Überblick
Was ist der Bürgergeld-Rechner?
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Ob und in welcher Höhe deinem Haushalt Bürgergeld nach dem SGB II zusteht, schätzt der Bürgergeld-Rechner für dich ab. Die Kernfrage: Reicht dein Einkommen für den gesetzlich definierten Bedarf – oder springt der Staat ein?
Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen und deckt den Lebensunterhalt sowie die angemessenen Wohnkosten.
Der Rechner ermittelt zunächst den Gesamtbedarf aus Regelbedarfen (Stand 2026, Nullrunde), einem möglichen Mehrbedarf für Alleinerziehende und den Kosten der Unterkunft.
Davon zieht er das anrechenbare Einkommen ab – also dein Erwerbseinkommen nach den gesetzlichen Freibeträgen. Was übrig bleibt, ist der geschätzte Bürgergeld-Anspruch.
Zusätzlich gibt der Rechner einen Hinweis zum altersgestaffelten Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II. Er richtet sich an Menschen, die ihren Anspruch einschätzen wollen, bevor sie einen Antrag stellen.
Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Orientierung ohne Gewähr und ersetzen keine Sozialberatung.
Juli 2026 heißt das Bürgergeld amtlich Grundsicherungsgeld.** Die Rechtsgrundlage bleibt das SGB II, und die Regelsätze 2026 sind unverändert (Nullrunde: 563 Euro Stufe 1). Dieser Rechner gilt für beide Bezeichnungen.
Nicht zu verwechseln ist das Grundsicherungsgeld mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, die das Sozialamt zahlt und für die es einen eigenen Grundsicherung-Rechner gibt (Stand: Juli 2026).
Die Begriffsgeschichte in einem Satz: Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV (bis 2022), wurde zum Bürgergeld (2023 bis Juni 2026) und heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld.
Wer überhaupt zum berechtigten Kreis zählt, steht in § 7 SGB II: Leistungen erhält, wer das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II bereits, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann – eine deutlich niedrigere Schwelle, als viele vermuten.
Gerechnet wird zudem nie pro Kopf, sondern für die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, zu der auch Partner und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt gehören.
Diese Zugangsprüfung nimmt der Rechner dir nicht ab; er setzt sie stillschweigend voraus.