Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
3 Annahmen und 3 Grenzen
Annahmen
- Der Verfahrenswert ergibt sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, abzüglich 250 € je Kind und zuzüglich eines VA-Zuschlags je Anrecht (§ 43 FamGKG).
- Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 20 € Auslagen + 19 % USt je Anwalt (RVG Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV, Gebührentabelle Anlage 2 RVG).
- Gerichtskosten: 2,0 Gebühren nach FamGKG-Anlage 2 (Nr. 1110 FamGKG KV).
Grenzen
- Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn) erhöhen den Verfahrenswert und sind hier nicht einbezogen.
- Vermögenszuschläge sind nicht berücksichtigt. Prozesskostenhilfe kann die Eigenbelastung senken.
- Der Rechner gibt gesetzliche Mindestgebühren wieder; Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt können abweichen.
Stand der Prüfung: Gebührentabellen RVG und FamGKG Anlage 2 (Stand KostBRAG 2025, gültig seit 01.06.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109), fachredaktionell geprüft am 02.10.2026.