Einige Punkte solltest du kennen. Erstens der Antrag: BAföG muss schriftlich beim Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden — rückwirkend nur für den Monat des Antragseingangs.
Stelle den Antrag also am besten zum Semester- oder Schuljahresbeginn.
Zweitens die Geschwister: Für jedes Kind deiner Eltern, das nicht in einer förderfähigen Ausbildung steht, erhöht sich der Elternfreibetrag um 770 Euro (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG), und weitere 5 Prozent des übersteigenden Einkommens bleiben anrechnungsfrei (§ 25 Abs. 4 Nr. 2).
Achtung vor dem verbreiteten Missverständnis: Es zählen gerade die Geschwister ohne geförderte Ausbildung, nicht die im Studium — und dich selbst zählst du nie mit.
Drittens das Vermögen: Eigenes Vermögen über 15.000 Euro wird angerechnet (§ 29 Abs. 1 BAföG). Bankguthaben, Wertpapiere und Fahrzeuge über dem Freibetrag mindern den Anspruch.
Viertens die Rückzahlung: 50 Prozent des BAföG sind ein zinsloses Staatsdarlehen, das nach dem Studium in Raten zurückgezahlt werden muss — maximal 10.010 Euro insgesamt.
Fünftens Online-Antrag: BAföG kann über bafoeg-digital.de bequem online beantragt werden.
Sechstens: Liegt der Elternfreibetrag knapp über dem Einkommen, lohnt ein genauer Blick auf Werbungskosten und Sonderausgaben der Eltern, die den anrechenbaren Betrag reduzieren.
Siebtens der BAföG-Höchstsatz 2026: Der maximale Förderbetrag beträgt 992 Euro pro Monat und setzt sich zusammen aus 475 Euro Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 BAföG) + 380 Euro Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2) + 102 Euro Krankenversicherungszuschlag + 35 Euro Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a BAföG).
Dieser Höchstsatz gilt seit dem 29. BAföGÄndG (WS 2024/25) unverändert auch 2026.
Achtens der Ausblick: Frühestens zum Sommersemester 2027 ist eine Erhöhung der Wohnkostenpauschale von 380 auf 440 Euro geplant (Koalitionsvertrag 2025, Stand August 2026 noch nicht Gesetz) — der Höchstsatz würde dann auf 1.052 Euro steigen.
Neuntens die Studienstarthilfe: Seit WS 2024/25 gibt es nach § 56 BAföG eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Sie steht aber nicht allen BAföG-Berechtigten zu: Voraussetzungen sind erstmalige Immatrikulation, noch nicht vollendetes 25. Lebensjahr und Bezug bestimmter Sozialleistungen (u. a. SGB II oder Wohngeld) im Vormonat vor Ausbildungsbeginn.
Zehntens die Abgrenzung zum Aufstiegs-BAföG: Das Aufstiegs-BAföG (AFBG) ist ein eigenständiges Gesetz für berufliche Fortbildungen wie Meister, Techniker oder Fachwirt — es hat andere Voraussetzungen, Fördersätze und Rückzahlungsregeln als das hier berechnete Studierenden-BAföG nach dem BAföG.
Beide Förderungen werden vom BMBF verantwortet, richten sich aber an unterschiedliche Zielgruppen.
Elftens das Kindergeld: Wer BAföG bezieht und unter 25 Jahre alt ist, haben die Eltern in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld — beide Leistungen schließen sich nicht aus.