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Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag steuerfrei 2026

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Kurzantwort

SFN-Zuschlagsrechner: Grundlohn und geleistete Stunden für Nacht, Sonntag und Feiertage eingeben – der Rechner ermittelt die steuerfreien und steuerpflichtigen Zuschlagsanteile nach § 3b EStG (Grundlohn-Cap: 50 €/h).

Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN) nach § 3b EStG berechnen

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Was ist der SFN-Zuschlagsrechner?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Der SFN-Zuschlagsrechner berechnet steuerfreie und steuerpflichtige Anteile von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nach § 3b EStG. Er richtet sich an Arbeitnehmer im Schichtdienst (Pflege, Gastronomie, Produktion), die wissen möchten, wie viel ihrer Zuschläge steuerfrei bleibt.

Nach § 3b EStG sind steuerfrei: Nachtzuschläge (20–6 Uhr) bis 25 %, Sonntagszuschläge bis 50 %, Feiertagszuschläge bis 125 %, besondere Feiertage (25./26.12., 1.5., Heiligabend ab 14 Uhr) bis 150 % des Grundlohns – jeweils bis max. 50 €/h Grundlohn.

Gesetzliche Grundlage: § 3b EStG. Die Ergebnisse sind Orientierungswerte.

Der Kern dieser Regelung ist, dass nur die Zuschläge steuerfrei bleiben, die tatsächlich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden, und das auch nur bis zu den genannten Prozentsätzen des Grundlohns.

Der Grundlohn selbst bleibt immer steuer- und beitragspflichtig; begünstigt ist ausschließlich der Zuschlag.

Wer im Schichtdienst arbeitet, kann mit dem Rechner nachvollziehen, welcher Teil seiner Zuschläge ohne Abzug bleibt und ab wann ein hoher Grundlohn die Steuerfreiheit begrenzt.

Das ist besonders in Pflege, Gastronomie und Produktion relevant, wo Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit regelmäßig anfällt. Die Werte sind Näherungen und hängen von der konkreten Abrechnung und dem Jahr ab.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Eingaben: Grundlohn pro Stunde (brutto, ohne Zuschläge; Cap bei 50 €/h für Steuerfreiheit) sowie Stunden für Nacht (25 %), Sonntag (50 %), Feiertag (125 %) und besondere Feiertage (150 %). Typische Fehler: Grundlohn über 50 €/h nicht berücksichtigen (übersteigender Teil steuerpflichtig); Kombizuschläge (Sonntagsnacht) doppelt eintragen (nur höchster Satz gilt).

Den Grundlohn pro Stunde trägst du brutto und ohne bereits enthaltene Zuschläge ein, weil er die Bemessungsgrundlage für alle Zuschlagssätze bildet.

Für die Steuerfreiheit gilt dabei eine Obergrenze von 50 Euro Grundlohn je Stunde; liegt dein Grundlohn darüber, wird nur der Anteil bis 50 Euro begünstigt.

Die geleisteten Stunden verteilst du getrennt auf Nacht (25 %), Nacht 0–4 Uhr bei Schichtbeginn vor Mitternacht (40 %), Sonntag, Feiertag und besondere Feiertage, damit der jeweils richtige Satz angewandt wird.

Fällt eine Schicht zugleich in Sonntag und Nacht, trage die Sonntagsstunden in das Sonntag-Feld und die Nachtstunden in das Nacht-Feld ein; die steuerfreien Sätze addieren sich dann (50 % + 25 % = 75 %).

Je genauer die Stunden aus dem Dienstplan übernommen werden, desto belastbarer ist die Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile.

Wer regelmäßig wechselnde Schichten hat, kann mehrere Abrechnungszeiträume nacheinander durchrechnen und die steuerfreien Anteile vergleichen, um ein Gefühl für die typische Größenordnung seiner Zuschläge zu bekommen.

Praxisfälle

SFN-Zuschläge in der Praxis: 7 Beispielrechnungen

Wie viel SFN-Zuschlag bleibt in typischen Situationen steuerfrei? Diese Fallkarten zeigen reale Konstellationen aus Pflege, Gastronomie, Minijob und Schichtdienst mit dem tatsächlich berechneten Ergebnis.

  1. Sonntagszuschlag berechnen: Gastronomie mit 13 €/h

    „„Wie hoch ist mein Sonntagszuschlag bei 13 Euro Stundenlohn?““

    Eingabe
    Grundlohn 13 €/h, 10 Nachtstunden, 20 Sonntagsstunden
    Ergebnis
    162,50 € Zuschlag gesamt (32,50 € Nacht + 130,00 € Sonntag), alles steuerfrei
  2. Nachtzuschlag steuerfrei: Minijob mit 13,90 €/h

    „„Ist der Nachtzuschlag im Minijob steuerfrei?““

    Eingabe
    Grundlohn 13,90 €/h, 15 Nachtstunden, 10 Sonntagsstunden
    Ergebnis
    121,63 € Zuschlag gesamt, vollständig steuerfrei und zählt nicht zur 603-€-Minijobgrenze 2026
  3. Pflege-Dauernachtschicht mit erhöhtem 0–4-Uhr-Satz

    „„Wie wird der erhöhte Nachtzuschlag ab 0 Uhr berechnet?““

    Eingabe
    Grundlohn 20 €/h, 16 Nachtstunden (25 %), 8 Stunden im 0–4-Uhr-Fenster (40 %)
    Ergebnis
    144 € Zuschlag gesamt (80 € + 64 €), alles steuerfrei nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG
  4. Grundlohn-Cap bei Hochverdienenden: 60 €/h

    „„Ist der Nachtzuschlag bei hohem Stundenlohn noch steuerfrei?““

    Eingabe
    Grundlohn 60 €/h, 10 Nachtstunden
    Ergebnis
    150 € Zuschlag brutto, davon nur 125 € steuerfrei (Cap bei 50 €/h), 25 € steuerpflichtig
  5. Feiertagszuschlag Weihnachten: 150-Prozent-Tage

    „„Wie hoch ist der Zuschlag an Heiligabend und dem 1. Weihnachtstag?““

    Eingabe
    Grundlohn 15 €/h, 12 Stunden an besonderen Feiertagen (150 %)
    Ergebnis
    270 € Zuschlag, komplett steuerfrei – mehr als das Doppelte des normalen Feiertagssatzes
  6. SV-Freiheit endet früher als die Steuerfreiheit

    „„Sind Nachtzuschläge auch sozialversicherungsfrei?““

    Eingabe
    Grundlohn 30 €/h, 25 Nachtstunden
    Ergebnis
    187,50 € Zuschlag vollständig steuerfrei, aber nur 156,25 € sozialversicherungsfrei (31,25 € SV-pflichtig)
  7. Standardmonat Krankenpflege: Nacht, Sonntag und Feiertag kombiniert

    „„Wie viel SFN-Zuschlag bleibt in einem typischen Schichtmonat steuerfrei?““

    Eingabe
    Grundlohn 18 €/h, 20 Nachtstunden, 8 Sonntagsstunden, 4 Feiertagsstunden
    Ergebnis
    252 € Zuschlag gesamt, vollständig steuer- und beitragsfrei

    Brutto-Netto-Rechner

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

SFN-Zuschläge 2026 nach § 3b EStG: Nacht 25 %, Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, besondere FT 150 % – Grundlohn-Cap 50 €/h Zuschlag je Art = Grundlohn × Satz × Stunden. Steuerfrei = min(Zuschlag, min(Grundlohn, 50 €) × Satz × Stunden).

Steuerpflichtig = max(0, Zuschlag − Steuerfrei). Summe Zuschläge = Nacht + Sonntag + Feiertag + Besondere. Steuerfrei gesamt = Summe aller steuerfreien Anteile. Jeder Zuschlag entsteht aus Grundlohn mal Zuschlagssatz mal geleisteten Stunden.

Für den steuerfreien Anteil wird derselbe Rechenweg noch einmal durchgeführt, allerdings mit einem auf höchstens 50 Euro begrenzten Grundlohn: So bleibt bei einem Grundlohn unter dieser Grenze der gesamte Zuschlag steuerfrei, während bei einem höheren Grundlohn nur der auf 50 Euro entfallende Teil begünstigt ist.

Der Rest ist der steuerpflichtige Anteil, also die Differenz zwischen dem gesamten Zuschlag und seinem steuerfreien Teil.

Im Beispiel mit 18 Euro Grundlohn liegt dieser unter der Kappungsgrenze, weshalb Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge vollständig steuerfrei bleiben.

Die Sätze richten sich nach der Art der Arbeitszeit: 25 Prozent nachts, 50 Prozent sonntags, 125 Prozent an Feiertagen und 150 Prozent an den besonderen Feiertagen.

Die Summe der einzelnen steuerfreien Anteile ergibt den insgesamt steuerfreien Betrag. Alle Werte sind Näherungen ohne Gewähr. Sichtbar wird die Kappung erst, wenn du den Grundlohn hochdrehst.

Bei 30 Euro pro Stunde und derselben Schichtverteilung aus 20 Nacht-, 8 Sonntags- und 4 Feiertagsstunden summieren sich die Zuschläge auf 420,00 Euro, die vollständig steuerfrei bleiben – die Grenze ist noch nicht erreicht.

Bei 60 Euro Grundlohn dagegen setzt der Rechner intern nur 50 Euro an: Aus 840,00 Euro Gesamtzuschlag werden 700,00 Euro steuerfrei und 140,00 Euro steuerpflichtig.

Das Verhältnis entspricht exakt 50 zu 60, denn die Kappung wirkt proportional auf jeden einzelnen Zuschlag.

Der ausgewiesene effektive Grundlohn zeigt dir dabei an, mit welchem Wert tatsächlich gerechnet wurde – steht dort 50 statt deines echten Stundenlohns, greift die Deckelung nach § 3b Abs. 2 EStG.

Nachschlagen

Steuerfreie SFN-Zuschlagssätze nach § 3b EStG (Tabelle 2026)

Welche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind steuerfrei? Diese Tabelle zeigt die gesetzlichen Höchstsätze nach § 3b EStG, bis zu denen Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Steuerfreie Zuschlagssätze für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG (Stand 2026)
ZuschlagsartSteuerfreier SatzZeitraum / Bedingung
Nachtarbeit (Grundsatz)25 %20:00 bis 06:00 Uhr
Nachtarbeit (erhöht)40 %0:00 bis 04:00 Uhr, wenn Schichtbeginn vor 0:00 Uhr
Sonntagsarbeit50 %0:00 Sonntag bis 24:00 Sonntag; bei Schichtbeginn vor 0:00 Uhr auch bis 04:00 Montag
Gesetzlicher Feiertag und 31.12. ab 14 Uhr125 %0:00 bis 24:00 Uhr; bei Schichtbeginn vor 0:00 Uhr auch bis 04:00 des Folgetags
Besondere Feiertage (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai)150 %Wie Feiertag, erhöhter Satz
Grundlohn-Cap Steuerfreiheit---max. 50 EUR/Stunde Grundlohn
Grundlohn-Cap Sozialversicherungsfreiheit---max. 25 EUR/Stunde Grundlohn

Zuschläge sind nur bis zu den genannten Prozentsätzen steuerfrei; darüber hinausgehende Zuschläge sind steuerpflichtig. Der steuerfreie Grundlohn ist auf 50 EUR/Stunde gedeckelt (§ 3b Abs. 2 EStG), die SV-Freiheit auf 25 EUR/Stunde (§ 1 SvEV). Bei gleichzeitiger Nacht- und Sonntagsarbeit werden die Sätze addiert (z. B. Sonntag 50 % + Nacht 25 % = 75 %). Der Rechner bildet Kombinationen nicht automatisch ab; Stunden bitte getrennt eintragen. Für individuelle Berechnungen den Rechner oben nutzen.

Nachtzeit: Arbeitszeitgesetz und Steuerrecht im Vergleich

Ab wann gilt Nachtarbeit? Das hängt davon ab, ob es um die Steuerfreiheit des Zuschlags oder um den Arbeitsschutz geht – die beiden Regelungen nennen unterschiedliche Uhrzeiten und verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Nachtzeit-Definitionen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und § 3b EStG (Stand 2026)
RegelungNachtzeitZweck
Steuerfreiheit der Zuschläge (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG)20:00–06:00 UhrBestimmt, für welche Stunden ein Nachtzuschlag steuerfrei sein kann
Erhöhter Steuersatz bei Schichtbeginn vor Mitternacht (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG)00:00–04:00 Uhr40 % statt 25 % steuerfrei, wenn die Schicht bereits vor 0 Uhr begann
Arbeitszeitgesetz, Regelfall (§ 2 Abs. 3 ArbZG)23:00–06:00 UhrBestimmt Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten für Nachtarbeitnehmer – unabhängig von der Steuerfreiheit
Arbeitszeitgesetz, Bäckereien und Konditoreien (§ 2 Abs. 3 ArbZG)22:00–05:00 UhrBranchenspezifische Ausnahme im Arbeitszeitrecht

Die beiden Regelungen sind unabhängig voneinander: Das Arbeitszeitgesetz schützt vor zu langer Nachtarbeit und regelt Ruhezeiten, § 3b EStG begünstigt Zuschläge steuerlich. Für den SFN-Zuschlagsrechner ist ausschließlich die steuerliche Nachtzeit ab 20 Uhr maßgeblich – die frühere ArbZG-Grenze von 23 Uhr spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle.

Ausblick

Was ändert sich im kommenden Jahr?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, soll die Grundlohngrenze für steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge von 50 auf 75 Euro pro Stunde steigen.
  • Die Grenze für Nachtzuschläge bleibt nach dem Entwurf unverändert bei 50 Euro pro Stunde – nur Sonntags- und Feiertagsarbeit profitiert von der höheren Grenze.
  • Die neue Grundlohngrenze soll ab dem Veranlagungsjahr 2027 gelten; bis zur endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt weiterhin die bisherige 50-Euro-Grenze für alle Zuschlagsarten, mit der auch dieser Rechner aktuell kalkuliert.
  • Flankierend soll laut Sekundärquellen auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 1 SvEV) angepasst werden; eine konkrete neue Grundlohngrenze nennt der Regierungsentwurf dafür bislang nicht.

Stand: 23.09.2026 · Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Regierungsentwurf, Kabinettbeschluss 02.09.2026)

Expertenmodus

Häufige Fragen zu SFN-Zuschlagsrechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Was bedeutet die Abkürzung SFN und welche Zuschläge sind steuerfrei?

SFN steht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Nach § 3b EStG sind die Zuschläge für Arbeit zu diesen Zeiten bis zu bestimmten Prozentsätzen steuerfrei: 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für Feiertagsarbeit und bis zu 150 Prozent für die besonderen Feiertage 25./26.

Dezember, 1. Mai und Heiligabend ab 14 Uhr. Voraussetzung ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum regulären Arbeitslohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt wird und der Grundlohn maximal 50 Euro pro Stunde beträgt.

Als Eingabe genügen Grundlohn und Stunden je Zuschlagsart, das Ergebnis zeigt den steuerfreien Anteil sofort. Ein Beispiel: Bei einem Grundlohn von 18 Euro und 20 Nachtstunden ergibt sich ein steuerfreier Zuschlag von 90 Euro.

Übersteigt der Grundlohn die 50-Euro-Grenze, ist nur der Anteil bis dorthin begünstigt – der Rest bleibt steuerpflichtig.

Ab wann gilt Nachtarbeit steuerlich als begünstigt – schon ab 20 Uhr?

Ja, für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG beginnt die begünstigte Nachtzeit um 20 Uhr und endet um 6 Uhr – unabhängig davon, wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Nachtarbeit definiert.

Das ArbZG legt die Nachtzeit für den Arbeitsschutz auf 23 bis 6 Uhr fest (in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr), das regelt aber nur Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten, nicht die Steuerfreiheit.

Für den steuerfreien Zuschlag zählt ausschließlich die 20-Uhr-Grenze aus § 3b EStG.

Beginnt eine Schicht bereits vor Mitternacht und dauert bis in die Stunden von 0 bis 4 Uhr, gilt für dieses Zeitfenster sogar der erhöhte Satz von 40 statt 25 Prozent (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Trage die Nachtstunden entsprechend in die beiden getrennten Felder des Rechners ein, damit Grund- und erhöhter Satz korrekt berechnet werden. Die vollständige Übersicht zeigt die Referenztabelle unterhalb des Rechners.

Was ist der maßgebliche Grundlohn für die SFN-Steuerfreiheit?

Der Grundlohn im Sinne des § 3b EStG ist der laufende Arbeitslohn, der bei der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit ohne Zuschläge zusteht, umgerechnet auf eine Stunde.

Für die Berechnung der steuerfreien Zuschlagsgrenze wird der Grundlohn auf maximal 50 Euro pro Stunde gedeckelt.

Verdient jemand also 60 Euro Stundenlohn, gilt für die Freigrenze dennoch nur 50 Euro mal Zuschlagssatz – auf den übersteigenden Teil von 10 Euro ist der Zuschlag steuerpflichtig.

Liegt der Grundlohn unter 50 Euro, ist der tatsächliche Wert die Bemessungsgrundlage.

Ein Beispiel: Bei 30 Euro Stundenlohn und 25 Prozent Nachtzuschlag sind 7,50 Euro je Nachtstunde steuerfrei; bei 60 Euro Stundenlohn bleiben trotzdem nur 12,50 Euro (25 Prozent von 50 Euro) begünstigt.

Gib deinen Grundlohn in den Rechner ein, um den maßgeblichen Wert direkt als eigenes Ergebnisfeld angezeigt zu bekommen – es zeigt, mit welchem Betrag tatsächlich gerechnet wurde.

Wie werden Kombinationen wie Sonntagnacht steuerlich behandelt?

Fällt Nachtarbeit mit Sonntagsarbeit zusammen, addieren sich die Zuschlagssätze nach R 3b LStR (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch): Für Sonntagnacht sind 50 Prozent (Sonntag) plus 25 Prozent (Nacht) also 75 Prozent des Grundlohns steuerfrei.

Beginnt die Schicht vor Mitternacht, steigt der Anteil für die Stunden von 0 bis 4 Uhr sogar auf 50 plus 40 gleich 90 Prozent. Dasselbe Prinzip gilt für die Kombination aus Nacht- und Feiertagsarbeit.

Eine Ausnahme betrifft einen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt: Dann wird nur der höhere Feiertagssatz angewendet, nicht addiert.

Der Rechner bildet Kombinationsstunden nicht automatisch ab, deshalb solltest du Sonntags- und Nachtstunden getrennt in die jeweiligen Felder eintragen – erst die Lohnbuchhaltung addiert die ausgewiesenen steuerfreien Beträge für die Abrechnung.

Bewahre dafür am besten den Dienstplan als Beleg auf, denn ohne Nachweis erkennt das Finanzamt die Kombination nicht ohne Weiteres an.

Sind SFN-Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?

Nicht automatisch: SFN-Zuschläge sind zwar nach § 3b EStG bis zu einem Grundlohn von 50 Euro steuerfrei, die Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gilt aber nur bis zu einem niedrigeren Grundlohn von 25 Euro pro Stunde.

Bei einem Grundlohn über 25 Euro kann der steuerfreie Zuschlag also trotzdem beitragspflichtig werden.

Ein Beispiel: Bei 30 Euro Grundlohn und 25 Nachtstunden sind 187,50 Euro Zuschlag vollständig steuerfrei, weil 30 Euro unter der 50-Euro-Grenze liegen – sozialversicherungsfrei sind davon aber nur 156,25 Euro, weil für die SV-Freiheit nur 25 Euro Grundlohn angesetzt werden; die restlichen 31,25 Euro sind SV-pflichtig.

Für Grundlöhne unter 25 Euro pro Stunde – der typische Fall in Pflege, Gastronomie und Logistik – sind steuerfreie Zuschläge in der Regel auch vollständig SV-frei.

Der Rechner weist beide Grenzen getrennt als eigene Ergebniszeilen aus, damit der Unterschied sichtbar bleibt.

Welche besonderen Feiertage haben einen erhöhten Zuschlag von 150 Prozent?

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG gelten erhöhte steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 Prozent des Grundlohns für Arbeit am 25. Dezember, am 26. Dezember, am 1. Mai sowie am 24. Dezember ab 14 Uhr. An allen anderen gesetzlichen Feiertagen und am 31.

Dezember (Silvester) ab 14 Uhr gilt dagegen nur der reguläre Feiertagssatz von maximal 125 Prozent – Silvester zählt also nicht zu den 150-Prozent-Tagen. Maßgeblich ist der Arbeitsort, nicht der Wohnsitz.

Ein Beispiel: Bei 20 Euro Grundlohn und Arbeit am 25. Dezember beträgt der steuerfreie Zuschlag maximal 30 Euro pro Stunde (150 Prozent von 20 Euro) – mehr als der Grundlohn selbst.

Trage Heiligabend- und Weihnachtsstunden in das Feld für besondere Feiertage ein und Silvesterstunden stattdessen in das Feld für reguläre Feiertagsstunden, damit der Rechner den richtigen Satz ansetzt.

Was bedeutet ein tariflicher '100-Prozent-Sonntagszuschlag' im Vergleich zu § 3b EStG?

Ein tariflich vereinbarter Zuschlag von 100 Prozent ist eine Frage des Arbeits- oder Tarifvertrags und unabhängig von der steuerlichen Freigrenze nach § 3b EStG.

Steuerfrei ist davon nur der Anteil bis 50 Prozent des Grundlohns (bis maximal 50 Euro Stundenlohn) – die restlichen 50 Prozentpunkte des tariflichen Zuschlags sind regulär steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Ein Beispiel: Bei 20 Euro Grundlohn und einem tariflichen 100-Prozent-Sonntagszuschlag zahlt der Arbeitgeber 20 Euro Zuschlag pro Stunde, davon sind aber nur 10 Euro (50 Prozent von 20 Euro) steuerfrei nach § 3b EStG; die übrigen 10 Euro werden wie normaler Lohn versteuert.

Prüfe deshalb immer getrennt, wie hoch der tatsächlich vereinbarte Zuschlag ist und wie viel davon die gesetzliche Freigrenze abdeckt. Der Rechner berechnet ausschließlich den gesetzlichen Rahmen nach § 3b EStG, nicht den vollen tariflichen Zuschlag.

Muss der Arbeitgeber SFN-Zuschläge auch bei Urlaub oder Krankheit weiterzahlen?

Ja, im Rahmen der Entgeltfortzahlung: Nach dem Lohnausfallprinzip (§ 11 BUrlG für den Urlaub, § 4 EFZG für die Krankheit) erhält ein Arbeitnehmer im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich das Entgelt, das er ohne die Abwesenheit verdient hätte – dazu zählen regelmäßig auch SFN-Zuschläge, sofern sie üblicherweise anfallen würden, etwa bei einem festen Schichtplan.

Maßgeblich ist ein Referenzzeitraum, meist der Durchschnitt der letzten Monate vor der Abwesenheit. Einmalige oder unregelmäßige Zuschläge zählen dagegen nicht zwingend mit.

Die steuerliche Behandlung nach § 3b EStG bleibt dabei unverändert: Auch im Krankheits- oder Urlaubsfall gilt die Steuerfreiheit nur, wenn der fortgezahlte Zuschlag rechnerisch einer tatsächlich begünstigten Zeit zuzuordnen ist.

Kläre die genaue Berechnung der Referenzstunden im Zweifel mit der Lohnbuchhaltung, da hier tarifliche Regelungen abweichen können.

Was ändert sich 2027 bei der Grundlohngrenze für SFN-Zuschläge?

Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2.

September 2026 beschlossen hat, soll die Grundlohngrenze für steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge von 50 auf 75 Euro pro Stunde steigen – die Grenze für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei 50 Euro.

Die neue Grenze soll ab dem Veranlagungsjahr 2027 gelten, betrifft also erst Zuschläge, die ab Januar 2027 gezahlt werden.

Bis zur endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt weiterhin die bisherige 50-Euro-Grenze für alle Zuschlagsarten; der Rechner rechnet deshalb aktuell noch mit dem geltenden Recht von 2026.

Wer einen Grundlohn zwischen 50 und 75 Euro pro Stunde hat, sollte die Gesetzesänderung im Blick behalten, weil dann ab 2027 mehr vom Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei bleiben könnte.

Details zum aktuellen Verfahrensstand zeigt der Ausblick-Abschnitt unterhalb der Referenztabelle.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Kombination Sonntagnacht: Sätze addieren sich (R 3b LStR) – Sonntagsstunden und Nachtstunden getrennt eintragen (50 % + 25 % = 75 % steuerfrei). SV-Freiheit: Zuschläge auf Grundlohn bis 25 €/h sind auch SV-frei; über 25 €/h kann SV anfallen.

Pauschalzuschläge: Arbeitgeber muss via Dienstpläne nachweisen, dass Zuschläge nicht über Freigrenzen liegen.

Achte besonders auf den Unterschied zwischen steuerlicher und beitragsrechtlicher Begünstigung: Steuerfrei sind Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde, beitragsfrei in der Sozialversicherung dagegen nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde.

Wer einen hohen Grundlohn hat, kann also steuerfreie, aber dennoch beitragspflichtige Zuschläge erhalten.

Bei einer Schicht, die zugleich auf Sonntag und Nacht fällt, addieren sich die Sätze nach R 3b LStR: 50 % Sonntag plus 25 % Nacht = 75 % steuerfreier Zuschlag. Trage die Sonntagsstunden in das Sonntag-Feld und die Nachtstunden in das Nacht-Feld ein.

Bewahre deine Dienstpläne auf, denn der Arbeitgeber muss die tatsächlich geleisteten Zeiten nachweisen können, damit die Zuschläge steuerfrei bleiben. Im Zweifel klärt die Lohnbuchhaltung, wie die Grenzen in deinem Fall angewandt werden.

Zwei Hinweise zu den Eingaben. Erstens der 40-Prozent-Nachtsatz: Für die Zeit von 0 bis 4 Uhr gilt ein erhöhter Satz, sofern die Schicht schon vor Mitternacht begonnen hat (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Trage diese Stunden ins Feld „Davon 0–4-Uhr-Stunden (40 %)“ ein – nicht ins 25-Prozent-Nacht-Feld; beide Felder werden separat berechnet. Zweitens lohnt ein Blick darauf, welche Tage überhaupt zu den 150-Prozent-Tagen zählen: der 24.

Dezember ab 14 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai. Der Silvestertag ab 14 Uhr gehört dagegen zu den 125-Prozent-Tagen und gehört ins Feld für Feiertagsstunden.

Anwendung

Beispielrechnung: Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag berechnen

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Beispiel: Grundlohn 18 €/h, 20 Nachtstunden, 8 Sonntagsstunden, 4 Feiertagsstunden. Nacht: 18 × 25 % × 20 = 90 € (steuerfrei). Sonntag: 18 × 50 % × 8 = 72 € (steuerfrei). Feiertag: 18 × 125 % × 4 = 90 € (steuerfrei).

Gesamt: 252 €, davon 252 € steuerfrei (Grundlohn 18 € < 50 €-Cap).

So entsteht das Ergebnis: Der Nachtzuschlag beträgt 18 Euro mal 25 Prozent mal 20 Stunden, also 90 Euro; der Sonntagszuschlag 18 Euro mal 50 Prozent mal 8 Stunden, also 72 Euro; der Feiertagszuschlag 18 Euro mal 125 Prozent mal 4 Stunden, also 90 Euro.

Zusammen sind das 252 Euro, die wegen des Grundlohns von nur 18 Euro vollständig unter der Kappungsgrenze von 50 Euro liegen und deshalb komplett steuerfrei bleiben.

Zum Vergleich: Läge der Grundlohn über 50 Euro, würde jeder Zuschlag nur bis zu diesem Deckel steuerfrei gestellt und der übersteigende Anteil steuerpflichtig.

Bei einem Grundlohn über 25 Euro wären die Zuschläge zudem trotz Steuerfreiheit nicht mehr vollständig beitragsfrei. Dieses Beispiel zeigt, wie stark die Höhe des Grundlohns über den begünstigten Anteil entscheidet.

Die Beträge sind Näherungen und hängen von der Abrechnung und dem Jahr ab.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Häufige Fehler: 50-€-Cap nicht beachten; Kombizuschläge nicht addieren, obwohl Sonntags- und Nachtsatz nach R 3b LStR addiert werden dürfen; SV-Freiheit mit Steuerfreiheit gleichsetzen (unterschiedliche Grenzen: 50 €/h vs. 25 €/h); besondere Feiertage (150 %) mit normalen Feiertagen (125 %) verwechseln.

Ein häufiger Fehler ist, die Kappungsgrenze von 50 Euro Grundlohn zu übersehen: Bei einem sehr hohen Grundlohn bleibt nicht der gesamte Zuschlag steuerfrei, sondern nur der auf 50 Euro entfallende Teil, der Rest wird steuerpflichtig.

Ebenso werden Kombizuschläge falsch behandelt, wenn für eine Schicht nur der höhere Satz eingetragen wird, obwohl Sonntags- und Nachtsatz addiert werden dürfen: 50 % + 25 % = 75 % steuerfrei (R 3b LStR).

Verbreitet ist auch, Steuer- und Beitragsfreiheit gleichzusetzen, obwohl unterschiedliche Grundlohngrenzen gelten, nämlich 50 Euro für die Steuer und 25 Euro für die Sozialversicherung.

Wer die besonderen Feiertage mit 150 Prozent mit den normalen Feiertagen mit 125 Prozent verwechselt, setzt einen zu hohen oder zu niedrigen steuerfreien Anteil an.

Schließlich führt das Schätzen der Stunden statt der Übernahme aus dem Dienstplan zu unpräzisen Ergebnissen. Die Ergebnisse sind Näherungen ohne Gewähr und ersetzen keine steuerliche Beratung.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der SFN-Zuschlagsrechner zeigt Zuschläge je Art, steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil nach § 3b EStG.

Für genaue Abrechnung: Dienstpläne dokumentieren, Kombizuschläge korrekt einordnen und beim AG nachfragen, ob SV-Freiheit (Grundlohn-Cap 25 €/h) angewendet wird.

Lies das Ergebnis immer als Aufteilung: Der Rechner trennt den gesamten Zuschlag in einen steuerfreien und, bei hohem Grundlohn, einen steuerpflichtigen Anteil.

Übernimm die Stunden je Zuschlagsart möglichst genau aus dem Dienstplan und trage Sonntagsstunden und Nachtstunden getrennt ein, damit sich die Sätze addieren (50 % + 25 % = 75 %).

Behalte im Hinterkopf, dass die Steuerfreiheit bis 50 Euro und die SV-Freiheit nur bis 25 Euro Grundlohn reicht – der Rechner weist beides getrennt aus: Steuer- und SV-freier Anteil erscheinen jeweils als eigenes Ergebnisfeld.

Wie viel von deinem Gesamtlohn – Grundlohn plus Zuschläge – nach Steuern und Abgaben übrig bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Schichtzeiten und Nachtstunden berechnen? Der Nachtschicht-Rechner ermittelt Nacht- und Schichtzeiten nach ArbZG.

Die berechneten Werte sind Orientierungswerte ohne Gewähr und ersetzen keine steuerliche Beratung.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Zuschläge 162,50 € (32,50 € Nacht + 130,00 € Sonntag), alle steuerfrei

Gastronomie: 13 €/h, viele Sonntagsstunden

grundlohn_stunde
13
nacht_stunden
10
sonntag_stunden
20
feiertag_stunden
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Zuschlag 150 € brutto, davon 125 € steuerfrei (50 €/h × 25 % × 10 h), 25 € steuerpflichtig

Hochverdiener: 60 €/h Grundlohn, 10 Nachtstunden (Cap greift)

grundlohn_stunde
60
nacht_stunden
10
sonntag_stunden
0
feiertag_stunden
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Zuschläge 270 € (150 % × 15 € × 12 h), alle steuerfrei

Heiligabend + 1. Weihnachtstag: 15 €/h, 12 Stunden

grundlohn_stunde
15
nacht_stunden
0
sonntag_stunden
0
feiertag_stunden
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 4 · Komplex · Zuschläge 121,63 € (52,13 € Nacht + 69,50 € Sonntag), alle steuerfrei

Minijob: 13,90 €/h, Wochenendschicht mit Nacht- und Sonntagsstunden

grundlohn_stunde
13.9
nacht_stunden
15
sonntag_stunden
10
feiertag_stunden
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 5 · Komplex · Zuschläge 144 € (80 € Nacht 25 % + 64 € Nacht 0–4 Uhr 40 %), alle steuerfrei

Pflege-Dauernachtschicht mit erhöhtem 0–4-Uhr-Satz: 20 €/h

grundlohn_stunde
20
nacht_stunden
16
nacht_stunden_erhoeht
8
sonntag_stunden
0

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Beispiel 6 · Komplex · Zuschlag 187,50 € brutto, davon 187,50 € steuerfrei, aber nur 156,25 € sozialversicherungsfrei (31,25 € SV-pflichtig)

SV-Grenze greift vor der Steuergrenze: 30 €/h, 25 Nachtstunden

grundlohn_stunde
30
nacht_stunden
25
sonntag_stunden
0
feiertag_stunden
0

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Urlaubsabgeltung-RechnerUrlaubsabgeltung 2026 berechnen: Resturlaubstage nach Zwölftelregelung, Tagessatz nach § 7 Abs. 4 BUrlG und Brutto-Abgeltungsbetrag bei Kündigung oder Ausscheiden sofort ablesen.Elterngeld-RechnerGeschätztes Basiselterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnen – mit Mindest- und Höchstbeträgen.LohnerhöhungVergleich Gehalt vor und nach Lohnerhöhung: Netto-Mehrwert, Steuern und Sozialversicherung aufgeschlüsseltBikeleasing RechnerDienstrad per Gehaltsumwandlung berechnen: monatliche Nettobelastung, Steuer- und SV-Ersparnis, Gesamtkosten mit Uebernahme und Vorteil gegenueber Direktkauf nach 0,25-Prozent-Regelung.Überstunden auszahlen RechnerÜberstundenvergütung netto berechnen: Bruttobetrag nach Stunden, Stundenlohn und Zuschlag, dann Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung zum Nettoauszahlungsbetrag. Vergleich mit Freizeitausgleich.Geldwerter VorteilGeldwerter Vorteil berechnen: Art des Sachbezugs und Wert eingeben – steuerpflichtiger Betrag, Lohnsteuer-Mehrbelastung und Nettovorteil sofort ermitteln.Ausbildungsvergütung-Netto-RechnerAusbildungsvergütung netto berechnen: Mindestausbildungsvergütung 2026 nach § 17 BBiG, volle SV-Beiträge ohne Übergangsbereich, Geringverdienergrenze 325 €.Resturlaub-Verfall-RechnerResturlaub-Verfall prüfen: Ampel zeigt je Urlaubsjahr, ob und wann Urlaubstage nach § 7 BUrlG verfallen – inklusive Hinweispflicht, Langzeiterkrankung und Elternzeit-Kürzung.Sozialplan-Punkte-RechnerSozialplan-Punkte berechnen: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung als Punkte, Abfindung mit Punktwert und Vergleich zur Faustformel § 1a KSchG.Urlaubsentgelt-RechnerUrlaubsentgelt berechnen: Tagessatz aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstundenvergütung nach § 11 BUrlG, bei festem Lohn, schwankendem Verdienst, Stundenlohn oder Minijob.Netto-BruttoWunsch-Nettogehalt in das nötige Bruttogehalt zurückrechnen: nach Steuerklasse, Bundesland und Krankenversicherung 20263.000 € brutto in netto3.000 Euro brutto ergeben in Steuerklasse I rund 2.054 Euro netto – mit allen Abzügen, Steuerklassen I bis VI und Bundesland-Varianten 2026UrlaubstageUrlaubsanspruch bei Vollzeit, Teilzeit, Eintritt oder Austritt berechnen und Resturlaub über verschiedene Arbeitsmodelle korrekt umrechnen.13. Gehalt NettoWeihnachtsgeld, 13. Gehalt und Einmalzahlungen netto berechnen und den realen Auszahlungsbetrag nach Steuer- und Sozialabzügen einordnen.Metall-Elektro-Tarif-RechnerMetall-Elektro-Tarif berechnen: ERA-Entgelttabelle für Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Niedersachsen mit Monatsbrutto, T-ZUG A und B, Transformationsgeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Jahresnetto.

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  • Infografik: Formel: SFN-Zuschläge nach § 3b EStG, Zuschlag = Grundlohn · Satz · h, steuerfrei = min(Zuschlag,  min(GL, 50 €) · Satz · h), sv-frei = min(Zuschlag,  min(GL, 25 €) · Satz · h), NACHT 25 % · NACHT 0–4 UHR 40 % · SONNTAG 50 % · FEIERTAG 125 % · WEIHNA

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/sfn-zuschlagsrechner">Sfn Zuschlagsrechner Formel auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/sfn-zuschlagsrechner
  • Infografik: SFN-Zuschlagsrechner 2026: Steuerfreie Sätze nach § 3b EStG, Arbeitszeit, Max. steuerfreier Satz, Zeitraum, 🌙 Nacht, 25 %, 20:00 – 06:00 Uhr, 🌙 Nacht 0–4 Uhr (Schicht ab vor 0 Uhr)

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    </a>
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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/sfn-zuschlagsrechner

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Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten. Maßgeblich ist § 3b EStG und ggf. tarifliche Einschränkungen. Für genaue Werte bitte die Lohnabrechnung prüfen.

Quelle: § 3b EStG; BMF-Schreiben zur Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen

Stand: 2026-09-23

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
23. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Gehalt
Formeln basieren auf
§ 3b EStG: Nacht 25 %, 0–4-Uhr-Nachtsatz 40 % (§ 3b Abs. 3 Nr. 1), Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, besondere Feiertage 150 %; Grundlohn-Cap Steuer 50 €/h, SV-Cap 25 €/h (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV)
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). SFN-Zuschlagsrechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/sfn-zuschlagsrechner

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Rechner-Portal, 2026. SFN-Zuschlagsrechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/gehalt/sfn-zuschlagsrechner

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