Der Grundrentenzuschlag folgt einer vierstufigen Logik (§ 76g SGB VI). Schritt 1 – Höchstwert bestimmen: Er ist gestaffelt und hängt an der Dauer.
Bei genau 33 Jahren liegt er bei 0,0334 EP/Monat, je weiterem Kalendermonat steigt er um 0,001389 EP, und ab 35 Jahren (420 Monate) erreicht er 0,0667 EP/Monat, also 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (Abs. 4 Sätze 3 bis 5).
Schritt 2 – Aufwertung: Die Entgeltpunkte je Monat werden verdoppelt, aber auf diesen Höchstwert gedeckelt. Wer 35 Jahre lang 0,04 EP/Monat hatte, bekommt aufgewertet 0,0667 EP (nicht 0,08, da das den Höchstwert überschreitet).
Schritt 3 – Zuschlag-EP: Die Differenz aus aufgewerteten und ursprünglichen EP wird nach Abs. 4 Satz 6 mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt – das Gesetz mindert den Zuschlag also pauschal um 12,5 Prozent – und anschließend mit der Zahl der Kalendermonate, höchstens jedoch 420.
Bei 0,04 EP/Monat und 420 Monaten ergibt das (0,0667 − 0,04) × 0,875 × 420 = 9,8122 EP. Schritt 4 – Monatlicher Zuschlag: Zuschlag-EP × Rentenwert = 9,8122 × 42,52 = 417,22 Euro brutto/Monat, rund 5.007 Euro im Jahr.
Ob und wie stark die Einkommensprüfung diesen Betrag kürzt, klärt die DRV im Rentenbescheid. Habe ich Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?
Drei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: Erstens mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten, also Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.
Zweitens durchschnittliche Entgeltpunkte zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (0,025 bis 0,0667 EP/Monat).
Drittens darf das anrechenbare monatliche Einkommen den Freibetrag nicht vollständig aufzehren – bei 42,52 Euro Rentenwert (ab 01.07.2026) liegt der Freibetrag bei rund 1.555 Euro für Alleinstehende und rund 2.425 Euro für Paare.
Wer alle drei Bedingungen erfüllt, erhält den Zuschlag automatisch, ohne Antrag. Wer bekommt keinen Grundrentenzuschlag?
Keinen Zuschlag erhalten Versicherte mit weniger als 33 Jahren Grundrentenzeiten, Versicherte mit durchschnittlichen EP/Monat über 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts (mehr als 0,0667 EP/Monat) sowie Versicherte, deren anrechenbares Einkommen so hoch ist, dass die Einkommensprüfung den Zuschlag auf null kürzt.
Freiwillige Beitragszeiten, Schul- und Studienzeiten zählen nicht als Grundrentenzeiten. Drei Grenzen begrenzen das Ergebnis nach oben. Erstens die Mindestdauer: Unter 396 Monaten (33 Jahren) entsteht überhaupt kein Anspruch.
Zweitens der gestaffelte Höchstwert – wer bereits darüber liegt, erhält keine Aufwertung, der Zuschlag beträgt dann null.
Genau deshalb bringt ein Durchschnitt von 0,04 EP/Monat bei exakt 33 Jahren noch nichts (Höchstwert dort nur 0,0334), bei 35 Jahren dagegen die vollen 417,22 Euro.
Drittens die Höchstzahl von 420 berücksichtigten Monaten, weil zusätzliche Monate darüber hinaus nicht mehr in die Rechnung eingehen.
Der Rechner bildet diese Systematik vollständig ab; die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI lässt er bewusst außen vor, und welche Monate überhaupt als Grundrentenzeiten zählen, entscheidet allein die DRV anhand deines Versicherungsverlaufs.
Der ausgewiesene Betrag ist daher als unverbindliche Obergrenze zu lesen, nicht als Zahlbetrag — was tatsächlich überwiesen wird, ergibt sich erst aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung.