Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
7 Annahmen und 5 Grenzen
Annahmen
- Steuerberechnung auf Basis des ESt-Tarifs 2026 und der Lohnsteuertabelle.
- SV-Beiträge: gesetzliche Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (AN-Anteil).
- 50-€-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG): Sachbezüge ≤ 50 €/Monat sind steuerfrei; bei Überschreitung ist der GESAMTE Betrag steuerpflichtig (Freigrenze, nicht Freibetrag).
- Rabattfreibetrag 1.080 €/Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG): nur der Betrag über 1.080 € ist steuerpflichtig.
- Verpflegung und Unterkunft: Angesetzt werden die amtlichen Sachbezugswerte der SvEV (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Die 50-€-Freigrenze gilt dafür nicht, weil § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nur nach Satz 1 bewertete Sachbezüge erfasst (R 8.1 Abs. 3 LStR); auch in der Sozialversicherung verweist nur § 3 SvEV, nicht § 2 SvEV auf sie. Der eingegebene Wert ist deshalb voll steuer- und beitragspflichtig.
- Jobticket: steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
- Dienstwohnung (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG, § 2 Abs. 4 SvEV): Vom ortsüblichen Mietwert (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) wird ein Drittel abgezogen, wenn die ortsübliche Kaltmiete höchstens 25 €/m² beträgt; steuer- und beitragspflichtig ist nur, was danach über der gezahlten Miete liegt. Bleiben davon höchstens 50 € im Monat, greift die Sachbezugsfreigrenze.
Grenzen
- Dienstwagen werden NICHT berechnet — dafür den Firmenwagenrechner nutzen.
- Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber wird nicht abgebildet, weder nach § 37b EStG noch für Mahlzeiten mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (pauschal versteuerte Mahlzeiten sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei).
- Sachbezugswerte SvEV für Verpflegung/Unterkunft: Nutzer muss den amtlichen Wert selbst eingeben, eine eigene Zuzahlung abziehen und die Abschläge für Gemeinschaftsunterkunft, Jugendliche, Auszubildende oder Mehrfachbelegung selbst anwenden.
- Entgeltumwandlung beim Jobticket (nicht steuerfrei) wird als allgemeiner Sachbezug behandelt.
- Dienstwohnung: Die 50-€-Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen; der Rechner prüft sie nur für den Mietvorteil allein, weitere Sachbezüge im selben Monat sind hinzuzurechnen. Das Wahlrecht für den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG bei Arbeitgebern, die überwiegend an Fremde vermieten, bildet er nicht ab.
Stand der Prüfung: ESt-Tarif 2026, SvEV 2026, § 8 EStG, § 3 Nr. 15 EStG.