abweichen.

Quelle: Scheidungskostenrechnung nach RVG Anlage 2 (Anwaltsgebühren) und FamGKG § 43 + Anlage (Verfahrenswert, Gerichtskosten), Stand KostRÄG 2021

Stand: 2026-08-29

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
29. August 2026
Fachbereich
Finanzen / Recht & Gebühren
Formeln basieren auf
Gebührenberechnung nach RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage, Stand KostRÄG 2021
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Scheidungskosten. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Scheidungskosten. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten

Werbestatus

Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.