Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
3 Annahmen und 3 Grenzen
Annahmen
- Die Probezeit beginnt am ersten Arbeitstag und dauert die vereinbarte Anzahl von Monaten (maximal 6 nach § 622 Abs. 3 BGB).
- Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen (14 Kalendertage) und gilt taggenau ohne festen Kündigungstermin.
- Eine Kündigung am letzten Probezeittag ist zulässig – die 2-Wochen-Frist läuft dann über das Probezeitende hinaus.
Grenzen
- Nicht berücksichtigt: Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft nach § 17 MuSchG, Schwerbehinderung) und außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB – dieser Schutz gilt unabhängig von der Probezeit und schließt eine ordentliche Kündigung aus.
- Abweichende Vertragsarten sind nicht abgebildet: Berufsausbildungsverhältnisse haben nach §§ 20, 22 BBiG eine kürzere Probezeit (1–4 Monate) mit fristloser Kündigungsmöglichkeit; TVöD/TV-L kennen ebenfalls 6 Monate Probezeit, aber eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss statt taggenau (§ 34 Abs. 1 TVöD) – siehe Referenztabelle.
- Die Resttagezahl basiert auf dem Tagesdatum und ändert sich täglich.
Stand der Prüfung: § 622 BGB, §§ 187/188 BGB, §§ 20/22 BBiG, § 34 TVöD und § 17 MuSchG geprüft für den Rechtsstand 2026, Stand 02.10.2026.