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Scheidungskosten berechnen: Anwalt, Gericht und Verfahrenswert

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Einvernehmliche Scheidung
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Kurzantwort

Scheidungskosten: Gib das Nettoeinkommen beider Ehegatten, Kinderzahl und Versorgungsausgleichs-Anrechte ein und erhalte Verfahrenswert, Anwalts- und Gerichtskosten als Ergebnis. Für verbindliche Auskunft einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Scheidungskosten berechnen: Verfahrenswert nach § 43 FamGKG

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Aug. 2026)Veröffentlicht: Stand:

Rechenbasis

Annahmen und Grenzen

Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.

3 Annahmen und 3 Grenzen

Annahmen

  • Der Verfahrenswert ergibt sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, abzüglich 250 € je Kind und zuzüglich eines VA-Zuschlags je Anrecht (§ 43 FamGKG).
  • Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 20 € Auslagen + 19 % USt je Anwalt (RVG Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV, Gebührentabelle Anlage 2 RVG).
  • Gerichtskosten: 2,0 Gebühren nach FamGKG-Anlage 2 (Nr. 1110 FamGKG KV).

Grenzen

  • Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn) erhöhen den Verfahrenswert und sind hier nicht einbezogen.
  • Vermögenszuschläge sind nicht berücksichtigt. Prozesskostenhilfe kann die Eigenbelastung senken.
  • Der Rechner gibt gesetzliche Mindestgebühren wieder; Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt können abweichen.

Stand der Prüfung: Gebührentabellen RVG und FamGKG Anlage 2 (Stand KostBRAG 2025, gültig seit 01.06.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109), fachredaktionell geprüft am 02.10.2026.

Überblick

Was kostet eine Scheidung?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Was eine Scheidung in Deutschland tatsächlich kostet, hängt fast vollständig vom Verfahrenswert ab. Dieser Wert bestimmt sowohl die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Anlage 2) als auch die Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Wer das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, die Kinderzahl und die Zahl der Versorgungsausgleichs-Anrechte kennt, kann die gesetzlichen Mindestkosten bereits vor dem ersten Anwaltsgespräch beziffern.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 43 FamGKG: drei Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten, vermindert um einen Abzug je Kind und erhöht um einen Zuschlag je Versorgungsanrecht.

Die Anwaltsgebühren setzen sich aus einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, einer 1,2-fachen Terminsgebühr, einer Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer zusammen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein gemeinsamer Anwalt, bei einer strittigen Scheidung benötigt jede Seite einen eigenen. Die Gerichtskosten betragen das 2,0-Fache der FamGKG-Gebühr für den Verfahrenswert.

Der Rechner gibt gesetzliche Mindestgebühren wieder und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Eingaben

Nettoeinkommen, Kinder, Versorgungsausgleich und Scheidungsform eingeben

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du gibst das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten ein, also den Betrag nach Steuern und Sozialabgaben. Beide Einkommen fließen gleichwertig in den Verfahrenswert ein, deshalb ist die korrekte Zuordnung wichtig.

Als Quelle dient die letzte Gehaltsabrechnung oder der Einkommensteuerbescheid. Die Anzahl gemeinsamer minderjähriger Kinder senkt den Verfahrenswert um 250 Euro je Kind. Dieser Abzug folgt der gängigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bei den Versorgungsausgleichs-Anrechten zählst du alle Rentenanwartschaften beider Ehegatten: gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten, Riester-Verträge und weitere Anrechte. Typisch sind zwei bis vier Anrechte.

Jedes Anrecht erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent der Einkommensbasis oder mindestens 1.000 Euro. Zuletzt wählst du, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein Anwalt für den antragstellenden Ehegatten; bei einer strittigen Scheidung braucht jede Partei einen eigenen Anwalt, wodurch sich die Anwaltskosten verdoppeln.

Praxisfälle

Scheidungskosten in der Praxis: sieben typische Fälle

Jeder Fall nennt die Suchfrage, die passende Eingabe im Rechner oben und das Ergebnis aus der echten Rechenfunktion.

  1. Was kostet eine Scheidung, wenn man sich einig ist?

    „Was kostet eine Scheidung, wenn man sich einig ist?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 3.000 € / 2.000 €, 1 Kind, 2 Versorgungsanrechte, Einvernehmliche Scheidung: Ja
    Ergebnis
    3.203,38 Euro Gesamtkosten (2.454,38 € Anwalt + 749 € Gericht), 1.601,69 Euro je Ehegatte
  2. Scheidungskosten mit 2 Kindern berechnen

    „Was kostet eine Scheidung mit 2 Kindern?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 3.000 € / 2.000 €, 2 Kinder, 2 Versorgungsanrechte, Einvernehmliche Scheidung: Ja
    Ergebnis
    3.203,38 Euro Gesamtkosten – identisch zu 1 Kind, weil der Verfahrenswert (17.500 € statt 17.750 €) in derselben Gebührenstufe bleibt
  3. Was kostet eine Scheidung mit 3 Kindern?

    „Was kostet eine Scheidung mit 3 Kindern?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 3.000 € / 2.000 €, 3 Kinder, 2 Versorgungsanrechte, Einvernehmliche Scheidung: Ja
    Ergebnis
    3.203,38 Euro Gesamtkosten – auch bei 3 Kindern unverändert, da der Verfahrenswert (17.250 €) erst unter 16.000 € eine niedrigere Gebührenstufe erreichen würde
  4. Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt (mit nur einem Anwalt)?

    „Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 5.000 € / 3.000 €, 1 Kind, 2 Versorgungsanrechte, Einvernehmliche Scheidung: Ja
    Ergebnis
    3.203,38 Euro Gesamtkosten mit nur einem Pflicht-Anwalt für den Antragsteller – ganz ohne Anwalt ist eine Scheidung vor Gericht nicht möglich (Anwaltszwang § 114 FamFG)
  5. Strittige Scheidung mit zwei Anwälten

    „Was kostet eine Scheidung, wenn man sich nicht einig ist?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 3.000 € / 2.000 €, 1 Kind, 2 Versorgungsanrechte, Einvernehmliche Scheidung: Nein
    Ergebnis
    5.657,76 Euro Gesamtkosten (zwei Anwälte zu je 2.454,38 €), 2.828,88 Euro je Partei
  6. Mindestkosten einer Scheidung ohne Einkommen

    „Was kostet eine Scheidung mindestens?“

    Eingabe
    Nettoeinkommen 0 € / 0 €, 0 Kinder, 0 Versorgungsanrechte, Einvernehmliche Scheidung: Ja
    Ergebnis
    975,41 Euro Gesamtkosten am gesetzlichen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro (§ 43 Abs. 1 FamGKG)
  7. Scheidungskosten nicht leisten können: Verfahrenskostenhilfe prüfen

    „Was mache ich, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?“

    Eingabe
    Keine Rechnereingabe nötig – Einkommen, Vermögen und Wohnkosten im Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht angeben
    Ergebnis
    Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse Gerichts- und eigene Anwaltskosten vollständig oder gegen Raten

    Prozesskostenhilfe-Anspruch prüfen

Berechnung

Wie berechnen sich Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten einer Scheidung?

Verstehe den Formelweg.

Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG bildet die Berechnungsgrundlage für alle weiteren Kosten. Er berechnet sich wie folgt: Verfahrenswert = 3 × (Nettoeinkommen Ehegatte 1 + Nettoeinkommen Ehegatte 2) − 250 € je Kind + VA-Zuschlag je Anrecht.

Der VA-Zuschlag je Anrecht beträgt den größeren Wert aus 10 Prozent der Einkommensbasis und 1.000 Euro. Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 Euro (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Die Anwaltskosten je Anwalt setzen sich so zusammen: Verfahrensgebühr = 1,3 × RVG-Gebühr(Verfahrenswert), Terminsgebühr = 1,2 × RVG-Gebühr(Verfahrenswert), Netto = Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + 20 € Auslagen. Brutto = Netto × 1,19.

Die RVG-Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG (Stand KostBRAG 2025, gültig seit 01.06.2025).

Bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro beträgt die RVG-Gebühr 817 Euro, die Verfahrensgebühr damit 1.062,10 Euro und die Terminsgebühr 980,40 Euro.

Die Gerichtskosten berechnet das Gericht nach der FamGKG-Gebührentabelle (Anlage 2, ebenfalls Stand KostBRAG 2025): Gerichtskosten = 2,0 × FamGKG-Gebühr(Verfahrenswert).

Bei 17.750 Euro Verfahrenswert beträgt die FamGKG-Gebühr 374,50 Euro, die Gerichtskosten damit 749 Euro.

Scheidungskosten-Formel: Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG.
Gebührenstruktur einer Scheidung nach RVG Anlage 2 und FamGKG § 43.

Nachschlagen

Scheidungskosten-Tabelle nach Einkommen

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung? Die Tabelle zeigt Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten für zehn Einkommensstufen. Basis: keine Kinder, zwei Versorgungsanrechte, ein Anwalt. Gebühren nach RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage 2, Stand KostBRAG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), gültig seit 01.06.2025.

Scheidungskosten nach gemeinsamem Nettoeinkommen – einvernehmliche Scheidung, 0 Kinder, 2 Versorgungsanrechte, 1 Anwalt (RVG/FamGKG, Stand KostBRAG 2025)
Gemeinsames NettoVerfahrenswertAnwaltskosten (brutto)GerichtskostenGesamtkosten
1.500 €6.500 €1.432,46 €431 €1.863,46 €
2.000 €8.000 €1.609,48 €476 €2.085,48 €
3.000 €11.000 €2.127,13 €627 €2.754,13 €
4.000 €14.400 €2.290,75 €688 €2.978,75 €
5.000 €18.000 €2.454,38 €749 €3.203,38 €
6.000 €21.600 €2.618 €810 €3.428 €
8.000 €28.800 €3.037,48 €952 €3.989,48 €
10.000 €36.000 €3.549,18 €1.114 €4.663,18 €
12.000 €43.200 €3.805,02 €1.195 €5.000,02 €
15.000 €54.000 €4.356,89 €1.556 €5.912,89 €

Einvernehmliche Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt. Verfahrenswert nach § 43 FamGKG: 3 × Nettoeinkommen (beider Ehegatten zusammen, Mindestwert 3.000 €) + VA-Zuschlag (je Anrecht max(10 % der Einkommensbasis, 1.000 €)). Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 20 € Auslagen + 19 % USt (RVG Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV, Tabelle Anlage 2 RVG). Gerichtskosten: 2,0 × FamGKG-Gebühr (Nr. 1110 KV FamGKG, Tabelle Anlage 2 FamGKG). Bei strittiger Scheidung (zwei Anwälte) verdoppeln sich die Anwaltskosten. Kinder senken den Verfahrenswert um 250 € je Kind (OLG-Praxis, kein gesetzlich fixierter Betrag).

Ausblick

Gilt die Scheidungskosten-Tabelle 2026 noch unverändert?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das KostBRAG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) höhere RVG- und FamGKG-Gebührentabellen unverändert auch 2026 weiter.
  • Die Gerichtskosten für einen Verfahrenswert von 17.750 Euro liegen seit der Novelle bei 749 Euro statt zuvor 706 Euro — ein Plus von rund 6 Prozent.
  • Eine weitere Anhebung der RVG- oder FamGKG-Gebührentabelle ist mit Stand Oktober 2026 nicht angekündigt.
  • Wer nach „Scheidungskosten Tabelle 2026“ oder „Scheidungskostenrechner 2026“ sucht, findet hier weiterhin die seit Juni 2025 gültige Tabelle — eine eigenständige 2026er-Tabelle existiert nicht.

Stand: 02.10.2026 · Quelle: Bundesministerium der Justiz, RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage 2 (KostBRAG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109)

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Scheidungskosten

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie viel kostet eine Scheidung, wenn beide einverstanden sind?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit 5.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten betragen die Gesamtkosten 3.203,38 Euro: 2.454,38 Euro Anwaltskosten für den einen benötigten Anwalt und 749 Euro Gerichtskosten.

Jeder Ehegatte trägt rechnerisch 1.601,69 Euro. Einvernehmlich bedeutet, dass nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss; der andere stimmt dem Scheidungsantrag lediglich zu und braucht keinen eigenen Anwalt.

Das spart gegenüber einer strittigen Scheidung mit zwei Anwälten genau die Kosten des zweiten Anwalts, hier 2.454,38 Euro.

Die tatsächliche Höhe hängt stark vom Einkommen und von den Versorgungsausgleichs-Anrechten ab: Bei geringerem Einkommen ohne Kinder und Anrechte sinken die Kosten bis auf die gesetzliche Mindestgrenze.

Gib die eigenen Werte oben in den Rechner ein, um die konkrete Summe zu ermitteln.

Wer zahlt die Kosten bei einer Scheidung?

Gerichts- und eigene Anwaltskosten werden bei einer Scheidung in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt, unabhängig vom Verschulden an der Trennung, weil das Scheidungsverfahren kein Gewinner-Verlierer-Verfahren ist (§ 150 FamFG).

Bei Gesamtkosten von 3.203,38 Euro trägt jede Seite rechnerisch 1.601,69 Euro.

In der Praxis muss zunächst der Antragsteller die Gerichtskosten als Vorschuss einzahlen, bevor das Gericht den Termin ansetzt; die interne Ausgleichszahlung erfolgt meist erst nach der Scheidung.

Bei einer strittigen Scheidung mit zwei Anwälten zahlt jede Partei zusätzlich die eigenen Anwaltskosten vollständig selbst.

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, sollte Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen: Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten vollständig oder gegen Ratenzahlung, abhängig von Einkommen und Vermögen.

Wie berechnet sich der Verfahrenswert einer Scheidung?

Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG ergibt sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate, abzüglich 250 Euro je gemeinsamem minderjährigem Kind und zuzüglich eines Zuschlags für jedes Versorgungsausgleichs-Anrecht.

Bei 3.000 und 2.000 Euro Nettoeinkommen und einem Kind ergibt das: 3 × 5.000 = 15.000 Euro, minus 250 Euro Kinderabzug = 14.750 Euro, plus VA-Zuschlag von 2 × 1.500 Euro (10 Prozent der Einkommensbasis je Anrecht) = 17.750 Euro Verfahrenswert.

Dieser Wert bestimmt sowohl die RVG-Anwaltsgebühren als auch die FamGKG-Gerichtskosten. Das Gesetz schreibt eine Untergrenze von 3.000 Euro vor, selbst wenn beide Ehegatten kein Einkommen haben.

Der Rechner oben übernimmt diese Formel automatisch und zeigt zusätzlich die daraus folgenden Anwalts- und Gerichtskosten.

Wie hoch sind die Gerichtskosten für eine Scheidung aktuell?

Die Gerichtskosten betragen das 2,0-Fache der Gebühr aus der FamGKG-Tabelle (Anlage 2) für den Verfahrenswert. Seit dem 1. Juni 2025 gilt durch das KostBRAG 2025 (BGBl.

2025 I Nr. 109) eine um rund 6 Prozent höhere Tabelle; diese Werte gelten unverändert auch für 2026. Bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro beträgt die FamGKG-Gebühr 374,50 Euro, die Gerichtskosten also 749 Euro.

Bei einem höheren Verfahrenswert von 33.100 Euro steigt die FamGKG-Gebühr auf 516,50 Euro, die Gerichtskosten auf 1.033 Euro. Am unteren Ende, beim gesetzlichen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro, betragen die Gerichtskosten nur 251 Euro.

Der Antragsteller zahlt die Gerichtskosten zunächst als Vorschuss; intern werden sie meist hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Gib den eigenen Verfahrenswert oben ein, um die konkreten Gerichtskosten zu sehen.

Warum erhöht der Versorgungsausgleich die Scheidungskosten so stark?

Jedes Versorgungsausgleichs-Anrecht erhöht den Verfahrenswert um 10 Prozent der Einkommensbasis oder mindestens 1.000 Euro, je nachdem welcher Betrag höher ist – und das wirkt sich auf Anwalts- und Gerichtskosten gleichermaßen aus.

Bei 3.000 und 2.000 Euro Nettoeinkommen und einem Kind steigen die Gesamtkosten von 2.978,75 Euro ohne Versorgungsausgleich auf 3.203,38 Euro mit zwei Anrechten.

Bei einem einkommensstärkeren Paar mit 5.000 und 3.000 Euro Nettoeinkommen schlägt ein einzelnes Anrecht bereits mit 2.400 Euro auf den Verfahrenswert, vier Anrechte mit 9.600 Euro zusammen.

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer Ehezeit unter drei Jahren oder durch notariellen Ehevertrag.

In der Praxis ist er bei fast jeder Scheidung ein fester Kostenfaktor, weil beide Ehegatten üblicherweise mehrere Rentenanwartschaften haben.

Wie teuer wird eine strittige Scheidung mit zwei Anwälten?

Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu oder bestehen Streitpunkte, braucht jede Partei einen eigenen Anwalt, wodurch sich die Anwaltskosten verdoppeln.

Bei 3.000 und 2.000 Euro Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten steigen die Gesamtkosten dadurch von 3.203,38 Euro (ein Anwalt) auf 5.657,76 Euro (zwei Anwälte, je 2.454,38 Euro), bei gleichbleibenden Gerichtskosten von 749 Euro.

Jede Partei trägt dann rechnerisch 2.828,88 Euro statt 1.601,69 Euro.

Die Scheidung selbst kann nicht gegen den Willen eines Ehegatten verhindert werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und die Ehe als gescheitert gilt (§ 1566 BGB); Streit verzögert und verteuert das Verfahren aber erheblich.

Wähle im Rechner oben „Nein – je Partei ein Anwalt“, um die Mehrkosten für die eigene Situation zu sehen.

Wie setzen sich die Anwaltsgebühren bei einer Scheidung zusammen?

Die Anwaltsgebühren je Anwalt bestehen aus einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr und einer 1,2-fachen Terminsgebühr der RVG-Tabellengebühr (Anlage 2 RVG, Nr. 3100/3104 VV RVG), zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 Prozent Umsatzsteuer.

Bei einem Verfahrenswert von 17.750 Euro beträgt die RVG-Gebühr seit dem KostBRAG 2025 genau 817 Euro: Verfahrensgebühr 1.062,10 Euro, Terminsgebühr 980,40 Euro, zusammen mit Auslagen 2.062,50 Euro netto, 2.454,38 Euro brutto je Anwalt.

Diese Gebühren sind gesetzliche Mindestbeträge, die der Anwalt nicht unterschreiten darf; eine Vergütungsvereinbarung über höhere Beträge ist in Textform zulässig.

Die Gebührentabelle steigt in Stufen, nicht linear: Bereits 1.250 Euro mehr Verfahrenswert können in eine höhere Stufe fallen und die Kosten um über 50 Euro verändern.

Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Nein: Seit 2013 sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.

Mai 2017 (VI R 9/16) entschieden, dass auch die Kosten des eigentlichen Scheidungsverfahrens unter das 2013 verschärfte Abzugsverbot für Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG fallen, weil keine Existenzgefährdung vorliegt.

Das gilt für Anwalts- und Gerichtskosten der Scheidung selbst ebenso wie für Folgesachen wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.

Bei Gesamtkosten von 3.203,38 Euro im Standardfall lässt sich also kein Cent über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

Eine Ausnahme gilt nur für Kosten, die beruflich veranlasst sind, etwa wenn ein Ehevertrag betriebliche Beteiligungen regelt – das betrifft die reinen Scheidungskosten aber nicht. Plane die vollen Kosten daher ohne steuerliche Entlastung ein.

Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?

Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich: Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), sodass mindestens der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss.

„Ohne Anwalt“ meint in der Praxis meist die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt statt zwei: Der zustimmende Ehegatte braucht keine eigene Vertretung.

Bei 5.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten kostet dieser eine Anwalt 2.454,38 Euro brutto, zusammen mit 749 Euro Gerichtskosten also 3.203,38 Euro insgesamt – rund 2.454,38 Euro weniger als mit zwei Anwälten.

Reine Online-Scheidungsportale übernehmen nur die Vermittlung an einen Kooperationsanwalt und die Vorbereitung der Unterlagen; die gesetzlichen RVG-Gebühren für den Anwalt fallen trotzdem in gleicher Höhe an.

Günstiger wird es nur über eine Einigung, nicht über den Verzicht auf jeden Anwalt.

Wie beantrage ich Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung?

Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) wird beim zuständigen Familiengericht mit dem amtlichen Vordruck beantragt, der Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Verbindlichkeiten beider Ehegatten verlangt.

Das Gericht prüft nach § 115 ZPO, ob das einzusetzende Einkommen unter den gesetzlichen Schwellenwerten liegt; bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten vollständig oder gegen monatliche Raten über höchstens 48 Monate.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig verläuft, setzt aber eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus: Das Trennungsjahr muss grundsätzlich abgelaufen und die Ehe gescheitert sein.

Bei vollständiger Bewilligung sinken die eigenen Kosten von beispielsweise 3.203,38 Euro im Standardfall auf 0 Euro; bei teilweiser Bewilligung richten sich die Raten nach dem Einkommen.

Der Rechner oben zeigt die Kosten, von denen bei Bewilligung befreit wird.

Hinweise

Wie lassen sich Scheidungskosten senken?

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Ein Verfahrenswert von 17.750 Euro ergibt sich bereits bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 5.000 Euro monatlich mit einem Kind und zwei Versorgungsanrechten. Die Gesamtkosten betragen in diesem Fall 3.203,38 Euro bei einem Anwalt und setzen sich aus 2.454,38 Euro Anwaltskosten und 749 Euro Gerichtskosten zusammen.

Jeder Ehegatte trägt rechnerisch 1.601,69 Euro. Entscheidend für die Kostenhöhe ist die Frage, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig verläuft. Bei einer strittigen Scheidung mit je einem Anwalt pro Partei verdoppeln sich die Anwaltskosten.

Ein Ehepaar mit 5.000 und 3.000 Euro Nettoeinkommen, zwei Kindern und vier Versorgungsanrechten erreicht einen Verfahrenswert von 33.100 Euro und Gesamtkosten von 7.619,66 Euro bei zwei Anwälten – bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt wären es bei gleichem Verfahrenswert 4.326,33 Euro.

Prozesskostenhilfe kann die Eigenbelastung bei geringem Einkommen erheblich senken. Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt.

Die Gebührentabellen von RVG und FamGKG steigen nicht linear, sondern in Stufen: Kleine Änderungen am Einkommen können den Verfahrenswert in eine höhere Stufe heben und die Kosten sprunghaft erhöhen.

Wer Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich mitverhandeln lässt, erhöht den Verfahrenswert und damit alle Gebühren zusätzlich.

Anwendung

Scheidungskosten in der Praxis: Schritt für Schritt berechnet

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern steht vor der Trennung. Ehegatte 1 verdient 5.000 Euro netto monatlich, Ehegatte 2 verdient 3.000 Euro netto.

Beide haben eine gesetzliche Rentenversicherung und eine Betriebsrente, also insgesamt vier Versorgungsanrechte. Die Scheidung ist strittig, weil über den Zugewinnausgleich keine Einigung besteht.

Schritt 1 – Verfahrenswert: 3 × (5.000 + 3.000) = 24.000 Euro Einkommensbasis. Kinderabzug: 2 × 250 = 500 Euro. VA-Zuschlag je Anrecht: max(10 % von 24.000, 1.000) = 2.400 Euro, bei 4 Anrechten 9.600 Euro.

Verfahrenswert: 24.000 − 500 + 9.600 = 33.100 Euro. Schritt 2 – Anwaltskosten: Die RVG-Gebühr bei 33.100 Euro beträgt nach Anlage 2 RVG (KostBRAG 2025) 1.099 Euro. Verfahrensgebühr: 1,3 × 1.099 = 1.428,70 Euro.

Terminsgebühr: 1,2 × 1.099 = 1.318,80 Euro. Netto je Anwalt: 1.428,70 + 1.318,80 + 20 = 2.767,50 Euro. Brutto je Anwalt: 2.767,50 × 1,19 = 3.293,33 Euro. Bei zwei Anwälten: 6.586,66 Euro.

Schritt 3 – Gerichtskosten: FamGKG-Gebühr bei 33.100 Euro (Anlage 2 FamGKG, KostBRAG 2025): 516,50 Euro. Gerichtskosten: 2 × 516,50 = 1.033 Euro. Schritt 4 – Ergebnis: Gesamtkosten 7.619,66 Euro, Anteil je Partei 3.809,83 Euro.

Hätte sich das Paar auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt, wären nur 4.326,33 Euro angefallen, also 3.293,33 Euro weniger – genau die Kosten des zweiten Anwalts.

Das Ergebnis zeigt, warum eine Einigung vor dem Verfahren den größten Kostenhebel darstellt.

Fallstricke

Häufige Fehler bei der Berechnung der Scheidungskosten

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen eingeben. Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG bemisst sich am Nettoeinkommen, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Wer das Brutto einsetzt, überschätzt den Verfahrenswert und damit alle Gebühren erheblich. Zweiter Fehler: Versorgungsausgleichs-Anrechte vergessen oder falsch zählen. Jedes Anrecht erhöht den Verfahrenswert um mindestens 1.000 Euro.

Bei 3.000 Euro und 2.000 Euro Nettoeinkommen und einem Kind steigen die Gesamtkosten durch zwei zusätzliche Anrechte (4 statt 2) von 3.203,38 Euro auf 3.428 Euro.

Zu den Anrechten zählen neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten, Riester-Verträge und berufsständische Versorgungswerke. Dritter Fehler: Die einvernehmliche Scheidung unterschätzen.

Viele gehen davon aus, dass auch bei einer einvernehmlichen Scheidung jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt braucht.

Tatsächlich genügt bei Einigkeit ein Anwalt für den Antragsteller; der andere Ehegatte stimmt dem Antrag zu und spart die gesamten Anwaltskosten. Vierter Fehler: Folgesachen in die Grundberechnung einrechnen.

Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich sind eigenständige Verfahrensgegenstände mit eigenen Streitwerten. Der Scheidungskostenrechner bildet nur die reine Scheidung mit Versorgungsausgleich ab.

Fünfter Fehler: Mit den RVG-/FamGKG-Gebühren von vor dem 1. Juni 2025 rechnen. Seit dem KostBRAG 2025 (BGBl.

2025 I Nr. 109) gelten höhere Tabellenwerte; wer noch mit der alten Tabelle (Stand 2021) kalkuliert, unterschätzt die Kosten um rund 6 Prozent.

Nächster Schritt

Scheidungskosten-Rechner: Gesamtkosten im Überblick

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Scheidungskostenrechner berechnet Verfahrenswert, Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage 2 (Stand KostBRAG 2025, gültig seit 01.06.2025).

Im Standardfall mit 5.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten liegen die Gesamtkosten bei 3.203,38 Euro für eine einvernehmliche Scheidung.

Strittige Scheidungen mit höherem Einkommen und mehr Anrechten erreichen schnell 7.600 Euro und mehr. Der wichtigste Kostenhebel ist die Frage einvernehmlich oder strittig: Ein statt zwei Anwälte spart genau die Kosten des zweiten Anwalts.

Konkret: Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung bei 5.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen, einem Kind und zwei Versorgungsanrechten betragen 3.203,38 Euro.

Davon entfallen 2.454,38 Euro auf die Anwaltskosten (brutto, ein Anwalt) und 749 Euro auf die Gerichtskosten. Der zugrunde liegende Verfahrenswert beträgt 17.750 Euro.

Bei 3.000 Euro gemeinsamem Nettoeinkommen (ohne Kinder, zwei Anrechten) sinken die Gesamtkosten auf 2.754,13 Euro, bei 10.000 Euro Netto steigen sie auf 4.663,18 Euro.

Gib Nettoeinkommen, Kinderzahl, Versorgungsanrechte und Scheidungsform ein, um die gesetzlichen Mindestgebühren zu ermitteln.

Die Ergebnisse sind Orientierungswerte nach den geltenden Gebührentabellen (Stand KostBRAG 2025) und ersetzen keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskunft einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen.

Vertiefung

Scheidungskosten-Beispiele nach Einkommen und Kinderzahl

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Verfahrenswert 33.100 Euro | Anwaltskosten je Anwalt 3.293,33 Euro | Anwaltskosten gesamt 6.586,66 Euro (2 Anwälte) | Gerichtskosten 1.033 Euro | Gesamtkosten 7.619,66 Euro | Anteil je Partei 3.809,83 Euro

Strittige Scheidung bei hohem Einkommen mit 4 Anrechten

Nettoeinkommen Ehegatte 1
5.000 Euro/Monat
Nettoeinkommen Ehegatte 2
3.000 Euro/Monat
Kinder
2
Versorgungsausgleich: Anzahl Anrechte
4

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Verfahrenswert 24.600 Euro | Anwaltskosten 2.781,63 Euro (1 Anwalt) | Gerichtskosten 871 Euro | Gesamtkosten 3.652,63 Euro | Anteil je Ehegatte 1.826,32 Euro

Einvernehmliche Scheidung mit 3 Kindern und mittlerem Einkommen

Nettoeinkommen Ehegatte 1
4.000 Euro/Monat
Nettoeinkommen Ehegatte 2
2.500 Euro/Monat
Kinder
3
Versorgungsausgleich: Anzahl Anrechte
3

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Beispiel 3 · Komplex · Verfahrenswert 3.000 Euro | Anwaltskosten 724,41 Euro (1 Anwalt) | Gerichtskosten 251 Euro | Gesamtkosten 975,41 Euro | Anteil je Ehegatte 487,71 Euro

Scheidung am Mindestverfahrenswert ohne Einkommen

Nettoeinkommen Ehegatte 1
0 Euro/Monat
Nettoeinkommen Ehegatte 2
0 Euro/Monat
Kinder
Nein – je Partei ein Anwalt
Versorgungsausgleich: Anzahl Anrechte
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

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Weiternutzung

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  • Scheidungskosten-Formel: Verfahrenswert, Anwaltskosten und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG.

    Scheidungskosten: Verfahrenswert, Anwalt und Gericht

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Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Berechnung liefert eine Orientierung zu den gesetzlichen Mindestgebühren. Tatsächliche Kosten können durch Vereinbarungen, Folgesachen oder Prozesskostenhilfe abweichen.

Quelle: Scheidungskostenrechnung nach RVG Anlage 2 (Anwaltsgebühren) und FamGKG § 43 + Anlage 2 (Verfahrenswert, Gerichtskosten), Stand KostBRAG 2025 (gültig seit 01.06.2025)

Stand: 2026-10-02

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
02. Oktober 2026
Fachbereich
Finanzen / Recht & Gebühren
Formeln basieren auf
Gebührenberechnung nach RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage 2, Stand KostBRAG 2025 (gültig seit 01.06.2025)
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Scheidungskosten. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten

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Rechner-Portal, 2026. Scheidungskosten. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/scheidung-kosten

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