Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
3 Annahmen und 4 Grenzen
Annahmen
- Das Zugangsdatum ist der Tag, an dem die Kündigung dem Empfänger tatsächlich zugeht – nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Absendetag.
- Bei Arbeitgeber-Kündigung wird die Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB anhand der vollen Jahre zwischen Beschäftigungsbeginn und Zugangsdatum ermittelt; angebrochene Jahre zählen nicht mit.
- Ist die Probezeit auf „Ja“ gesetzt, aber der Zugang liegt mehr als 6 Monate nach Beschäftigungsbeginn, wendet der Rechner automatisch die reguläre Frist an, da § 622 Abs. 3 BGB die Probezeit auf höchstens 6 Monate begrenzt.
Grenzen
- Nicht berücksichtigt: Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitglieder), außerordentliche/fristlose Kündigung nach § 626 BGB und Kündigungsschutzklagen.
- Eine vertraglich oder tariflich abweichende Frist wird nur rechnerisch übernommen; ob sie rechtlich wirksam ist (z. B. bei Arbeitgeber-Kündigung nicht kürzer als die gesetzliche Staffel), prüft der Rechner nicht.
- Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt § 22 BBiG statt § 622 BGB (in der Probezeit fristlos, danach nur eingeschränkt kündbar) – der Rechner ist auf Azubi-Kündigungen nicht anwendbar.
- Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt in der Regel der Tarifvertrag TVöD (§ 34) mit eigenen Fristen zum Quartalsende statt § 622 BGB; die TVöD-Werte stehen nur als Nachschlagetabelle zur Verfügung, nicht als Rechenfunktion dieses Rechners.
Stand der Prüfung: § 622 BGB und §§ 187 f. BGB geprüft für den Rechtsstand 2026, Stand 28.08.2026.