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Grundrentenzuschlag berechnen 2026: Anspruch prüfen

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Kurzantwort

Grundrentenzuschlag-Rechner: Grundrentenzeiten in Monaten, durchschnittliche EP/Monat und Rentenwert eingeben und monatlichen Grundrentenzuschlag, Jahresbetrag und zusätzliche EP erhalten. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Nur Orientierung — kein verbindlicher Rentenbescheid, Stand 2026.

Grundrentenzuschlag 2026 schätzen: EP-Verdopplung bis 80 % des Durchschnitts (§ 76g SGB VI)...

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Was ist der Grundrentenzuschlag-Rechner?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ob und wie viel Grundrentenzuschlag du zusätzlich zu deiner gesetzlichen Rente erhältst, zeigt dir der Grundrentenzuschlag-Rechner. Die Kernfrage: Wer lange gearbeitet, aber vergleichsweise wenig verdient hat – etwa als Pflegekraft, Teilzeitbeschäftigte oder als Mutter mit Kindererziehungszeiten – kann eine automatische Rentenaufbesserung erhalten.

Der Zuschlag nach § 76g SGB VI entsteht dadurch, dass die Deutsche Rentenversicherung die persönlichen Entgeltpunkte der Grundrentenzeiten bis auf 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts aufwertet (0,0667 EP/Monat).

Gesetzliche Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten; den vollen Höchstwert der Aufwertung gibt es bei 35 Jahren (420 Monate).

Genau diese Schwellen prüft der Rechner: Unter 396 Monaten weist er keinen Anspruch aus, und zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Höchstwert monatsweise von 0,0334 auf 0,0667 EP.

Der Rechner ermittelt den monatlichen Brutto-Grundrentenzuschlag, den Jahresbetrag, die zusätzlichen EP und zeigt, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

Er richtet sich an alle Rentner und Rentennahen, die wissen möchten, ob sie von der Grundrente profitieren.

Die Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI), die den Zuschlag bei höheren Einkommen kürzt, ist nicht abgebildet – die berechneten Werte sind daher als Obergrenze zu verstehen. Nur Orientierung, kein verbindlicher Rentenbescheid.

Eingaben

Grundrentenzeiten eingeben: Grundrentenzuschlag 2026 berechnen

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du brauchst drei Eingaben. Die Grundrentenzeiten in Monaten sind die Monate, in denen du Pflichtbeiträge gezahlt hast, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hast – aber nicht freiwillige Beiträge oder Schul- und Studienzeiten.

Du findest sie im Versicherungsverlauf deiner Renteninformation. Wichtig: Gesetzlich sind mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten erforderlich; maximal werden 420 Monate (35 Jahre) gewertet.

Trägst du weniger als 396 Monate ein, weist der Rechner korrekt keinen Anspruch aus – jeder Monat darüber erhöht bis 420 zusätzlich den Höchstwert der Aufwertung.

Die durchschnittlichen EP/Monat berechnest du aus deinen Gesamtentgeltpunkten der Grundrentenzeiten geteilt durch die Monatszahl. Der Rentenwert ist der aktuelle Umrechnungsfaktor – 42,52 Euro/EP (West = Ost, ab 01.07.2026).

Häufige Fehler: Alle Beitragszeiten (nicht nur Grundrentenzeiten) einzutragen, EP zu hoch anzusetzen oder den Rentenwert zu vergessen anzupassen.

Liegen deine EP/Monat über 0,0667 (80 % Durchschnitt), findet keine Aufwertung statt und der Zuschlag ist null.

Praxisfälle

Wofür du den Grundrentenzuschlag-Rechner brauchst: sieben typische Fälle

Jeder Fall nennt die Suchfrage, die passende Eingabe und das Ergebnis aus der Rechenfunktion – von der Mindestdauer über den Jahresvergleich bis zur Abgrenzung von Grundrente und Grundsicherung.

  1. Grundrente nach 35 Arbeitsjahren: voller Aufwertungs-Höchstwert

    „Wie hoch ist die Grundrente nach 35 Arbeitsjahren?“

    Eingabe
    420 Monate Grundrentenzeiten, 0,04 EP/Monat, Rentenwert 42,52 €
    Ergebnis
    417,22 € brutto/Monat (5.006,64 €/Jahr) – erst ab 35 Jahren gilt der volle Aufwertungs-Höchstwert von 0,0667 EP/Monat.
  2. Mindestdauer 33 Jahre: kleinster Zuschlag an der Untergrenze

    „Wie hoch ist die Grundrente bei genau 33 Jahren Grundrentenzeiten?“

    Eingabe
    396 Monate, 0,025 EP/Monat (Mindest-EP für Anspruch), Rentenwert 42,52 €
    Ergebnis
    123,76 € brutto/Monat – bei 33 Jahren liegt der Höchstwert erst bei 0,0334 EP/Monat, deutlich niedriger als bei 35 Jahren.
  3. Grundrentenzuschlag 2025 vs. 2026: Effekt der Rentenanpassung

    „Wie hoch war der Grundrentenzuschlag 2025 im Vergleich zu 2026?“

    Eingabe
    420 Monate, 0,04 EP/Monat; Rentenwert 40,79 € (2025) statt 42,52 € (2026)
    Ergebnis
    400,24 €/Monat mit dem Rentenwert von 2025 – durch die Rentenanpassung zum 01.07.2026 stieg derselbe Zuschlag auf 417,22 €/Monat, ein Plus von 16,98 € allein durch den höheren Rentenwert.
  4. 34 Beitragsjahre: Zuschlag im gestaffelten Übergangsbereich

    „Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag bei 34 Jahren Grundrentenzeiten?“

    Eingabe
    408 Monate, 0,03 EP/Monat, Rentenwert 42,52 €
    Ergebnis
    305,11 € brutto/Monat – zwischen 33 und 35 Jahren liegt der Höchstwert gestaffelt bei 0,0501 EP/Monat.
  5. Unter 33 Jahren: kein Anspruch auf Grundrente

    „Bekomme ich Grundrente mit 25 Beitragsjahren?“

    Eingabe
    300 Monate (25 Jahre) Grundrentenzeiten, 0,03 EP/Monat
    Ergebnis
    0 € – unter 396 Monaten (33 Jahren) Grundrentenzeiten besteht kein Anspruch dem Grunde nach.
  6. Einkommensprüfung 2026: wie viel Einkommen bleibt anrechnungsfrei?

    „Welche Einkommensgrenzen gelten 2026 für den Grundrentenzuschlag?“

    Eingabe
    Freibetrag der Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI (feste Werte, nicht Teil der Rechner-Eingabe)
    Ergebnis
    Rund 1.555 € (Alleinstehende) bzw. 2.425 € (Paare) bleiben 2026 anrechnungsfrei; darüber werden 60 % des übersteigenden Einkommens angerechnet.

    Rente-Brutto-Netto-Rechner: Nettorente berechnen

  7. Grundrente oder „Mindestrente": was es wirklich gibt

    „Gibt es eine Mindestrente in Deutschland?“

    Eingabe
    Keine Rechnereingabe – Begriffsabgrenzung Grundrente/Grundsicherung
    Ergebnis
    Nein: Es gibt keine pauschale Mindestrente, sondern nur den individuellen Grundrentenzuschlag und die bedürftigkeitsgeprüfte Grundsicherung im Alter (Regelbedarfsstufe 1: 563 €, 2026).

Berechnung

So berechnet die Deutsche Rentenversicherung den Grundrentenzuschlag (§ 76g SGB VI)

Verstehe den Formelweg.

Grundrentenzuschlag: 4-Stufen-Berechnung nach Paragraf 76g SGB VI mit Rechenbeispiel Der Grundrentenzuschlag folgt einer vierstufigen Logik (§ 76g SGB VI). Schritt 1 – Höchstwert bestimmen: Er ist gestaffelt und hängt an der Dauer.

Bei genau 33 Jahren liegt er bei 0,0334 EP/Monat, je weiterem Kalendermonat steigt er um 0,001389 EP, und ab 35 Jahren (420 Monate) erreicht er 0,0667 EP/Monat, also 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (Abs. 4 Sätze 3 bis 5).

Schritt 2 – Aufwertung: Die Entgeltpunkte je Monat werden verdoppelt, aber auf diesen Höchstwert gedeckelt. Wer 35 Jahre lang 0,04 EP/Monat hatte, bekommt aufgewertet 0,0667 EP (nicht 0,08, da das den Höchstwert überschreitet).

Schritt 3 – Zuschlag-EP: Die Differenz aus aufgewerteten und ursprünglichen EP wird nach Abs. 4 Satz 6 mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt – das Gesetz mindert den Zuschlag also pauschal um 12,5 Prozent – und anschließend mit der Zahl der Kalendermonate, höchstens jedoch 420.

Bei 0,04 EP/Monat und 420 Monaten ergibt das (0,0667 − 0,04) × 0,875 × 420 = 9,8122 EP. Schritt 4 – Monatlicher Zuschlag: Zuschlag-EP × Rentenwert = 9,8122 × 42,52 = 417,22 Euro brutto/Monat, rund 5.007 Euro im Jahr.

Ob und wie stark die Einkommensprüfung diesen Betrag kürzt, klärt die DRV im Rentenbescheid. Habe ich Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Drei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: Erstens mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten, also Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.

Zweitens durchschnittliche Entgeltpunkte zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (0,025 bis 0,0667 EP/Monat).

Drittens darf das anrechenbare monatliche Einkommen den Freibetrag nicht vollständig aufzehren – bei 42,52 Euro Rentenwert (ab 01.07.2026) liegt der Freibetrag bei rund 1.555 Euro für Alleinstehende und rund 2.425 Euro für Paare.

Wer alle drei Bedingungen erfüllt, erhält den Zuschlag automatisch, ohne Antrag. Wer bekommt keinen Grundrentenzuschlag?

Keinen Zuschlag erhalten Versicherte mit weniger als 33 Jahren Grundrentenzeiten, Versicherte mit durchschnittlichen EP/Monat über 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (mehr als 0,0667 EP/Monat) sowie Versicherte, deren anrechenbares Einkommen so hoch ist, dass die Einkommensprüfung den Zuschlag auf null kürzt.

Freiwillige Beitragszeiten, Schul- und Studienzeiten zählen nicht als Grundrentenzeiten. Drei Grenzen begrenzen das Ergebnis nach oben. Erstens die Mindestdauer: Unter 396 Monaten (33 Jahren) entsteht überhaupt kein Anspruch.

Zweitens der gestaffelte Höchstwert – wer bereits darüber liegt, erhält keine Aufwertung, der Zuschlag beträgt dann null.

Genau deshalb bringt ein Durchschnitt von 0,04 EP/Monat bei exakt 33 Jahren noch nichts (Höchstwert dort nur 0,0334), bei 35 Jahren dagegen die vollen 417,22 Euro.

Drittens die Höchstzahl von 420 berücksichtigten Monaten, weil zusätzliche Monate darüber hinaus nicht mehr in die Rechnung eingehen.

Der Rechner bildet diese Systematik vollständig ab; die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI lässt er bewusst außen vor, und welche Monate überhaupt als Grundrentenzeiten zählen, entscheidet allein die DRV anhand deines Versicherungsverlaufs.

Der ausgewiesene Betrag ist daher als unverbindliche Obergrenze zu lesen, nicht als Zahlbetrag — was tatsächlich überwiesen wird, ergibt sich erst aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Nachschlagen

Grundrentenzuschlag 2026 nach Entgeltpunkten und Grundrentenzeiten

Die Tabelle zeigt den monatlichen Brutto-Grundrentenzuschlag für verschiedene durchschnittliche Entgeltpunkte je Monat. Die gesetzliche Minderung um 12,5 % (§ 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI) ist bereits eingerechnet. Bei genau 33 Jahren ist der Höchstwert der Aufwertung niedriger (0,0334 EP/Monat) als bei 35 Jahren (0,0667 EP/Monat), daher fällt der Zuschlag bei 33 Jahren deutlich geringer aus oder entfällt ganz.

Monatlicher Grundrentenzuschlag brutto in Euro nach durchschnittlichen Entgeltpunkten je Monat und Dauer der Grundrentenzeiten bei Rentenwert 42,52 Euro/EP (ab 01.07.2026)
EP/MonatZuschlag bei 33 J. (396 Mon.)Zuschlag bei 35 J. (420 Mon.)
0,025124 €391 €
0,03050 €469 €
0,0350 € *495 €
0,0400 € *417 €
0,0450 € *339 €
0,0500 € *261 €
0,0550 € *183 €
0,0600 € *105 €
0,06670 € *0 € *

* EP/Monat liegt bei dieser Dauer bereits über dem Höchstwert der Aufwertung; keine Aufwertung und kein Zuschlag. Höchstwert: 0,0334 EP bei 33 J., 0,0667 EP bei 35 J. (gestaffelt nach § 76g Abs. 4 Sätze 3–5 SGB VI). Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Höchstwert stufenlos an. Die Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI) kann den Zuschlag zusätzlich kürzen – die Tabelle zeigt die Obergrenze ohne Einkommensanrechnung. Freibeträge 2026: rund 1.555 € (Alleinstehende) bzw. 2.425 € (Paare). Rentenwert 42,52 €/EP (ab 01.07.2026, bundeseinheitlich). Unter 33 Jahren (396 Monaten) Grundrentenzeiten besteht kein Anspruch. Alle Beträge gerundet auf volle Euro. Nur Orientierung – verbindlich ist der Rentenbescheid der DRV.

Grundrente, Grundsicherung und „Mindestrente" im Vergleich

Schnell nachschlagen – ohne selbst zu rechnen.

Begriffsabgrenzung: individueller Rentenzuschlag, bedürftigkeitsgeprüfte Fürsorgeleistung oder umgangssprachlicher Begriff ohne eigene Rechtsgrundlage
BegriffArt der LeistungVoraussetzung / Höhe (2026)Rechtsgrundlage
Grundrentenzuschlag ("Grundrente")Individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente, automatisch ohne AntragMind. 33 Jahre Grundrentenzeiten, 30–80 % Durchschnitts-EP, Einkommensprüfung mindert den Betrag§ 76g, § 97a SGB VI
Grundsicherung im AlterBedürftigkeitsgeprüfte Fürsorgeleistung vom Sozialamt, unabhängig von BeitragsjahrenRegelbedarfsstufe 1: 563 €/Monat zzgl. Unterkunft und Heizung; Antrag nötig, Einkommen und Vermögen werden angerechnet§§ 41–46a SGB XII
„Mindestrente"Kein eigenständiger gesetzlicher Begriff in DeutschlandEs gibt keine pauschale, garantierte Mindesthöhe der gesetzlichen Rente – gemeint ist umgangssprachlich meist die Grundrente oder die Grundsicherung im Alter–

Die drei Begriffe werden häufig verwechselt: Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur bereits erworbenen Rente, die Grundsicherung im Alter ist eine eigenständige, bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung außerhalb der Rentenversicherung, und eine pauschale „Mindestrente" nach dem Vorbild anderer Länder existiert im deutschen Recht nicht. Regelbedarfsstufe 1 (563 €, Stand 2026) nach § 28 SGB XII i. V. m. Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung; die tatsächliche Grundsicherung liegt wegen zusätzlicher Unterkunftskosten meist darüber. Nur Orientierung, keine Sozialrechtsberatung.

Ausblick

Grundrentenzuschlag 2025 vs. 2026: Was hat sich beim Rentenwert geändert?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Der aktuelle Rentenwert stieg zum 01.07.2026 von 40,79 Euro (Rentenanpassung 2025) auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt – eine Anhebung um 4,24 Prozent. Derselbe Versicherungsverlauf ergibt seitdem einen höheren Grundrentenzuschlag als noch 2025.
  • Rechenbeispiel: Bei 420 Monaten Grundrentenzeiten und 0,04 EP/Monat stieg der monatliche Zuschlag allein durch die Rentenanpassung von 400,24 Euro (Rentenwert 2025) auf 417,22 Euro (Rentenwert ab 01.07.2026).
  • Die Freibeträge der Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI) sind an den Rentenwert gekoppelt und stiegen zum 01.07.2026 ebenfalls mit: von rund 1.491 auf rund 1.555 Euro für Alleinstehende und von rund 2.326 auf rund 2.425 Euro für Paare.
  • Die nächste Rentenanpassung zum 01.07.2027 steht erst im Frühjahr 2027 fest. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2025 (mittleres Szenario) ist für die Folgejahre mit Steigerungen zwischen 2,39 und 2,83 Prozent pro Jahr zu rechnen – dieser Rechner nutzt bis dahin weiterhin den Rentenwert von 42,52 Euro als Standardwert.

Stand: 02.10.2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung / Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Rentenanpassung zum 1. Juli 2026

Expertenmodus

Häufige Fragen: Grundrente, Grundrentenzuschlag und Einkommensprüfung

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wer bekommt die Grundrente und wie hoch ist der Zuschlag?

Die Grundrente (korrekt: Grundrentenzuschlag) bekommt automatisch, wer mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten vorweist und dabei durchschnittlich zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts erzielt hat (§ 76g SGB VI).

Typische Empfänger sind Pflegekräfte, Verkäuferinnen oder Menschen mit Unterbrechungen durch Kindererziehung und Pflege.

Die Höhe hängt von der Dauer und den Entgeltpunkten ab: Bei 420 Monaten (35 Jahren) und 0,04 EP/Monat zeigt der Rechner 417,22 Euro brutto im Monat (5.006,64 Euro im Jahr), beim Rentenwert von 42,52 Euro (ab 01.07.2026).

Bei genau 33 Jahren und den gesetzlichen Mindest-EP von 0,025 sind es nur 123,76 Euro, weil der Aufwertungs-Höchstwert dort niedriger liegt. Ein Antrag ist nicht nötig – die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch bei Rentenbeginn.

Wie hoch ist die Grundrente nach 35 Arbeitsjahren?

Nach 35 Jahren (420 Monaten) gilt der volle Aufwertungs-Höchstwert von 0,0667 EP/Monat (80 Prozent des Durchschnittsverdiensts) – das Maximum, das dieser Rechner abbildet.

Bei durchschnittlich 0,04 EP/Monat in diesen 35 Jahren verdoppelt die DRV die Entgeltpunkte rechnerisch auf 0,08, deckelt sie aber auf 0,0667.

Die Differenz von 0,0267 EP/Monat wird mit dem Faktor 0,875 und 420 Monaten vervielfältigt: 9,8122 Zuschlag-Entgeltpunkte. Mal dem Rentenwert von 42,52 Euro (ab 01.07.2026) ergibt das 417,22 Euro brutto im Monat.

Bei niedrigeren Entgeltpunkten fällt der Zuschlag höher aus, weil mehr Aufwertungsspielraum bleibt: Bei 0,035 EP/Monat sind es bereits 495,35 Euro. Das Ergebnis ist eine Obergrenze ohne die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI.

Welche Einkommensgrenzen gelten 2026 für den Grundrentenzuschlag?

Die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI lässt 2026 beim Rentenwert von 42,52 Euro rund 1.555 Euro monatliches Einkommen für Alleinstehende (das 36,56-Fache des Rentenwerts) und rund 2.425 Euro für Paare (57,03-Faches) anrechnungsfrei.

Liegt das Einkommen darüber, werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet; ab dem 46,78-Fachen (rund 1.989 Euro) beziehungsweise 67,27-Fachen (rund 2.860 Euro) wird der übersteigende Betrag voll angerechnet.

Zum Vergleich: Bis zum 30.06.2026 galten beim niedrigeren Rentenwert von 40,79 Euro noch rund 1.491 beziehungsweise 2.326 Euro als Freibetrag. Dieser Rechner bildet die Einkommensprüfung nicht ab – er zeigt den Zuschlag ohne Kürzung als Obergrenze.

Die konkrete Anrechnung nimmt die DRV anhand der Steuerdaten vor, die sie automatisch beim Finanzamt abfragt.

Wie werden die Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag aufgewertet?

Die Deutsche Rentenversicherung verdoppelt die durchschnittlichen Entgeltpunkte der Grundrentenzeiten, deckelt sie aber auf einen gestaffelten Höchstwert: 0,0334 EP/Monat bei genau 33 Jahren, steigend um 0,001389 EP je weiterem Kalendermonat, bis 0,0667 EP/Monat bei 35 Jahren.

Bei 0,04 EP/Monat Ausgangswert und 420 Monaten ergibt die Verdopplung rechnerisch 0,08, gedeckelt auf 0,0667.

Die Differenz (0,0267 EP/Monat) wird nach § 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI mit dem gesetzlichen Minderungsfaktor 0,875 (minus 12,5 Prozent) und der Monatszahl (höchstens 420) vervielfältigt: 0,0267 × 0,875 × 420 = 9,8122 Zuschlag-Entgeltpunkte.

Multipliziert mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich 417,22 Euro brutto im Monat. Liegen die eigenen EP bereits über dem Höchstwert, entfällt die Aufwertung und der Zuschlag ist null.

Was zählt als Grundrentenzeit und wie viele brauche ich?

Mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten sind Voraussetzung für den Anspruch dem Grunde nach.

Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten (bis zu 36 Monate je Kind, § 56 SGB VI) und Pflegezeiten ab Pflegegrad 2 – aber nicht freiwillige Beiträge, Schul- oder Studienzeiten.

Zusätzlich müssen die Monate durchschnittlich mindestens 0,025 Entgeltpunkte (30 Prozent des Durchschnittsverdiensts) erreichen. Den vollen Aufwertungs-Höchstwert gibt es erst ab 420 Monaten (35 Jahren); dazwischen steigt er monatsweise an.

Die genaue Zahl der Grundrentenzeiten steht nicht immer separat in der Renteninformation – wer unsicher ist, sollte einen aktuellen Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern und Kindererziehungs- oder Pflegezeiten gegebenenfalls nachmelden.

Gibt es eine Mindestrente in Deutschland?

Nein, eine pauschale, gesetzlich garantierte Mindestrente wie in manchen anderen Ländern gibt es in Deutschland nicht.

Wer wenig verdient und lange gearbeitet hat, kann stattdessen den individuellen Grundrentenzuschlag erhalten (§ 76g SGB VI) – dessen Höhe von den persönlichen Entgeltpunkten und der Dauer der Grundrentenzeiten abhängt, nicht von einem festen Sockelbetrag.

Reicht die Rente trotz Grundrente nicht zum Lebensunterhalt, greift die separate, bedürftigkeitsgeprüfte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff.

SGB XII) mit einem Regelbedarf von 563 Euro im Monat (Regelbedarfsstufe 1, Stand 2026) zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten.

Beide Leistungen unterscheiden sich grundlegend: Die Grundrente ist ein automatischer Rentenbestandteil, die Grundsicherung muss beim Sozialamt beantragt werden und rechnet Einkommen und Vermögen voll an.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch bei jedem Rentenbescheid, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

Die DRV fragt dafür die relevanten Einkommensdaten automatisch beim Finanzamt ab, um die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI durchzuführen.

Voraussetzung ist ein vollständig erfasster Versicherungsverlauf: Fehlen Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, können sie nachgemeldet werden und so den Anspruch begründen oder erhöhen.

Wer glaubt, dass der Zuschlag im Bescheid fehlt oder zu niedrig ausgewiesen ist, kann bei der DRV nachfragen oder innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.

Eine kostenlose Kontenklärung bei der DRV schafft vorab Klarheit über die erfassten Grundrentenzeiten.

Warum zeigt der Rechner 2026 einen höheren Betrag als 2025?

Der aktuelle Rentenwert stieg zum 01.07.2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt (Rentenanpassung um 4,24 Prozent) – der Grundrentenzuschlag wird mit dem jeweils gültigen Rentenwert multipliziert und fällt dadurch automatisch höher aus.

Rechenbeispiel bei unverändertem Versicherungsverlauf (420 Monate, 0,04 EP/Monat): Mit dem Rentenwert von 2025 (40,79 Euro) ergaben sich 400,24 Euro brutto im Monat, mit dem Rentenwert ab 01.07.2026 (42,52 Euro) sind es 417,22 Euro – ein Plus von 16,98 Euro allein durch die Rentenanpassung, ohne dass sich an den Grundrentenzeiten oder Entgeltpunkten etwas geändert hat.

Auch die Freibeträge der Einkommensprüfung sind an den Rentenwert gekoppelt und stiegen zum gleichen Stichtag mit. Die nächste Anpassung zum 01.07.2027 steht erst im Frühjahr 2027 fest.

Wird der Grundrentenzuschlag versteuert?

Ja, der Grundrentenzuschlag ist Teil der gesetzlichen Rente und wird wie diese besteuert. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns – für einen Rentenbeginn 2026 sind das 84 Prozent des Rentenbetrags.

Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab: Liegt es unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026), bleibt die Rente steuerfrei.

Beispiel: Bei 100 Euro Grundrentenzuschlag und Rentenbeginn 2026 sind 84 Euro steuerpflichtig; bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 25 Prozent ergäben sich daraus rund 21 Euro Einkommensteuer, sodass netto etwa 79 Euro verbleiben.

Dieser Rechner berechnet nur die Höhe des Zuschlags, nicht die Steuerlast – dafür eignet sich der Renten-Steuer-Rechner im gleichen Portalbereich.

Hinweise

Grundrente richtig einschätzen: Einkommensprüfung, Freibeträge und Kontenklärung

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Vier Punkte helfen dir, den Grundrentenzuschlag optimal einzuschätzen. Erstens: Kindererziehungszeiten zählen als Grundrentenzeiten – überprüfe, ob alle Zeiten der Kindererziehung im Versicherungsverlauf erfasst sind (bis zu 36 Monate je Kind nach § 56 SGB VI).

Zweitens: Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 begründet ebenfalls Grundrentenzeiten; diese Zeiten werden oft übersehen.

Drittens: Die Einkommensprüfung kürzt den Zuschlag, sobald das anrechenbare monatliche Einkommen über dem Freibetrag liegt; angerechnet werden dann 60 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 97a SGB VI).

Der Freibetrag beträgt das 36,56-Fache des aktuellen Rentenwerts für Alleinstehende und das 57,03-Fache für Paare – beim Rentenwert von 42,52 Euro (ab 01.07.2026) also rund 1.555 beziehungsweise 2.425 Euro.

Bis zum 30.06.2026 galt noch der Rentenwert von 40,79 Euro (Rentenanpassung 2025), die Freibeträge lagen damals bei rund 1.491 beziehungsweise 2.326 Euro.

Plane das bei der Einschätzung deiner Nettorente ein – den individuellen KV- und PV-Abzug berechnet der Rente-Brutto-Netto-Rechner. Viertens: Ein Antrag ist nicht nötig; die DRV prüft automatisch, ob du Anspruch hast.

Melde dich bei der DRV, wenn du glaubst, dass der Zuschlag zu Unrecht fehlt oder zu niedrig ausgewiesen wurde.

Fünftens die Kontenklärung: Weil der Zuschlag unmittelbar an den im Versicherungskonto erfassten Zeiten hängt, lohnt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Fehlende Kindererziehungs- oder Pflegezeiten lassen sich nachtragen und wirken sich direkt auf die Berechnung aus. Sechstens der Bescheid: Prüfe die im Rentenbescheid ausgewiesenen Grundrentenzeiten gegen deinen Versicherungsverlauf.

Weicht etwas ab oder erscheint dir der Zuschlag zu niedrig, kannst du innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.

Die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung sowie Sozialverbände helfen dabei — ein niedriger Schätzwert aus diesem Rechner ist jedenfalls kein Grund, auf diese Prüfung zu verzichten.

Anwendung

Grundrentenzuschlag berechnen: Praxisbeispiel mit 35 Beitragsjahren

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: Eine 65-jährige Krankenschwester mit 35 Beitragsjahren (420 Monate) und durchschnittlich 0,035 EP/Monat möchte ihren Grundrentenzuschlag abschätzen.

Schritt 1 – Anspruch: 420 Monate = 35 Jahre, die gesetzliche Mindestdauer von 33 Jahren (396 Monaten) ist erfüllt ✓, 0,035 EP/Monat ≥ 0,025 ✓. Schritt 2 – Höchstwert: Bei 420 Monaten gilt der volle Wert von 0,0667 EP/Monat.

Schritt 3 – Aufwertung: 0,035 × 2 = 0,07, gedeckelt auf 0,0667 EP/Monat. Schritt 4 – Zuschlag-EP inklusive der gesetzlichen Minderung nach Abs. 4 Satz 6: (0,0667 − 0,035) × 0,875 × 420 = 11,6497 EP.

Schritt 5 – Monatlicher Zuschlag: 11,6497 × 42,52 = 495,35 Euro brutto/Monat, wie ihn der Rechner ausweist (er rundet erst am Ende).

Ihr monatliches Einkommen (eigene Rente 900 Euro) liegt unter dem Freibetrag der Einkommensprüfung von rund 1.555 Euro (36,56-facher Rentenwert, ab 01.07.2026), daher kein Abzug.

Ergebnis: Der Rechner nennt rund 495 Euro Grundrentenzuschlag – etwa 5.944 Euro im Jahr. Die gesetzliche Minderung um 12,5 Prozent ist darin bereits enthalten; ohne sie wären es rechnerisch 566 Euro.

Schritt 6 – Einordnung des Ergebnisses: Dieser Betrag ist eine Obergrenze ohne Einkommensprüfung, kein zugesagter Zahlbetrag.

Käme ein weiteres anrechenbares Einkommen hinzu, etwa eine Betriebsrente, könnte die Prüfung nach § 97a SGB VI den Zuschlag mindern.

Schritt 6 – Absicherung: Weil ihr Zuschlag unmittelbar an den erfassten Grundrentenzeiten hängt, lässt sie ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung klären und vergleicht den späteren Bescheid mit ihrem Versicherungsverlauf.

Ein Antrag ist für den Zuschlag nicht nötig, wohl aber die Kontrolle des Bescheids. Schritt 7 – Konsequenz: Weicht der ausgewiesene Zuschlag ab oder fehlt er, wendet sie sich an eine Beratungsstelle und prüft den Widerspruch innerhalb der Frist.

Über Bestehen und Höhe entscheidet allein die Rentenversicherung im Einzelfall.

Fallstricke

Grundrente ist kein Sockelbetrag: typische Irrtümer beim Grundrentenzuschlag

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Irrtum: anzunehmen, die Grundrente sei ein einheitlicher Sockelbetrag. Tatsächlich ist es ein individueller Zuschlag, der von der Anzahl der Grundrentenzeiten und den persönlichen EP abhängt.

Zweiter Fehler: alle Rentenmonate als Grundrentenzeiten zu zählen – nur bestimmte Beitragszeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen.

Dritter Fehler: EP oberhalb von 0,0667 EP/Monat anzugeben – dann gibt es keinen Zuschlag, weil die Aufwertungsgrenze bereits überschritten ist.

Vierter Fehler: die Einkommensprüfung zu ignorieren; bei monatlichem Einkommen über der Freigrenze wird der Zuschlag automatisch gemindert.

Fünfter Fehler: anzunehmen, man müsse einen Antrag stellen – die DRV berechnet den Zuschlag automatisch bei Rentenbeginn. Sechster Fehler: das Rechnerergebnis als Zahlbetrag zu lesen.

Weil die Einkommensprüfung hier nicht abgebildet ist, steht am Ende eine Obergrenze und kein garantierter Zuschlag. Siebter Fehler: aus einem Ergebnis von null zu schließen, es bestehe sicher kein Anspruch.

Ob und in welcher Höhe ein Grundrentenzuschlag zusteht, entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall auf Basis deines geprüften Versicherungskontos — Schätzwerte aus einem Rechner ersetzen diese Prüfung nicht.

Achter Fehler: den Versicherungsverlauf ungeprüft zu lassen. Nicht erfasste Kindererziehungs- oder Pflegezeiten fehlen sonst auch in der Berechnung der Rentenversicherung, obwohl sie sich nachtragen ließen.

Nächster Schritt

Grundrentenzuschlag-Rechner in Kürze: Wer bekommt wie viel Grundrente?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Grundrentenzuschlag-Rechner zeigt, um wie viel Euro die gesetzliche Rente für Geringverdiener mit langer Beitragsdauer steigen kann.

Die Grundlage: EP der Grundrentenzeiten werden bis auf 0,0667 EP/Monat (80 % Durchschnittsverdienst) verdoppelt; die Differenz × Monate × Rentenwert ergibt den monatlichen Brutto-Zuschlag (§ 76g SGB VI).

Im Beispiel mit 420 Monaten und 0,04 EP/Monat weist der Rechner einen Zuschlag von rund 417 Euro brutto/Monat aus – die gesetzliche Minderung um 12,5 Prozent ist darin bereits verrechnet.

Wären es nur 240 Monate (20 Jahre), meldet er korrekt keinen Anspruch, weil die Mindestdauer von 33 Jahren nicht erreicht ist.

Trag deine Grundrentenzeiten, die durchschnittlichen EP/Monat und den Rentenwert ein und prüfe, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Beachte: Die Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI) kann den Betrag mindern – diese bildet der Rechner nicht ab.

Der Zuschlag wird automatisch durch die DRV berechnet; ein Antrag ist nicht nötig. Keine Rentenberatung, Stand 2026.

Disclaimer: Dieses Ergebnis ist ein unverbindlicher Orientierungswert und ausdrücklich eine Obergrenze, weil die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI nicht abgebildet ist. Es ist weder ein Rentenbescheid noch eine Rentenberatung.

Ob und in welcher Höhe ein Grundrentenzuschlag zusteht, entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall auf Grundlage deines Versicherungskontos.

Lass deinen Versicherungsverlauf kostenlos klären und prüfe den Bescheid — auch dann, wenn dieser Rechner einen niedrigen Betrag oder null ausweist. Bei Zweifeln beraten dich die Auskunftsstellen der Rentenversicherung oder ein Sozialverband.

Vertiefung

Beispielrechnungen: Grundrentenzuschlag nach Entgeltpunkten und Dauer

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Grundrentenzuschlag brutto/Monat: 495,35 € ((0,0667 − 0,035) × 0,875 × 420 × 42,52 €)

35 Jahre (420 Monate) Grundrentenzeiten, 0,035 EP/Monat

Grundrentenzeiten (Monate)
420
Durchschnittliche Entgeltpunkte/Monat
0,035
Aktueller Rentenwert
42,52 €

Beispiel 2 · Mittel · Grundrentenzuschlag brutto/Monat: 0 € (unter 396 Monaten / 33 Jahren Grundrentenzeiten)

Kein Anspruch: 360 Monate (30 Jahre) Grundrentenzeiten (unter 33 Jahren)

Grundrentenzeiten (Monate)
360
Durchschnittliche Entgeltpunkte/Monat
0,04
Aktueller Rentenwert
42,52 €

Beispiel 3 · Komplex · Grundrentenzuschlag brutto/Monat: 26,56 € (EP fast an Aufwertungsgrenze 0,0667)

EP nahe Aufwertungsgrenze: 0,065 EP/Monat, 420 Monate

Grundrentenzeiten (Monate)
420
Durchschnittliche Entgeltpunkte/Monat
0,065
Aktueller Rentenwert
42,52 €

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Witwenrenten-RechnerWitwenrente 2026 berechnen: große (55 %) oder kleine (25 %) Witwenrente, anrechnungsfreier Freibetrag, Einkommensanrechnung von 40 % und Betrag im Sterbevierteljahr.Preiselastizität-RechnerPreiselastizität der Nachfrage berechnen: Preis- und Mengenänderung eingeben, Elastizität und Umsatzeffekt ablesen – für Pricing-Entscheidungen in Handel und Selbstständigkeit.Mütterrente-RechnerRentenzuschlag für Kindererziehungszeiten berechnen — Entgeltpunkte und monatliche Rente.Zinseszins-RechnerZinseszins für Einmalanlage und Sparplan mit Raten berechnen – mit Jahrestabelle, Liniendiagramm und Aufschlüsselung Einzahlungen vs. Zinsen. Kostenlos für 2026.Brutto-NettoBruttogehalt in Nettogehalt umrechnen: Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer und Sozialversicherung 2026KreditMonatliche Rate, Gesamtkosten und Zinskosten für Ratenkredite berechnenMehrwertsteuerrechnerNetto-Brutto-Umrechnung mit 19 %, 7 % oder individuellem Steuersatz.Einkommensteuer-Rechner 2026Einkommensteuer 2026 mit Progression, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz aus Jahresdaten belastbar vorausberechnen.Elterngeld-RechnerGeschätztes Basiselterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnen – mit Mindest- und Höchstbeträgen.KGV-RechnerKGV einer Aktie aus Aktienkurs und Gewinn pro Aktie berechnen, im Branchenkontext einordnen und mit Index sowie weiteren Aktien vergleichen.Rebalancing-RechnerPortfolio-Rebalancing planen: Abweichungen von der Zielallokation erkennen, notwendige Käufe und Verkäufe mit minimalem Handelsaufwand berechnen oder das Portfolio allein über eine monatliche Sparrate schrittweise zurück zur Zielallokation führen.Sparplan-RechnerETF-Sparplan berechnen, Sparplan vs. Einmalanlage vergleichen und inflationsbereinigtes Vermögen ermitteln. Mit Jahrestabelle und Grafiken.StundenlohnStundenlohn, Monatsgehalt und Jahresgehalt gegenseitig umrechnen – inklusive Mindestlohn-Vergleich und optionaler Urlaubsberücksichtigung.LohnerhöhungVergleich Gehalt vor und nach Lohnerhöhung: Netto-Mehrwert, Steuern und Sozialversicherung aufgeschlüsseltSteuerklassenwechsel-VergleichVergleicht das Nettogehalt bei verschiedenen Steuerklassenkombinationen für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner – zeigt, ob sich ein Wechsel lohnt.

Weiternutzung

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  • Infografik: Grundrentenzuschlag: Stufenmodell, § 76g SGB VI · Zuschlag auf niedrige Entgeltpunkte, Grundrentenzeiten, 0 – 32 Jahre: kein Anspruch, 33–34: anteilig, ab 35: voller Zuschlag, 33 J., 35 J.

    Grundrentenzuschlag-Rechner Beitragsjahre

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  • Infografik: Grundrentenzuschlag: Berechnung § 76g SGB VI, Z = (min(EP·2, HW) − EP) × 0,875 × M × RW, Mind. 33 Jahre Grundrentenzeiten · RW = 42,52 €/EP ab 07/2026 · Einkommensprüfung § 97a, VARIABLEN, EP/Monat – Ø Punkte., Höchstw. – 0,0667 EP., Monate – max. 42

    Grundrentenzuschlag-Rechner Formel

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           alt="Infografik: Grundrentenzuschlag: Berechnung § 76g SGB VI, Z = (min(EP·2, HW) − EP) × 0,875 × M × RW, Mind. 33 Jahre Grundrentenzeiten · RW = 42,52 €/EP ab 07/2026 · Einkommensprüfung § 97a, VARIABLEN, EP/Monat – Ø Punkte., Höchstw. – 0,0667 EP., Monate – max. 42"
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    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/rente/grundrentenzuschlag-rechner">Grundrentenzuschlag-Rechner Formel auf Rechner-Portal</a></p>

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Nur Orientierung — kein verbindlicher Rentenbescheid. Die tatsächliche Höhe hängt von der genauen Bewertung der Grundrentenzeiten und der Einkommensprüfung der DRV ab. Für verbindliche Auskünfte wende dich an die Deutsche Rentenversicherung.

Quelle: § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag), § 97a SGB VI (Einkommensprüfung), Deutsche Rentenversicherung (Rentenwerte 2026)

Stand: 2026-10-02

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
02. Oktober 2026
Fachbereich
Finanzen / Gesetzliche Rente
Formeln basieren auf
§ 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach Abs. 1; EP-Verdopplung bis zum gestaffelten Höchstwert 0,0334–0,0667 EP/Monat nach Abs. 4 Sätze 3–5; Faktor 0,875 und höchstens 420 Kalendermonate nach Abs. 4 Satz 6), § 97a SGB VI (Einkommensprüfung, nicht abgebildet). Rentenwert ab 01.07.2026: 42,52 €/EP
Änderungsprotokoll
  • 2026-04-19 – v4.0.0 – Feature

    Phase-4-Rollout: HowTo-Schema, Mobile-Optimierung und aktualisierte Qualitaetsstandards integriert.

    Impact: minor

Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Grundrentenzuschlag-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/rente/grundrentenzuschlag-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Grundrentenzuschlag-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/rente/grundrentenzuschlag-rechner

Werbestatus

Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.