Überblick
Zugewinnausgleich berechnen: Anfangsvermögen, Endvermögen und Ausgleichsforderung bei Scheidung
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Der Zugewinnausgleich gleicht bei einer Scheidung aus, wie viel Vermögen jeder Ehegatte während der Ehe hinzugewonnen hat. Die Grundlage sind die §§ 1373 bis 1378 BGB: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, und die Hälfte des Überschusses steht dem Ehegatten mit dem kleineren Zugewinn als Ausgleichsforderung zu.
Der Zugewinnausgleich-Rechner führt diese Rechnung für beide Ehegatten durch.
Er rechnet das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hoch, berücksichtigt Erbschaften, Schenkungen und illoyale Vermögensminderungen und begrenzt die Ausgleichsforderung auf das vorhandene Vermögen.
Wer das sucht, steckt meist mitten in der Trennung und will vor dem Gespräch mit der Anwältin wissen, ob am Ende eine Zahlung ansteht oder eingeht.
Der Zugewinnausgleich gilt automatisch, solange kein Ehevertrag etwas anderes regelt (Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB). Anders als der Versorgungsausgleich verteilt er Vermögen, keine Rentenpunkte.
Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
Gehört ein Vermögenswert beiden Ehegatten, etwa ein Haus oder ein Gemeinschaftskonto, trägst du bei jedem seinen Anteil ein, meist die Hälfte; Schulden ziehst du jeweils vom eigenen Vermögen ab.
Das Gesetz kennt kein gemeinsames Vermögen, sondern rechnet jedem Ehegatten zu, was ihm gehört. Der Rechner zeigt Größenordnung und Rechenweg; verbindlich sind die Werte, die ihr beide belegt oder das Familiengericht festsetzt.