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Reisekostenrechner: Steuerfreie Reisekosten berechnen

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Nächte
Übernachtungsabrechnung
€
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Kurzantwort

Reisekostenrechner: Dienstkilometer, Fahrzeugtyp, Abwesenheitstage und Übernachtungen eingeben - der Rechner zeigt steuerfreie Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten nach EStG. Kein Ersatz für Steuerberatung.

Steuerfreie Reisekosten nach EStG berechnen: Fahrtkosten (0,30 €/km)

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Rechenbasis

Annahmen und Grenzen

Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.

3 Annahmen und 3 Grenzen

Annahmen

  • PKW-Kilometerpauschale 0,30 €/km gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 2 BRKG (unverändert seit 2020).
  • Verpflegungspauschalen 2026: 28 € (ganztägige Abwesenheit 24h), 14 € (An-/Abreisetag oder Abwesenheit über 8h).
  • Übernachtungspauschale Arbeitnehmer: 20 €/Nacht ohne Einzelnachweis.

Grenzen

  • Bahn- und OEFFENTLICH-Kosten (tatsächlich entstandene Ticketkosten) werden nicht automatisch berechnet und sind separat nachzuweisen.
  • Kürzungen der Verpflegungspauschale bei kostenloser Mahlzeit (Frühstück -5,60 €, Mittag/Abend -11,20 € je Mahlzeit) werden nicht abgebildet.
  • Ergebnis ist Orientierungswert; kein Ersatz für individuelle steuerliche Beratung oder Arbeitgeberanweisung.

Stand der Prüfung: Pauschalsätze und Gesetzesgrundlagen zuletzt geprüft am 27.09.2026; keine Änderung gegenüber dem Stand vom 11.07.2026 festgestellt.

Überblick

Was ist der Reisekosten-Rechner?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Der Reisekostenrechner berechnet die steuerfreien Erstattungsbeträge für Dienstreisen nach dem deutschen Einkommensteuergesetz. Er deckt die drei Hauptkomponenten ab: Fahrtkosten nach der PKW-Kilometerpauschale, Verpflegungsmehraufwendungen nach den gesetzlichen Tagespauschalen sowie Übernachtungskosten nach Pauschale oder tatsächlichen Kosten.

Das Ergebnis zeigt, welchen Betrag Arbeitgeber steuerfrei erstatten dürfen oder Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen können. Rechtsgrundlage sind Par. 3 Nr. 13 und 16 EStG sowie Par.

9 Abs. 4a EStG (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de). Die Pauschalbeträge werden regelmäßig aktualisiert. Der Rechner nutzt die Sätze 2026: 0,30 Euro pro Kilometer für den eigenen PKW, 28 Euro für volle Reisetage (24 Std.

Abwesenheit) und 14 Euro für An- und Abreisetage (ab 8 Std. Abwesenheit). Die Ergebnisse sind Orientierungswerte nach geltendem Steuerrecht und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Voraussetzung für den Ansatz von Reisekosten ist stets eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, also eine Tätigkeit außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von Par. 9 Abs. 4 EStG.

Genau diese Abgrenzung entscheidet über die Höhe des Abzugs: Für den täglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt nur die Entfernungspauschale für die einfache Strecke, während bei einer echten Dienstreise jeder tatsächlich gefahrene Kilometer zählt, also Hin- und Rückweg zusammen.

Wer im Außendienst unterwegs ist oder keine feste erste Tätigkeitsstätte hat, rechnet seine Fahrten daher nach Reisekostengrundsätzen ab und nicht nach der Entfernungspauschale. **Dienstreise vs.

Entfernungspauschale:** Für echte Dienstreisen gilt die km-Pauschale von 0,30 €/km für jeden gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg), während für den täglichen Arbeitsweg nur die Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer einfache Strecke (ab 2026 einheitlich) ansetzbar ist — den genauen Betrag ermittelt der Fahrtkosten-Rechner.

Eingaben

Reisekosten berechnen: Diese Angaben brauchst du

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du gibst sieben Werte ein. Dienstkilometer gesamt (Hin- und Rückfahrt) und Fahrzeugtyp bestimmen die Fahrtkosten: Bei eigenem PKW werden 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt; bei Bahn oder ÖPNV sind die tatsächlichen Ticketkosten separat nachzuweisen und werden im Rechner nicht automatisch addiert.

Volle Reisetage (24 Stunden Abwesenheit) werden mit 28 Euro je Tag berücksichtigt, An- und Abreisetage oder Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 14 Euro.

Die Anzahl der Übernachtungen und die Abrechnungsart (Pauschale 20 Euro je Nacht oder tatsächliche Kosten) bestimmen die Übernachtungsposition. Bei tatsächlichen Kosten trägst du den Gesamtbetrag aller Übernachtungen ein.

Trage bei den Dienstkilometern die tatsächlich gefahrene Strecke ein, also Hin- und Rückfahrt sowie eventuelle Zwischenfahrten am Zielort.

Bei den Reisetagen kommt es allein auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte an: 24 Stunden für einen vollen Tag, mehr als 8 Stunden für den reduzierten Satz.

Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung gelten An- und Abreisetag unabhängig von der Stundenzahl als Tage mit dem reduzierten Satz.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung bei der Übernachtung: Die Pauschale ist für die steuerfreie Arbeitgebererstattung gedacht, während du in deiner eigenen Steuererklärung nur die tatsächlichen, mit Beleg nachgewiesenen Übernachtungskosten ansetzen kannst.

Praxisfälle

Anwendungsfälle: Reisekosten für typische Dienstreise-Situationen

Sieben typische Suchfragen rund um Reisekosten, Verpflegungspauschale und Kilometergeld – jede mit den passenden Eingaben und dem nachgerechneten Ergebnis.

  1. Tagesreise ohne Übernachtung berechnen

    „Wie berechne ich Reisekosten für eine Tagesreise ohne Übernachtung?“

    Eingabe
    80 km Pkw, 1 An-/Abreisetag (über 8 Std.), 0 Übernachtungen
    Ergebnis
    Steuerfreie Reisekosten gesamt: 38 Euro (24 Euro Fahrtkosten + 14 Euro Verpflegungspauschale)
  2. Kilometerpauschale für eine 300-km-Dienstreise

    „Wie hoch ist die Kilometerpauschale für eine Dienstreise von 300 Kilometern?“

    Eingabe
    300 km Pkw, 0 Reisetage, 0 Übernachtungen
    Ergebnis
    Fahrtkosten: 90 Euro (300 km x 0,30 Euro)
  3. Verpflegungspauschale für eine dreitägige Dienstreise

    „Wie hoch ist die Verpflegungspauschale für 3 Tage Dienstreise?“

    Eingabe
    1 An-/Abreisetag, 1 voller Reisetag, 1 Abreisetag (tage8h: 2, tage24h: 1)
    Ergebnis
    Verpflegungspauschale: 56 Euro (14 + 28 + 14 Euro)
  4. Mehrtägige Dienstreise mit Hotelbeleg

    „Wie berechne ich Reisekosten für eine mehrtägige Dienstreise mit Hotelrechnung?“

    Eingabe
    500 km Pkw, 3 volle Reisetage, 3 Übernachtungen tatsächlich (120 Euro gesamt)
    Ergebnis
    Steuerfreie Reisekosten gesamt: 354 Euro (150 Euro Fahrtkosten + 84 Euro Verpflegung + 120 Euro Übernachtung)
  5. Übernachtungspauschale ohne Hotelbeleg nutzen

    „Wie hoch ist die Übernachtungspauschale für 2 Nächte ohne Beleg?“

    Eingabe
    0 km, 0 Reisetage, 2 Übernachtungen Pauschale
    Ergebnis
    Übernachtungskosten: 40 Euro (2 x 20 Euro Pauschale)
  6. Bahnreise ohne Kilometerpauschale berechnen

    „Wie berechne ich Reisekosten bei einer Dienstreise mit der Bahn?“

    Eingabe
    Fahrzeugtyp Bahn/ÖPNV, 1 voller Reisetag, 1 Übernachtung Pauschale
    Ergebnis
    Steuerfreie Reisekosten gesamt: 48 Euro ohne Ticketkosten (28 Euro Verpflegung + 20 Euro Übernachtung); Bahnticket separat mit Beleg
  7. Reisekosten für Selbstständige berechnen

    „Wie berechnen Selbstständige ihre Reisekosten als Betriebsausgabe?“

    Eingabe
    150 km Pkw, 1 voller Reisetag, 1 Übernachtung tatsächlich (80 Euro)
    Ergebnis
    Steuerfreie Reisekosten gesamt: 153 Euro (45 Euro Fahrtkosten + 28 Euro Verpflegung + 80 Euro Übernachtung mit Beleg)

Berechnung

Verpflegungspauschale und Kilometerpauschale berechnen

Verstehe den Formelweg.

Reisekosten 2026: Verpflegungspauschalen 28 €/14 € und Kilometerpauschale 0,30 €/km – steuerfreie Erstattung nach § 9 Abs. 4a EStG Die Berechnung erfolgt in drei unabhängigen Blöcken, die zum steuerfreien Gesamtbetrag addiert werden.

Fahrtkosten PKW: Dienstkilometer x 0,30 Euro. Verpflegungsmehraufwand: Anzahl voller Reisetage x 28 Euro plus Anzahl An-/Abreisetage x 14 Euro (Par. 9 Abs. 4a EStG).

Übernachtungskosten: Anzahl Nächte x 20 Euro Pauschale oder der eingegebene tatsächliche Betrag. Rechenbeispiel: 300 km PKW, 2 volle Reisetage, 2 An-/Abreisetage, 2 Übernachtungen Pauschale. Fahrtkosten: 300 x 0,30 = 90 Euro.

Verpflegung: 2 x 28 + 2 x 14 = 84 Euro. Übernachtung: 2 x 20 = 40 Euro. Steuerfreie Reisekosten gesamt: 214 Euro. Gesetzliche Grundlage: Par. 3 Nr. 13/16 EStG, Par. 9 Abs. 4a EStG. Zwei Regeln begrenzen diese Grundrechnung.

Erstens die Mahlzeitenkürzung: Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter eine Mahlzeit, wird die Tagespauschale gekürzt, und zwar um 20 Prozent des vollen Tagessatzes für ein Frühstück sowie um jeweils 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen.

Bezogen auf die 28 Euro sind das 5,60 Euro beziehungsweise 11,20 Euro. Die Kürzung erfolgt auch am An- und Abreisetag mit den Beträgen des vollen Tagessatzes, sodass die Pauschale rechnerisch sogar auf null sinken kann, aber nie negativ wird.

Zweitens die Dreimonatsfrist: Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte lässt sich der Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate ansetzen.

Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt diese Frist neu in Gang.

Nachschlagen

Verpflegungspauschalen und Reisekostensätze 2026 (Inland)

Welche Pauschalen kannst du bei Dienstreisen im Inland steuerlich geltend machen? Diese Tabelle zeigt die aktuellen Verpflegungspauschalen (auch „Verpflegungsmehraufwand“ oder umgangssprachlich „Spesen“ genannt), Mahlzeitenkürzungen, Übernachtungs- und Kilometerpauschalen mit ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage.

Steuerliche Pauschalen und Sätze für Inlands-Dienstreisen 2026 (§ 9 EStG, LStR 2023)
KostenartPauschale / SatzRechtsgrundlage
Verpflegung ganztägig (24 h Abwesenheit)28 €§ 9 Abs. 4a EStG
Verpflegung An-/Abreisetag (> 8 h)14 €§ 9 Abs. 4a EStG
Verpflegung < 8 h Abwesenheit0 €§ 9 Abs. 4a EStG
Mahlzeitenkürzung Frühstück−5,60 € (20 % von 28 €)§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG
Mahlzeitenkürzung Mittag-/Abendessen−11,20 € (40 % von 28 €)§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG
Übernachtungspauschale20 €R 9.7 Abs. 3 LStR (nur Arbeitgebererstattung); Werbungskosten: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG nur mit Beleg
km-Pauschale eigener Pkw0,30 €/km§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG
km-Pauschale Motorrad / anderes motorbetriebenes Fahrzeug0,20 €/km§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 BRKG

Alle Beträge gelten für Inlandsreisen 2026 und sind seit dem 1. Januar 2020 unverändert - dieselben Sätze galten also auch 2021 bis 2025 und gelten nach aktuellem Stand auch 2027 unverändert weiter (siehe Ausblick-Block auf dieser Seite). Für Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad gibt es keinen pauschalen Kilometersatz; abziehbar sind nur die anteiligen tatsächlichen Kosten. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschbeträge (BMF-Schreiben), die jährlich neu veröffentlicht werden. Dreimonatsfrist: Verpflegungspauschale nur für die ersten 3 Monate am selben Tätigkeitsort. Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF), § 9 EStG, BRKG. Stand: 27.09.2026.

Ausblick

Was ändert sich 2027 bei Reisekosten und Verpflegungspauschale?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Für 2027 ist bei den Inlands-Verpflegungspauschalen keine Erhöhung angekündigt: Nach aktuellem Stand bleiben die Sätze bei 28 Euro für volle Reisetage und 14 Euro für An- und Abreisetage – unverändert seit dem 1. Januar 2020.
  • Eine Anhebung des reduzierten Satzes auf 16 Euro war bereits im Wachstumschancengesetz für 2024 vorgesehen, wurde im final verabschiedeten Gesetz aber gestrichen; eine neue Gesetzesinitiative für 2027 liegt bislang nicht vor.
  • Auch die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer für den eigenen Pkw und die Übernachtungspauschale von 20 Euro gelten unverändert fort; für beide ist derzeit keine Anpassung angekündigt.
  • Die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2027 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium turnusmäßig erst im Spätherbst 2026, wie zuletzt am 5. Dezember 2025 für das Jahr 2026 geschehen; bis zur Veröffentlichung gelten die Inlandssätze dieses Rechners unverändert weiter.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium der Finanzen – Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 (Schreiben vom 05.12.2025)

Expertenmodus

Häufige Fragen zum Reisekostenrechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale bei Dienstreisen 2026?

Die Verpflegungspauschale für Inlandsdienstreisen beträgt 2026 unverändert 28 Euro für einen vollen Reisetag mit 24 Stunden Abwesenheit und 14 Euro für An- und Abreisetage sowie für Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a EStG).

Diese Sätze gelten bereits seit dem 1. Januar 2020 unverändert, auch für die Suchjahre 2023 bis 2026 hat sich an den Beträgen nichts geändert – frühere Pläne im Wachstumschancengesetz, den reduzierten Satz auf 16 Euro anzuheben, wurden nicht Gesetz.

Bei einer dreitägigen Reise mit einem An-, einem vollen und einem Abreisetag ergibt der Rechner nach 14 + 28 + 14 Euro genau 56 Euro Verpflegungspauschale.

Trage die Anzahl der vollen Reisetage und der An-/Abreisetage getrennt ein, denn eine Verwechslung führt schnell zu einer doppelt so hohen oder zu niedrigen Pauschale.

Gestellte Mahlzeiten kürzen den Betrag zusätzlich und werden im Rechner nicht automatisch abgezogen.

Wie berechnet der Rechner den Verpflegungsmehraufwand einer Dienstreise?

Der Verpflegungsmehraufwand ergibt sich, indem die Anzahl der vollen Reisetage mit 28 Euro und die Anzahl der An-/Abreisetage beziehungsweise Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 14 Euro multipliziert und beide Beträge addiert werden.

Bei 2 vollen Reisetagen und 2 An-/Abreisetagen rechnet der Rechner 2 × 28 Euro plus 2 × 14 Euro und zeigt 84 Euro Verpflegungspauschale an, wie im Beispiel auf dieser Seite nachvollziehbar.

Maßgeblich ist ausschließlich die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, nicht die tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten – auch wer weniger ausgibt, erhält die volle Pauschale steuerfrei.

Ab dem vierten Monat einer Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entfällt der Anspruch auf die Pauschale (Dreimonatsfrist, § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG), außer die Tätigkeit wird für mindestens vier Wochen unterbrochen.

Trage im Rechner nur Tage ein, für die diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Dienstreisen mit dem eigenen Auto?

Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw setzt der Rechner 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer an, und zwar für die gesamte Strecke inklusive Rückfahrt – bei einer Fahrt von 40 Kilometern Hin- und Rückweg ergibt das 40 × 0,30 Euro, also 12 Euro Fahrtkosten.

Dieser Satz gilt seit 2020 unverändert und unterscheidet sich bewusst von der Entfernungspauschale für den täglichen Arbeitsweg, die nur die einfache Strecke berücksichtigt und ab 2026 einheitlich 38 Cent beträgt.

Für Motorrad oder Motorroller gilt stattdessen ein Satz von 0,20 Euro pro Kilometer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 BRKG, den dieser Rechner nicht abbildet.

Wählst du im Rechner Bahn oder ÖPNV statt Pkw, wird keine Kilometerpauschale berechnet, weil dort die tatsächlichen Ticketkosten mit Beleg anzusetzen sind.

Trage bei Dienstfahrten stets die real gefahrene Gesamtstrecke ein, nicht die einfache Entfernung.

Wie hoch ist die Übernachtungspauschale ohne Hotelbeleg?

Ohne Einzelnachweis darf der Arbeitgeber je Inlandsübernachtung pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs. 3 LStR); bei drei Übernachtungen zeigt der Rechner dafür 3 × 20 Euro, also 60 Euro Übernachtungskosten.

Diese Pauschale gilt ausschließlich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung – in der eigenen Steuererklärung können nur die tatsächlichen, belegten Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG).

Liegt der tatsächliche Hotelpreis über 20 Euro, was in den meisten deutschen Städten der Fall ist, lohnt sich fast immer die Belegabrechnung: Wähle dazu im Rechner die Option „Tatsächliche Kosten“ und trage den Gesamtbetrag aller Übernachtungen ein.

Bei kostenlosen Übernachtungen, etwa bei Freunden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, entfällt der Ansatz einer Übernachtungspauschale vollständig, und für Selbstständige steht die 20-Euro-Pauschale ohnehin nicht zur Verfügung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber während der Dienstreise eine Mahlzeit stellt?

Stellt der Arbeitgeber, ein Kunde oder ein Dritter eine Mahlzeit kostenlos zur Verfügung, muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden: um 5,60 Euro je Frühstück und um 11,20 Euro je Mittag- oder Abendessen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, 20 beziehungsweise 40 Prozent der vollen 28-Euro-Pauschale).

Bei einem An- oder Abreisetag mit 14 Euro Pauschale und einem gestellten Mittagessen verbleiben rechnerisch nur noch 2,80 Euro; eine Kürzung unter null Euro ist ausgeschlossen.

Diese Kürzung greift unabhängig davon, ob die Mahlzeit tatsächlich gegessen wurde – allein das Angebot löst sie aus, und ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück zählt ebenfalls als gestellte Mahlzeit.

Der Reisekostenrechner bildet diese Kürzung bewusst nicht automatisch ab, weil sie von der individuellen Reiseplanung abhängt; notiere gestellte Mahlzeiten separat und ziehe die Beträge manuell vom angezeigten Ergebnis ab, bevor du die Abrechnung einreichst.

Kann der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale verdoppeln?

Ja: Zahlt der Arbeitgeber mehr als die gesetzliche Verpflegungspauschale von 28 beziehungsweise 14 Euro, kann er den übersteigenden Betrag bis zur Höhe der doppelten Pauschale mit pauschal 25 Prozent Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) – für einen vollen Reisetag also bis zu weitere 28 Euro, insgesamt bis zu 56 Euro.

Dieser zusätzliche Betrag bleibt für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, ist aber nicht mehr steuerfrei im Sinne des § 3 EStG, sondern pauschal versteuerter Arbeitslohn, den der Arbeitgeber abführt.

Maßgeblich für die Verdoppelung ist die ungekürzte Pauschale, also der Betrag vor Abzug für gestellte Mahlzeiten.

Zahlt der Arbeitgeber mehr als das Doppelte, muss der übersteigende Teil regulär nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert werden.

Der Reisekostenrechner zeigt nur den vollständig steuerfreien Basisbetrag; eine pauschal versteuerte Zusatzzahlung des Arbeitgebers ist gesondert mit der Lohnbuchhaltung abzustimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Verpflegungspauschale, Verpflegungsmehraufwand und Spesen?

Die drei Begriffe bezeichnen im deutschen Reisekostenrecht dasselbe: den pauschalen, steuerfreien Ausgleich für die höheren Verpflegungskosten auf einer Dienstreise.

„Verpflegungsmehraufwand“ ist der Gesetzesbegriff aus § 9 Abs. 4a EStG, „Verpflegungspauschale“ die gebräuchliche Kurzform dafür, und „Spesen“ der umgangssprachliche Oberbegriff, der in der betrieblichen Praxis zusätzlich auch Fahrt- und Übernachtungskosten mit einschließen kann.

Rechnerisch ist es immer dieselbe Größe: 28 Euro für einen vollen Reisetag, 14 Euro für An- und Abreisetage.

Wer nach einem „Spesenrechner“ oder einer „Spesenabrechnung“ sucht, meint in aller Regel exakt diese Berechnung, wie sie dieser Reisekostenrechner liefert.

Achte bei betrieblichen Spesenordnungen darauf, ob sie nur die gesetzlichen Pauschalen abbilden oder – wie beim pauschal versteuerten Doppelbetrag nach § 40 Abs. 2 EStG – zusätzliche Zahlungen vorsehen, denn das kann die betriebliche Praxis vom gesetzlichen Mindeststandard unterscheiden.

Wann entfällt der Anspruch auf Verpflegungspauschale bei einer längeren Dienstreise?

Der Anspruch auf die Verpflegungspauschale endet nach drei Monaten ununterbrochener beruflicher Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (Dreimonatsfrist, § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG) – ab dem vierten Monat können für diesen Einsatzort keine Verpflegungspauschalen mehr angesetzt werden, unabhängig von der Abwesenheitsdauer je Tag.

Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen, etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine andere Tätigkeit, setzt die Frist vollständig neu in Gang, sodass die Pauschale danach wieder für bis zu drei Monate zusteht.

Die Frist zählt kalendermäßig und ist unabhängig vom Arbeitgeberwechsel oder von Wochenendunterbrechungen unter vier Wochen.

Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind von dieser Begrenzung nicht betroffen und bleiben auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist in voller Höhe ansetzbar.

Der Reisekostenrechner prüft die Dreimonatsfrist nicht automatisch; führe bei Langzeiteinsätzen ein Datum-Protokoll, um den Stichtag nicht zu verpassen.

Muss ich Reisekosten aus dem Ausland anders berechnen als Inlandsreisen?

Ja: Für Dienstreisen ins Ausland gelten nicht die Inlandspauschalen von 28 und 14 Euro, sondern länderspezifische Auslandstage- und Übernachtungsgelder, die das Bundesfinanzministerium jährlich in einem eigenen BMF-Schreiben veröffentlicht – für 2026 zuletzt am 5.

Dezember 2025. Diese Sätze reichen von wenigen Euro in manchen Ländern bis über 80 Euro Tagegeld in teuren Zielen und werden nach dem Zielland und teils sogar nach der Stadt gestaffelt.

Der Reisekostenrechner auf dieser Seite bildet ausschließlich die Inlandssätze ab; für zehn gängige Auslandsziele mit ihren jeweiligen Pauschalen liefert der Verpflegungsmehraufwand-Rechner passende Werte.

Die Kilometerpauschale von 0,30 Euro und die Dreimonatsfrist gelten unabhängig vom Reiseland unverändert weiter.

Prüfe vor einer Auslandsreise stets das aktuelle BMF-Schreiben, weil sich die Länderpauschalen jährlich ändern können, während die Inlandssätze seit 2020 stabil geblieben sind.

Gilt der Reisekostenrechner auch für Selbstständige und Freiberufler?

Für Selbstständige gelten im Kern dieselben Pauschalen wie für Arbeitnehmer, aber mit einer wichtigen Ausnahme: Die 20-Euro-Übernachtungspauschale ohne Beleg steht ausschließlich Arbeitnehmern zu, Selbstständige müssen Übernachtungskosten immer mit tatsächlichem Beleg als Betriebsausgabe ansetzen.

Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw können Selbstständige ebenfalls mit 0,30 Euro pro Kilometer als Betriebsausgabe verbuchen, alternativ auch mit den tatsächlichen anteiligen Fahrzeugkosten, wenn diese höher liegen.

Die Verpflegungspauschalen von 28 und 14 Euro gelten unverändert und unterliegen ebenfalls der Dreimonatsfrist.

Nutzt ein Selbstständiger den Rechner mit der Option „Tatsächliche Kosten“ bei der Übernachtung, entspricht das Ergebnis exakt der zulässigen Betriebsausgabe.

Bei 40 Außenterminen im Jahr mit jeweils über 8 Stunden Abwesenheit ergeben allein die Verpflegungspauschalen 560 Euro Betriebsausgaben – ein Betrag, den die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entsprechend ausweisen sollte.

Hinweise

Reisekostenabrechnung richtig erstellen

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Wichtig: Die Verpflegungspauschale wird um 5,60 Euro je kostenloses Frühstück und 11,20 Euro je kostenloses Mittag- oder Abendessen gekürzt; diese Kürzung bildet der Rechner nicht automatisch ab und muss manuell berücksichtigt werden. Beim Fahrzeugtyp Bahn oder ÖPNV sind die tatsächlichen Ticketkosten mit Belegen nachzuweisen und separat abzurechnen.

Die PKW-Kilometerpauschale gilt ausschließlich für das private Fahrzeug; bei Firmenwagen entfällt sie. Spesenregelungen des Arbeitgebers können über den gesetzlichen Mindestsätzen liegen; der Rechner zeigt nur den steuerfreien Rahmen nach EStG.

Das Bundesministerium der Finanzen (bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Informationen zum steuerlichen Reisekostenrecht.

Prüfe die Pauschalsätze vor jeder Abrechnung, da sie sich bei Gesetzesänderungen verschieben können.

Führe ein sauberes Reisetagebuch mit Datum, Ziel, beruflichem Anlass, Abfahrts- und Ankunftszeit sowie Kilometerstand — genau diese Angaben verlangt das Finanzamt im Zweifel, und ohne sie ist der Abzug gefährdet.

Denk daran, dass Erstattungen des Arbeitgebers gegengerechnet werden: Als Werbungskosten kannst du nur den Teil ansetzen, den dein Arbeitgeber nicht bereits steuerfrei ersetzt hat.

Bei Reisen ins Ausland gelten nicht die Inlandsbeträge, sondern länderspezifische Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium jährlich in einem eigenen Schreiben veröffentlicht.

Für andere Fahrzeuge als den Pkw gelten abweichende Kilometersätze, etwa beim Motorrad.

Und beachte die Dreimonatsfrist bei längeren Einsätzen an demselben Ort, denn danach entfällt der Verpflegungsmehraufwand, während Fahrt- und Übernachtungskosten weiterhin abziehbar bleiben.

Alle Pauschbeträge und Kürzungsregeln stehen wörtlich in § 9 EStG (Absatz 4a): 28 Euro für volle Kalendertage, 14 Euro für An- und Abreisetage, Kürzung um 20 Prozent je Frühstück und 40 Prozent je Mittag- oder Abendessen sowie die Dreimonatsfrist mit vierwöchiger Unterbrechungsregel.

Anwendung

Reisekosten für Dienstreisen: Praxisbeispiele

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall Außendienstmitarbeiterin: Simone fährt für eine zweitägige Kundenveranstaltung 250 km mit dem eigenen PKW, ist 3 Tage unterwegs (1 An-, 1 voller Reisetag, 1 Abreisetag) und übernachtet 2 Nächte im Hotel mit tatsächlichen Kosten von 120 Euro gesamt.

Eingaben im Rechner: 250 km PKW, 1 voller Reisetag, 2 An-/Abreisetage, 2 Übernachtungen tatsächlich, 120 Euro. Ergebnis: Fahrtkosten 75 Euro, Verpflegung 56 Euro, Übernachtung 120 Euro, steuerfreie Reisekosten gesamt 251 Euro.

Hinweis: Falls das Hotel ein kostenloses Frühstück angeboten hat, müsste die Verpflegungspauschale um 2 x 5,60 Euro auf 44,80 Euro gekürzt werden – im Rechner manuell zu berücksichtigen.

Simone prüft anschließend drei Punkte, bevor sie die Abrechnung einreicht.

Erstens die Kilometer: Sie hat die 250 km als tatsächlich gefahrene Gesamtstrecke inklusive Rückweg erfasst und nicht als einfache Entfernung – bei einer Dienstreise zählt jeder gefahrene Kilometer.

Zweitens die Übernachtung: Weil ihr Arbeitgeber die Hotelrechnung erstattet, setzt sie die tatsächlichen 120 Euro an und nicht die Pauschale; für den Werbungskostenabzug in der eigenen Steuererklärung wären ohnehin nur die belegten Kosten möglich.

Drittens die Erstattung: Da der Arbeitgeber die 251 Euro steuerfrei ersetzt, kann sie denselben Betrag nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend machen.

Sie legt Fahrtenbuch, Hotelrechnung und Terminbestätigung zusammen ab, damit der berufliche Anlass belegbar bleibt. Die Beträge sind ein Rechenbeispiel nach den genannten Pauschalen und keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Fallstricke

Häufige Fehler bei der Reisekostenabrechnung

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Fehler beim Reisekostenrechner ist das Vergessen der Kürzungen: Werden Mahlzeiten gestellt, muss die Verpflegungspauschale je Frühstück um 5,60 Euro oder je Mittag- oder Abendessen um 11,20 Euro gemindert werden. Der zweite Fehler ist das Verwechseln von einfacher Strecke und Gesamtkilometern: Es gilt Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet.

Drittens werden An- und Abreisetage oft als volle Reisetage (28 Euro statt 14 Euro) abgerechnet – das ist nur korrekt bei tatsächlicher 24-stündiger Abwesenheit.

Viertens wird die Übernachtungspauschale von 20 Euro verwechselt: Sie gilt für Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis; wer den tatsächlichen Hotelbetrag ansetzt, muss den Beleg aufbewahren. Bei Selbstständigen gelten teilweise andere Regeln.

Die Ergebnisse sind Orientierungswerte; die Abstimmung mit dem Arbeitgeber oder einem Steuerberater ist empfehlenswert.

Ein fünfter, oft teurer Fehler ist die Verwechslung von Reisekosten und Entfernungspauschale: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt nur die einfache Entfernung, für echte Dienstreisen dagegen jeder gefahrene Kilometer.

Wer beides vermischt, setzt entweder zu viel oder zu wenig an.

Sechstens wird die Dreimonatsfrist übersehen, sodass bei einem längeren Projekteinsatz am selben Ort weiterhin Verpflegungspauschalen angesetzt werden, obwohl der Anspruch bereits erloschen ist.

Siebtens wird das im Hotelpreis enthaltene Frühstück nicht herausgerechnet, obwohl es als gestellte Mahlzeit gilt und die Verpflegungspauschale mindert.

Und schließlich vergessen viele, die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers von den eigenen Werbungskosten abzuziehen — doppelt geltend machen lässt sich derselbe Aufwand nicht.

Nächster Schritt

Reisekosten und Verpflegungspauschale im Überblick

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Reisekostenrechner zeigt die steuerfreien Gesamtkosten einer Dienstreise aus Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten nach EStG auf einen Blick.

Die Ergebnisse basieren auf den Pauschalsätzen 2026 und sind Orientierungswerte; Kürzungen für gestellte Mahlzeiten und individuelle Arbeitgebervereinbarungen müssen separat berücksichtigt werden.

Für die Lohnabrechnung hilft der Brutto-Netto-Rechner, um die Nettoauswirkung zu prüfen. Die gesetzliche Grundlage (Par. 3 Nr. 13/16 EStG, Par. 9 Abs. 4a EStG) ist auf gesetze-im-internet.de abrufbar. Die Rechnerergebnisse ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Als konkreten nächsten Schritt solltest du die Mahlzeitenkürzung für jedes gestellte Frühstück und jedes Mittag- oder Abendessen selbst nachziehen und prüfen, ob die Dreimonatsfrist bei längeren Einsätzen bereits abgelaufen ist – beide Punkte bildet der Rechner nicht automatisch ab und beide führen bei einer Prüfung regelmäßig zu Korrekturen.

Alle ausgewiesenen Beträge sind Orientierungswerte ohne Gewähr, gelten für Inlandsreisen von Arbeitnehmern und berücksichtigen weder Auslandspauschalen noch Sonderfälle wie doppelte Haushaltsführung oder abweichende Regelungen für Selbstständige.

Für die verbindliche Beurteilung deines Falls sind deine Lohnbuchhaltung oder eine Steuerberatung zuständig.

Nutzt du für Dienstreisen einen Firmenwagen, für den bereits die 1-Prozent-Regelung gilt, zeigt der Firmenwagen-Rechner den geldwerten Vorteil samt 0,03-Prozent-Pauschalwert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die daraus entstehende Mehrbelastung durch Steuern und Sozialabgaben.

Vertiefung

Beispielrechnungen: Reisekosten für typische Dienstreisen

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Steuerfreie Reisekosten 38 Euro

Tagesreise: 80 km, 1 Tag mit gut 9 Stunden Abwesenheit, keine Übernachtung

Dienstkilometer gesamt (Hin- und Rückfahrt)
80
Fahrzeugtyp
Eigener PKW (0,30 €/km)
Volle Reisetage (Abwesenheit 24 Std.)
0
An-/Abreisetage (Abwesenheit über 8 Std.)
1

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Steuerfreie Reisekosten 354 Euro

Mehrtägige Reise: 500 km, 3 Ganztage, 3 Nächte mit Belegen (120 Euro)

Dienstkilometer gesamt (Hin- und Rückfahrt)
500
Fahrzeugtyp
Eigener PKW (0,30 €/km)
Volle Reisetage (Abwesenheit 24 Std.)
3
An-/Abreisetage (Abwesenheit über 8 Std.)
0

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Steuerfreie Reisekosten 48 Euro (ohne Ticketkosten)

Bahnreise: keine km-Pauschale, 1 Ganztag, 1 Nacht Pauschale

Dienstkilometer gesamt (Hin- und Rückfahrt)
0
Fahrzeugtyp
Öffentliche Verkehrsmittel / Bahn (tatsächliche Kosten separat)
Volle Reisetage (Abwesenheit 24 Std.)
1
An-/Abreisetage (Abwesenheit über 8 Std.)
0

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 4 · Komplex · Steuerfreie Reisekosten 90 Euro

Nur Kilometerpauschale: 300 km Dienstreise ohne Übernachtung

Dienstkilometer gesamt (Hin- und Rückfahrt)
300
Fahrzeugtyp
Eigener PKW (0,30 €/km)
Volle Reisetage (Abwesenheit 24 Std.)
0
An-/Abreisetage (Abwesenheit über 8 Std.)
0

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 5 · Komplex · Steuerfreie Reisekosten 153 Euro

Reisekosten Selbstständige: 150 km, 1 Ganztag, 1 Nacht mit Beleg (80 Euro)

Dienstkilometer gesamt (Hin- und Rückfahrt)
150
Fahrzeugtyp
Eigener PKW (0,30 €/km)
Volle Reisetage (Abwesenheit 24 Std.)
1
An-/Abreisetage (Abwesenheit über 8 Std.)
0

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Urlaubsabgeltung-RechnerUrlaubsabgeltung 2026 berechnen: Resturlaubstage nach Zwölftelregelung, Tagessatz nach § 7 Abs. 4 BUrlG und Brutto-Abgeltungsbetrag bei Kündigung oder Ausscheiden sofort ablesen.Doppelte-Haushaltsführung-RechnerDoppelte Haushaltsführung berechnen: Unterkunft bis 1.000 Euro im Monat, Familienheimfahrten mit 0,38 Euro je km, Verpflegung und Steuerersparnis – kostenlos, sofort.Elterngeld-RechnerGeschätztes Basiselterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnen – mit Mindest- und Höchstbeträgen.LohnerhöhungVergleich Gehalt vor und nach Lohnerhöhung: Netto-Mehrwert, Steuern und Sozialversicherung aufgeschlüsseltUrlaubstageUrlaubsanspruch bei Vollzeit, Teilzeit, Eintritt oder Austritt berechnen und Resturlaub über verschiedene Arbeitsmodelle korrekt umrechnen.Metall-Elektro-Tarif-RechnerMetall-Elektro-Tarif berechnen: ERA-Entgelttabelle für Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Niedersachsen mit Monatsbrutto, T-ZUG A und B, Transformationsgeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Jahresnetto.Minijob- & Midijob-RechnerMinijob-Rechner 2026: Verdienst einordnen, Minijob-Grenze von 603 Euro prüfen und die Abgaben im Midijob-Übergangsbereich bis 2.000 Euro schätzen.TeilzeitrechnerTeilzeitgehalt aus dem Vollzeitlohn berechnen: Netto, Netto-Differenz, anteiligen Urlaubsanspruch und prozentualen Arbeitszeit-Faktor ermitteln.AltersteilzeitrechnerAltersteilzeit-Gehalt berechnen: Bruttogehalt (50 %), Aufstockung nach AltTZG (20 % brutto) oder tariflicher Netto-Garantie und RV-Aufstockung ermitteln.Werkstudenten-RechnerWerkstudenten-Netto berechnen: Nur RV-pflichtig, Befreiung von KV, PV und AV nach Werkstudentenprivileg bei max. 20 h/Woche im Semester.SFN-ZuschlagsrechnerSteuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG berechnen: Steuerfrei- und steuerpflichtigen Anteil ermitteln.Mindestlohn-RechnerMindestlohn 2026/2027 berechnen: Bruttolohn aus Monats- oder Wochenstunden, Netto-Schätzung und Prüfung, ob der Monatslohn dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €/Std. (ab 2027: 14,60 €) entspricht.Kündigungsfristen-RechnerKündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen: frühestes Beendigungsdatum, maßgebliche Frist und Rechtsgrundlage für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Kündigung.Probezeit-RechnerProbezeitende und Kündigungsfristen nach §§ 187/188 BGB und § 622 Abs. 3 BGB berechnen: Letzter Kündigungszugang, Beendigungsdatum und Resttage.Staplerschein-KostenStaplerschein-Kosten 2026 schätzen: Grundkurs, Auffrischung, Inhouse-Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 mit Regionsfaktor und Förderung.

Weiternutzung

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  • Infografik: Formel: Reisekostenabrechnung (§ 9 EStG), Reisekosten = VP + Fahrt + Übernachtung + NK, VP 2026: 14 €/TEIL · 28 €/VOLL · PKW: 0,30 €/KM · § 9 ABS. 4A ESTG, VARIABLEN, Verpflegungspauschale (€) – 14 € (8–24 h) oder 28 € (voller Tag)., Fahrtkosten (€)

    Reisekosten-Rechner Formel

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/reisekosten-rechner">Reisekosten-Rechner Formel auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/reisekosten-rechner
  • Infografik: Reisekosten 2026: Steuerfreie Erstattungsbeträge, Fahrtkosten (PKW), 0,30 €, pro Kilometer, Gesamte Strecke (Hin + Rück), § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Nicht für Firmenwagen, Bahn/ÖPNV: tatsächliche Kosten

    Reisekosten-Rechner Pauschalbeträge

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           alt="Infografik: Reisekosten 2026: Steuerfreie Erstattungsbeträge, Fahrtkosten (PKW), 0,30 €, pro Kilometer, Gesamte Strecke (Hin + Rück), § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Nicht für Firmenwagen, Bahn/ÖPNV: tatsächliche Kosten"
           width="760" height="370">
    </a>
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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Der Rechner liefert steuerliche Orientierungswerte auf Basis der pauschalen Sätze 2026. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Tatsächliche Erstattungsansprüche hängen von Arbeitgeberpolitik, individuellen Nachweisen und steuerlichen Einzelfallprüfungen ab.

Quelle: Steuerfreie Reisekosten nach § 3 Nr. 13/16 EStG und § 9 Abs. 4a EStG; Pauschalsätze 2026 (Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung).

Stand: 2026-09-27

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
27. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Gehalt
Formeln basieren auf
Fahrtkosten: km × 0,30 € (PKW); Verpflegung: 28 € (24h) / 14 € (ab 8h) je Tag; Übernachtung: 20 € Pauschale oder tatsächliche Kosten. Grundlage: § 3 Nr. 13/16 EStG, § 9 Abs. 4a EStG.
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Reisekosten-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/reisekosten-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Reisekosten-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/reisekosten-rechner

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