Die Regelaltersgrenze folgt einer festen Staffel: Bis Jahrgang 1946 gilt 65 Jahre. Für die Jahrgänge 1947 bis 1958 steigt sie um je einen Monat pro Jahrgang, für 1959 bis 1963 um je zwei Monate – der Jahrgang 1958 erreicht 66 Jahre, 1963 sind es 66 Jahre und 10 Monate.
Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich 67 Jahre. Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) beginnt für Jahrgänge bis 1952 mit 63 Jahren und steigt bis auf 65 Jahre ab 1964.
Wer schon mit 63 als langjährig Versicherter (35 Jahre) in Rente geht, zahlt einen Abschlag: 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Beginns, gesetzlich begrenzt auf 48 Monate, also maximal 14,4 Prozent.
Beispiel Jahrgang 1965: Regelaltersgrenze 67 Jahre, abschlagsfreie Rente mit 45 Jahren ab 65, früheste Rente mit 63 und 14,4 Prozent Abschlag. Wie sich die Rentenlücke schließen lässt, zeigt der Rentenlücken-Rechner.
An dieser Staffel wird das Prinzip der schrittweisen Anhebung deutlich: Der Gesetzgeber verschiebt die Altersgrenzen jahrgangsweise nach oben, sodass jüngere Jahrgänge länger arbeiten müssen als ältere.
Wichtig ist, die Regelaltersgrenze und die abschlagsfreie Rente nach langer Versicherungsdauer nicht zu vermengen – es sind verschiedene Rentenarten mit jeweils eigenen Altersgrenzen.
Für Sonderfälle wie eine Schwerbehinderung oder für Vertrauensschutzregelungen gelten abweichende Grenzen, die dieser Rechner nicht im Einzelnen abbildet. Auch die 45-Jahre-Rente ist monatsfein gestaffelt, nicht nur jahrgangsweise.
Für den Jahrgang 1963 nennt der Rechner 64 Jahre und 10 Monate – exakt den Wert, den § 236b SGB VI für diesen Jahrgang vorgibt.
Dieselbe Kohorte erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 10 Monaten, und ein Beginn mit 63 kostet sie 13,8 Prozent Abschlag statt der vollen 14,4 Prozent jüngerer Jahrgänge.
Konkret heißt das für ausgewählte Jahrgänge: Wer 1960 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten – regulärer Rentenbeginn 2026/2027.
Der Jahrgang 1961 geht regulär mit 66 Jahren und 6 Monaten in Rente, der Jahrgang 1962 mit 66 Jahren und 8 Monaten. Wer 1963 geboren ist, hat eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 10 Monaten; Rentenbeginn ist Ende 2029 oder Anfang 2030.
Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich 67 Jahre.
Für jüngere Jahrgänge gilt dasselbe: Wer 1965 geboren ist, geht regulär 2032 in Rente, der Jahrgang 1968 im Jahr 2035, der Jahrgang 1970 im Jahr 2037, der Jahrgang 1972 im Jahr 2039, der Jahrgang 1975 im Jahr 2042, der Jahrgang 1977 im Jahr 2044 und der Jahrgang 1984 im Jahr 2051 – alle mit der einheitlichen Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Für den Jahrgang 1962 mit 45 Versicherungsjahren beginnt die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und 8 Monaten – das fällt in das Jahr 2027.
Frauen und Männer haben seit 2012 dieselben Altersgrenzen; die frühere Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) gilt nur noch für vor 1952 Geborene.
Eine derzeit diskutierte Anhebung der Regelaltersgrenze über 67 hinaus (ab 2032, Jahrgänge ab 1965) ist nach geltendem Recht nicht beschlossen und hier nicht berücksichtigt. 