|Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Quelle: § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag), § 97a SGB VI (Einkommensprüfung), Deutsche Rentenversicherung (Rentenwerte 2026)Stand:
Kurzantwort: Grundrentenzuschlag-Rechner: Grundrentenzeiten in Monaten, durchschnittliche EP/Monat und Rentenwert eingeben und monatlichen Grundrentenzuschlag, Jahresbetrag und zusätzliche EP erhalten. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Nur Orientierung — kein verbindlicher Rentenbescheid, Stand 2026.
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Ergebnis
Hier siehst du die berechneten Resultate und Folgeoptionen.
Grundrentenzuschlag brutto/Monat
417,22
€
Grundrentenzuschlag brutto/Jahr
5.006,64
€
Zusätzliche Entgeltpunkte (gesamt)
9,8122
EP/Monat nach Aufwertung
0,0667
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Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.
Rechnerspezifische Grenzen: Nur Orientierung — kein verbindlicher Rentenbescheid. Die tatsächliche Höhe hängt von der genauen Bewertung der Grundrentenzeiten und der Einkommensprüfung der DRV ab. Für verbindliche Auskünfte wende dich an die Deutsche Rentenversicherung.
Quelle: § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag), § 97a SGB VI (Einkommensprüfung), Deutsche Rentenversicherung (Rentenwerte 2026)
§ 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach Abs. 1; EP-Verdopplung bis zum gestaffelten Höchstwert 0,0334–0,0667 EP/Monat nach Abs. 4 Sätze 3–5; Faktor 0,875 und höchstens 420 Kalendermonate nach Abs. 4 Satz 6), § 97a SGB VI (Einkommensprüfung, nicht abgebildet). Rentenwert ab 01.07.2026: 42,52 €/EP
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2026-04-19 – v4.0.0 – Feature
Phase-4-Rollout: HowTo-Schema, Mobile-Optimierung und aktualisierte Qualitaetsstandards integriert.
Impact: minor
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Rechner-Portal (2026). Grundrentenzuschlag-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/rente/grundrentenzuschlag-rechner
Harvard-Format
Rechner-Portal, 2026. Grundrentenzuschlag-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/rente/grundrentenzuschlag-rechner
Werbestatus
Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Ob und wie viel Grundrentenzuschlag du zusätzlich zu deiner gesetzlichen Rente erhältst, zeigt dir der Grundrentenzuschlag-Rechner. Die Kernfrage: Wer lange gearbeitet, aber vergleichsweise wenig verdient hat – etwa als Pflegekraft, Teilzeitbeschäftigte oder als Mutter mit Kindererziehungszeiten – kann eine automatische Rentenaufbesserung erhalten.
Der Zuschlag nach § 76g SGB VI entsteht dadurch, dass die Deutsche Rentenversicherung die persönlichen Entgeltpunkte der Grundrentenzeiten bis auf 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts aufwertet (0,0667 EP/Monat).
Gesetzliche Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten; den vollen Höchstwert der Aufwertung gibt es bei 35 Jahren (420 Monate).
Genau diese Schwellen prüft der Rechner: Unter 396 Monaten weist er keinen Anspruch aus, und zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Höchstwert monatsweise von 0,0334 auf 0,0667 EP.
Der Rechner ermittelt den monatlichen Brutto-Grundrentenzuschlag, den Jahresbetrag, die zusätzlichen EP und zeigt, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Er richtet sich an alle Rentner und Rentennahen, die wissen möchten, ob sie von der Grundrente profitieren.
Die Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI), die den Zuschlag bei höheren Einkommen kürzt, ist nicht abgebildet – die berechneten Werte sind daher als Obergrenze zu verstehen. Nur Orientierung, kein verbindlicher Rentenbescheid.
Eingaben
So nutzt du den Rechner
Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.
Du brauchst drei Eingaben. Die Grundrentenzeiten in Monaten sind die Monate, in denen du Pflichtbeiträge gezahlt hast, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hast – aber nicht freiwillige Beiträge oder Schul- und Studienzeiten.
Du findest sie im Versicherungsverlauf deiner Renteninformation. Wichtig: Gesetzlich sind mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten erforderlich; maximal werden 420 Monate (35 Jahre) gewertet.
Trägst du weniger als 396 Monate ein, weist der Rechner korrekt keinen Anspruch aus – jeder Monat darüber erhöht bis 420 zusätzlich den Höchstwert der Aufwertung.
Die durchschnittlichen EP/Monat berechnest du aus deinen Gesamtentgeltpunkten der Grundrentenzeiten geteilt durch die Monatszahl. Der Rentenwert ist der aktuelle Umrechnungsfaktor – 42,52 Euro/EP (West = Ost, ab 01.07.2026).
Häufige Fehler: Alle Beitragszeiten (nicht nur Grundrentenzeiten) einzutragen, EP zu hoch anzusetzen oder den Rentenwert zu vergessen anzupassen.
Liegen deine EP/Monat über 0,0667 (80 % Durchschnitt), findet keine Aufwertung statt und der Zuschlag ist null.
Berechnung
So funktioniert die Berechnung
Verstehe den Formelweg.
Der Grundrentenzuschlag folgt einer vierstufigen Logik (§ 76g SGB VI). Schritt 1 – Höchstwert bestimmen: Er ist gestaffelt und hängt an der Dauer.
Bei genau 33 Jahren liegt er bei 0,0334 EP/Monat, je weiterem Kalendermonat steigt er um 0,001389 EP, und ab 35 Jahren (420 Monate) erreicht er 0,0667 EP/Monat, also 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (Abs. 4 Sätze 3 bis 5).
Schritt 2 – Aufwertung: Die Entgeltpunkte je Monat werden verdoppelt, aber auf diesen Höchstwert gedeckelt. Wer 35 Jahre lang 0,04 EP/Monat hatte, bekommt aufgewertet 0,0667 EP (nicht 0,08, da das den Höchstwert überschreitet).
Schritt 3 – Zuschlag-EP: Die Differenz aus aufgewerteten und ursprünglichen EP wird nach Abs. 4 Satz 6 mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt – das Gesetz mindert den Zuschlag also pauschal um 12,5 Prozent – und anschließend mit der Zahl der Kalendermonate, höchstens jedoch 420.
Bei 0,04 EP/Monat und 420 Monaten ergibt das (0,0667 − 0,04) × 0,875 × 420 = 9,8122 EP. Schritt 4 – Monatlicher Zuschlag: Zuschlag-EP × Rentenwert = 9,8122 × 42,52 = 417,22 Euro brutto/Monat, rund 5.007 Euro im Jahr.
Ob und wie stark die Einkommensprüfung diesen Betrag kürzt, klärt die DRV im Rentenbescheid. Habe ich Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?
Drei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: Erstens mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten, also Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.
Zweitens durchschnittliche Entgeltpunkte zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (0,025 bis 0,0667 EP/Monat).
Drittens darf das anrechenbare monatliche Einkommen den Freibetrag nicht vollständig aufzehren – bei 42,52 Euro Rentenwert (ab 01.07.2026) liegt der Freibetrag bei rund 1.555 Euro für Alleinstehende und rund 2.425 Euro für Paare.
Wer alle drei Bedingungen erfüllt, erhält den Zuschlag automatisch, ohne Antrag. Wer bekommt keinen Grundrentenzuschlag?
Keinen Zuschlag erhalten Versicherte mit weniger als 33 Jahren Grundrentenzeiten, Versicherte mit durchschnittlichen EP/Monat über 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (mehr als 0,0667 EP/Monat) sowie Versicherte, deren anrechenbares Einkommen so hoch ist, dass die Einkommensprüfung den Zuschlag auf null kürzt.
Freiwillige Beitragszeiten, Schul- und Studienzeiten zählen nicht als Grundrentenzeiten. Drei Grenzen begrenzen das Ergebnis nach oben. Erstens die Mindestdauer: Unter 396 Monaten (33 Jahren) entsteht überhaupt kein Anspruch.
Zweitens der gestaffelte Höchstwert – wer bereits darüber liegt, erhält keine Aufwertung, der Zuschlag beträgt dann null.
Genau deshalb bringt ein Durchschnitt von 0,04 EP/Monat bei exakt 33 Jahren noch nichts (Höchstwert dort nur 0,0334), bei 35 Jahren dagegen die vollen 417,22 Euro.
Drittens die Höchstzahl von 420 berücksichtigten Monaten, weil zusätzliche Monate darüber hinaus nicht mehr in die Rechnung eingehen.
Der Rechner bildet diese Systematik vollständig ab; die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI lässt er bewusst außen vor, und welche Monate überhaupt als Grundrentenzeiten zählen, entscheidet allein die DRV anhand deines Versicherungsverlaufs.
Der ausgewiesene Betrag ist daher als unverbindliche Obergrenze zu lesen, nicht als Zahlbetrag — was tatsächlich überwiesen wird, ergibt sich erst aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung.
Nachschlagen
Grundrentenzuschlag 2026 nach Entgeltpunkten und Grundrentenzeiten
Die Tabelle zeigt den monatlichen Brutto-Grundrentenzuschlag für verschiedene durchschnittliche Entgeltpunkte je Monat. Die gesetzliche Minderung um 12,5 % (§ 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI) ist bereits eingerechnet. Bei genau 33 Jahren ist der Höchstwert der Aufwertung niedriger (0,0334 EP/Monat) als bei 35 Jahren (0,0667 EP/Monat), daher fällt der Zuschlag bei 33 Jahren deutlich geringer aus oder entfällt ganz.
Monatlicher Grundrentenzuschlag brutto in Euro nach durchschnittlichen Entgeltpunkten je Monat und Dauer der Grundrentenzeiten bei Rentenwert 42,52 Euro/EP (ab 01.07.2026)
EP/Monat
Zuschlag bei 33 J. (396 Mon.)
Zuschlag bei 35 J. (420 Mon.)
0,025
124 €
391 €
0,030
50 €
469 €
0,035
0 € *
495 €
0,040
0 € *
417 €
0,045
0 € *
339 €
0,050
0 € *
261 €
0,055
0 € *
183 €
0,060
0 € *
105 €
0,0667
0 € *
0 € *
* EP/Monat liegt bei dieser Dauer bereits über dem Höchstwert der Aufwertung; keine Aufwertung und kein Zuschlag. Höchstwert: 0,0334 EP bei 33 J., 0,0667 EP bei 35 J. (gestaffelt nach § 76g Abs. 4 Sätze 3–5 SGB VI). Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Höchstwert stufenlos an. Die Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI) kann den Zuschlag zusätzlich kürzen – die Tabelle zeigt die Obergrenze ohne Einkommensanrechnung. Freibeträge 2026: rund 1.555 € (Alleinstehende) bzw. 2.425 € (Paare). Rentenwert 42,52 €/EP (ab 01.07.2026, bundeseinheitlich). Unter 33 Jahren (396 Monaten) Grundrentenzeiten besteht kein Anspruch. Alle Beträge gerundet auf volle Euro. Nur Orientierung – verbindlich ist der Rentenbescheid der DRV.
Expertenmodus
Häufige Fragen zu Grundrentenzuschlag-Rechner
Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.
+
Was ist der Grundrentenzuschlag und für wen ist er gedacht?
Der Grundrentenzuschlag (oft kurz ‚Grundrente' genannt) ist ein automatischer Aufschlag auf die gesetzliche Rente für Menschen, die lange gearbeitet haben, aber nur wenig verdient haben (§ 76g SGB VI).
Ziel ist es, Geringverdiener mit langer Beitragshistorie vor Altersarmut zu schützen. Typische Empfänger sind Pflegekräfte, Verkäuferinnen, Teilzeitbeschäftigte oder Menschen mit Unterbrechungen durch Kindererziehung und Pflege.
Der Zuschlag erhöht die monatliche Rente dauerhaft und ohne Antrag – die DRV berechnet ihn automatisch.
Voraussetzung: mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten und durchschnittlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts in diesen Zeiten.
Wer die Mindestdauer von 33 Jahren mit niedrigem Verdienst vorweisen kann, erhält einen Zuschlag – bei 35 Jahren Grundrentenzeiten und 0,04 EP/Monat im Durchschnitt beläuft er sich laut Rechner auf rund 417 Euro brutto monatlich (Rentenwert 42,52 Euro, ab 01.07.2026).
Dieser Rechner schätzt den Betrag anhand der eingegebenen Grundrentenzeiten in Monaten, der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Monat und des aktuellen Rentenwerts.
+
Wie viele Grundrentenzeiten brauche ich für den Anspruch?
Du brauchst mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten, um dem Grunde nach Anspruch zu haben.
Grundrentenzeiten sind insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Kindererziehung (bis zu 3 Jahre je Kind) und Pflege eines Angehörigen.
Als Grundrentenzeiten bewertet werden nur Monate mit mindestens 0,025 EP (30 % des Durchschnittsverdiensts, § 76g Abs. 3).
Der Durchschnitt dieser Monate muss zusätzlich unter dem Höchstwert liegen — bei 35 Jahren sind das 0,0667 EP, also 80 % (§ 76g Abs. 4).
Die volle Aufwertung und den maximalen Zuschlag erhalten Versicherte mit 35 Jahren (420 Monate) Grundrentenzeiten.
Zwischen 396 und 420 Monaten (33 und 35 Jahren) gibt es einen gestaffelten Übergang; der Rechner nutzt den eingegebenen Monatswert direkt.
Der Höchstwert der Aufwertung beginnt bei 0,0334 EP/Monat (33 Jahre) und steigt je zusätzlichem Kalendermonat um 0,001389 EP an, bis er bei 35 Jahren 0,0667 EP/Monat erreicht.
Liegen die eigenen EP über dem für die Grundrentenzeit geltenden Höchstwert, entsteht kein Zuschlag – das Rechner-Ergebnis ist in diesem Fall null.
+
Wie werden meine Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag aufgewertet?
Die Deutsche Rentenversicherung verdoppelt die Entgeltpunkte der Grundrentenzeiten – aber nur bis zu einer Obergrenze von 0,0667 EP pro Monat (80 Prozent des Durchschnittsverdiensts).
Wer beispielsweise 0,04 EP/Monat verdient hat, bekommt die doppelten EP, also 0,08, auf die Obergrenze gedeckelt: Es bleiben 0,0667 EP/Monat.
Die Differenz zwischen aufgewerteten und ursprünglichen EP (hier 0,0667 − 0,04 = 0,0267 EP/Monat) wird mit der Zahl der Grundrentenzeiten multipliziert und mit dem Rentenwert zu einem Monatsbetrag umgerechnet.
Liegen die eigenen EP bereits über 0,0667, gibt es keine Aufwertung; liegen sie unter 0,025, besteht kein Anspruch. Der Gesetzgeber schreibt zusätzlich einen Minderungsfaktor von 0,875 vor (§ 76g Abs. 4 Satz 6).
Das konkrete Rechenbeispiel: bei 420 Monaten und 0,04 EP/Monat ergibt sich ein EP-Zuschlag von 0,0267 × 0,875 × 420 = 9,81 EP.
Multipliziert mit dem Rentenwert von 42,52 Euro (ab 01.07.2026) ergibt das rund 417 Euro Grundrentenzuschlag brutto monatlich.
+
Wie kann die Einkommensprüfung den Grundrentenzuschlag reduzieren?
Seit 2021 gibt es eine Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI). Liegt das monatliche Einkommen über dem Freibetrag, wird der Grundrentenzuschlag schrittweise gekürzt.
Der Freibetrag beträgt das 36,56-Fache des aktuellen Rentenwerts: bei 42,52 Euro (ab 01.07.2026) rund 1.555 Euro im Monat für Alleinstehende und rund 2.425 Euro für Paare (57,03-Faches).
Einkommen darüber mindert den Zuschlag um 60 Prozent des übersteigenden Betrags; ab dem 46,78-Fachen (rund 1.989 Euro) bzw. 67,27-Fachen (rund 2.860 Euro) wird der übersteigende Betrag voll angerechnet.
Der Rechner bildet die Einkommensprüfung nicht ab und zeigt nur den Zuschlag ohne Einkommenskürzung. Das Ergebnis ist daher die Obergrenze; wer höhere Einkünfte hat, sollte für die genaue Kalkulation die DRV befragen.
Ein Rechenbeispiel: Wer als Alleinstehende Person 1.800 Euro Einkommen im Monat hat, liegt 245 Euro über dem Freibetrag; der Zuschlag wird dann um 0,60 × 245 = 147 Euro monatlich gemindert.
+
Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch im Rentenbescheid, ob du Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hast. Du musst keinen gesonderten Antrag stellen.
Wenn ein Anspruch besteht, wird er automatisch berechnet und im Rentenbescheid ausgewiesen. Die DRV fragt beim Finanzamt die relevanten Einkommensdaten ab, um die Einkommensprüfung durchzuführen.
Falls du glaubst, einen Anspruch zu haben, der im Bescheid nicht ausgewiesen wird, kannst du bei der DRV nachfragen oder Widerspruch einlegen.
Überprüfe auch vergangene Rentenbescheide: Seit der Einführung der Grundrente im Jahr 2021 wurden rückwirkende Korrekturen vorgenommen.
Voraussetzung für den automatischen Nachweis sind vollständig erfasste Versicherungsverläufe; wer Lücken vermutet, sollte einen aktuellen Versicherungsverlauf über das Online-Portal der DRV abrufen und offene Zeiträume klären lassen.
Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten können nachgemeldet werden, wenn sie noch nicht im Versicherungsverlauf erscheinen – das kann den Anspruch auf den Zuschlag begründen oder erhöhen.
+
Was zählt als Grundrentenzeit?
Grundrentenzeiten sind eine Teilmenge der rentenrechtlichen Zeiten.
Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung (bis zu 36 Monate je Kind, § 56 SGB VI), Zeiten der Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 (§ 44 SGB XI), sowie Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld, sofern Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen freiwillige Beitragszeiten, Anrechnungszeiten (z.B. Schul- oder Studienzeiten) und Zurechnungszeiten.
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Versicherungspflicht – etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld II – oder rein freiwillige Beitragszeiten zählen zur rentenrechtlichen Zeit, nicht aber zur Grundrentenzeit.
Die genaue Einordnung nimmt die DRV anhand des Versicherungsverlaufs vor.
Für den Rechner gibst du die Gesamtzahl der Grundrentenzeiten in Monaten ein – diese Zahl findest du auf deiner Renteninformation der DRV; steht dort kein gesonderter Ausweis, kannst du einen individuellen Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern.
Kindererziehungszeiten werden automatisch nach § 56 SGB VI eingetragen, sofern sie rechtzeitig gemeldet wurden; fehlen sie, kann eine Nachtragsanmeldung die Grundrentenzeit erhöhen.
+
Wie hoch kann der Grundrentenzuschlag maximal sein?
Die Obergrenze hängt von den durchschnittlichen EP/Monat und der Dauer der Grundrentenzeiten ab. Bei 420 Monaten (35 Jahren) und 0,04 EP/Monat ergibt sich: Die EP werden verdoppelt (0,08), auf den Höchstwert 0,0667 gedeckelt.
Die Differenz (0,0667 − 0,04 = 0,0267 EP/Monat) wird nach § 76g Abs. 4 Satz 6 mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt und mit der Monatszahl multipliziert: 0,0267 × 0,875 × 420 = 9,81 EP.
Der monatliche Zuschlag beträgt dann 9,81 × 42,52 (Rentenwert ab 01.07.2026) ≈ 417 Euro brutto. Bei noch niedrigeren EP (z. B. 0,035 EP/Monat) ist die Differenz größer und der Zuschlag steigt auf rund 495 Euro.
In der Praxis liegen die meisten Zuschläge deutlich darunter, weil selten alle 35 Jahre mit durchgehend niedrigem Verdienst vorliegen.
Wer 0,025 EP/Monat erreicht, liegt an der Untergrenze; wer 0,048 EP/Monat hat, liegt nahe dem Deckel – der Zuschlag fällt in beiden Fällen geringer aus als bei mittlerem EP-Wert. Die DRV weist auf der Renteninformation einen Richtwert aus.
Der tatsächliche Betrag nach Einkommensprüfung kann niedriger sein.
+
Wird der Grundrentenzuschlag versteuert?
Ja. Der Grundrentenzuschlag ist Teil der gesetzlichen Rente und wird wie die reguläre Rente besteuert. Es gilt der Besteuerungsanteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet – für Rentenbeginn 2026 sind das 84 Prozent.
Der nicht steuerpflichtige Teil (Rentenfreibetrag) wird einmalig im zweiten Rentenjahr als Euro-Betrag festgeschrieben.
Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab; liegt es unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026), bleibt die Rente steuerfrei.
Wie sich der Grundrentenzuschlag auf die Steuerlast auswirkt, kannst du mit dem Renten-Steuer-Rechner abschätzen. Dieser Rechner berechnet ausschließlich die Höhe des Zuschlags.
Ein schematisches Beispiel: Wer ab 2026 in Rente geht und 100 Euro Grundrentenzuschlag erhält, versteuert 84 Euro davon.
Bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 25 Prozent ergäbe das rund 21 Euro Einkommensteuer; der verbleibende Nettobetrag läge bei etwa 79 Euro monatlich. Der tatsächliche Wert hängt vom gesamten Einkommen im jeweiligen Jahr ab.
Hinweise
Was muss ich bei der Nutzung beachten?
Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.
Vier Punkte helfen dir, den Grundrentenzuschlag optimal einzuschätzen. Erstens: Kindererziehungszeiten zählen als Grundrentenzeiten – überprüfe, ob alle Zeiten der Kindererziehung im Versicherungsverlauf erfasst sind (bis zu 36 Monate je Kind nach § 56 SGB VI).
Zweitens: Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 begründet ebenfalls Grundrentenzeiten; diese Zeiten werden oft übersehen.
Drittens: Die Einkommensprüfung kürzt den Zuschlag, sobald das anrechenbare monatliche Einkommen über dem Freibetrag liegt; angerechnet werden dann 60 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 97a SGB VI).
Der Freibetrag beträgt das 36,56-Fache des aktuellen Rentenwerts für Alleinstehende und das 57,03-Fache für Paare – beim Rentenwert von 42,52 Euro (ab 01.07.2026) also rund 1.555 beziehungsweise 2.425 Euro; die häufig zitierten 1.375 und 2.145 Euro stammen aus Jahren mit niedrigerem Rentenwert.
Plane das bei der Einschätzung deiner Nettorente ein. Viertens: Ein Antrag ist nicht nötig; die DRV prüft automatisch, ob du Anspruch hast. Melde dich bei der DRV, wenn du glaubst, dass der Zuschlag zu Unrecht fehlt oder zu niedrig ausgewiesen wurde.
Fünftens die Kontenklärung: Weil der Zuschlag unmittelbar an den im Versicherungskonto erfassten Zeiten hängt, lohnt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Fehlende Kindererziehungs- oder Pflegezeiten lassen sich nachtragen und wirken sich direkt auf die Berechnung aus. Sechstens der Bescheid: Prüfe die im Rentenbescheid ausgewiesenen Grundrentenzeiten gegen deinen Versicherungsverlauf.
Weicht etwas ab oder erscheint dir der Zuschlag zu niedrig, kannst du innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.
Die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung sowie Sozialverbände helfen dabei — ein niedriger Schätzwert aus diesem Rechner ist jedenfalls kein Grund, auf diese Prüfung zu verzichten.
Anwendung
Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?
So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.
Praxisfall: Eine 65-jährige Krankenschwester mit 35 Beitragsjahren (420 Monate) und durchschnittlich 0,035 EP/Monat möchte ihren Grundrentenzuschlag abschätzen.
Schritt 1 – Anspruch: 420 Monate = 35 Jahre, die gesetzliche Mindestdauer von 33 Jahren (396 Monaten) ist erfüllt ✓, 0,035 EP/Monat ≥ 0,025 ✓. Schritt 2 – Höchstwert: Bei 420 Monaten gilt der volle Wert von 0,0667 EP/Monat.
Schritt 5 – Monatlicher Zuschlag: 11,6497 × 42,52 = 495,35 Euro brutto/Monat, wie ihn der Rechner ausweist (er rundet erst am Ende).
Ihr monatliches Einkommen (eigene Rente 900 Euro) liegt unter dem Freibetrag der Einkommensprüfung von rund 1.555 Euro (36,56-facher Rentenwert, ab 01.07.2026), daher kein Abzug.
Ergebnis: Der Rechner nennt rund 495 Euro Grundrentenzuschlag – etwa 5.944 Euro im Jahr. Die gesetzliche Minderung um 12,5 Prozent ist darin bereits enthalten; ohne sie wären es rechnerisch 566 Euro.
Schritt 6 – Einordnung des Ergebnisses: Dieser Betrag ist eine Obergrenze ohne Einkommensprüfung, kein zugesagter Zahlbetrag.
Käme ein weiteres anrechenbares Einkommen hinzu, etwa eine Betriebsrente, könnte die Prüfung nach § 97a SGB VI den Zuschlag mindern.
Schritt 6 – Absicherung: Weil ihr Zuschlag unmittelbar an den erfassten Grundrentenzeiten hängt, lässt sie ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung klären und vergleicht den späteren Bescheid mit ihrem Versicherungsverlauf.
Ein Antrag ist für den Zuschlag nicht nötig, wohl aber die Kontrolle des Bescheids. Schritt 7 – Konsequenz: Weicht der ausgewiesene Zuschlag ab oder fehlt er, wendet sie sich an eine Beratungsstelle und prüft den Widerspruch innerhalb der Frist.
Über Bestehen und Höhe entscheidet allein die Rentenversicherung im Einzelfall.
Fallstricke
Welche Fehler sollte ich vermeiden?
Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.
Der häufigste Irrtum: anzunehmen, die Grundrente sei ein einheitlicher Sockelbetrag. Tatsächlich ist es ein individueller Zuschlag, der von der Anzahl der Grundrentenzeiten und den persönlichen EP abhängt.
Zweiter Fehler: alle Rentenmonate als Grundrentenzeiten zu zählen – nur bestimmte Beitragszeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen.
Dritter Fehler: EP oberhalb von 0,0667 EP/Monat anzugeben – dann gibt es keinen Zuschlag, weil die Aufwertungsgrenze bereits überschritten ist.
Vierter Fehler: die Einkommensprüfung zu ignorieren; bei monatlichem Einkommen über der Freigrenze wird der Zuschlag automatisch gemindert.
Fünfter Fehler: anzunehmen, man müsse einen Antrag stellen – die DRV berechnet den Zuschlag automatisch bei Rentenbeginn. Sechster Fehler: das Rechnerergebnis als Zahlbetrag zu lesen.
Weil die Einkommensprüfung hier nicht abgebildet ist, steht am Ende eine Obergrenze und kein garantierter Zuschlag. Siebter Fehler: aus einem Ergebnis von null zu schließen, es bestehe sicher kein Anspruch.
Ob und in welcher Höhe ein Grundrentenzuschlag zusteht, entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall auf Basis deines geprüften Versicherungskontos — Schätzwerte aus einem Rechner ersetzen diese Prüfung nicht.
Achter Fehler: den Versicherungsverlauf ungeprüft zu lassen. Nicht erfasste Kindererziehungs- oder Pflegezeiten fehlen sonst auch in der Berechnung der Rentenversicherung, obwohl sie sich nachtragen ließen.
Nächster Schritt
Was ist das Fazit und wie geht es weiter?
Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.
Der Grundrentenzuschlag-Rechner zeigt, um wie viel Euro die gesetzliche Rente für Geringverdiener mit langer Beitragsdauer steigen kann.
Die Grundlage: EP der Grundrentenzeiten werden bis auf 0,0667 EP/Monat (80 % Durchschnittsverdienst) verdoppelt; die Differenz × Monate × Rentenwert ergibt den monatlichen Brutto-Zuschlag (§ 76g SGB VI).
Im Beispiel mit 420 Monaten und 0,04 EP/Monat weist der Rechner einen Zuschlag von rund 417 Euro brutto/Monat aus – die gesetzliche Minderung um 12,5 Prozent ist darin bereits verrechnet.
Wären es nur 240 Monate (20 Jahre), meldet er korrekt keinen Anspruch, weil die Mindestdauer von 33 Jahren nicht erreicht ist.
Trag deine Grundrentenzeiten, die durchschnittlichen EP/Monat und den Rentenwert ein und prüfe, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Beachte: Die Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI) kann den Betrag mindern – diese bildet der Rechner nicht ab.
Der Zuschlag wird automatisch durch die DRV berechnet; ein Antrag ist nicht nötig. Keine Rentenberatung, Stand 2026.
Disclaimer: Dieses Ergebnis ist ein unverbindlicher Orientierungswert und ausdrücklich eine Obergrenze, weil die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI nicht abgebildet ist. Es ist weder ein Rentenbescheid noch eine Rentenberatung.
Ob und in welcher Höhe ein Grundrentenzuschlag zusteht, entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall auf Grundlage deines Versicherungskontos.
Lass deinen Versicherungsverlauf kostenlos klären und prüfe den Bescheid — auch dann, wenn dieser Rechner einen niedrigen Betrag oder null ausweist. Bei Zweifeln beraten dich die Auskunftsstellen der Rentenversicherung oder ein Sozialverband.