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Ehevertrag-Kosten-Rechner: Notarkosten für Eheverträge berechnen 2026

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Kurzantwort

Ehevertrag-Kosten: Gib das Vermögen und die Schulden beider Partner ein und erhalte die Notarkosten nach GNotKG Tabelle B. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt – jeder Notar berechnet denselben Betrag.

Notarkosten für einen Ehevertrag nach GNotKG berechnen: Geschäftswert

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ein Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung — ohne Notar ist er nichtig. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), konkret nach Tabelle B in Anlage 2 zu § 34.

Der Geschäftswert bestimmt die Gebührenhöhe und ergibt sich aus dem Reinvermögen beider Ehepartner nach § 100 GNotKG.

Dabei wird das Aktivvermögen jedes Partners um seine Verbindlichkeiten gemindert, wobei der Schuldenabzug auf höchstens 50 Prozent des jeweiligen Aktivvermögens begrenzt ist.

Der Rechner ermittelt den Geschäftswert, berechnet die 2,0-fache Beurkundungsgebühr nach Tabelle B (KV 21100), addiert eine Auslagenpauschale von 50 Euro und schlägt 19 Prozent Umsatzsteuer auf.

Bei Verträgen, die neben der Gütertrennung auch Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsregelungen enthalten, erhöht sich der Geschäftswert um 30 Prozent. Der Mindestgeschäftswert beträgt nach § 36 GNotKG 5.000 Euro.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du gibst das Vermögen (Aktivvermögen) von Partner A und Partner B jeweils in Euro ein. Dazu zählen Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Im Feld Schulden trägst du die jeweiligen Verbindlichkeiten ein — Hypotheken, Darlehen und sonstige Schulden.

Der Schuldenabzug ist nach § 100 GNotKG auf maximal die Hälfte des Aktivvermögens begrenzt: Wer 150.000 Euro Vermögen und 100.000 Euro Schulden hat, kann nur 75.000 Euro abziehen.

Beim Vertragsinhalt wählst du zwischen reiner Gütertrennung und einem erweiterten Vertrag mit Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsregelungen.

Die reine Gütertrennung regelt ausschließlich den Güterstand, der erweiterte Vertrag umfasst zusätzliche Gegenstände, die den Geschäftswert um 30 Prozent erhöhen.

Bei den voreingestellten Werten von 150.000 und 100.000 Euro Vermögen bei 20.000 und 10.000 Euro Schulden ergibt sich ein Geschäftswert von 220.000 Euro.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Das Reinvermögen jedes Partners ergibt sich nach § 100 GNotKG als: Reinvermögen = Aktivvermögen − min(Schulden, 50 % des Aktivvermögens). Bei Partner A mit 150.000 Euro Vermögen und 20.000 Euro Schulden: 150.000 − 20.000 = 130.000 Euro.

Bei Partner B mit 100.000 Euro Vermögen und 10.000 Euro Schulden: 100.000 − 10.000 = 90.000 Euro. Der Geschäftswert beträgt die Summe beider Reinvermögen: 130.000 + 90.000 = 220.000 Euro.

Die Beurkundungsgebühr nach KV 21100 ist das 2,0-Fache der Tabelle-B-Gebühr für den Geschäftswert. Hinzu kommen 50 Euro Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer: Notargebühr brutto = (2,0 × Tabelle B + 50) × 1,19.

Bei 220.000 Euro Geschäftswert beträgt die Tabelle-B-Gebühr 485 Euro, die Beurkundungsgebühr 970 Euro, netto 1.020 Euro und brutto 1.213,80 Euro.

Wird ein erweiterter Vertrag mit Unterhalt und Versorgungsausgleich beurkundet, steigt der Geschäftswert um 30 Prozent auf 286.000 Euro, was eine Notargebühr von 1.451,80 Euro brutto ergibt.

Nachschlagen

Ehevertrag-Kosten-Tabelle: Notarkosten nach Geschäftswert

Die Tabelle zeigt die Notarkosten für einen Ehevertrag bei reiner Gütertrennung (ohne Zuschlag) nach Geschäftswert. Die Beurkundungsgebühr berechnet sich als 2,0-fache Gebühr nach GNotKG Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG), KV Nr. 21100. Alle Werte sind gesetzlich festgelegt und bei allen Notaren in Deutschland identisch.

Notarkosten Ehevertrag nach GNotKG Tabelle B (2,0-Gebühr, Gütertrennung ohne Zuschlag)
GeschäftswertTabelle-B-GebührBeurkundung (2,0×)Netto (inkl. Auslagen)MwSt (19 %)Brutto
50.000 €165 €330 €380 €72,20 €452,20 €
100.000 €273 €546 €596 €113,24 €709,24 €
150.000 €354 €708 €758 €144,02 €902,02 €
200.000 €435 €870 €920 €174,80 €1.094,80 €
300.000 €635 €1.270 €1.320 €250,80 €1.570,80 €
400.000 €785 €1.570 €1.620 €307,80 €1.927,80 €
500.000 €935 €1.870 €1.920 €364,80 €2.284,80 €
750.000 €1.335 €2.670 €2.720 €516,80 €3.236,80 €
1.000.000 €1.735 €3.470 €3.520 €668,80 €4.188,80 €

Netto = Beurkundungsgebühr + 50 € Auslagenpauschale (KV Nr. 32001). Brutto inkl. 19 % USt. Enthält der Ehevertrag Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsregelungen, erhöht sich der Geschäftswert um ca. 30 % (praxisüblicher Orientierungswert). Schulden sind nach § 100 Abs. 1 GNotKG nur bis maximal 50 % des jeweiligen Aktivvermögens abziehbar. Mindestgeschäftswert 5.000 € (§ 36 Abs. 1 GNotKG). Quelle: GNotKG Tabelle B (Anlage 2 zu § 34), KV Nr. 21100, Stand KostRÄG 2021.

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Ehevertrag-Kosten

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Die Kosten richten sich nach dem gemeinsamen Reinvermögen beider Partner und dem gewählten Vertragsinhalt. Bei Vermögen von 150.000 und 100.000 Euro mit Schulden von 20.000 und 10.000 Euro ergibt sich ein Geschäftswert von 220.000 Euro.

Die Tabelle-B-Gebühr liegt dann bei 485 Euro. Für die notarielle Beurkundung wird das 2,0-Fache berechnet, also 970 Euro nach KV Nr. 21100 GNotKG. Hinzu kommen 50 Euro Dokumentenpauschale, sodass die Nettogebühr 1.020 Euro beträgt.

Mit 19 Prozent Umsatzsteuer von 193,80 Euro ergibt sich eine Gesamtrechnung von 1.213,80 Euro brutto. Bei geringerem Vermögen sinken die Kosten erheblich: Ein Geschäftswert von 50.000 Euro führt zu nur 452,20 Euro brutto.

Der Mindestgeschäftswert liegt bei 5.000 Euro nach § 36 Abs. 1 GNotKG, sodass selbst ohne nennenswertes Vermögen mindestens 166,60 Euro brutto anfallen. Alle Gebühren sind im GNotKG gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar in Deutschland identisch.

Wie berechnet sich der Geschäftswert für einen Ehevertrag?

Der Geschäftswert eines Ehevertrags ergibt sich aus dem Reinvermögen beider Ehepartner nach § 100 Abs. 1 GNotKG.

Reinvermögen bedeutet: Aktivvermögen minus Schulden, wobei Schulden nur bis maximal 50 Prozent des jeweiligen Aktivvermögens abgezogen werden.

Hat Partner A 150.000 Euro Vermögen und 20.000 Euro Schulden, beträgt das Reinvermögen 130.000 Euro, weil 20.000 Euro unter der 50-Prozent-Grenze von 75.000 Euro liegen.

Hat Partner B 100.000 Euro Vermögen und 10.000 Euro Schulden, ergibt sich ein Reinvermögen von 90.000 Euro. Die Summe beider Reinvermögen, also 220.000 Euro, ist der Geschäftswert für die Gebührenberechnung.

Bei einem reinen Gütertrennungsvertrag bleibt es bei diesem Wert. Enthält der Vertrag zusätzlich Regelungen zu Unterhalt oder Versorgungsausgleich, erhöht sich der Geschäftswert um 30 Prozent auf 286.000 Euro.

Der Mindestgeschäftswert beträgt 5.000 Euro nach § 36 GNotKG, unabhängig davon, wie niedrig das tatsächliche Vermögen der Ehepartner ist.

Was ist die 2,0-Gebühr nach Tabelle B?

Die 2,0-Gebühr bezeichnet das Doppelte der einfachen Tabelle-B-Gebühr nach dem GNotKG. Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG) ordnet jedem Geschäftswert eine einfache Gebühr zu, die als Ausgangswert für alle notariellen Tätigkeiten dient.

Für die Beurkundung eines Ehevertrags schreibt das Kostenverzeichnis unter KV Nr. 21100 den Satz von 2,0 vor, also das Zweifache dieser Gebühr.

Bei einem Geschäftswert von 220.000 Euro beträgt die einfache Tabelle-B-Gebühr 485 Euro, die 2,0-Gebühr somit 970 Euro.

Die Tabelle steigt in Stufen: Zwischen 50.001 und 200.000 Euro erhöht sich die Gebühr um 27 Euro je 15.000-Euro-Stufe, zwischen 200.001 und 500.000 Euro um 50 Euro je 30.000-Euro-Stufe.

Der Geschäftswert wird dabei stets auf die nächste Stufengrenze aufgerundet. Andere notarielle Geschäfte verwenden andere Vielfache derselben Tabelle, etwa 0,5 für Betreuungstätigkeiten oder 1,0 für Grundschuldbestellungen.

Die Tabelle B gilt seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 bundesweit einheitlich und ist nicht verhandelbar.

Warum müssen Eheverträge notariell beurkundet werden?

§ 1410 BGB schreibt die notarielle Beurkundung für Eheverträge zwingend vor. Ohne Notar ist ein Ehevertrag rechtlich unwirksam, unabhängig davon, ob beide Partner ihn unterschrieben haben.

Der Gesetzgeber begründet diese Formvorschrift mit dem Schutz beider Ehepartner vor übereilten Entscheidungen und ungleichen Verhandlungspositionen.

Der Notar hat die Pflicht, beide Parteien neutral zu beraten, den Vertragsinhalt zu erläutern und auf rechtliche Risiken hinzuweisen.

Er prüft außerdem die Identität beider Partner und stellt sicher, dass keine Partei unter Druck oder in einem hilflosen Zustand handelt. Ein privatschriftlicher Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist daher grundsätzlich nichtig.

Die Beurkundungskosten von mindestens 166,60 Euro brutto bei einem Mindestgeschäftswert von 5.000 Euro nach § 36 GNotKG sind im Verhältnis zur rechtlichen Tragweite gering.

Im Streitfall kann ein fehlender oder unwirksamer Ehevertrag zu Zugewinnausgleichsforderungen von mehreren zehntausend Euro führen, die durch eine rechtzeitige notarielle Beurkundung vermieden worden wären.

Wie werden Schulden beim Geschäftswert berücksichtigt?

Schulden mindern den Geschäftswert, aber nur begrenzt. Nach § 100 Abs. 1 GNotKG werden Schulden bei der Geschäftswertberechnung vom Aktivvermögen abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.

Diese 50-Prozent-Grenze gilt für jeden Partner einzeln. Hat Partner A 150.000 Euro Vermögen und 20.000 Euro Schulden, werden die vollen 20.000 Euro abgezogen, weil sie unter der Grenze von 75.000 Euro liegen. Das Reinvermögen beträgt 130.000 Euro.

Hätte derselbe Partner 100.000 Euro Schulden, würden nur 75.000 Euro angerechnet, weil 50 Prozent von 150.000 Euro die Obergrenze bilden. Das Reinvermögen betrüge dann 75.000 Euro statt 50.000 Euro.

Bei Partner B mit 100.000 Euro Vermögen und 10.000 Euro Schulden ergibt sich ein Reinvermögen von 90.000 Euro. Das gemeinsame Reinvermögen als Geschäftswert beträgt 220.000 Euro.

Wird das Reinvermögen beider Partner null oder negativ, greift der Mindestgeschäftswert von 5.000 Euro nach § 36 GNotKG. Komplett überschuldete Paare zahlen demnach die Mindestgebühr von 166,60 Euro brutto.

Was kostet ein Ehevertrag mit Versorgungsausgleich?

Enthält der Ehevertrag neben der Gütertrennung auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich, erhöht sich der Geschäftswert um 30 Prozent. Aus einem Grundgeschäftswert von 220.000 Euro wird dann 286.000 Euro.

Die Tabelle-B-Gebühr steigt dadurch von 485 auf 585 Euro, die 2,0-Beurkundungsgebühr von 970 auf 1.170 Euro.

Mit 50 Euro Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt sich eine Gesamtrechnung von 1.451,80 Euro brutto statt 1.213,80 Euro beim reinen Gütertrennungsvertrag. Der Aufschlag beträgt also 238 Euro für die zusätzlichen Vertragsgegenstände.

Der Grund für die Erhöhung liegt darin, dass der Notar bei Unterhalts- und Versorgungsausgleichsregelungen einen umfangreicheren Vertragstext erstellen und beide Parteien über weitere Rechtsfolgen belehren muss.

Der Verzicht auf Versorgungsausgleich betrifft die Rentenanwartschaften beider Partner, die bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt würden.

Diese zusätzliche Regelung erfordert eine eigenständige Wertbemessung, die im Rechner als prozentualer Zuschlag zum Grundgeschäftswert berücksichtigt wird.

Welche zusätzlichen Kosten fallen beim Notar an?

Neben der 2,0-Beurkundungsgebühr fällt eine Dokumentenpauschale von 50 Euro nach KV Nr. 32001 GNotKG an. Diese Pauschale deckt Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften und den Versand der Urkunde ab.

Auf alle Notargebühren einschließlich der Dokumentenpauschale werden 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet. Bei einem Geschäftswert von 220.000 Euro betragen die reinen Beurkundungskosten 970 Euro.

Mit den 50 Euro Auslagen ergibt sich eine Nettogebühr von 1.020 Euro. Die Umsatzsteuer beläuft sich auf 193,80 Euro, die Gesamtrechnung auf 1.213,80 Euro brutto.

Darüber hinaus kann der Notar weitere Auslagen berechnen, wenn er Grundbuchauszüge, Registerauszüge oder Handelsregistereinträge beschaffen muss, was beim Ehevertrag aber selten vorkommt.

Anders als beim Immobilienkauf fallen keine Grundbuchgebühren an, da ein Ehevertrag keine Eintragung im Grundbuch erfordert. Auch eine Grunderwerbsteuer entsteht durch den Ehevertrag nicht.

Die einzigen Kosten, die über die Notarrechnung hinausgehen, sind gegebenenfalls eine vorherige anwaltliche Beratung, falls ein Partner eigenständig rechtlichen Rat einholen möchte.

Kann der Notar die Kosten senken oder verhandeln?

Nein, Notargebühren für Eheverträge sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.

Das GNotKG schreibt einheitliche Gebühren vor, die für jeden Notar in Deutschland verbindlich gelten. § 17 Abs. 1 der Bundesnotarordnung verbietet es Notaren, höhere oder niedrigere Gebühren als die gesetzlich vorgeschriebenen zu erheben.

Ein Verstoß wird von der Notarkammer als berufsrechtliche Pflichtverletzung verfolgt. Die einzige Möglichkeit, die Notarkosten zu senken, besteht darin, den Geschäftswert zu reduzieren.

Da der Geschäftswert auf dem Reinvermögen beider Partner basiert, sinkt er, wenn die Partner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger Vermögen besitzen.

Ein Ehevertrag vor der Hochzeit, wenn beide Partner noch am Anfang des Vermögensaufbaus stehen, ist deshalb meist günstiger als einer nach 20 Jahren Ehe mit gewachsenem Vermögen.

Bei einem Geschäftswert von 50.000 statt 220.000 Euro sinken die Kosten von 1.213,80 auf 452,20 Euro brutto. Der Verzicht auf Unterhalts- und Versorgungsausgleichsregelungen spart zusätzlich den 30-Prozent-Zuschlag auf den Geschäftswert.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Die Notarkosten für einen Ehevertrag liegen bei typischen Vermögensverhältnissen zwischen 450 und 2.300 Euro brutto. Bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro betragen sie 452,20 Euro, bei 100.000 Euro sind es 709,24 Euro, bei 200.000 Euro 1.094,80 Euro, bei 300.000 Euro 1.570,80 Euro und bei 500.000 Euro 2.284,80 Euro.

Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bei allen Notaren identisch — eine Verhandlung über das Honorar ist nach § 17 BNotO nicht möglich.

Der Vertragsinhalt beeinflusst den Geschäftswert erheblich: Ein erweiterter Vertrag mit Unterhalts- und Versorgungsausgleichsregelungen erhöht den Geschäftswert um 30 Prozent.

Bei 220.000 Euro Grundgeschäftswert steigt er auf 286.000 Euro, die Notargebühr von 1.213,80 auf 1.451,80 Euro brutto. Wer nur die Gütertrennung regeln will, spart diesen Zuschlag.

Der Mindestgeschäftswert nach § 36 GNotKG beträgt 5.000 Euro, sodass selbst bei geringem Vermögen eine Mindestgebühr anfällt.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ein Paar will vor der Hochzeit einen Ehevertrag mit Gütertrennung abschließen. Partner A besitzt 200.000 Euro Vermögen und hat 30.000 Euro Schulden. Partner B besitzt 80.000 Euro Vermögen und hat keine Schulden.

Schritt 1 — Reinvermögen: Partner A: 200.000 − min(30.000, 100.000) = 200.000 − 30.000 = 170.000 Euro. Partner B: 80.000 − min(0, 40.000) = 80.000 − 0 = 80.000 Euro. Schritt 2 — Geschäftswert: 170.000 + 80.000 = 250.000 Euro.

Schritt 3 — Tabelle-B-Gebühr für 250.000 Euro: 535 Euro. Schritt 4 — Beurkundungsgebühr (2,0-fach): 2,0 × 535 = 1.070 Euro. Schritt 5 — Notargebühr netto: 1.070 + 50 Euro Auslagen = 1.120 Euro.

Schritt 6 — Umsatzsteuer: 1.120 × 19 Prozent = 212,80 Euro. Schritt 7 — Notargebühr brutto: 1.120 + 212,80 = 1.332,80 Euro.

Hätte das Paar zusätzlich Unterhalts- und Versorgungsausgleichsregelungen aufgenommen, wäre der Geschäftswert um 30 Prozent auf 325.000 Euro gestiegen und die Notargebühr entsprechend höher ausgefallen.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Die Schuldendeckelung ignorieren. Der Schuldenabzug nach § 100 GNotKG ist auf 50 Prozent des Aktivvermögens begrenzt.

Wer bei 100.000 Euro Vermögen und 80.000 Euro Schulden ein Reinvermögen von 20.000 Euro ansetzt, liegt richtig.

Wer aber bei 100.000 Euro Vermögen und 120.000 Euro Schulden null ansetzt, unterschätzt den Geschäftswert — tatsächlich beträgt das Reinvermögen hier 50.000 Euro, weil maximal 50.000 Euro abgezogen werden dürfen.

Zweiter Fehler: Den Zuschlag für erweiterte Verträge vergessen. Enthält der Ehevertrag Regelungen zu Unterhalt oder Versorgungsausgleich, steigt der Geschäftswert um 30 Prozent.

Bei 220.000 Euro Grundgeschäftswert macht das 66.000 Euro mehr und fast 240 Euro Mehrkosten brutto. Dritter Fehler: Die Umsatzsteuer übersehen. Notargebühren unterliegen 19 Prozent Umsatzsteuer.

Bei einer Notargebühr netto von 1.020 Euro kommen 193,80 Euro Mehrwertsteuer hinzu. Viele Kostenschätzungen im Internet nennen nur den Nettobetrag, was den Endpreis um fast ein Fünftel zu niedrig erscheinen lässt.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Ehevertrag-Kosten-Rechner berechnet die Notarkosten für die Beurkundung eines Ehevertrags nach GNotKG.

Gib das Vermögen und die Schulden beider Partner sowie den Vertragsinhalt ein, um Geschäftswert, Beurkundungsgebühr, Auslagen, Umsatzsteuer und Gesamtkosten zu ermitteln.

Die Berechnung folgt § 100 GNotKG (Geschäftswert), Tabelle B zu § 34 (Gebührenhöhe) und KV 21100 (2,0-facher Satz). Bei den Standardeingaben von 150.000 und 100.000 Euro Vermögen beträgt die Notargebühr 1.213,80 Euro brutto.

Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und gelten für das Abrechnungsjahr 2026. Änderungen der Tabelle B nach einer GNotKG-Novelle können die Ergebnisse verschieben.

Der Rechner liefert Orientierungswerte und ersetzt nicht das Beratungsgespräch beim Notar.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · 3.236,80 € Notarkosten brutto | Geschäftswert 750.000 € | Beurkundungsgebühr 2.670 € | Netto 2.720 € | MwSt 516,80 €

Vermögende Eheleute mit Gütertrennung

Vermögen Partner A (€)
500.000
Vermögen Partner B (€)
300.000
Schulden Partner A (€)
50.000
Schulden Partner B (€)
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · 1.030,54 € Notarkosten brutto | Geschäftswert 175.000 € | Beurkundungsgebühr 816 € | Netto 866 € | MwSt 164,54 €

Paar mit hohen Schulden (50-%-Abzugsgrenze greift)

Vermögen Partner A (€)
200.000
Vermögen Partner B (€)
150.000
Schulden Partner A (€)
180.000
Schulden Partner B (€)
120.000

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · 2.165,80 € Notarkosten brutto | Geschäftswert 455.000 € | Beurkundungsgebühr 1.770 € | Netto 1.820 € | MwSt 345,80 €

Ehevertrag mit Versorgungsausgleich (30-%-Zuschlag)

Vermögen Partner A (€)
250.000
Vermögen Partner B (€)
150.000
Schulden Partner A (€)
30.000
Schulden Partner B (€)
20.000

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

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  • Aufschlüsselung der Notarkosten für einen Ehevertrag: Beurkundungsgebühr als 2,0-fache Tabelle-B-Gebühr, Auslagenpauschale und 19 Prozent Mehrwertsteuer ergeben die Gesamtkosten brutto.

    Ehevertrag-Kosten Aufschlüsselung: Beurkundung, Auslagen und USt

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  • Formeldarstellung: Reinvermögen gleich Aktivvermögen minus anrechenbare Schulden (maximal 50 Prozent des Aktivvermögens); Geschäftswert gleich Summe beider Reinvermögen; Notarkosten brutto gleich 2,0-fache Tabelle-B-Gebühr plus Auslagen mal 1,19.

    Ehevertrag-Kosten Formel: Reinvermögen und Geschäftswert

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           alt="Formeldarstellung: Reinvermögen gleich Aktivvermögen minus anrechenbare Schulden (maximal 50 Prozent des Aktivvermögens); Geschäftswert gleich Summe beider Reinvermögen; Notarkosten brutto gleich 2,0-fache Tabelle-B-Gebühr plus Auslagen mal 1,19."
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Quellen, Transparenz und Haftung

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Rechnerspezifische Grenzen: Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Finanzberatung, Anlageempfehlung oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Finanzberater, Steuerberater oder Ihre Bank. Ergebnisse sind stets mit aktuellen Vertrags- und Produktdaten abzugleichen.

Quelle: Notarkostenberechnung nach GNotKG Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG), § 100 Abs. 1 GNotKG und KV Nr. 21100, Stand KostRÄG 2021

Stand: 2026-09-12

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Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
12. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Recht & Gebühren
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Rechner-Portal (2026). Ehevertrag-Kosten. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/ehevertrag-kosten-rechner

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