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Resturlaub-Verfall berechnen: Fristen und Ampel 2026

FinanzenStand Noch keine Bewertung
Tage
Tage
Tage
Übertragungsgrund für den Vorjahresurlaub
Hat der Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich auf den Verfall hingewiesen?
Langzeiterkrankung im betroffenen Urlaubsjahr
Monate
Kürzung nach § 17 BEEG vom Arbeitgeber erklärt?
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Kurzantwort

Resturlaub, Übertragungsgrund und Hinweißtatus des Arbeitgebers eingeben – die Ampel zeigt je Urlaubsjahr, ob und wann Urlaubstage nach § 7 BUrlG verfallen, inklusive Krankheits- und Elternzeit-Sonderfall.

Resturlaub-Verfall-Rechner: Ampel zeigt, ob und wann Urlaubstage nach § 7 BUrlG verfallen

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Wann verfällt Resturlaub wirklich – und wann nicht?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Wann verfällt dein Resturlaub wirklich – und wann bleibt er trotz Jahreswechsel bestehen? Der Resturlaub-Verfall-Rechner ermittelt für Resturlaub aus dem Vorjahr und den laufenden Jahresanspruch getrennt, ob eine Verfallfrist überhaupt läuft, wann sie endet und wie viele Tage aktuell offen sind.

Er richtet sich an Arbeitnehmer, die nicht wissen, ob ihr Resturlaub zum 31. Dezember verfällt, ins neue Jahr gerettet werden kann oder wegen Krankheit länger bestehen bleibt.

Anders als ein Urlaubsanspruchs-Rechner ermittelt dieses Tool nicht, wie viel Urlaub dir insgesamt zusteht, sondern ausschließlich, wann bereits vorhandene Tage verfallen – die reine Anspruchsberechnung mit Zwölftelung bei Ein- oder Austritt übernimmt der separate Urlaubstage-Rechner.

Kernaussage vorweg: Ohne einen rechtzeitigen, konkreten Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall verfällt gesetzlicher Resturlaub nach der Mitwirkungsobliegenheit aus EuGH C-684/16 (Max-Planck) und BAG 9 AZR 541/15 gar nicht – unabhängig vom Kalenderdatum.

Die Ampel des Rechners zeigt je Urlaubsjahr, ob der Resturlaub sicher ist, eine Frist läuft oder er bereits verfallen ist, inklusive Verfallsdatum, Rechtsgrundlage und Handlungsfrist in Werktagen. Ampel-Übersicht: Resturlaub sicher, Frist läuft oder verfallen mit Verfallsdatum je Urlaubsjahr

Eingaben

Resturlaub Vorjahr, Übertragungsgrund und Hinweis eingeben

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du trägst getrennt den Resturlaub aus dem Vorjahr und den Jahresanspruch für das laufende Jahr ein, dazu bereits genommene Tage – der Rechner rechnet sie zuerst auf den älteren Vorjahresrest an, danach auf den frischen Anspruch. Der Stichtag ist standardmäßig das heutige Datum, lässt sich aber auf ein beliebiges Datum in der Vergangenheit oder Zukunft setzen, etwa um eine Frist im nächsten Frühjahr vorab zu prüfen oder einen bereits vergangenen Verfallstermin nachzuvollziehen.

Entscheidend sind drei Weichenstellungen: der Übertragungsgrund (kein besonderer Grund, dringende betriebliche oder persönliche Gründe, oder eine eigene vertragliche Frist mit konkretem Datum), ob der Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich hingewiesen hat, und ob eine durchgehende Langzeiterkrankung vorliegt.

Typischer Eingabefehler: Viele lassen das Hinweis-Feld auf "Ja" stehen, obwohl nur ein allgemeiner Hinweis ohne konkrete Tageszahl vorlag – das verfälscht das Ergebnis erheblich, weil dann eine Frist läuft, die rechtlich gar nicht begonnen hat.

Elternzeit-Monate, die erklärte Kürzung nach § 17 BEEG und ein optionales Austrittsdatum für die Abgeltungsfrage ergänzen die Eingaben.

Für die vertragliche Übertragungsfrist genügt ein einzelnes Datum aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag; fehlt ein solches Datum, fällt der Rechner auf die gesetzliche Regel zurück und behandelt den Fall wie ohne besonderen Übertragungsgrund.

Praxisfälle

Typische Fälle: Wann Resturlaub verfällt oder bestehen bleibt

Sieben Situationen aus der Praxis, mit den jeweiligen Eingaben und dem nachgerechneten Ergebnis des Resturlaub-Verfall-Rechners.

  1. Resturlaub verfällt nicht mehr: Kein Hinweis des Arbeitgebers

    „Verfällt Resturlaub auch ohne Hinweis des Arbeitgebers?“

    Eingabe
    Resturlaub Vorjahr 5 Tage, laufender Anspruch 30 Tage, bereits genommen 10 Tage, Hinweis "Nein / nicht nachweisbar"
    Ergebnis
    Beide Urlaubsjahre auf Ampel „sicher (kein Verfall absehbar)“ – 25 Tage bleiben insgesamt offen, ohne Verfallsdatum.
  2. Regulärer Verfall zum 31. Dezember bei erfolgtem Hinweis

    „Wann verfällt Resturlaub, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig gewarnt hat?“

    Eingabe
    Resturlaub Vorjahr 8 Tage, kein Übertragungsgrund, Hinweis "Ja, konkret und rechtzeitig"
    Ergebnis
    Der Vorjahresrest von 8 Tagen verfällt zum 31.12. des Vorjahres; der laufende Anspruch von 30 Tagen bekommt eine eigene Frist bis 31.12. desselben Jahres.
  3. Übertragung bis 31. März bei dringenden betrieblichen Gründen

    „Wie lange darf Resturlaub bei betrieblichen Gründen übertragen werden?“

    Eingabe
    Resturlaub Vorjahr 8 Tage, Übertragungsgrund "Dringende betriebliche oder persönliche Gründe", Hinweis erfolgt
    Ergebnis
    Vorjahresrest 8 Tage: Ampel „Frist läuft“, Verfallsdatum 31.03. des Folgejahres, Handlungsfrist rund 42 Werktage. Gesamt 38 Tage offen.

    Brückentage vor der Frist finden

  4. Vertragliche Übertragungsfrist bis 31. Mai statt gesetzlichem 31. März

    „Gilt im Arbeitsvertrag eine andere Übertragungsfrist als der gesetzliche 31. März?“

    Eingabe
    Resturlaub Vorjahr 8 Tage, Übertragungsgrund "Vertragliche/tarifliche Übertragungsfrist" mit Datum 31.05., Hinweis erfolgt, Stichtag Mitte Februar
    Ergebnis
    Vorjahresrest 8 Tage: Ampel „Frist läuft“, Verfallsdatum 31.05. statt 31.03., Handlungsfrist rund 70 Werktage. Gesamt 38 Tage offen.
  5. 15-Monats-Frist bei durchgehender Krankheit statt Hinweispflicht

    „Wann verfällt Urlaub bei durchgehender Krankheit?“

    Eingabe
    Resturlaub Vorjahr 10 Tage, Langzeiterkrankung "Andauernd seit einem Datum" (01.03. des Vorjahres)
    Ergebnis
    Vorjahresrest 10 Tage: Verfallsdatum 31.03. des übernächsten Jahres (15-Monats-Frist), Handlungsfrist rund 131 Werktage – unabhängig vom Hinweisstatus.
  6. Elternzeit-Kürzung um ein Zwölftel je vollem Monat

    „Kürzt Elternzeit den Jahresurlaub automatisch?“

    Eingabe
    Laufender Anspruch 30 Tage, Elternzeit 6 Monate, Kürzung nach § 17 BEEG "Ja, ausdrücklich erklärt"
    Ergebnis
    Jahresanspruch sinkt von 30 auf 15 Tage (30 ÷ 12 × 6); ohne ausdrückliche Erklärung bliebe der volle Anspruch bestehen.
  7. Kündigung mit Austrittsdatum: Abgeltung statt Verfall

    „Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt statt zu verfallen?“

    Eingabe
    Resturlaub Vorjahr 8 Tage, laufender Anspruch 30 Tage, Hinweis erfolgt, Austrittsdatum 30.11., Stichtag Ende September
    Ergebnis
    30 Tage insgesamt offen zum Austrittsdatum; eigener Hinweis auf Abgeltungspflicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG, unabhängig von der Handlungsfrist von rund 67 Werktagen bis 31.12.

    Auszahlungsbetrag berechnen

Berechnung

Resturlaub-Verfall berechnen: So wendet der Rechner § 7 BUrlG an

Verstehe den Formelweg.

Die Berechnung läuft je Urlaubsjahr (Vorjahr und laufendes Jahr) getrennt in vier Schritten ab. Zuerst prüft der Rechner, ob eine Langzeiterkrankung bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres andauerte: Dann gilt die 15-Monats-Frist unabhängig vom Hinweis, Verfall zum 31.

März des übernächsten Jahres. Andernfalls entscheidet der Hinweisstatus: Ohne nachweisbaren, rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers gibt es kein Verfallsdatum, der Anspruch bleibt offen bestehen (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15).

Liegt ein Hinweis vor, bestimmt für den Vorjahresrest der Übertragungsgrund das Datum: dringende betriebliche oder persönliche Gründe verschieben den Verfall auf den 31.

März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG), eine vertragliche Frist übernimmt ein frei gewähltes Datum, ohne Grund verfällt der Rest zum 31. Dezember. Der frische Anspruch des laufenden Jahres folgt dabei immer der Standardregel zum 31.

Dezember desselben Jahres, unabhängig vom Übertragungsgrund des Vorjahres – diese Trennung verhindert, dass eine für den Altbestand geltende Sonderfrist unbeabsichtigt auch den frischen Jahresanspruch verschiebt.

Bereits genommene Tage mindern zuerst den älteren Bestand, erst danach den laufenden Anspruch.

Elternzeit kürzt den laufenden Anspruch um Jahresanspruch geteilt durch 12, multipliziert mit vollen Monaten, abgerundet – bei 30 Tagen und 6 Monaten macht das 15 Tage.

Die Handlungsfrist in Werktagen zählt Montag bis Freitag ohne bundesweite Feiertage bis zum nächstliegenden Verfallsdatum beider Jahre; die Verfalltabelle listet Tage, Datum, Grund und Status für beide Urlaubsjahre nebeneinander. Zeitstrahl: 31.12.-Verfall, 31.03.-Übertragung und 15-Monats-Frist bei Krankheit im Vergleich

Nachschlagen

Resturlaub-Verfall: Verfallsdatum je Szenario (10 Tage Vorjahresrest)

Wie verschiebt sich der Verfallstermin für 10 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr je nach Hinweisstatus, Übertragungsgrund und Krankheit? Die Tabelle zeigt das jeweilige Verfallsdatum bei sonst gleichen Eingaben (30 Tage laufender Anspruch, keine bereits genommenen Tage).

Verfallsdatum des Vorjahresrests nach Übertragungsgrund, Hinweisstatus und Krankheitsfall (Werte direkt aus der Rechenfunktion)
SzenarioVerfallsdatum (Vorjahresrest)Rechtsgrundlage
Kein Hinweis des Arbeitgeberskein Verfall absehbarKein Verfall (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15)
Hinweis erfolgt, kein Übertragungsgrund31.12.2025Regulärer Verfall zum 31.12. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Hinweis erfolgt, dringende betriebliche/persönliche Gründe31.03.2026Übertragung bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Hinweis erfolgt, vertragliche Frist 31.05.31.05.2026Vertragliche/tarifliche Übertragungsfrist
Durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Februar des Vorjahres31.03.202715-Monats-Frist (EuGH C-214/10, BAG 9 AZR 353/10)

Alle Verfallsdaten direkt mit der Rechenfunktion des Resturlaub-Verfall-Rechners berechnet (§ 7 Abs. 3 BUrlG, § 17 BEEG, EuGH C-684/16 „Max-Planck“, EuGH C-214/10 „KHS“, BAG 9 AZR 541/15, BAG 9 AZR 353/10). Individuelle Werte mit eigenem Resturlaub, Stichtag und Elternzeit im Rechner oben berechnen. Ohne Bundesland-Eingabe rechnet die Handlungsfrist im Rechner selbst pauschal mit den Feiertagen von Nordrhein-Westfalen. Stand 2026.

Resturlaub-Verfall: Fristen und Rechtsgrundlagen im Überblick

Welche Frist gilt für welchen Fall – unabhängig von den individuellen Werten aus dem Rechner oben. Die Tabelle listet die feste Rechtslage je Fallgruppe.

Fallgruppen, Fristen und Rechtsgrundlagen beim Verfall von Resturlaub
FallgruppeFristRechtsgrundlage
Regulärer Verfall (Hinweis erfolgt, kein Übertragungsgrund)31. Dezember des laufenden Urlaubsjahres§ 7 Abs. 3 BUrlG
Übertragung bei dringenden betrieblichen/persönlichen Gründen31. März des Folgejahres§ 7 Abs. 3 BUrlG
Vertragliche oder tarifliche Übertragungindividuelles Datum laut Arbeits-/TarifvertragArbeitsvertrag/Tarifvertrag
Kein nachweisbarer, rechtzeitiger Hinweis des Arbeitgeberskein Verfall – Anspruch bleibt bestehenEuGH C-684/16 „Max-Planck“; BAG 9 AZR 541/15
Durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis Jahresende31. März des übernächsten Jahres (15-Monats-Frist)EuGH C-214/10 „KHS“; BAG 9 AZR 353/10
Verjährung nach ordnungsgemäßem Hinweis3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Hinweis erfolgte§§ 195, 199 BGB; BAG 9 AZR 266/20
Beendigung des Arbeitsverhältnissessofortige finanzielle Abgeltung der zu diesem Zeitpunkt offenen Tage§ 7 Abs. 4 BUrlG

Feste Rechtslage je Fallgruppe, keine Berechnung mit individuellen Werten – für die eigene Situation die Eingaben im Resturlaub-Verfall-Rechner oben nutzen. Stand 2026.

Expertenmodus

Häufige Fragen zum Resturlaub-Verfall

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Verfällt mein Resturlaub automatisch zum 31. Dezember?

Nein – ein automatischer Verfall zum 31. Dezember gilt nur noch, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall und die genaue Tageszahl hingewiesen hat.

Das haben der Europäische Gerichtshof im Fall Max-Planck (C-684/16, 06.11.2018) und das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 541/15, 19.02.2019) entschieden: Ohne diese Mitwirkungsobliegenheit bleibt der Resturlaub über den Jahreswechsel hinaus bestehen, unabhängig vom Kalenderdatum.

Im Rechner zeigt sich das direkt: Wählst du beim Feld "Hat der Arbeitgeber hingewiesen?" die Option "Nein", meldet die Ampel für den Vorjahresrest "sicher" und ein Verfallsdatum von "kein Verfall absehbar" – selbst wenn der 31.

Dezember längst vorbei ist. Bei 5 Tagen Vorjahresresturlaub, 30 Tagen laufendem Anspruch und 10 bereits genommenen Tagen zeigt der Rechner ohne Hinweis insgesamt 25 offene Tage auf "sicher", weil für keinen der beiden Bestände eine Frist läuft.

Die weit verbreitete Fehlannahme, Urlaub verfalle grundsätzlich zum Jahresende, trifft nur zu, wenn der Hinweis nachweisbar erfolgt ist und trotzdem kein Übertragungsgrund vorliegt.

Wann verfällt Urlaub bei durchgehender Krankheit endgültig?

Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit greift eine Sonderregel: Nach dem EuGH-Urteil "KHS" (C-214/10, 22.11.2011) und dem Bundesarbeitsgericht (9 AZR 353/10, 07.08.2012) verfällt gesetzlicher Resturlaub spätestens 15 Monate nach Ende des betroffenen Urlaubsjahres, also zum 31.

März des übernächsten Jahres – unabhängig von einem Hinweis, wenn die Krankheit das ganze Jahr über andauerte. Beispiel aus dem Rechner: 10 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr und eine seit dem 1.

März des Vorjahres andauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben ein Verfallsdatum zum 31. März des übernächsten Jahres, mit einer Handlungsfrist von rund 131 Werktagen ab dem heutigen Stichtag.

War im Urlaubsjahr dagegen zeitweise noch Arbeit möglich, bevor die Erkrankung begann, verlangt das BAG (9 AZR 245/19, 20.12.2022) für diesen früheren Zeitraum weiterhin einen Hinweis des Arbeitgebers – ein Sonderfall, den der Rechner zugunsten einer einfachen, nachvollziehbaren 15-Monats-Regel bewusst vereinfacht abbildet und in den Modellgrenzen benennt.

Trage Beginn und, falls bereits bekannt, das Ende der Arbeitsunfähigkeit ein, um das korrekte Verfallsdatum für dein Urlaubsjahr zu sehen.

Wie lange darf Resturlaub ins neue Jahr übertragen werden?

Liegt ein anerkannter Übertragungsgrund vor und hat der Arbeitgeber rechtzeitig hingewiesen, muss übertragener Resturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er zu diesem Stichtag.

Anerkannte Gründe sind dringende betriebliche Gründe, etwa Personalengpässe zum Jahreswechsel, oder dringende persönliche Gründe wie eine Erkrankung kurz vor Jahresende.

Beispiel aus dem Rechner: 8 Tage Vorjahresresturlaub, Übertragungsgrund "betrieblich-persönlich" und ein erfolgter Hinweis ergeben ein Verfallsdatum zum 31.

März des Folgejahres und eine Handlungsfrist von rund 42 Werktagen – bis dahin zeigt die Ampel "Frist läuft". Ohne einen dieser Gründe verfällt nicht übertragener Resturlaub bereits regulär zum 31.

Dezember des laufenden Jahres, sofern der Hinweis erfolgt ist; der frische Anspruch des neuen Jahres folgt dabei unabhängig vom Übertragungsgrund der Standardregel.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag eine eigene, längere Übertragungsfrist, kannst du diese im Rechner als konkretes Datum hinterlegen – bei einer vertraglichen Frist zum 31. Mai statt zum 31.

März verlängert sich die Handlungsfrist im selben Beispiel auf rund 70 Werktage.

Verfällt Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Freistellung?

Ein Aufhebungsvertrag ändert an den Verfall- und Übertragungsregeln zunächst nichts: Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub offen, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgelten, unabhängig davon, ob sonst eine Verfallfrist läuft.

Trägst du im Rechner ein geplantes Austrittsdatum ein, erscheint dazu ein eigener Hinweis: Bei 8 Tagen Vorjahresresturlaub, 30 Tagen laufendem Anspruch, erfolgtem Hinweis und einem Austrittsdatum Ende November zeigt der Rechner insgesamt 30 Tage offenen Resturlaub mit dem Hinweis auf die Abgeltungspflicht, unabhängig von der parallel laufenden Handlungsfrist von rund 67 Werktagen bis zum 31.

Dezember.

Eine Besonderheit gilt bei einer unwiderruflichen Freistellung im Aufhebungsvertrag: Stellt der Vertrag ausdrücklich klar, dass der Resturlaub während der Freistellung in Natur gewährt und genommen wird, und deckt die Freistellungsdauer die offenen Tage vollständig ab, kann der Urlaubsanspruch dadurch erfüllt sein – dann entfällt die zusätzliche Abgeltung für diesen Zeitraum.

Ob diese Anrechnung im konkreten Vertrag wirksam vereinbart ist, hängt von der genauen Formulierung ab und sollte vor Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden; der Rechner selbst unterstellt ohne diese Angabe die reguläre Abgeltung aller zum Austrittsdatum offenen Tage.

Bekomme ich offenen Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?

Ja, grundsätzlich: Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der gesamte Resturlaub genommen werden konnte, muss der Arbeitgeber die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Tage nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgelten, unabhängig davon, ob sonst eine Verfallfrist läuft.

Trägst du im Rechner ein geplantes Austrittsdatum ein, erscheint dazu ein eigener Hinweis auf die Abgeltungspflicht, getrennt von der normalen Verfall-Ampel.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst wird geprüft, wie viele Tage zum Austrittsdatum überhaupt noch offen sind – bereits verfallene Tage können nicht mehr abgegolten werden, weil der Anspruch dann schon vollständig erloschen ist und keine Auszahlungsgrundlage mehr besteht.

Die genaue Höhe der Auszahlung in Euro berechnet dieser Rechner nicht; dafür ist der Urlaubsabgeltungs-Rechner zuständig, der aus Monatsbrutto und offenen Tagen den Tagessatz und den Gesamtbetrag ermittelt.

Nutze beide Rechner nacheinander: erst hier die offenen Tage zum Austrittsdatum klären, danach dort den konkreten Auszahlungsbetrag berechnen.

Was genau muss der Arbeitgeber-Hinweis zum Urlaubsverfall enthalten?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 541/15) reicht ein allgemeiner Satz wie "Bitte Resturlaub rechtzeitig nehmen" nicht aus.

Der Arbeitgeber muss dem einzelnen Arbeitnehmer die konkrete Zahl der noch offenen Urlaubstage nennen, auf den exakten Verfalltermin hinweisen und ausdrücklich dazu auffordern, den Urlaub bis dahin zu beantragen und zu nehmen.

Ein pauschaler Hinweis im Intranet, eine allgemeine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag genügt nicht, weil die Mitwirkungsobliegenheit individuell, schriftlich nachvollziehbar und zeitnah erfüllt werden muss – am besten früh im Jahr, nicht erst im Dezember.

Für die Beweislast gilt zudem: Der Arbeitgeber muss den ordnungsgemäßen Hinweis im Streitfall nachweisen, nicht der Arbeitnehmer das Fehlen.

Im Rechner bildet das Feld "Hat der Arbeitgeber hingewiesen?" diese Weichenstellung ab – nur bei "Ja, konkret und rechtzeitig" wendet die Berechnung überhaupt eine Verfallfrist an, etwa den regulären Verfall zum 31.

Dezember bei 8 Tagen Vorjahresresturlaub ohne Übertragungsgrund. Fehlt ein solcher dokumentierter Hinweis, bleibt der Resturlaub nach aktueller BAG-Rechtsprechung offen bestehen.

Kürzt Elternzeit meinen Jahresurlaub automatisch?

Nein, automatisch passiert nichts: Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub nach § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss diese Kürzung aber ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.

Unterbleibt die Erklärung, bleibt der volle vertragliche Anspruch bestehen und wird nicht automatisch reduziert.

Rechenbeispiel: Bei 30 Tagen Jahresanspruch und 6 vollen Monaten Elternzeit ergibt die Formel Anspruch geteilt durch 12, multipliziert mit den Monaten und abgerundet, eine Kürzung um 15 Tage – der Rechner weist das Feld "Kürzung durch Elternzeit" entsprechend aus, sobald du die erklärte Kürzung aktivierst, und reduziert den Jahresanspruch von 30 auf 15 Tage.

Ein häufiger Irrtum ist zudem, die Mutterschutzfristen mit Elternzeit zu verwechseln: Während des Mutterschutzes nach § 24 MuSchG wird der Urlaubsanspruch nicht gekürzt, weil das Arbeitsverhältnis regulär fortbesteht und die Zeit wie normale Beschäftigung zählt.

Prüfe im Rechner deshalb genau, ob die tatsächliche Elternzeit-Kürzung von der Personalabteilung schriftlich erklärt wurde, bevor du sie einrechnest.

Verjährt Resturlaub schon nach drei Jahren?

Verjährung und Verfall sind zwei unterschiedliche Rechtsfiguren, die häufig verwechselt werden.

Der Verfall betrifft, ob der Anspruch überhaupt noch besteht; die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB betrifft, ob er noch gerichtlich durchsetzbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.

Dezember 2022 (9 AZR 266/20) klargestellt, dass diese Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Arbeitgeber ordnungsgemäß auf Resturlaub und Verfallstermin hingewiesen hat.

Ohne einen solchen Hinweis beginnt keine Verjährung, selbst wenn seit dem eigentlichen Urlaubsjahr bereits deutlich mehr als drei Jahre vergangen sind – im Rechner zeigt sich das daran, dass der Vorjahresrest ohne Hinweis dauerhaft auf Ampel "sicher" bleibt, ganz unabhängig vom eingegebenen Stichtag.

Das erklärt, warum in Ausnahmefällen jahrealter Urlaub noch heute einklagbar sein kann.

Der Rechner selbst bildet die Verjährungsfrist nicht separat ab, sondern zeigt nur den fachlich vorrangigen Verfall; die Verjährung wird im Quellen- und Grenzenblock als zusätzliche rechtliche Ebene benannt, die bei sehr altem, augenscheinlich verfallenem Resturlaub zusätzlich zu prüfen ist, bevor man den Anspruch endgültig abschreibt.

Kann ich meinen Resturlaub bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen?

Nein, ein direktes "Mitnehmen" gibt es rechtlich nicht: Der neue Arbeitgeber gewährt Urlaub für die bei ihm zurückgelegte Beschäftigungszeit, nicht für den beim alten Arbeitgeber entstandenen Resturlaub.

Um eine Doppelgewährung im selben Kalenderjahr zu vermeiden, muss der bisherige Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BUrlG bei Beendigung eine Bescheinigung ausstellen, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurden – diese muss der neue Arbeitgeber bei der Berechnung des restlichen Jahresanspruchs berücksichtigen.

Beispiel aus dem Rechner: 5 Tage Vorjahresresturlaub und 30 Tage laufender Jahresanspruch ohne bereits genommene Tage ergeben einen offenen Gesamtanspruch von 35 Tagen – genau diese Aufschlüsselung nach Vorjahres- und laufendem Anspruch müsste die Bescheinigung des alten Arbeitgebers exakt ausweisen, damit der neue Arbeitgeber keinen doppelten Urlaub für dasselbe Kalenderjahr gewährt.

Der Resturlaub-Verfall-Rechner bildet nur die Verfallfristen ab, nicht die Übernahmebescheinigung selbst; frage die Bescheinigung aktiv bei der Personalabteilung des alten Arbeitgebers an, bevor du beim neuen Urlaub beantragst.

Hinweise

Ampel richtig lesen: sicher, Frist läuft oder verfallen

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Die Ampel ist der schnellste Blick aufs Ergebnis: "Sicher" heißt, aktuell droht kein Verfall – meist, weil kein nachweisbarer Hinweis vorliegt. "Frist läuft" bedeutet, ein konkretes Verfallsdatum steht fest und die Handlungsfrist in Werktagen zeigt, wie viel Zeit noch bleibt, den Urlaub zu beantragen.

"Verfallen" heißt, die Tage sind zum eingegebenen Stichtag bereits verloren – änderst du den Stichtag auf ein früheres Datum, siehst du, wann genau das passiert ist.

Ein Beispiel zur Einordnung: 5 Tage Vorjahresresturlaub und 30 Tage laufender Anspruch, 10 Tage bereits genommen, kein Hinweis erfolgt – macht insgesamt 25 Tage offenen Resturlaub, beide Jahre auf "sicher", weil ohne Hinweis keine Frist läuft.

Sobald ein Hinweis erfolgt und kein Übertragungsgrund vorliegt, verfällt der Vorjahresrest bereits zum 31. Dezember, während der laufende Anspruch erst zum 31. Dezember desselben Jahres eine eigene Frist bekommt.

Wichtig für die Praxis: Ein einmal erteilter Hinweis wirkt nicht rückwirkend für vergangene Jahre und muss für jedes Urlaubsjahr neu erfolgen.

Trägst du zusätzlich ein geplantes Austrittsdatum ein, erscheint ein eigener Hinweis zur Abgeltungspflicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG, unabhängig von der sonst laufenden Verfallfrist.

Bei Zweifeln an der Rechtslage hilft ein Blick in die Personalakte oder ein Gespräch mit der Personalabteilung, bevor du dich allein auf ein per Rechner ermitteltes Verfallsdatum verlässt.

Anwendung

Praxisbeispiel: Resturlaub mit betrieblichem Übertragungsgrund

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Eine Angestellte hat aus dem Vorjahr noch 8 Tage Resturlaub und für das laufende Jahr einen Anspruch von 30 Tagen, davon bereits 10 Tage genommen.

Im Januar erhält sie von der Personalabteilung eine E-Mail mit der konkreten Zahl ihrer Resttage und dem Hinweis auf den Verfallstermin 31. März, weil betriebliche Gründe – ein Personalengpass im Dezember – eine Übertragung nötig machten.

Eingaben im Rechner: Resturlaub Vorjahr 8 Tage, laufender Anspruch 30 Tage, bereits genommen 10 Tage, Übertragungsgrund "betrieblich-persönlich", Hinweis "Ja, konkret und rechtzeitig", Stichtag Mitte Februar.

Ergebnis: Der Vorjahresrest von 8 Tagen zeigt die Ampel "Frist läuft" mit Verfallsdatum 31. März und einer Handlungsfrist von rund 42 Werktagen; der laufende Anspruch von 30 Tagen läuft separat bis 31. Dezember desselben Jahres.

Insgesamt stehen 38 Tage offen. Entscheidung: Weil die Handlungsfrist für die 8 Vorjahrestage überschaubar ist, plant sie diese gezielt vor Ende März ein – etwa als verlängertes Wochenende in Kombination mit Brückentagen.

Für die restlichen 30 Tage des laufenden Jahres bleibt bis Dezember Zeit, sodass sie den größeren Block erst im Sommerurlaub verplant.

Ein zweites, häufig gesuchtes Szenario: Wäre sie seit Jahresbeginn durchgehend krankgeschrieben, würde derselbe Vorjahresrest unabhängig vom Hinweis erst 15 Monate später verfallen, also zum 31. März des übernächsten Jahres. Praxisfall: 8 Tage Vorjahresrest mit Frist bis 31.03. und 30 Tage laufender Anspruch bis 31.12.

Fallstricke

Typische Irrtümer beim Resturlaub-Verfall

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Viele gehen davon aus, Resturlaub verfalle immer zum 31. Dezember – tatsächlich passiert das nur, wenn der Arbeitgeber nachweislich und rechtzeitig konkret gewarnt hat.

Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch nach aktueller EuGH- und BAG-Rechtsprechung bestehen, selbst über mehrere Jahre hinweg. Zweiter Fehler: Verfall und Verjährung werden verwechselt.

Der Verfall entscheidet, ob der Anspruch überhaupt noch existiert; die separate dreijährige Verjährung nach § 195 BGB beginnt erst, nachdem ein ordnungsgemäßer Hinweis erfolgt ist – beide Fristen laufen nicht automatisch parallel zum Kalenderjahr.

Dritter Fehler: Die 15-Monats-Frist bei Krankheit wird auf alle Krankheitsfälle angewendet, obwohl sie nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis zum Jahresende gilt.

Bei kürzeren, unterbrochenen Krankheitsphasen bleibt die normale Hinweispflicht maßgeblich, und ein bereits erteilter Hinweis vor Erkrankungsbeginn kann weiterhin relevant sein.

Vierter Fehler: Die Elternzeit-Kürzung nach § 17 BEEG wird automatisch angenommen, obwohl sie eine Kann-Regelung ist und vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden muss – ohne diese Erklärung bleibt der volle Anspruch bestehen.

Fünfter Fehler: Tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub wird pauschal wie der gesetzliche Mindesturlaub behandelt, obwohl Verträge davon abweichende, auch strengere oder großzügigere Übertragungsfristen festlegen können.

Sechster Fehler: Die Handlungsfrist in Werktagen wird als bundeslandgenau missverstanden – der Rechner rechnet mangels Bundesland-Eingabe pauschal mit den Feiertagen von Nordrhein-Westfalen, was die tatsächliche Frist um bis zu ein bis zwei Werktage verschieben kann.

Nächster Schritt

Resturlaub-Verfall im Überblick: Quellen und weiterführende Rechner

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Resturlaub-Verfall-Rechner zeigt je Urlaubsjahr, ob und wann Resturlaub verfällt: mit Ampel, Verfallsdatum, Rechtsgrundlage und Handlungsfrist in Werktagen.

Grundlage sind § 7 Abs. 3 BUrlG, § 17 BEEG sowie die Mitwirkungsobliegenheit aus EuGH C-684/16 und BAG 9 AZR 541/15.

Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers bleibt Resturlaub bestehen; bei durchgehender Krankheit gilt die 15-Monats-Frist bis zum 31.

März des übernächsten Jahres, und die separate Verjährung beginnt laut BAG 9 AZR 266/20 ebenfalls erst nach einem ordnungsgemäßen Hinweis. Willst du zuerst deinen Jahresanspruch selbst ermitteln, nutze den Urlaubstage-Rechner.

Steht eine Kündigung bevor, hilft der Kündigungsfristen-Rechner, und die konkrete Auszahlungssumme für offene Tage berechnet der Urlaubsabgeltungs-Rechner. Für die gezielte Urlaubsplanung vor einer laufenden Frist zeigt der Brückentage-Rechner die besten freien Blöcke rund um Feiertage.

Liegt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits fest, zeigt der Rechner zusätzlich einen Hinweis auf die Abgeltungspflicht für zu diesem Zeitpunkt noch offene Tage.

Vertiefung

Resturlaub-Verfall-Rechner: Beispielrechnungen nach Szenario

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Gesamt 25 Tage offener Resturlaub (0 aus dem Vorjahr, 25 aus dem laufenden Jahr), beide Jahre Ampel „sicher“, kein Verfallsdatum.

Kein Hinweis erfolgt – Resturlaub bleibt offen

Resturlaub aus dem Vorjahr
5 Tage
Jahresanspruch im laufenden Urlaubsjahr
30 Tage
Bereits genommene Urlaubstage
10 Tage
Hat der Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich auf den Verfall hingewiesen?
Nein / nicht nachweisbar

Beispiel 2 · Mittel · Die 8 Vorjahrestage sind zum Stichtag 23.09. bereits verfallen (Verfallsdatum 31.12. des Vorjahres); der laufende Anspruch von 30 Tagen zeigt Ampel „Frist läuft“ bis 31.12. desselben Jahres, Handlungsfrist rund 70 Werktage.

Hinweis erfolgt, kein Übertragungsgrund – Vorjahr verfällt zum 31.12.

Resturlaub aus dem Vorjahr
8 Tage
Jahresanspruch im laufenden Urlaubsjahr
30 Tage
Bereits genommene Urlaubstage
0 Tage
Übertragungsgrund für den Vorjahresurlaub
Kein besonderer Übertragungsgrund

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Vorjahresrest 8 Tage: Ampel „Frist läuft“, Verfallsdatum 31.03. des Folgejahres, Handlungsfrist rund 42 Werktage. Laufender Anspruch 30 Tage: eigene Frist bis 31.12. desselben Jahres. Gesamt 38 Tage offen.

Betrieblicher Übertragungsgrund – Frist bis 31.03.

Resturlaub aus dem Vorjahr
8 Tage
Jahresanspruch im laufenden Urlaubsjahr
30 Tage
Bereits genommene Urlaubstage
0 Tage
Übertragungsgrund für den Vorjahresurlaub
Dringende betriebliche oder persönliche Gründe

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 4 · Komplex · Vorjahresrest 10 Tage: Ampel „Frist läuft“, Verfallsdatum 31.03. des übernächsten Jahres (15-Monats-Frist), Handlungsfrist rund 131 Werktage – unabhängig vom Hinweisstatus.

Durchgehende Krankheit seit März des Vorjahres

Resturlaub aus dem Vorjahr
10 Tage
Jahresanspruch im laufenden Urlaubsjahr
30 Tage
Bereits genommene Urlaubstage
0 Tage
Langzeiterkrankung im betroffenen Urlaubsjahr
Andauernd seit einem Datum

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 5 · Komplex · Der Jahresanspruch von 30 Tagen wird um 15 Tage gekürzt (30 ÷ 12 × 6) auf 15 Tage; alle 15 Tage bleiben ohne Hinweis als offener Resturlaub bestehen.

Elternzeit-Kürzung über 6 Monate erklärt

Resturlaub aus dem Vorjahr
0 Tage
Jahresanspruch im laufenden Urlaubsjahr
30 Tage
Bereits genommene Urlaubstage
0 Tage
Elternzeit-Monate im laufenden Urlaubsjahr
6 Monate

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

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EntgeltfortzahlungsrechnerEntgeltfortzahlung berechnen: AU-Beginn und Monatsbrutto eingeben – Ende der 6-Wochen-Frist, fortgezahltes Brutto und Krankengeld-Beginn nach EFZG sofort ermitteln.MutterschutzrechnerMutterschutz-Fristen und Mutterschaftsgeld berechnen: Schutzfrist vor und nach der Geburt, Mutterschaftsgeld (max. 13 EUR/Tag), Arbeitgeberzuschuss und Sonderfälle bei Frühgeburt oder Mehrlingen nach MuSchG 2026.TagerechnerTage zwischen zwei Daten zählen – wahlweise mit Enddatum, als Arbeits- und Werktage ohne Feiertage, mit Wochentag – oder Datum plus/minus Tage berechnen.Arbeitstage-RechnerArbeitstage zwischen zwei Daten berechnen: Wochenenden und gesetzliche Feiertage je Bundesland werden automatisch abgezogen.Brückentage-RechnerBrückentage 2026/2027 je Bundesland als Liste, plus Urlaubsplaner für die längsten freien Zeiträume je Urlaubstag.StundenlohnStundenlohn, Monatsgehalt und Jahresgehalt gegenseitig umrechnen – inklusive Mindestlohn-Vergleich und optionaler Urlaubsberücksichtigung.LohnerhöhungVergleich Gehalt vor und nach Lohnerhöhung: Netto-Mehrwert, Steuern und Sozialversicherung aufgeschlüsseltNetto-BruttoWunsch-Nettogehalt in das nötige Bruttogehalt zurückrechnen: nach Steuerklasse, Bundesland und Krankenversicherung 20263.000 € brutto in netto3.000 Euro brutto ergeben in Steuerklasse I rund 2.054 Euro netto – mit allen Abzügen, Steuerklassen I bis VI und Bundesland-Varianten 20264.000 € brutto in netto4.000 Euro brutto ergeben in Steuerklasse I rund 2.606 Euro netto – mit allen Abzügen, Steuerklassen I bis VI und Bundesland-Varianten 202613. Gehalt NettoWeihnachtsgeld, 13. Gehalt und Einmalzahlungen netto berechnen und den realen Auszahlungsbetrag nach Steuer- und Sozialabzügen einordnen.Minijob- & Midijob-RechnerMinijob-Rechner 2026: Verdienst einordnen, Minijob-Grenze von 603 Euro prüfen und die Abgaben im Midijob-Übergangsbereich bis 2.000 Euro schätzen.Firmenwagen-RechnerGeldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nach 1-, 0,5- oder 0,25-Prozent-Regelung berechnen – inkl. Fahrtkosten-Pauschalwert, Zuzahlung und Netto mit und ohne Dienstwagen.TeilzeitrechnerTeilzeitgehalt aus dem Vollzeitlohn berechnen: Netto, Netto-Differenz, anteiligen Urlaubsanspruch und prozentualen Arbeitszeit-Faktor ermitteln.AltersteilzeitrechnerAltersteilzeit-Gehalt berechnen: Bruttogehalt (50 %), Aufstockungsbetrag auf 83 % Netto nach TV-FlexAZ und RV-Aufstockung ermitteln.

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  • Ampel des Resturlaub-Verfall-Rechners: ohne Hinweis bleiben 25 Tage sicher, mit betrieblichem Grund laufen 8 Tage bis 31.03., ohne Übertragungsgrund sind 8 Tage zum 31.12. bereits verfallen

    Ampel: Sicher, Frist läuft oder bereits verfallen

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    <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner">
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           alt="Ampel des Resturlaub-Verfall-Rechners: ohne Hinweis bleiben 25 Tage sicher, mit betrieblichem Grund laufen 8 Tage bis 31.03., ohne Übertragungsgrund sind 8 Tage zum 31.12. bereits verfallen"
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    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner">Ampel: Sicher, Frist läuft oder bereits verfallen auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner
  • Zeitstrahl der Verfallfristen: regulär zum 31. Dezember, mit betrieblichem Grund bis 31. März des Folgejahres, bei Krankheit erst 31. März des übernächsten Jahres nach 15 Monaten, ohne Hinweis unbefristet

    Zeitstrahl: Verfallfristen im Vergleich

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           alt="Zeitstrahl der Verfallfristen: regulär zum 31. Dezember, mit betrieblichem Grund bis 31. März des Folgejahres, bei Krankheit erst 31. März des übernächsten Jahres nach 15 Monaten, ohne Hinweis unbefristet"
           width="760" height="340">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner">Zeitstrahl: Verfallfristen im Vergleich auf Rechner-Portal</a></p>

    Textbaustein für die Bildunterschrift

    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner
  • Praxisfall: 8 Tage Vorjahresrest mit Frist bis 31. März und 30 Tage laufender Anspruch mit eigener Frist bis 31. Dezember, zusammen 38 Tage offen

    Praxisfall: Zwei getrennte Fristen im selben Jahr

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           alt="Praxisfall: 8 Tage Vorjahresrest mit Frist bis 31. März und 30 Tage laufender Anspruch mit eigener Frist bis 31. Dezember, zusammen 38 Tage offen"
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    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner">Praxisfall: Zwei getrennte Fristen im selben Jahr auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte zu Verfall, Übertragung oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Betriebsrat oder die Personalabteilung.

Quelle: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), BEEG; EuGH-/BAG-Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit

Stand: 2026-09-23

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
23. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Gehalt
Formeln basieren auf
Bundesurlaubsgesetz, BEEG und dokumentierte EuGH-/BAG-Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Resturlaub-Verfall-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Resturlaub-Verfall-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/resturlaub-verfall-rechner

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