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Lastenzuschuss Rechner 2026: Wohngeld für Eigentümer

FinanzenStand
Haushaltsgröße (Personen)
Mietenstufe der Gemeinde

III – mittelgroße Städte. Mietenstufe nachschlagen

€
€
Lastenzuschuss monatlich (ca.)296 €Heizkostenentlastung von 142,60 € monatlich ist in der anrechenbaren Belastung enthalten.
Jährlicher Lastenzuschuss3.552,00 €
Anrechenbare Belastung (M)718,40 €
Höchstbetrag inkl. Klimakomponente575,80 €
Nicht anrechenbar (über Höchstbetrag)124,20 €
Formelwert vor Rundung296,31 €
Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG)+142,60 €
Anspruch endet bei ca.2.036 € Einkommen

Orientierungshilfe: Den tatsächlichen Lastenzuschuss stellt die zuständige Wohngeldbehörde verbindlich fest. Einkommen und Belastung werden nach §§ 13–18 WoGG ggf. abweichend ermittelt. Rechengrößen: Anlage 1/2 und § 12 Abs. 6/7 WoGG, Stand 01.01.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314), gültig 2026.

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Kurzantwort

Lastenzuschuss berechnen: Haushaltsgröße, monatliche Belastung, Haushaltseinkommen und Mietenstufe eingeben und das Wohngeld für Eigentümer nach § 19 WoGG schätzen. Über den Anspruch entscheidet die Wohngeldbehörde.

Lastenzuschuss 2026 nach § 19 WoGG schätzen: Wohngeld für Hauseigentümer nach Belastung

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Was ist der Lastenzuschuss? Wohngeld für Eigentümer erklärt

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Der Lastenzuschuss ist das Wohngeld für Eigentümer selbst genutzter Immobilien. Wer nicht zur Miete wohnt, sondern ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, kann Lastenzuschuss nach § 19 Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen, wenn das Haushaltseinkommen die Grenzen unterschreitet und die monatliche Belastung aus Tilgung, Zinsen und Bewirtschaftungskosten einen bestimmten Anteil des Einkommens übersteigt.

Seit der WoGG-Reform 2023 (in Kraft ab 1.

Januar 2023) wurde der Lastenzuschuss deutlich ausgeweitet: Eine dauerhafte Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente wurden eingeführt, die Formelparameter angepasst und der Einkommenskreis erweitert — die Höchstbeträge nach Anlage 1 blieben 2023 unverändert und stiegen erst zum 01.01.2025 durch die reguläre Fortschreibung.

Dieser Lastenzuschuss-Rechner für Eigentümer wendet die WoGG-Formel nach §§ 12, 13 und 19 WoGG auf die angegebene Belastung an und gibt eine Schätzung des monatlichen Lastenzuschusses inklusive Heizkostenkomponente.

Aktuelle Informationen zum Wohngeld bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Miet- und Lastenzuschuss sind dabei keine zwei Gesetze, sondern zwei Türen in dasselbe: Das WoGG kennt nur eine Wohngeldformel, und ob Sie mieten oder Eigentum bewohnen, entscheidet allein darüber, ob als zu berücksichtigende Größe die Miete oder die Belastung eingesetzt wird.

Beides zugleich gibt es nicht, und einen Antrag auf „Lastenzuschuss" müssen Sie auch nicht suchen – zuständig ist dieselbe Wohngeldstelle mit demselben Wohngeldantrag.

Einen eigenen Wohngeldrechner für Eigentümer braucht es deshalb nicht — dieser Lastenzuschuss-Rechner bildet die identische WoGG-Formel ab.

Ebenso wenig läuft die Leistung dauerhaft: Nach § 25 WoGG wird Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen.

Der Rechner gilt bundesweit — die Wohngeldformel ist in allen Bundesländern identisch, regionale Unterschiede bildet allein die Mietenstufe Ihrer Gemeinde ab.

Auch mit abgezahltem Haus kann sich der Antrag lohnen, etwa für Rentner mit Eigenheim: Als Belastung zählen dann die Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschale (36 € je Quadratmeter und Jahr) und die Grundsteuer.

Eingaben

Lastenzuschuss berechnen: Diese Angaben brauchen Sie

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Der Rechner benötigt vier Angaben: Haushaltsgröße (Anzahl der Personen im Haushalt), monatliche Belastung (Summe aus Zinsen, Tilgung und Bewirtschaftungskosten), monatliches Haushaltseinkommen (anrechenbares Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder) und die Mietenstufe der Gemeinde. Die Mietenstufe (I bis VII) gibt das Preisniveau des Wohnungsmietmarkts in der jeweiligen Gemeinde wieder und ist entscheidend für den Höchstbetrag der anrechenbaren Belastung.

Die Mietenstufe findet sich auf der Website der Wohngeldbehörde oder des Bundesministeriums.

Die monatliche Belastung umfasst nach § 13 WoGG die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen sowie laufende Bewirtschaftungskosten (Grundsteuer, Instandhaltungsrücklage).

Nicht anrechenbar sind Sondertilgungen oder der Anteil für gewerblich genutzte Flächen. Die Belastung ist damit die eigentliche Hürde dieses Rechners, denn sie ist kein Betrag, den Sie irgendwo ablesen können.

Anders als eine Kaltmiete, die im Mietvertrag steht, müssen Sie sie aus mehreren Quellen zusammensetzen: aus der Zins- und Tilgungsbescheinigung Ihrer Bank, dem Grundsteuerbescheid und den laufenden Bewirtschaftungskosten.

Zwei Abgrenzungen führen dabei besonders oft in die Irre. Die Tilgung zählt mit, obwohl sie wirtschaftlich Vermögensbildung und keine Ausgabe im engeren Sinn ist – der Kaufpreisanteil für das Grundstück dagegen nicht.

Und Verbrauchskosten wie Strom oder Gas gehören nicht hinein, weil das WoGG die Heizkosten über eine eigene Komponente erfasst. Setzen Sie die Belastung zu hoch an, fällt die Schätzung entsprechend zu günstig aus.

Praxisfälle

Wofür Sie den Lastenzuschuss-Rechner brauchen: sieben typische Fälle

Jeder Fall nennt die Suchfrage, die passende Eingabe und das Ergebnis aus der nachgerechneten WoGG-Formel – von der Grundberechnung über Rentner:innen mit abbezahltem Haus bis zur Einkommensgrenze.

  1. Ehepaar in ländlicher Kleinstadt (Mietenstufe II)

    „Wie viel Lastenzuschuss bekommt ein Ehepaar in einer Kleinstadt?“

    Eingabe
    2 Personen, Mietenstufe II, 900 € Belastung, 1.200 € Einkommen
    Ergebnis
    Rund 342 € Lastenzuschuss monatlich (4.104 € jährlich), inklusive Heizkostenentlastung von 142,60 €
  2. Familie mit zwei Kindern in der Großstadt (Mietenstufe V)

    „Wie viel Wohngeld bekommt eine vierköpfige Familie als Eigentümer?“

    Eingabe
    4 Personen, Mietenstufe V, 1.800 € Belastung, 2.400 € Einkommen
    Ergebnis
    Rund 507 € Lastenzuschuss monatlich (6.084 € jährlich)
  3. 3-Personen-Haushalt in mittelgroßer Stadt (Mietenstufe III)

    „Wie berechne ich den Lastenzuschuss für einen Drei-Personen-Haushalt?“

    Eingabe
    3 Personen, Mietenstufe III, 1.200 € Belastung, 1.600 € Einkommen
    Ergebnis
    Rund 417 € Lastenzuschuss monatlich (5.004 € jährlich)
  4. Rentnerin mit abbezahltem Haus

    „Lohnt sich der Antrag auf Lastenzuschuss auch ohne laufenden Kredit?“

    Eingabe
    1 Person, Mietenstufe III, 340 € Belastung (Instandhaltungspauschale + Grundsteuer), 1.300 € Rente
    Ergebnis
    Rund 56 € Lastenzuschuss monatlich (672 € jährlich) – auch ohne Kredit besteht ein Anspruch
  5. Rentnerin mit 1.000 Euro Netto-Rente

    „Wie viel Wohngeld bekomme ich als Rentnerin mit 1.000 Euro Rente?“

    Eingabe
    1 Person, Mietenstufe III, 340 € Belastung, 1.000 € Einkommen
    Ergebnis
    Rund 177 € Lastenzuschuss monatlich (2.124 € jährlich)
  6. Ländliche Gemeinde gegen München (Mietenstufe I vs. VII)

    „Wie stark unterscheidet sich der Lastenzuschuss je nach Mietenstufe?“

    Eingabe
    3 Personen, 1.400 € Belastung, 900 € Einkommen – einmal Mietenstufe I, einmal Mietenstufe VII
    Ergebnis
    566 € in Mietenstufe I gegenüber 950 € in Mietenstufe VII – ein Unterschied von 384 € monatlich allein durch die Mietenstufe
  7. Einkommensgrenze bei 700 Euro Belastung

    „Ab welchem Einkommen entfällt der Anspruch auf Lastenzuschuss?“

    Eingabe
    2 Personen, Mietenstufe III, 700 € Belastung
    Ergebnis
    Der Anspruch endet bei rund 2.036 € anrechenbarem Monatseinkommen – darüber liegt der Formelwert unter der 10-Euro-Bagatellgrenze

    Einkommensgrenzen für alle Haushaltsgrößen und Mietenstufen

Berechnung

Wie wird der Lastenzuschuss berechnet?

Verstehe den Formelweg.

Lastenzuschuss-Rechner: Wohngeldformel nach Paragraf 19 WoGG mit Belastungsdeckelung und Rechenbeispiel Der Lastenzuschuss berechnet sich nach derselben Formel wie das Wohngeld für Mieter (§ 19 Absatz 1 WoGG): Z = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y). Dabei ist M die zu berücksichtigende Belastung, Y das monatliche Haushaltseinkommen, und a, b, c sind Koeffizienten aus Anlage 2 zum WoGG, die von der Haushaltsgröße abhängen.

Wie M gebildet wird, regelt § 11 Absatz 1 WoGG: Die Belastung zählt bis zur Summe aus dem Höchstbetrag der Mietenstufe (Anlage 1) und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7; auf diesen gedeckelten Wert kommt die Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 obendrauf, die selbst nicht gedeckelt ist.

Die Heizkostenentlastung wird also nicht erst am Schluss addiert, sondern geht in M ein und wirkt deshalb über die gesamte Formel. Beispiel: 2-Personen-Haushalt, Belastung 700 €, Einkommen 1.400 €, Mietenstufe III.

Der Höchstbetrag beträgt 551 €, zusammen mit der Klimakomponente von 24,80 € ergibt sich eine Obergrenze von 575,80 € – die tatsächliche Belastung liegt darüber und wird gekappt. Mit der Heizkostenentlastung von 142,60 € ergibt sich M = 718,40 €.

Mit a = 0,03, b = 0,0003571 und c = 0,0000304 liefert die Formel Z = 1,15 × (718,40 − 460,74) ≈ 296 € Lastenzuschuss pro Monat.

Entscheidend ist das Zusammenspiel dreier Größen: Die anrechenbare Belastung wird durch den Höchstbetrag der Mietenstufe gedeckelt, das Haushaltseinkommen mindert die Leistung über die Koeffizienten, und die Haushaltsgröße bestimmt, welcher Koeffizientensatz überhaupt gilt.

Steigt das Einkommen, sinkt der Zuschuss; steigt die anrechenbare Belastung bis zum Höchstbetrag, steigt er.

Wichtig: Der Rechner arbeitet mit dem von Ihnen eingetragenen Einkommen, während die Wohngeldbehörde das anrechenbare Einkommen erst nach den §§ 14 bis 18 WoGG ermittelt und dabei Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt.

Ob und in welcher Höhe ein Lastenzuschuss zusteht, entscheidet allein die zuständige Wohngeldstelle im Einzelfall.

Nachschlagen

Lastenzuschuss-Tabelle 2026: Höchstbeträge nach Mietenstufe und Haushaltsgröße

Übersicht der Belastungshöchstbeträge für den Lastenzuschuss nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG (Fassung 01.01.2025, gilt unverändert 2026). Die tatsächliche Belastung wird nur bis zu diesem Höchstbetrag plus Klimakomponente angerechnet; darüber liegende Beträge bleiben bei der Berechnung außen vor.

Belastungshöchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG (in Euro/Monat)
Mietenstufe1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
I361437521608694776
II408493587686782876
III456551657766875981
IV5116197378589821.101
V5626808099461.0801.209
VI6157458871.0351.1831.332
VII6778209751.1391.3021.465

Zusätzlich zum Höchstbetrag erhöht die Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) die Obergrenze: 19,20 € (1 Pers.), 24,80 € (2 Pers.), 29,60 € (3 Pers.), 34,40 € (4 Pers.), 39,20 € (5 Pers.), 44,00 € (6 Pers.). Die Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG) fließt als eigener Betrag in die berücksichtigungsfähige Belastung ein und ist nicht vom Höchstbetrag gedeckelt: 110,40 € (1 Pers.), 142,60 € (2 Pers.), 170,20 € (3 Pers.), 197,80 € (4 Pers.), 225,40 € (5 Pers.), 253,00 € (6 Pers.). Quelle: Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG, Fassung 01.01.2025. Zum 01.01.2027 sieht der Regierungsentwurf (BR-Drs. 474/26) vor, die Fortschreibung auszusetzen; die Höchstbeträge blieben dann unverändert. Stand: 20.09.2026, Gesetzgebungsverfahren läuft.

Einkommensgrenze Lastenzuschuss 2026 (Orientierung)

Bis zu diesem anrechenbaren Monatseinkommen besteht bei voller Belastung (Höchstbetrag) noch ein Anspruch auf Lastenzuschuss. Die Werte gelten für anrechenbares Einkommen nach §§ 14–17 WoGG, nicht für das Nettoeinkommen. Bei geringerer Belastung liegt die Grenze niedriger. Beträge unter 10 € monatlich werden nach § 21 Nr. 1 WoGG nicht geleistet.

Einkommensgrenzen Lastenzuschuss 2026 bei voller Belastung (in Euro/Monat, Orientierung)
Mietenstufe1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
I1.4421.9522.4523.3233.8214.318
II1.4761.9952.5033.3903.8934.394
III1.5082.0362.5513.4513.9614.466
IV1.5402.0792.5993.5154.0314.538
V1.5672.1132.6393.5694.0884.597
VI1.5922.1462.6773.6184.1424.658
VII1.6182.1802.7163.6704.1994.716

Abgeleitet aus der WoGG-Formel (§ 19 WoGG, Anlage 2) per Bisektion bei voller Belastung (Höchstbetrag + Klimakomponente + Heizkostenentlastung) und Mindestwerten nach Anlage 3. Die Werte sind Orientierungswerte: Die Wohngeldbehörde ermittelt das anrechenbare Einkommen nach eigenen Maßstäben. Quelle: eigene Berechnung auf Basis WoGG, Stand 01.01.2025, gültig 2026.

Ausblick

Lastenzuschuss 2027: Was ändert sich?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Der Regierungsentwurf zur Wohngeldnovelle 2027 (BR-Drs. 474/26) sieht vor, die dauerhafte Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG zu halbieren und den Formelparameter c in Anlage 2 anzuheben – auf den Startwerten des Rechners (2 Personen, 700 € Belastung, 1.400 € Einkommen, Mietenstufe III) sänke der Lastenzuschuss dadurch von 296 auf rund 221 € monatlich, ein Rückgang von etwa 25 Prozent.
  • Zusätzlich soll die reguläre Fortschreibung der Höchstbeträge und Freibeträge zum 1. Januar 2027 ausgesetzt werden – die Beträge aus Anlage 1 zu § 12 WoGG blieben dann auf dem Stand von 2025/2026 eingefroren.
  • Nach Schätzung der Bundesregierung würden durch die Novelle bundesweit rund 381.000 Haushalte ihren Wohngeld- beziehungsweise Lastenzuschussanspruch verlieren.
  • Der Entwurf hat den Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen: Er benötigt die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, bevor er wie vorgesehen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten könnte – die Werte in diesem Rechner werden erst nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt umgestellt.

Stand: 23.09.2026 · Quelle: Regierungsentwurf zur Wohngeldnovelle 2027 (BR-Drs. 474/26)

Expertenmodus

Häufige Fragen zum Lastenzuschuss für Eigentümer

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie hoch darf mein Einkommen für den Lastenzuschuss sein?

Eine feste Einkommensgrenze nennt das WoGG nicht: Der Lastenzuschuss sinkt mit steigendem anrechenbarem Einkommen stufenlos, bis er bei etwa 10 Euro monatlich unter die Bagatellgrenze nach § 21 Nr. 1 WoGG fällt und entfällt.

Bei voller Belastung (Höchstbetrag der Mietenstufe) liegt diese Grenze für einen 2-Personen-Haushalt in Mietenstufe III bei rund 2.036 Euro anrechenbarem Monatseinkommen, für 3 Personen bei rund 2.551 Euro.

Bei geringerer Belastung als dem Höchstbetrag liegt die individuelle Grenze niedriger – im Rechner mit 700 Euro Belastung endet der Anspruch für 2 Personen in Mietenstufe III bereits bei rund 2.036 Euro.

Anrechenbar ist dabei nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern das um Freibeträge und Pauschalen nach §§ 14 bis 18 WoGG bereinigte Einkommen, das regelmäßig niedriger ausfällt als das tatsächliche Netto.

Wer nahe an der Grenze liegt, sollte deshalb trotzdem einen Antrag stellen – die Wohngeldbehörde rechnet mit den amtlichen Abzügen, der Rechner nur mit dem eingegebenen Wert.

Eine vollständige Einkommensgrenzen-Tabelle für alle Haushaltsgrößen und Mietenstufen steht in der Referenztabelle auf dieser Seite.

Wo und wie beantrage ich den Lastenzuschuss?

Zuständig ist dieselbe Wohngeldbehörde, die auch den Mietzuschuss bearbeitet – meist beim Wohnungsamt oder Bürgeramt der Gemeinde, in der die selbst genutzte Immobilie liegt.

Ein gesondertes Formular für „Lastenzuschuss“ gibt es nicht: Der reguläre Wohngeldantrag deckt beide Varianten ab, welche davon gilt, entscheidet allein, ob Miete oder Belastung als Grundgröße eingesetzt wird.

Für den Antrag benötigen Sie den Darlehensvertrag oder die Zins- und Tilgungsbescheinigung Ihrer Bank, den aktuellen Grundsteuerbescheid, Nachweise über die Bewirtschaftungskosten sowie Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder.

Entscheidend ist der Zeitpunkt: Nach § 24 WoGG wird Lastenzuschuss erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nie rückwirkend für zurückliegende Monate.

Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind – fehlende Belege lassen sich meist nachreichen, ein verstrichener Monat dagegen nicht.

Viele Wohngeldbehörden bieten inzwischen eine Online-Antragstellung an; erkundigen Sie sich dazu direkt bei Ihrer Gemeinde.

Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Lastenzuschuss?

Wohngeld und Lastenzuschuss sind beide Leistungen nach demselben Wohngeldgesetz (WoGG) und unterscheiden sich nur darin, wer sie erhält.

Wohngeld für Eigentümer heißt Lastenzuschuss: Mieter:innen bekommen den Mietzuschuss, wer selbst genutztes Wohneigentum – Haus oder Eigentumswohnung – finanziert, beantragt nach § 19 WoGG den Lastenzuschuss.

Beim Lastenzuschuss tritt die monatliche Belastung aus Zinsen, Tilgung und Bewirtschaftungskosten an die Stelle der Miete; Berechnungsformel und Einkommensgrenzen sind bei beiden identisch.

Mit den Startwerten des Rechners (2 Personen, 700 Euro Belastung, 1.400 Euro Einkommen, Mietenstufe III) ergeben sich 296 Euro Lastenzuschuss monatlich – exakt dieselbe Formel, mit der auch Mieter:innen ihren Mietzuschuss berechnen.

Eine verbreitete Fehlannahme hält Wohngeld für eine reine Mietersache, weshalb viele Eigentümer:innen den Lastenzuschuss gar nicht erst beantragen. Beide Varianten laufen über dieselbe Wohngeldbehörde und werden dort separat geprüft und bewilligt.

Wie wird die Belastung beim Lastenzuschuss berechnet?

Die Belastung nach § 13 WoGG umfasst alle regelmäßigen Ausgaben für das selbst genutzte Eigentum: Zinsen und Tilgung des Baudarlehens, Grundsteuer sowie die Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschale von 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (§ 10 WoGV).

Heiz- und Stromkosten zählen nicht zur Belastung – das WoGG berücksichtigt Heizkosten über die separate Heizkostenkomponente. Die Tilgung ist – anders als bei Mieteinnahmen-Werbungskosten – beim Lastenzuschuss voll berücksichtigungsfähig.

Es gilt aber ein Belastungshöchstbetrag nach § 12 WoGG, der sich nach Haushaltsgröße und Mietenstufe richtet: Ein Drei-Personen-Haushalt in Mietenstufe III kommt auf 657 Euro Höchstbetrag plus 29,60 Euro Klimakomponente.

Wer 1.400 Euro Belastung einträgt, sieht deshalb nur 686,60 Euro angerechnet – der Rest bleibt außen vor, und eine noch höhere Tilgung bringt keinen zusätzlichen Euro Zuschuss mehr.

Die monatliche Grundsteuer zählt vollständig zur Belastung, während einmalige Instandhaltungskosten durch die gesetzliche Jahrespauschale bereits pauschal abgedeckt sind.

Welche Mietenstufe gilt für Eigenheimbesitzer?

Für den Lastenzuschuss gilt dieselbe Mietenstufe (I bis VII) wie beim Wohngeld für Mieter:innen. Sie richtet sich nach dem allgemeinen Mietniveau in der Gemeinde, in der das Eigenheim liegt – nicht nach der tatsächlichen Belastung.

Die Mietenstufen sind in der Anlage zur Wohngeldverordnung (WoGV) gelistet oder beim Wohngeldbüro der Gemeinde erfragbar; Großstädte liegen meist bei Mietenstufe IV bis VII, ländliche Regionen bei Stufe I bis III.

Die Auswirkung ist erheblich: Für einen Drei-Personen-Haushalt reicht der Höchstbetrag von 521 Euro in Stufe I bis 975 Euro in Stufe VII – bei sonst gleicher Belastung von 1.400 Euro und 900 Euro Einkommen ergeben sich daraus 566 Euro in Stufe I gegenüber 950 Euro in Stufe VII, ein Unterschied von 384 Euro monatlich allein durch die Mietenstufe.

Der Rechner gilt bundesweit, denn die Wohngeldformel ist in allen Bundesländern identisch – regionale Unterschiede entstehen ausschließlich über die Mietenstufe.

Erfragen Sie Ihre aktuelle Mietenstufe deshalb bei der Wohngeldbehörde vor Ort, statt sie zu schätzen: Eine falsche Annahme verschiebt das Ergebnis um mehrere Hundert Euro.

Wo finde ich die Lastenzuschuss-Tabelle für 2026?

Die amtlichen Belastungshöchstbeträge für 2026 stehen in Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG in der seit 1. Januar 2025 unveränderten Fassung – sie reichen von 361 Euro (1 Person, Mietenstufe I) bis 1.465 Euro (6 Personen, Mietenstufe VII).

Auf dieser Seite finden Sie zwei Tabellen: die Höchstbeträge nach Mietenstufe und Haushaltsgröße sowie eine daraus abgeleitete Übersicht der Einkommensgrenzen, bis zu denen bei voller Belastung noch ein Anspruch besteht.

Zusätzlich zum Höchstbetrag erhöht die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG die Obergrenze um 19,20 bis 44,00 Euro je nach Haushaltsgröße, und die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG kommt als eigener, nicht gedeckelter Betrag von 110,40 bis 253,00 Euro hinzu.

Für Haushalte ab sieben Personen rechnet dieser Rechner die Werte mit dem jeweiligen Mehrbetrag je Mietenstufe hoch (§ 19 Abs. 1 WoGG). Die Tabellenwerte gelten unverändert für 2026; zum 1.

Januar 2027 könnte sich das laut Regierungsentwurf ändern, siehe der Ausblick-Abschnitt auf dieser Seite.

Wie viel Wohngeld bekomme ich als Rentnerin mit 1.000 Euro Rente?

Bei einer Rentnerin mit abbezahltem Haus, 1.000 Euro anrechenbarer Rente, Mietenstufe III und 340 Euro Belastung (Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschale von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr plus Grundsteuer) ergeben sich rund 177 Euro Lastenzuschuss monatlich, also 2.124 Euro im Jahr.

Auch ohne laufenden Kredit besteht damit ein Anspruch, denn als Belastung zählen bei abbezahltem Eigentum die Betriebskosten und die Grundsteuer weiter.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG fließt die Rente voll als Einkommen in die Berechnung ein; § 16 WoGG gewährt aber mindestens 10 Prozent pauschalen Abzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sodass das tatsächlich anrechenbare Einkommen niedriger liegt und der amtlich festgestellte Anspruch häufig über diesem Rechnerergebnis liegt.

Bei 1.300 Euro Rente sinkt der Betrag auf rund 56 Euro monatlich, bei 1.100 Euro liegt er bei rund 137 Euro – der Zuschuss reagiert also empfindlich auf die genaue Rentenhöhe.

Stellen Sie den Antrag deshalb auch bei niedrigem Rechnerergebnis, da die Wohngeldbehörde mit den amtlichen Abzügen rechnet.

Kann ich Lastenzuschuss und Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gleichzeitig bekommen?

Nein. Wer Grundsicherungsgeld nach SGB II (bis 30.06.2026 Bürgergeld) oder Grundsicherung nach SGB XII bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld oder Lastenzuschuss (§ 7 Abs. 1 WoGG), da die Kosten der Unterkunft dort bereits enthalten sind.

In manchen Fällen kann es günstiger sein, auf Grundsicherungsgeld zu verzichten und stattdessen Lastenzuschuss zu beziehen – insbesondere wenn das Haushaltseinkommen knapp über dem Grundsicherungsgeld-Niveau liegt.

Diese Abwägung, die sogenannte Wohngeldfalle, sollte individuell mit der Wohngeldbehörde oder einer Beratungsstelle geprüft werden.

Der praktische Weg: Beide Anträge stellen und die Behörden rechnen lassen – ein Wohngeldantrag gilt nach § 7 Abs. 1 WoGG als vorrangig zu prüfen, wenn auf Grundsicherungsgeld verzichtet wird.

Wichtig ist der Zeitpunkt, denn gezahlt wird erst ab dem Antragsmonat.

Im Startbeispiel des Rechners ergibt sich ein Lastenzuschuss von 296 Euro monatlich (3.552 Euro jährlich) – ein Betrag, der beim gleichzeitigen Bezug von Grundsicherungsgeld nicht zusätzlich hinzukommt.

Wie lange wird Lastenzuschuss bewilligt und was passiert bei Einkommensänderungen?

Lastenzuschuss wird wie Wohngeld in der Regel für 12 Monate bewilligt, danach ist ein Verlängerungsantrag nötig.

Ändert sich das Haushaltseinkommen oder die Haushaltsgröße erheblich (mehr als 15 Prozent), muss die Wohngeldbehörde unverzüglich informiert werden – sonst droht die Rückforderung überzahlter Beträge.

Wohngeld und Lastenzuschuss werden immer erst ab dem Antragsmonat gezahlt, nicht rückwirkend für frühere Monate.

Stellen Sie den Verlängerungsantrag deshalb rechtzeitig, idealerweise zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums: Rutscht der Antrag in den Folgemonat, ist ein voller Monatsbetrag – im Startbeispiel des Rechners 296 Euro – unwiederbringlich verloren.

Auch ein sinkendes Einkommen sollten Sie melden, denn daraus kann ein höherer Anspruch folgen. Wird der Bescheid abgelehnt, besteht das Recht auf Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

Auch Änderungen der Haushaltsgröße – durch Geburt, dauerhaften Einzug oder Auszug eines Mitglieds – sind unverzüglich zu melden, nicht nur Einkommensveränderungen. Einen Nachzahlungsanspruch für vergangene Monate gibt es in keinem Fall.

Wie aktuell sind die Werte in diesem Rechner?

Dieser Rechner basiert auf den Höchstbeträgen nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG und den Koeffizienten nach Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG in der seit 1. Januar 2025 unveränderten Fassung, für Haushalte von einer bis zwölf Personen; ab dem 13.

Mitglied greift § 19 Abs. 3 WoGG mit einem festen Zuschlag je weiterem Mitglied, den der Rechner nicht abbildet.

Bei sehr niedrigem Einkommen setzt der Rechner den Mindestwert nach Anlage 3 WoGG an; liegt das Ergebnis unter 10 Euro monatlich, besteht nach § 21 Nr. 1 WoGG kein Anspruch – das ist trotzdem kein Grund, auf den Antrag zu verzichten, denn entscheidend ist allein der Bescheid der Behörde.

Für 2027 sieht ein Regierungsentwurf (BR-Drs. 474/26) Änderungen an der Heizkostenkomponente und der Fortschreibung vor; Details und die erwartete Auswirkung auf den Beispielfall stehen im Ausblick-Abschnitt dieser Seite.

Die Ergebnisse sind Orientierungswerte, keine verbindlichen Bescheide – bei konkretem Antrag empfehlen wir die persönliche Beratung bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde. Stand: 23.09.2026.

Hinweise

Lastenzuschuss beantragen: Ablauf, Fristen und Unterlagen

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Stellen Sie den Antrag frühzeitig: Der Lastenzuschuss wird nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt (§ 24 WoGG), nicht rückwirkend. Verwenden Sie für die Eingabe das anrechenbare Haushaltseinkommen nach § 14–18 WoGG, das in der Regel unter dem Brutto- und sogar unter dem Nettoeinkommen liegt, weil bestimmte Freibeträge und Absetzbeträge gewährt werden.

Die Mietenstufe entscheidet maßgeblich über den Höchstbetrag der anrechenbaren Belastung. In teuren Lagen (Mietenstufe VI–VII) werden deutlich höhere Belastungsbeträge angesetzt.

Wenn die tatsächliche Belastung über dem Höchstbetrag liegt, wird nur der Höchstbetrag berücksichtigt – der darüber liegende Teil ist nicht anrechenbar.

Wohngeld – und damit auch der Lastenzuschuss – und Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehungsweise Grundsicherung nach SGB XII schließen einander in der Regel aus, weil die Kosten der Unterkunft in diesen Leistungen bereits berücksichtigt werden; welche Leistung in Ihrem Fall die richtige ist, klären Wohngeldstelle und Jobcenter beziehungsweise Sozialamt.

Halten Sie für den Antrag die Belege bereit: den Darlehensvertrag oder die Zins- und Tilgungsbescheinigung der Bank, den Grundsteuerbescheid, Nachweise über die Bewirtschaftungskosten sowie Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngeldstelle nach der geltenden Mietenstufe Ihrer Gemeinde, statt sie zu schätzen — sie beeinflusst den Höchstbetrag der anrechenbaren Belastung erheblich. Wer zur Miete wohnt, findet das entsprechende Werkzeug im Wohngeld-Rechner.

Und lassen Sie sich beraten, bevor Sie auf den Antrag verzichten: Die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde, kommunale Sozialberatungsstellen sowie Mietervereine und Sozialverbände geben kostenfrei Auskunft.

Ein niedriges Ergebnis in diesem Rechner ist kein Grund, den Antrag nicht zu stellen. Lastenzuschuss nach Bundesland: Gilt der Rechner in meinem Bundesland? Ja — die Wohngeldformel nach § 19 WoGG ist bundeseinheitlich.

Ob Sie den Lastenzuschuss in Nordrhein-Westfalen (NRW), Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Thüringen, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland beantragen: Die Berechnung ist überall dieselbe.

Regionale Unterschiede entstehen allein durch die Mietenstufe Ihrer Gemeinde — und die kann auch innerhalb eines Bundeslandes stark schwanken. In Großstädten gilt in der Regel Mietenstufe V bis VII, in ländlichen Gemeinden häufig Stufe I bis III.

Erfragen Sie Ihre aktuelle Mietenstufe bei der Wohngeldbehörde vor Ort oder schlagen Sie sie in der amtlichen Mietenstufenliste des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach. Eine falsche Annahme verschiebt das Ergebnis um mehrere hundert Euro.

Anwendung

Lastenzuschuss-Beispielrechnung für Familie und Rentner

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Familie Müller (3 Personen, Mietenstufe IV, Belastung 900 €/Mon., Haushaltseinkommen 1.800 €): Der Höchstbetrag für 3 Personen in Mietenstufe IV beträgt 737 €; zusammen mit der Klimakomponente von 29,60 € ergibt sich eine Obergrenze von 766,60 €.

Die Belastung von 900 € liegt darüber und wird auf diesen Wert gekappt. Hinzu kommt die Heizkostenentlastung für 3 Personen in Höhe von 170,20 €, sodass M = 936,80 € beträgt.

Mit den Koeffizienten für 3 Personen (a = 0,02, b = 0,0002917, c = 0,0000245) liefert die Formel Z = 1,15 × (936,80 − 607,26) ≈ 379 € Lastenzuschuss pro Monat.

Wichtig ist dabei: Der Rechner arbeitet mit dem Einkommen, das Familie Müller selbst einträgt.

Die Wohngeldstelle ermittelt das anrechenbare Einkommen dagegen erst nach den §§ 14 bis 18 WoGG, und Frei- sowie Abzugsbeträge verschieben diese Ausgangsgröße teils erheblich – der amtlich festgesetzte Betrag kann deshalb spürbar abweichen.

Familie Müller sollte den Antrag in jedem Fall stellen und sich den verbindlichen Betrag von der Wohngeldstelle berechnen lassen.

Rentnerin mit abbezahltem Haus (1 Person, Mietenstufe III, 100 m² Wohnfläche, 1.300 € anrechenbare Rente): Bei abbezahltem Eigentum besteht die Belastung aus der Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschale (36 €/m²/Jahr = 300 €/Monat nach § 10 WoGV) und der Grundsteuer (hier 40 €/Monat), also 340 € monatlich.

Der Höchstbetrag für eine Person in Stufe III liegt bei 456 € und wird nicht überschritten. Die Rente fließt nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG voll als Einkommen ein; bei 1.300 € ergibt der Rechner ca. 56 € Lastenzuschuss monatlich.

Bei 1.100 € Rente wären es rund 137 €. Wichtig: § 16 WoGG gewährt mindestens 10 % Abzug für KV/PV-Beiträge — das effektiv anrechenbare Einkommen liegt also niedriger, und der tatsächliche Anspruch ist in der Regel höher als das Rechnerergebnis.

Auch mit abbezahltem Haus lohnt deshalb der Antrag bei der Wohngeldbehörde.

Wichtiger Hinweis zu diesem Rechenweg: Die WoGG-Formel ist mehrstufig, und schon kleine Änderungen bei Einkommen, Haushaltsgröße oder Mietenstufe verschieben das Ergebnis erheblich.

Verstehen Sie die hier gezeigten Zwischenschritte deshalb als vereinfachte Veranschaulichung der Systematik und nicht als belastbare Zusage eines Betrages.

Verbindlich rechnet allein die Wohngeldstelle nach den Koeffizienten der Anlage 2 zum WoGG und mit dem anrechenbaren Einkommen, das sie selbst nach den §§ 14 bis 18 WoGG ermittelt.

Familie Müller sollte daher nicht auf die Schätzung vertrauen, sondern den Antrag bei der Wohngeldbehörde ihrer Gemeinde einreichen, die Belege über Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten beifügen und sich den Betrag dort berechnen lassen.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, entscheidet allein die Behörde im Einzelfall.

Fallstricke

Lastenzuschuss: die häufigsten Fehler bei der Berechnung

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Häufige Fehler: Das Bruttoeinkommen statt des anrechenbaren Einkommens angeben. Zum anrechenbaren Einkommen gibt es Freibeträge (z.

B. für Kinder, Schwerbehinderung), die das Berechnungseinkommen senken.

Auch das Eingeben der Gesamtbelastung inklusive Betriebskosten-Vorauszahlung für Nebenkosten wie Strom und Gas ist falsch – anrechenbar sind nur die im WoGG definierten Positionen.

Der Grundstücksanteil der Anschaffungskosten ist keine anrechenbare Belastung. Außerdem: Den Antrag nicht sofort nach Kenntnis der Einkommensverschlechterung stellen und damit Monate Anspruch zu verlieren.

Ein weiterer verbreiteter Irrtum betrifft die Mietenstufe: Sie wird geschätzt statt bei der Wohngeldstelle erfragt, obwohl sie den Höchstbetrag der anrechenbaren Belastung maßgeblich bestimmt.

Ebenso häufig wird die Sondertilgung als Belastung angesetzt, obwohl nur die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zählen.

Der folgenschwerste Fehler ist jedoch, aus einem niedrigen oder auf null lautenden Rechnerergebnis zu schließen, es bestehe kein Anspruch, und deshalb gar keinen Antrag zu stellen.

Der Rechner kennt Ihre Frei- und Abzugsbeträge nicht; die amtliche Berechnung fällt regelmäßig anders aus. Ob und in welcher Höhe ein Lastenzuschuss zusteht, entscheidet allein die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde im Einzelfall.

Stellen Sie den Antrag daher auch bei unsicherem Ergebnis und lassen Sie sich vorher beraten.

Nächster Schritt

Lastenzuschuss-Rechner: Anspruch und Höhe im Überblick

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Lastenzuschuss-Rechner liefert eine Orientierungshilfe für Eigentümer, die ihren möglichen Anspruch auf Lastenzuschuss 2026 nach dem WoGG einschätzen möchten – die Rechengrößen gelten seit dem Lastenzuschuss 2025 unverändert.

Die WoGG-Formel berücksichtigt Haushaltsgröße, anrechenbare Belastung, Haushaltseinkommen und Mietenstufe. Stellen Sie den Antrag bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde – und zwar sofort, da keine rückwirkende Gewährung möglich ist.

Halten Sie Belege über Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten bereit. Ab 2027 sieht der Regierungsentwurf (BR-Drs.

474/26) vor, die Heizkostenkomponente zu halbieren und die Fortschreibung auszusetzen — der Lastenzuschuss fiele dann rund 25 % niedriger aus; die Werte stehen erst mit der Verkündung fest.

Nur Orientierung: Die Behörde ermittelt das anrechenbare Einkommen nach WoGG-Vorschriften, die vom tatsächlichen Nettoeinkommen abweichen können.

Disclaimer: Sämtliche Ergebnisse und Beispielrechnungen dieses Rechners sind unverbindliche Orientierungswerte zur Veranschaulichung der WoGG-Systematik. Sie sind weder ein Bescheid noch eine Rechts- oder Sozialberatung und begründen keinen Anspruch.

Der Rechner bildet weder die Frei- und Abzugsbeträge bei der Einkommensermittlung noch die Prüfung der anrechenbaren Belastung vollständig ab. Den Bescheid erteilt am Ende die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde — der Rechner ersetzt den Antrag nicht.

Stellen Sie den Antrag deshalb auch dann, wenn dieses Ergebnis niedrig ausfällt oder Sie unsicher sind — da rückwirkend nicht gezahlt wird, kostet jedes Zögern bares Geld.

Kostenfreie Unterstützung bieten die Wohngeldstelle selbst, kommunale Sozialberatungen und Sozialverbände.

Vertiefung

Lastenzuschuss-Rechenbeispiele nach Haushaltsgröße und Mietenstufe

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Geschätzter Lastenzuschuss: ca. 342 € pro Monat (4.104 € jährlich, inkl. Heizkostenentlastung 142,60 €)

Ehepaar ohne Kinder, Mietstufe II, Einkommen 1.200 €

Haushaltsgröße
2 Personen
Monatliche Belastung
900 €
Anrechenbares Monatseinkommen
1.200 €
Mietenstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe II (ländliche Kleinstädte)

Beispiel 2 · Mittel · Geschätzter Lastenzuschuss: ca. 507 € pro Monat (6.084 € jährlich, inkl. Heizkostenentlastung 197,80 €)

Familie mit 2 Kindern, Großstadt, Mietstufe V

Haushaltsgröße
4 Personen
Monatliche Belastung
1.800 €
Anrechenbares Monatseinkommen
2.400 €
Mietenstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe V (Großstädte)

Beispiel 3 · Komplex · Kein Lastenzuschuss-Anspruch

Kein Anspruch: hohes Einkommen

Haushaltsgröße
2 Personen
Monatliche Belastung
1.000 €
Anrechenbares Monatseinkommen
3.200 €
Mietenstufe (§ 12 WoGG)
Mietstufe III (mittlere Städte)

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

GKV-BeitragsrechnerGKV-Beitrag 2026 berechnen: Basisbeitrag (14,6 %), kassenindividuellen Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag (3,4 %) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Monatsbrutto und Kinderstatus ermitteln.Kinderkrankengeld-RechnerKinderkrankengeld 2026 schätzen: 90 % des Nettoverdienstes, max. 135,63 €/Tag – Anzahl der Anspruchstage nach § 45 SGB V (15 Tage/Kind, 30 bei Alleinerziehenden). Nur Orientierung.WBS-RechnerWohnberechtigungsschein-Anspruch prüfen: Einkommensgrenze nach § 9 WoFG und Landesrecht für alle 16 Bundesländer, anrechenbares Einkommen nach §§ 20–24 WoFG berechnen.Aufstiegs-BAföG-RechnerAufstiegs-BAföG berechnen: Zuschuss, KfW-Darlehen, Erlass und Eigenanteil für Lehrgangsgebühren und Meisterstück, bei Vollzeit mit Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag nach dem AFBG.Arbeitslosengeld-RechnerArbeitslosengeld 2026 berechnen: ALG 1 aus Bruttolohn und Steuerklasse schätzen – Leistungssatz 60/67 Prozent, Tages- und Monatsbetrag sowie Anspruchsdauer nach §§ 147–153 SGB III.BAB-RechnerBerufsausbildungsbeihilfe (BAB) 2026 schätzen: Bedarf, Freibeträge und Einkommensanrechnung nach §§ 56–72 SGB III – monatlicher BAB-Anspruch für Azubis mit eigener Wohnung.BAföG-RechnerBAföG-Anspruch 2025 schätzen: Bedarfssatz nach § 13 BAföG minus Elterneinkommen- und Eigeneinkommensanrechnung – für Studierende und Schüler:innen. Nur Orientierung.KindergeldrechnerKindergeld 2026 berechnen: 259 Euro je Kind und Monat nach § 66 EStG, Summe pro Monat und Jahr für alle Kinder.Kostenbeitrag-Jugendhilfe-RechnerKostenbeitrag Jugendhilfe berechnen: Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsverordnung, Absenkung durch Unterhaltspflichten und Beitrag pro Monat bei Heim, Wohngruppe, Pflegefamilie oder Tagesgruppe.Unterhaltsvorschuss-RechnerUnterhaltsvorschuss 2026 berechnen: Mindestunterhalt der Altersstufe minus Kindergeld, Anrechnung von Unterhalt, Waisenbezügen und Einkünften des Kindes, Anspruch bis 12 oder 18 Jahre nach dem UVG.Krankengeld-RechnerKrankengeld 2026 berechnen: 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto nach § 47 SGB V – mit Tagessatz, Höchstbetrag und Netto-Krankengeld nach den Sozialabgaben.Pflegegeld-RechnerPflegegeld 2025 je Pflegegrad nach § 37 SGB XI berechnen: häusliche Pflege, stationäre Leistungen und Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Nur Orientierung.PflegegradrechnerPflegegrad 2026 kostenlos berechnen: Rohpunkte der 6 NBA-Module eingeben, gewichtete Punkte und voraussichtlichen Pflegegrad 1–5 nach § 15 SGB XI erhalten.Kurzarbeitergeld-RechnerKurzarbeitergeld 2026 berechnen: KUG aus Soll- und Ist-Entgelt schätzen – Nettoentgeltdifferenz, 60/67 Prozent Leistungssatz und verbleibender Verdienstausfall nach §§ 105–106 SGB III.Schlechtwettergeld-RechnerSchlechtwettergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) 2026 berechnen: Saison-Kug, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld aus Ausfallstunden und Steuerklasse nach §§ 101–102 SGB III schätzen.

Weiternutzung

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  • Infografik: Lastenzuschuss-Rechner – Formel, Z = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y), a, b, c = Koeffizienten aus Anlage 2 WoGG je Haushaltsgröße, VARIABLEN, Zuschuss – monatl. in Euro., Belastung – anrechenbar., Einkommen – Haushalt/Mon., Quelle: rechner-porta

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  • Infografik: Lastenzuschuss: Wohngeld für Eigentümer, § 2 Abs. 2 WoGG · Zuschuss zu den Lasten des Eigentums, BELASTUNG, Zins + Tilgung, Bewirtschaftungskosten, Grundsteuer, Verwaltungskosten, = monatliche Belastung

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar. Über den Wohngeldanspruch entscheidet ausschließlich die zuständige Wohngeldbehörde auf Grundlage des vollständigen Antrags. Das Ergebnis ist eine überschlägige Schätzung und ersetzt keinen Wohngeldbescheid.

Quelle: Wohngeldgesetz (WoGG), Höchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 Abs. 1, Koeffizienten nach Anlage 2 zu § 19 Abs. 1, Stand 01.01.2025

Stand: 2026-09-23

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
23. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Sozialleistungen & Familie
Formeln basieren auf
Wohngeldformel nach § 19 Abs. 1 WoGG: W = 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) · Y), mit den Koeffizienten der Anlage 2 und den Höchstbeträgen der Anlage 1 zu § 12 WoGG
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Lastenzuschuss-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/lastenzuschuss-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Lastenzuschuss-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/lastenzuschuss-rechner

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