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Wohngeld-Rechner 2026: Wohngeldanspruch berechnen

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Kurzantwort

Wohngeld-Rechner: Haushaltsgröße, anrechenbares Einkommen, Miete und Mietstufe eingeben. Nur Orientierung — beantrage Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldbehörde (BMWSB).

Wohngeld 2026 schätzen: Formel nach § 19 WoGG mit Heizkostenkomponente

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Was ist der Wohngeld-Rechner?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ob und wie viel Wohngeld du als Zuschuss zur Miete bekommst, schätzt der Wohngeld-Rechner für dich ab. Die Kernfrage: Wie viel trägt der Staat zu deiner Wohnkostenbelastung bei?

Im Beispiel eines 2-Personen-Haushalts in Mietstufe III ergibt die Formel bei 1.200 Euro anrechenbarem Einkommen rund 380 Euro im Monat – das anrechenbare Einkommen liegt dabei typischerweise 10 bis 30 Prozent unter dem Nettolohn, weil Freibeträge nach §§ 13–18 WoGG abgezogen werden.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Haushalte mit geringem Einkommen, die nicht im Bezug von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) oder Grundsicherung nach SGB XII stehen.

Die Berechnung folgt der Formel des § 19 WoGG: W = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y), wobei M die zu berücksichtigende Miete (gedeckelter Kaltmietbetrag plus Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG) und Y das anrechenbare Haushaltseinkommen sind.

Die Heizkostenentlastung fließt in M ein, bevor die Formel angewandt wird.

Der Rechner ermittelt aus Haushaltsgröße, Einkommen, Miete und Mietstufe den Miethöchstbetrag, die Wohngeldformel und den geschätzten Gesamtbetrag inklusive Heizkostenkomponente.

Er richtet sich an Mieter:innen mit niedrigem Einkommen, die prüfen wollen, ob ein Antrag lohnt. Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Orientierung ohne Gewähr; verbindlich ist der Bescheid der Wohngeldbehörde.

Wohngeld ist keine Dauerleistung, sondern läuft in Zeitscheiben: Nach § 25 WoGG soll es für zwölf Monate bewilligt werden, und der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst. Zwei Konsequenzen folgen daraus.

Wer im Laufe eines Monats einreicht, bekommt den ganzen Monat – wer bis zum Ersten wartet, verschenkt ihn.

Und weil die Bewilligung ausläuft, musst du rechtzeitig einen Weiterleistungsantrag stellen, sonst reißt die Zahlung ab, obwohl sich an deiner Lage nichts geändert hat.

Ein Ergebnis von null bedeutet hier übrigens nur, dass die Formel keinen positiven Wert liefert, nicht dass dein Antrag chancenlos wäre.

Wohngeld für Rentner ist eine häufig unterschätzte Leistung: Die gesetzliche Rente zählt als anrechenbares Einkommen nach §§ 13–18 WoGG, und Rentner:innen bilden eine der größten Empfängergruppen.

Wer beispielsweise 1.300 Euro Rente bezieht und davon nach Freibeträgen rund 1.000 bis 1.100 Euro anrechenbar bleiben, kann je nach Mietstufe einen Wohngeldanspruch von mehreren hundert Euro im Monat haben.

Voraussetzung ist, dass keine Grundsicherung nach SGB XII bezogen wird – im Zweifel lohnt ein Vergleich beider Leistungen mit dem Grundsicherung-Rechner.

Studierende und Auszubildende haben nur dann Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch haben – etwa weil die Fachrichtung nicht förderfähig ist, die Altersgrenze überschritten wurde oder ein Urlaubssemester vorliegt.

Wer BAföG als Vollleistung bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 WoGG). Ob ein BAföG-Anspruch dem Grunde nach besteht, lässt sich mit dem BAföG-Rechner einschätzen.

Für Azubis in einer betrieblichen Ausbildung gilt dasselbe Prinzip mit der Berufsausbildungsbeihilfe: Wer dem Grunde nach BAB-berechtigt ist, hat keinen Wohngeldanspruch – den möglichen BAB-Anspruch schätzt der BAB-Rechner.

Wohngeld und Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) schließen sich gegenseitig aus (§ 7 Abs. 1 WoGG): Wer Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026: Bürgergeld) nach dem SGB II oder Grundsicherung nach SGB XII bezieht, hat keinen Wohngeldanspruch.

Für Erwerbstätige kann es finanziell günstiger sein, auf Bürgergeld zu verzichten und stattdessen Wohngeld zu beantragen, weil beim Wohngeld die Vermögensprüfung entfällt und die Mitwirkungspflichten geringer ausfallen.

Rechne beide Wege mit dem Bürgergeld-Rechner durch, bevor du dich entscheidest.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du brauchst vier Angaben. Die Haushaltsgröße bestimmt die Koeffizienten und den Miethöchstbetrag: Trage alle Personen ein, die in deinem Haushalt wohnen und gemeinsam wirtschaften.

Beim anrechenbaren Monatseinkommen trägst du das bereinigte Haushalts-Nettoeinkommen ein. Das ist nicht dein Brutto, sondern dein Nettoeinkommen nach den WoGG-Abzügen (§§ 13 bis 18 WoGG).

Als Faustformel: Nettoeinkommen abzüglich 10 bis 30 Prozent Freibeträge. Kindergeld, Unterhalt und Sozialleistungen zählen ebenfalls dazu. Die Bruttokaltmiete ist deine Miete ohne Heizkosten.

Sie wird auf den Miethöchstbetrag gedeckelt, der nach Haushaltsgröße und Mietstufe variiert.

Die Mietstufe (I bis VII) zeigt an, wie teuer der Wohnungsmarkt in deiner Gemeinde ist — du findest sie in der WoGV Anlage 1 oder beim zuständigen Wohngeldbüro.

Häufiger Fehler: das Nettoeinkommen zu niedrig ansetzen und dadurch einen zu hohen Wohngeldanspruch zu berechnen.

Achte besonders auf zwei Punkte: Trage die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten ein, da die Heizkosten über eine eigene Komponente berücksichtigt werden, und bestimme deine Mietstufe korrekt, weil sie den Miethöchstbetrag stark beeinflusst.

Setzt du das anrechenbare Einkommen zu niedrig an, fällt der geschätzte Anspruch zu hoch aus. Verbindlich rechnet die Wohngeldbehörde. An diesem einen Feld hängt fast die gesamte Unschärfe der Schätzung.

Der Rechner fragt weder nach Kindern noch nach einer Schwerbehinderung, nach Unterhaltsleistungen oder Erwerbstätigenfreibeträgen – alles, was die Wohngeldbehörde nach den §§ 13 bis 18 WoGG abzieht, musst du selbst vorwegnehmen und als fertige Zahl eintragen.

Wer stattdessen sein Netto einträgt, rechnet mit einer zu hohen Ausgangsgröße und erhält ein zu niedriges Wohngeld.

Im Zweifel lohnt es sich, die Schätzung mit zwei Werten zu rechnen: einmal mit dem Netto als Obergrenze und einmal mit einem um rund 20 Prozent geminderten Betrag.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Wohngeld-Rechner 2026: Formel W = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) nach § 19 WoGG – Beispiel 2 Personen Mietstufe III Einkommen 1.200 € Miete 700 € ergibt M = 718,40 € und Wohngeld ≈ 380 €/Monat Die Wohngeld-Formel nach § 19 WoGG lautet: W = 1,15 × (M minus (a + b × M + c × Y) × Y). Dabei ist M die zu berücksichtigende Miete (gedeckelter Kaltmietbetrag nach § 12 WoGG plus Heizkostenentlastung nach § 12 Abs.

6 WoGG) und Y das monatliche anrechenbare Einkommen. a, b und c sind haushaltsspezifische Koeffizienten aus Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG.

Die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG fließt in die zu berücksichtigende Miete M ein, bevor die Formel angewandt wird (110,40 bis 253,00 Euro je nach Haushaltsgröße). Ist W negativ, besteht kein Anspruch.

Ein Beispiel: 2-Personen-Haushalt, Mietstufe III, Einkommen 1.200 Euro, Miete 700 Euro. Miethöchstbetrag nach Anlage 1: 551 Euro, zuzüglich Klimakomponente 24,80 Euro = Obergrenze 575,80 Euro.

Die Miete von 700 Euro liegt darüber, berücksichtigt werden 575,80 Euro; plus Heizkostenentlastung nach § 12 Absatz 6 von 142,60 Euro ergibt M = 718,40 Euro. Koeffizienten für zwei Personen: a = 0,03, b = 0,0003571, c = 0,0000304.

Ergebnis: W = 1,15 mal (718,40 minus (0,03 + 0,0003571 mal 718,40 + 0,0000304 mal 1200) mal 1200) = rund 380 Euro Wohngeld pro Monat.

Nachschlagen

Wohngeld 2026: Miethöchstbeträge nach Haushaltsgröße und Mietstufe

Übersicht der monatlichen Miethöchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG (Fassung 01.01.2025, gilt unverändert 2026). Liegt die Bruttokaltmiete über dem Höchstbetrag, wird nur dieser in die Wohngeldformel eingesetzt. Zusätzlich erhöht die Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) die Deckelungsgrenze, und die Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG) fließt ungedeckelt in die berücksichtigte Miete M ein.

Miethöchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG (in Euro/Monat)
HaushaltsgrößeStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VIStufe VII
1 Person361408456511562615677
2 Personen437493551619680745820
3 Personen521587657737809887975
4 Personen6086867668589461.0351.139
5 Personen6947828759821.0801.1831.302
6+ Personen7768769811.1011.2091.3321.465

Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG, erhöht die Deckelungsgrenze): 19,20 € (1 P.), 24,80 € (2 P.), 29,60 € (3 P.), 34,40 € (4 P.), 39,20 € (5 P.), 44,00 € (6+ P.). Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG, fließt ungedeckelt in M ein): 110,40 € (1 P.), 142,60 € (2 P.), 170,20 € (3 P.), 197,80 € (4 P.), 225,40 € (5 P.), 253,00 € (6+ P.). Quelle: Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG, BGBl. 2024 I Nr. 314. Nächste Fortschreibung nach § 43 WoGG: 01.01.2027.

Ausblick

Was ändert sich im kommenden Jahr?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Der Regierungsentwurf zur Wohngeldnovelle 2027 (BR-Drs. 474/26, Kabinettbeschluss 06.07.2026) sieht vor, die dauerhafte Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG zu halbieren und den Formelparameter c in Anlage 2 anzuheben – auf den Startwerten dieses Rechners (2 Personen, 700 € Miete, 1.200 € Einkommen, Mietstufe III) sänke das Wohngeld dadurch spürbar unter die aktuell rund 380 € monatlich.
  • Zusätzlich soll die reguläre Fortschreibung der Miethöchstbeträge und Freibeträge zum 1. Januar 2027 ausgesetzt werden – die Beträge aus Anlage 1 zu § 12 WoGG blieben dann auf dem Stand von 2025/2026 eingefroren.
  • Nach Schätzung der Bundesregierung würden durch die Novelle bundesweit rund 381.000 Haushalte ihren Wohngeldanspruch verlieren.
  • Der Bundesrat hat den Entwurf am 25.09.2026 in seiner 1068. Sitzung nicht gestoppt, aber eine Stellungnahme mit Nachbesserungsforderungen beschlossen (die zuständigen Fachausschüsse hatten zuvor die vollständige Ablehnung empfohlen); als Nächstes muss sich die Bundesregierung in einer Gegenäußerung dazu positionieren, bevor der Bundestag abschließend entscheidet.
  • Der Entwurf ist damit weiterhin ein Entwurf, nicht final beschlossen – die Werte in diesem Rechner werden erst nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt umgestellt.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Regierungsentwurf zur Wohngeldnovelle 2027 (BR-Drs. 474/26)

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Wohngeld-Rechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Anspruch auf Wohngeld haben Haushalte mit geringem Einkommen, die ihre Wohnkosten nicht vollständig selbst tragen können und keine vorrangigen Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG als Vollleistung beziehen.

Anspruchsberechtigt sind Mieter:innen und Eigentümer:innen selbst genutzten Wohneigentums, sofern das Haushaltseinkommen unter den einkommensabhängigen Grenzen des WoGG liegt.

Eine feste Einkommensgrenze in Euro nennt das Gesetz bewusst nicht – ob ein Anspruch besteht, ergibt sich immer aus dem Zusammenspiel von Haushaltsgröße, anrechenbarem Einkommen, Miete und Mietstufe, also genau den vier Größen, die dieser Rechner abfragt.

Im Rechenbeispiel eines 2-Personen-Haushalts in Mietstufe III mit 1.200 € anrechenbarem Einkommen und 700 € Miete ergibt sich ein Wohngeld von rund 380 € monatlich.

Lass dich von einem knappen Ergebnis nicht abschrecken und stelle den Antrag trotzdem bei der Wohngeldbehörde: Verbindlich entscheidet allein deren Bescheid, und eine rückwirkende Zahlung für Monate vor der Antragstellung ist nicht möglich.

Zählt beim Wohngeld das Brutto- oder das Nettoeinkommen?

Beim Wohngeld zählt weder das Brutto- noch schlicht das Nettoeinkommen, sondern das anrechenbare Einkommen nach §§ 13 bis 18 WoGG – ein eigener, dritter Wert.

Er berücksichtigt alle Einkunftsarten des Haushalts (Lohn, Rente, Kindergeld, Unterhalt) abzüglich mehrerer Freibeträge wie Arbeitnehmerpauschbetrag, Versicherungspauschale und Werbungskosten.

Als Faustregel liegt das anrechenbare Einkommen etwa 10 bis 30 Prozent unter dem Nettoeinkommen; den genauen Betrag ermittelt die Wohngeldbehörde anhand deiner Unterlagen.

Für diesen Rechner ist das der wichtigste Punkt: Er fragt das anrechenbare Einkommen direkt ab und leitet es nicht selbst aus einem eingetragenen Bruttolohn her.

Trägst du versehentlich dein Netto- oder gar dein Bruttoeinkommen ein, fällt das Ergebnis zu niedrig aus. Voreingestellt sind 1.200 € – ein Wert, der etwa einem Nettoeinkommen von rund 1.400 bis 1.600 € entsprechen kann.

Haushalte mit schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Mitgliedern können nach § 17 Nr. 4 WoGG einen erhöhten Freibetrag geltend machen, der das anrechenbare Einkommen zusätzlich senkt.

Was ist die Mietstufe und wo finde ich meine?

Die Mietstufe (I bis VII) zeigt, wie hoch das Mietniveau deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt liegt – Mietstufe I gilt für ländliche Regionen mit niedrigen Mieten, Mietstufe VII für Städte mit sehr hohen Mieten.

Du findest deine Mietstufe in der Wohngeldverordnung (WoGV Anlage 1), auf der Website deiner Gemeindeverwaltung oder direkt beim Wohngeldbüro.

Wie stark sie wirkt, zeigt ein Vergleich der Miethöchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 WoGG: Für einen 2-Personen-Haushalt liegt der Höchstbetrag in Stufe I bei 437 €, in Stufe III bei 551 € und in Stufe VII bei 820 €.

Dieselbe Wohnung zur selben Miete führt je nach Gemeinde also zu deutlich unterschiedlichem Wohngeld.

Wähle immer die Mietstufe deiner Wohngemeinde, nicht die deines Arbeitsorts – ein häufiger Eingabefehler, der das Ergebnis nach oben oder unten verzerrt.

Kennst du deine Mietstufe nicht, hilft ein Blick auf das Informationsblatt der Wohngeldbehörde oder eine kurze Nachfrage per Telefon oder E-Mail weiter.

Wie hoch ist der Miethöchstbetrag und was passiert, wenn meine Miete darüber liegt?

Der Miethöchstbetrag (Anlage 1 zu § 12 WoGG) ist die maximale Miete, die in die Wohngeldformel eingesetzt wird – 2026 reicht er von 361 € (1 Person, Mietstufe I) bis 1.465 € (6 Personen, Mietstufe VII).

Liegt deine tatsächliche Miete darüber, wird nur der Höchstbetrag angesetzt, der Rest bleibt unberücksichtigt; das Wohngeld fällt dann geringer aus, als die reine Miete vermuten lässt.

Zwei Zuschläge mildern das ab, die oft übersehen werden: Die Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) erhöht die Obergrenze selbst, bevor gedeckelt wird (bei zwei Personen um 24,80 €), und die Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG) kommt danach obendrauf und ist selbst nicht gedeckelt (bei zwei Personen 142,60 €).

Aus 700 € Bruttokaltmiete in Stufe III werden so 575,80 € berücksichtigte Miete statt nur 551 €, macht mit Heizkostenentlastung 718,40 € in der Formel.

Auch bei einer Miete deutlich über dem Höchstbetrag kann sich ein Antrag lohnen – nur ein auf unter 10 € monatlich berechnetes Wohngeld führt nach § 21 Nr. 1 WoGG zum Ausschluss.

Schließen sich Wohngeld und Bürgergeld gegenseitig aus?

Ja: Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (bis 30.06.2026 Bürgergeld) oder Grundsicherung nach SGB XII bezieht, hat nach § 7 Abs. 1 WoGG grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld, weil die Wohnkosten dort bereits über die Sozialleistung gedeckt werden.

Trotzdem lohnt sich in Grenzfällen ein Vergleich: Wer mit Erwerbseinkommen zusammen mit Wohngeld über die Runden kommt, kann besser fahren als mit Bürgergeld, weil beim Wohngeld die Vermögensprüfung entfällt und die Mitwirkungspflichten geringer ausfallen – dafür übernimmt Bürgergeld die angemessenen Unterkunftskosten in voller Höhe, Wohngeld nur einen Anteil der gedeckelten Miete.

Rechne beide Wege konkret durch, etwa mit dem Bürgergeld-Rechner, bevor du dich entscheidest. Im Zweifel stellst du beide Anträge parallel; die Behörden klären den Vorrang untereinander.

Achte auf eine vollständige Liste aller Haushaltsmitglieder im Antrag – fehlt jemand, kann die Behörde den Antrag als unvollständig zurücksenden und die Bearbeitung verzögert sich zusätzlich.

Was hat die Wohngeldreform 2023 geändert, und was ändert sich 2027?

Die Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz) hat die Miethöchstbeträge deutlich angehoben und mit der dauerhaften Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG) sowie der Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) zwei feste Zuschläge eingeführt – Schätzungen gehen von einer Verdopplung der Berechtigten aus.

Nach § 43 Abs. 1 WoGG werden Miethöchstbeträge und Formelwerte turnusmäßig zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortgeschrieben, zuletzt zum 01.01.2025.

Für die nächste Fortschreibung zum 01.01.2027 liegt inzwischen ein Regierungsentwurf vor, der die Fortschreibung nicht nur aussetzen, sondern die Heizkostenkomponente sogar halbieren würde – Details, Verfahrensstand und eine Einschätzung der Auswirkungen stehen im Ausblick-Block dieser Seite.

Wichtig: Dieser Rechner rechnet mit der aktuell geltenden Fassung ab 01.01.2025 und wird erst nach der Verkündung eines neuen Gesetzes im Bundesgesetzblatt umgestellt.

Wer schon vor 2023 einen laufenden Wohngeldbescheid hatte, profitierte damals meist automatisch von den höheren Beträgen, ohne neu beantragen zu müssen.

Wie lange gilt ein Wohngeldbescheid und wann muss ich mich melden?

Ein Wohngeldbescheid wird nach § 25 Abs. 1 WoGG in der Regel für 12 Monate bewilligt, bei stabilen Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich; danach ist ein Verlängerungsantrag nötig.

Melden musst du dich unverzüglich, wenn sich dein Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, deine Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder Haushaltsmitglieder wegfallen (§ 27 Abs. 3 WoGG) – sonst kann die Behörde überzahltes Wohngeld zurückfordern.

Umgekehrt läuft es nicht automatisch: Sinkt dein Einkommen um mehr als 10 Prozent oder steigt deine Miete um mehr als 10 Prozent, wird das Wohngeld nur auf deinen Antrag hin neu berechnet (§ 27 Abs. 1 WoGG) – wer diesen Antrag nicht stellt, verschenkt Geld.

Wohngeldbescheide werden in der Regel postalisch zugestellt; die Behörde informiert dich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht automatisch über die nötige Verlängerung, sodass du selbst an den rechtzeitigen Folgeantrag denken musst.

Kann ich Wohngeld auch als Eigenheimbesitzer beantragen?

Ja, aber unter anderem Namen und mit einem anderen Rechner: Eigentümer:innen selbst genutzten Wohneigentums setzen anstelle der Miete die Belastung (§ 3 WoGG) – also Zins, Tilgung und laufende Bewirtschaftungskosten – an; diese Variante heißt im WoGG Lastenzuschuss und läuft über denselben Wohngeldantrag bei derselben Behörde.

Dieser Rechner ist auf Mieter:innen optimiert und bildet die Belastung nicht ab – nutze dafür den Lastenzuschuss-Rechner.

Die Miethöchstbeträge der Anlage 1 zu § 12 WoGG gelten zwar für Miete und Belastung gleichermaßen, die Belastung selbst wird aber nach der Wohngeldverordnung ermittelt und ist mit der reinen Kreditrate nicht identisch: Trägst du hier versehentlich die Monatsrate ein, überschätzt du das Ergebnis, weil die Tilgung nach der Wohngeldverordnung nur anteilig zählt und Zinsen gesondert bewertet werden.

Der Lastenzuschuss lohnt sich vor allem für Eigentümer:innen mit laufender Finanzierung und geringem Haushaltseinkommen, strukturell rechnet er wie das Wohngeld für Mieter:innen.

Wie viel Wohngeld bekomme ich bei 1.000 € Rente?

Bei 1.000 € anrechenbarem Einkommen ergeben sich für einen Ein-Personen-Haushalt in Mietstufe III mit 450 € Bruttokaltmiete rund 242 € Wohngeld pro Monat – ein Rechenbeispiel nach § 19 WoGG, mit der Rechenfunktion dieser Seite nachgerechnet.

Bei Renten wird nicht die Bruttorente, sondern das anrechenbare Einkommen nach §§ 13 bis 18 WoGG zugrunde gelegt; da die gesetzliche Rente in voller Höhe als Einkommen zählt (§ 14 WoGG) und nur wenige Pauschalen abziehbar sind, liegt das anrechenbare Einkommen bei Renten meist näher am Auszahlungsbetrag als bei Arbeitseinkommen mit Werbungskosten.

Rentner:innen gehören deshalb zu den größten Empfängergruppen des Wohngelds.

Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter (SGB XII) besteht oder bewusst darauf verzichtet wird – wer Grundsicherung bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG).

Trage deine tatsächliche Rente, Miete und Mietstufe ein, um eine genauere Schätzung für deine Situation zu erhalten; bei höherer Miete oder in teureren Mietstufen fällt das Ergebnis entsprechend höher aus.

Wie lange dauert die Bearbeitung und wann wird das Wohngeld ausgezahlt?

Gesetzlich ist keine feste Bearbeitungsfrist vorgeschrieben: In der Praxis dauert die Prüfung eines Wohngeldantrags je nach Behörde und Auslastung etwa vier bis zwölf Wochen, in Stoßzeiten wie nach allgemeinen Mieterhöhungen auch länger.

Entscheidend ist trotzdem der Antragsmonat, nicht das Bearbeitungsdatum: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht (§ 22, § 24 Abs. 2 WoGG) – die Behörde zahlt rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, auch wenn der Bescheid erst Monate später kommt.

Ausgezahlt wird anschließend monatlich im Voraus auf ein Bankkonto eines Haushaltsmitglieds (§ 26 WoGG); ohne eigenes Konto ist ausnahmsweise eine Zahlung an den Wohnsitz möglich, wobei entstehende Kosten vom Wohngeld abgezogen werden können.

Reiche den Antrag deshalb möglichst frühzeitig ein und lass fehlende Nachweise notfalls nachreichen, statt mit dem Antrag selbst zu warten – jeder Monat Verzögerung beim Antrag ist ein Monat, den du später nicht zurückerhältst.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Einige Punkte solltest du kennen. Erstens die Mietstufe: Sie hat großen Einfluss auf den Miethöchstbetrag.

Mieter:innen in teuren Städten (Mietstufe VI oder VII) profitieren von höheren Obergrenzen — prüfe deine Mietstufe genau. Zweitens der Antrag: Wohngeld wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.

Es wird frühestens ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt — stelle den Antrag also rechtzeitig. Drittens das Verhältnis zu Bürgergeld: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung erhält, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.

Manchmal lohnt es sich aber, auf Bürgergeld zu verzichten, wenn das Wohngeld zusammen mit dem Einkommen ausreicht. Viertens die Wohngeldreform 2023: Die Miethöchstbeträge wurden deutlich erhöht und der Kreis der Berechtigten erweitert.

Viele Haushalte haben erstmals oder wieder Anspruch. Fünftens: Bei Eigentümern gilt anstelle der Miete die Belastung (§ 3 WoGG); dieser Rechner ist für Mieter optimiert — für Eigenheimbesitzer gibt es den Lastenzuschuss-Rechner.

Sechstens der Antragsweg: Wohngeld beantragst du bei der Wohngeldbehörde deiner Stadt oder Gemeinde; viele bieten inzwischen Online-Anträge an.

Siebtens die Nachweise: Halte Einkommensbelege, den Mietvertrag und die aktuelle Betriebskostenabrechnung bereit, damit die Prüfung zügig läuft.

Achtens die Neuberechnung: Ändern sich Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße, solltest du das melden, da sich der Anspruch dann anpasst.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: Ein Rentnerehepaar (2 Personen) in einer mittelgroßen Stadt (Mietstufe III) bezieht zusammen 1.400 Euro Rente netto. Das anrechenbare Einkommen nach WoGG beträgt nach Abzug der Freibeträge etwa 1.200 Euro.

Die Bruttokaltmiete liegt bei 500 Euro, der Miethöchstbetrag für 2 Personen in Mietstufe III beträgt 551 Euro. Schritt 1 – M: 500 Euro (Miete unter dem Höchstbetrag).

Schritt 2 – Formel: Dazu kommt die Heizkostenentlastung von 142,60 Euro, sodass M = 642,60 Euro beträgt. W = 1,15 mal (642,60 minus (0,03 + 0,0003571 mal 642,60 + 0,0000304 mal 1200) mal 1200).

Schritt 3 – Wohngeld: W = 1,15 × (642,60 − (0,03 + 0,0003571 × 642,60 + 0,0000304 × 1.200) × 1.200); gerundet nach Anlage 3 Nr. 3 WoGG auf volle Euro: rund 331 Euro Wohngeld pro Monat = 3.972 Euro pro Jahr.

Das Ehepaar stellt den Antrag beim Wohngeldbüro und entlastet damit die monatlichen Wohnkosten spürbar. So erkennt der Haushalt, ob sich ein Antrag lohnt und in welcher Größenordnung eine Entlastung möglich ist.

Verstehe die Zahl als Orientierung, nicht als Bewilligung: Der Rechner vereinfacht die Einkommensanrechnung und die haushaltsspezifischen Koeffizienten, während die Wohngeldbehörde alle Abzüge und die richtige Mietstufe genau prüft.

Stelle den Antrag zügig, denn Wohngeld wird frühestens ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Irrtum: das anrechenbare Einkommen mit dem Nettolohn gleichzusetzen. Tatsächlich werden nach §§ 13 bis 18 WoGG Freibeträge abgezogen, sodass das anrechenbare Einkommen niedriger ist als das Netto.

Zweiter Fehler: die Warmmiete statt der Bruttokaltmiete einzutragen — Heizkosten werden über die Heizkostenkomponente separat berücksichtigt.

Dritter Fehler: die Mietstufe falsch zu bestimmen; eine zu niedrige Stufe senkt den Miethöchstbetrag und damit das Wohngeld. Vierter Fehler: zu glauben, Wohngeld und Bürgergeld seien kombinierbar — sie schließen sich gegenseitig aus.

Fünfter Fehler: nicht alle Haushaltsmitglieder einzutragen und dadurch den Miethöchstbetrag zu unterschätzen. Sechster Fehler: den Antrag nicht zu stellen, weil das Wohngeld gering erscheint — schon ein kleiner Betrag hilft über Monate.

Dieser Rechner liefert eine Näherung; die Koeffizienten (Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG) und die individuelle Einkommensanrechnung prüft die Wohngeldbehörde verbindlich.

Siebter Fehler: Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beantragen zu wollen, obwohl sie sich ausschließen. Prüfe, welche Leistung für dich vorteilhafter ist.

Achter Fehler: sich allein auf die Näherung zu verlassen; die haushaltsspezifischen Koeffizienten und die individuelle Einkommensanrechnung prüft die Wohngeldbehörde verbindlich, sodass dein tatsächlicher Anspruch abweichen kann.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Wohngeld-Rechner macht den Wohngeldanspruch nach § 19 WoGG nachvollziehbar: Er berechnet den Miethöchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietstufe, wendet die WoGG-Formel an und addiert die Heizkostenkomponente.

Im Beispiel eines 2-Personen-Haushalts in Mietstufe III, 1.200 Euro anrechenbares Einkommen und 500 Euro Miete ergeben sich rund 331 Euro Wohngeld pro Monat.

Wichtig: Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus, die Miethöchstbeträge gelten in der Fassung ab 01.01.2025 (nächste Fortschreibung 01.01.2027), und der Rechner vereinfacht die Einkommensanrechnung nach §§ 13 bis 18 WoGG.

So nutzt du es: Trage Haushaltsgröße, Einkommen, Miete und Mietstufe ein und stelle dann den Antrag bei der Wohngeldbehörde. Nur Orientierung — kein verbindlicher Bescheid, maßgeblich ist die Wohngeldbehörde, Stand 2025/2026.

Nutze das Ergebnis, um abzuschätzen, ob sich ein Wohngeldantrag lohnt, und denk daran, dass Wohngeld und Bürgergeld sich gegenseitig ausschließen.

Für Eigentümer gilt statt der Miete die Belastung — dafür gibt es den Lastenzuschuss-Rechner, und die genaue Höhe hängt von der Mietstufe deiner Gemeinde ab. Verbindlich berechnet und bewilligt allein die zuständige Wohngeldbehörde, nicht diese vereinfachte Schätzung.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Geschätztes Wohngeld: 281 € pro Monat

Alleinlebend, Mietstufe I, Einkommen 800 €

Haushaltsgröße
1 Person
Anrechenbares Monatseinkommen
800 €
Bruttokaltmiete
450 €
Mietstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe I (ländliche Regionen)

Beispiel 2 · Mittel · Geschätztes Wohngeld: 587 € pro Monat

4-Personen-Haushalt, Großstadt, Mietstufe V

Haushaltsgröße
4 Personen
Anrechenbares Monatseinkommen
2.200 €
Bruttokaltmiete
1.400 €
Mietstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe V (Großstädte)

Beispiel 3 · Komplex · Geschätztes Wohngeld: 242 € pro Monat

Rentnerin allein, 1.000 € Rente, Mietstufe III

Haushaltsgröße
1 Person
Anrechenbares Monatseinkommen
1.000 €
Bruttokaltmiete
450 €
Mietstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe III (mittlere Städte)

Beispiel 4 · Komplex · Kein Wohngeldanspruch

Kein Anspruch: hohes Einkommen

Haushaltsgröße
2 Personen
Anrechenbares Monatseinkommen
3.000 €
Bruttokaltmiete
800 €
Mietstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe III (mittlere Städte)

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

PflegegradrechnerPflegegrad 2026 kostenlos berechnen: Rohpunkte der 6 NBA-Module eingeben, gewichtete Punkte und voraussichtlichen Pflegegrad 1–5 nach § 15 SGB XI erhalten.Kinderzuschlag-RechnerKinderzuschlag 2026 berechnen: bis zu 297 Euro je Kind nach § 6a BKGG, Mindesteinkommen und Anspruch dem Grunde nach prüfen.BAB-RechnerBerufsausbildungsbeihilfe (BAB) 2026 schätzen: Bedarf, Freibeträge und Einkommensanrechnung nach §§ 56–72 SGB III – monatlicher BAB-Anspruch für Azubis mit eigener Wohnung.Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe nach § 115 ZPO berechnen: einzusetzendes Einkommen, PKH-Freibeträge 2026, Monatsrate und Vermögenseinsatz.WBS-RechnerWohnberechtigungsschein-Anspruch prüfen: Einkommensgrenze nach § 9 WoFG und Landesrecht für alle 16 Bundesländer, anrechenbares Einkommen nach §§ 20–24 WoFG berechnen.Hortgebühren Berlin RechnerHortgebühren in Berlin ab der 4. Klasse berechnen: Einkommensstufe, Betreuungsmodul und Geschwisterermäßigung nach Anlage 2 TKBG für das Schuljahr 2026/27 – kostenlos, sofort.Aufstiegs-BAföG-RechnerAufstiegs-BAföG berechnen: Zuschuss, KfW-Darlehen, Erlass und Eigenanteil für Lehrgangsgebühren und Meisterstück, bei Vollzeit mit Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag nach dem AFBG.Kostenbeitrag-Jugendhilfe-RechnerKostenbeitrag Jugendhilfe berechnen: Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsverordnung, Absenkung durch Unterhaltspflichten und Beitrag pro Monat bei Heim, Wohngruppe, Pflegefamilie oder Tagesgruppe.Unterhaltsvorschuss-RechnerUnterhaltsvorschuss 2026 berechnen: Mindestunterhalt der Altersstufe minus Kindergeld, Anrechnung von Unterhalt, Waisenbezügen und Einkünften des Kindes, Anspruch bis 12 oder 18 Jahre nach dem UVG.KindergeldrechnerKindergeld 2026 berechnen: 259 Euro je Kind und Monat nach § 66 EStG, Summe pro Monat und Jahr für alle Kinder.Krankengeld-RechnerKrankengeld 2026 berechnen: 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto nach § 47 SGB V – mit Tagessatz, Höchstbetrag und Netto-Krankengeld nach den Sozialabgaben.Kurzarbeitergeld-RechnerKurzarbeitergeld 2026 berechnen: KUG aus Soll- und Ist-Entgelt schätzen – Nettoentgeltdifferenz, 60/67 Prozent Leistungssatz und verbleibender Verdienstausfall nach §§ 105–106 SGB III.Schlechtwettergeld-RechnerSchlechtwettergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) 2026 berechnen: Saison-Kug, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld aus Ausfallstunden und Steuerklasse nach §§ 101–102 SGB III schätzen.Übergangsgeld-RechnerÜbergangsgeld bei Reha-Maßnahmen 2025 schätzen: 75 % (mit Kind) oder 68 % (ohne Kind) des pauschalierten Nettoregelentgelts nach § 65 SGB IX. Nur Orientierung.GKV-BeitragsrechnerGKV-Beitrag 2026 berechnen: Basisbeitrag (14,6 %), kassenindividuellen Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag (3,4 %) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Monatsbrutto und Kinderstatus ermitteln.

Weiternutzung

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  • Infografik: Wohngeld: Drei Berechnungsfaktoren, Anspruch und Höhe hängen von Haushaltsgröße, Miete und Einkommen ab, HAUSHALTSGRÖSSE, 1 – 6+, Personen, Mehr Personen → höherer, Miethöchstbetrag, MIETSTUFE (I–VII)

    Wohngeld-Rechner Einkommensgrenzen

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    <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner">
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           alt="Infografik: Wohngeld: Drei Berechnungsfaktoren, Anspruch und Höhe hängen von Haushaltsgröße, Miete und Einkommen ab, HAUSHALTSGRÖSSE, 1 – 6+, Personen, Mehr Personen → höherer, Miethöchstbetrag, MIETSTUFE (I–VII)"
           width="760" height="400">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner">Wohngeld-Rechner Einkommensgrenzen auf Rechner-Portal</a></p>

    Textbaustein für die Bildunterschrift

    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner
  • Infografik: Wohngeld-Rechner – WoGG-Formel (§ 19), W = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y), a, b, c = haushaltsspezifische Koeffizienten (Anlage 2 zu § 19 WoGG), VARIABLEN, Miete – Höchstbetr., Einkommen – anrechenb., a,b,c, Koeffizienten – Anlage 2

    Wohngeld-Rechner Formel

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    <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner">
      <img src="https://rechner-portal.de/images/finanzen/wohngeld-rechner-formel.svg"
           alt="Infografik: Wohngeld-Rechner – WoGG-Formel (§ 19), W = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y), a, b, c = haushaltsspezifische Koeffizienten (Anlage 2 zu § 19 WoGG), VARIABLEN, Miete – Höchstbetr., Einkommen – anrechenb., a,b,c, Koeffizienten – Anlage 2"
           width="760" height="334">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner">Wohngeld-Rechner Formel auf Rechner-Portal</a></p>

    Textbaustein für die Bildunterschrift

    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Nur Orientierung — kein verbindlicher Bescheid. Die Koeffizienten a, b, c stammen aus Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG (alle 18 Werte verifiziert). Die Einkommensanrechnung nach §§ 13–18 WoGG wird vereinfacht behandelt — tatsächliche Freibeträge können abweichen. Maßgeblich ist der Bescheid der zuständigen Wohngeldbehörde.

Quelle: WoGG § 19 Abs. 1 (Formel), Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 (Koeffizienten), § 12 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Miethöchstbeträge), § 12 Abs. 6 und 7 (Heizkosten- und Klimakomponente), Anlage 3 (Mindestwerte, Rundung) — Fassung 01.01.2025

Stand: 2026-09-27

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
27. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Sozialleistungen & Familie
Formeln basieren auf
WoGG § 19 Abs. 1 (Formel mit Faktor 1,15), Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 (Koeffizienten a/b/c), § 12 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Miethöchstbeträge), § 12 Abs. 6 (Heizkostenentlastung), § 12 Abs. 7 (Klimakomponente), Anlage 3 Nr. 1 (Mindestwerte M und Y). Fassung 01.01.2025.
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Wohngeld-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Wohngeld-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/wohngeld-rechner

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