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Bürgergeld-Rechner 2026: Grundsicherungsgeld und Aufstockung

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Kurzantwort

Bürgergeld-Rechner: Haushalt, Einkommen, Warmmiete und Vermögen eingeben und den geschätzten Bürgergeld-Anspruch nach §§ 19–22 SGB II erhalten. Vereinfachte Orientierung, maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters. Stand 2026.

Bürgergeld 2026 berechnen: Regelsatz 563 €, Wohnkosten und Freibeträge nach SGB II

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Juli 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Was ist der Bürgergeld-Rechner?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ob und in welcher Höhe deinem Haushalt Bürgergeld nach dem SGB II zusteht, schätzt der Bürgergeld-Rechner für dich ab. Die Kernfrage: Reicht dein Einkommen für den gesetzlich definierten Bedarf – oder springt der Staat ein?

Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen und deckt den Lebensunterhalt sowie die angemessenen Wohnkosten.

Der Rechner ermittelt zunächst den Gesamtbedarf aus Regelbedarfen (Stand 2026, Nullrunde), einem möglichen Mehrbedarf für Alleinerziehende und den Kosten der Unterkunft.

Davon zieht er das anrechenbare Einkommen ab – also dein Erwerbseinkommen nach den gesetzlichen Freibeträgen. Was übrig bleibt, ist der geschätzte Bürgergeld-Anspruch.

Zusätzlich gibt der Rechner einen Hinweis zum altersgestaffelten Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II. Er richtet sich an Menschen, die ihren Anspruch einschätzen wollen, bevor sie einen Antrag stellen.

Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Orientierung ohne Gewähr und ersetzen keine Sozialberatung. Zusammensetzung des Bürgergeld-Gesamtbedarfs **Was hat sich geändert? Seit dem 1.

Juli 2026 heißt das Bürgergeld amtlich Grundsicherungsgeld.** Die Rechtsgrundlage bleibt das SGB II, und die Regelsätze 2026 sind unverändert (Nullrunde: 563 Euro Stufe 1). Dieser Rechner gilt für beide Bezeichnungen.

Nicht zu verwechseln ist das Grundsicherungsgeld mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, die das Sozialamt zahlt und für die es einen eigenen Grundsicherung-Rechner gibt (Stand: Juli 2026).

Die Begriffsgeschichte in einem Satz: Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV (bis 2022), wurde zum Bürgergeld (2023 bis Juni 2026) und heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld.

Wer überhaupt zum berechtigten Kreis zählt, steht in § 7 SGB II: Leistungen erhält, wer das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II bereits, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann – eine deutlich niedrigere Schwelle, als viele vermuten.

Gerechnet wird zudem nie pro Kopf, sondern für die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, zu der auch Partner und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt gehören.

Diese Zugangsprüfung nimmt der Rechner dir nicht ab; er setzt sie stillschweigend voraus.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du beschreibst deinen Haushalt und dein Einkommen. Zuerst die Personen: Zahl der Erwachsenen, ob du alleinstehend beziehungsweise alleinerziehend bist, und die Kinder nach Altersgruppen – das bestimmt die Regelbedarfe und einen möglichen Mehrbedarf.

Dann das Erwerbseinkommen: Trage das monatliche Nettoeinkommen aus Arbeit ein, denn darauf werden die Freibeträge angewendet.

Bei der Warmmiete gibst du die Bruttowarmmiete inklusive Nebenkosten und Heizung an; der Rechner setzt sie vereinfacht in voller Höhe an. Das optionale Vermögensfeld dient nur dem Hinweis zum Freibetrag.

Häufige Eingabefehler: das Bruttoeinkommen statt des Nettoeinkommens einzutragen, die Warmmiete mit der Kaltmiete zu verwechseln oder Kindergeld und Wohngeld zu vergessen, die ebenfalls als Einkommen zählen.

Auch der Schalter Alleinstehend sollte zur Personenzahl passen. Je genauer die Angaben, desto realistischer der geschätzte Anspruch. Die verbindliche Berechnung inklusive Angemessenheitsprüfung der Wohnkosten übernimmt das Jobcenter.

Achte darauf, das Nettoeinkommen einzutragen und alle Einkommensarten wie Kindergeld, Unterhalt oder Wohngeld zu berücksichtigen, da sie den Anspruch mindern.

Der Rechner setzt die Warmmiete vereinfacht voll an und kennt deine individuellen Mehrbedarfe nicht. Nutze die Ausgabe als Näherung; die verbindliche Berechnung inklusive Angemessenheitsprüfung nimmt das Jobcenter vor.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Die Rechnung folgt dem Aufbau des SGB II. Schritt 1 – Bedarf: Regelbedarfe plus Mehrbedarf für Alleinerziehende plus anerkannte Kosten der Unterkunft ergeben den Gesamtbedarf.

Schritt 2 – Einkommensfreibeträge: Vom Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 Euro komplett anrechnungsfrei, von 100 bis 520 Euro 20 Prozent, von 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent und von 1.000 bis 1.200 Euro 10 Prozent (§ 11b SGB II).

Schritt 3 – Anspruch: Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt das Bürgergeld.

Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem Kind (8 Jahre), 1.000 Euro Nettoeinkommen und 700 Euro Warmmiete hat einen Gesamtbedarf von rund 1.721 Euro (563 + 390 Euro Regelbedarf, 68 Euro Mehrbedarf, 700 Euro Miete).

Vom Einkommen bleiben 328 Euro frei, angerechnet werden 672 Euro. Der Anspruch beträgt somit rund 1.049 Euro.

Den reinen Regelbedarf berechnest du mit dem Regelbedarfsrechner. Erwerbstätigenfreibeträge nach Einkommensstufen An der Obergrenze der Staffel zeigt sich, wie sie wirkt: Steigt das Nettoeinkommen im selben Beispiel (alleinerziehend mit einem Kind) von 1.000 auf 1.500 Euro, wächst der Freibetrag von 328 auf 378 Euro – denn mit mindestens einem minderjährigen Kind verlängert sich die 10-Prozent-Stufe bis 1.500 Euro netto (§ 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Angerechnet werden dann 1.122 Euro, und der Anspruch sinkt auf 1.587 Euro. Für Haushalte ohne Kinder endet die Staffel bei 1.200 Euro; oberhalb davon mindert jeder zusätzlich verdiente Euro das Bürgergeld in voller Höhe.

Zweierlei lässt er dabei bewusst aus: Er übernimmt die Warmmiete ungeprüft, während das Jobcenter sie nach der Karenzzeit an den örtlichen Angemessenheitsgrenzen misst, und er kennt keine individuellen Absetzbeträge etwa für Versicherungen oder Werbungskosten, die das anrechenbare Einkommen weiter senken.

Nachschlagen

Grundsicherungsgeld/Bürgergeld 2026 auf einen Blick (Tabelle)

Die Regelbedarfe 2026 bleiben wegen der Nullrunde unverändert (Stand: Juli 2026). Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld amtlich Grundsicherungsgeld. Die Rechtsgrundlage (SGB II) und alle Beträge bleiben gleich. Für die Detail-Herleitung der Regelsätze nutze den Regelbedarfsrechner.

Regelbedarfsstufen, Erwerbstätigenfreibeträge und Vermögensfreibeträge beim Grundsicherungsgeld/Bürgergeld 2026 (SGB II, Nullrunde)
RegelungBetrag / StaffelErläuterung
Stufe 1 – Alleinstehende563 €/Monat§ 20 Abs. 2 SGB II
Stufe 2 – Partnerje 506 €/Monat§ 20 Abs. 4 SGB II
Stufe 3 – Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 €/Monat§ 20 Abs. 3 SGB II, z. B. unter 25 bei den Eltern
Stufe 4 – Jugendliche 14–17 Jahre471 €/Monat§ 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. RBEG
Stufe 5 – Kinder 6–13 Jahre390 €/Monat§ 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. RBEG
Stufe 6 – Kinder 0–5 Jahre357 €/Monat§ 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. RBEG
Freibetrag: 0–100 € netto100 € komplett freiGrundfreibetrag § 11b SGB II
Freibetrag: 100–520 € netto20 % frei§ 11b Abs. 3 SGB II
Freibetrag: 520–1.000 € netto30 % frei§ 11b Abs. 3 SGB II
Freibetrag: 1.000–1.200 € netto (ohne Kinder)10 % frei§ 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II; Beispiel 1.000 € → 328 € Freibetrag
Freibetrag: 1.000–1.500 € netto (mit Kindern)10 % frei§ 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II; für Haushalte mit mind. 1 minderjährigen Kind
Vermögen – Freibetrag bis 30 Jahre5.000 € je Person§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (ab 01.07.2026)
Vermögen – Freibetrag 31–40 Jahre10.000 € je Person§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II (ab 01.07.2026)
Vermögen – Freibetrag 41–50 Jahre12.500 € je Person§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II (ab 01.07.2026)
Vermögen – Freibetrag ab 51 Jahre20.000 € je Person§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II (ab 01.07.2026)

Alle Beträge gelten für das Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026: Bürgergeld) nach SGB II, Rechtsstand 2026 (Nullrunde). Die Kosten der Unterkunft und Heizung kommen zum Regelbedarf hinzu und werden in angemessener Höhe übernommen. Vermögensfreibeträge: Altersstaffel nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II, in Kraft 01.07.2026 (Gesetz zur Neuordnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters.

Ausblick

Was ändert sich 2027 beim Bürgergeld?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Die Regelbedarfsstufen für 2027 stehen zum Prüfdatum 23.09.2026 noch nicht amtlich fest: Die Verordnung für 2026 wurde erst am 22. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Verordnung für 2027 dürfte frühestens im Herbst 2026 folgen.
  • Nach bisherigen Prognosen ist für die Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) 2027 erneut nur eine minimale Änderung oder eine dritte Nullrunde bei 563 Euro wahrscheinlich – verbindlich ist erst die Rechtsverordnung nach § 28a SGB XII.
  • Die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II (5.000 bis 20.000 Euro je Person) gelten unbefristet seit dem 1. Juli 2026 und ändern sich nicht automatisch zum Jahreswechsel.
  • Sobald die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2027 amtlich veröffentlicht ist, aktualisiert dieser Rechner die Beträge – bis dahin gilt Rechtsstand 2026.

Stand: 23.09.2026 · Quelle: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe für 2026 (RBSFV 2026), § 28a SGB XII

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Bürgergeld-Rechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie hoch ist die Bürgergeld-Tabelle 2026 für Alleinstehende und Familien?

Der Regelbedarf beträgt 2026 einheitlich 563 Euro für Alleinstehende, je 506 Euro für Partner, 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 und 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren – die Nullrunde 2026 hält die Beträge aus 2025 unverändert.

Dazu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter in der einjährigen Karenzzeit in tatsächlicher Höhe übernimmt. Ein Alleinstehender mit 563 Euro Regelbedarf und 500 Euro Warmmiete kommt so auf einen Gesamtbedarf von 1.063 Euro.

Eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Schulalter und 850 Euro Warmmiete kommt auf 2.642 Euro. Die vollständige Tabelle mit allen sechs Regelbedarfsstufen und den Freibeträgen findest du im Abschnitt zum Nachschlagen weiter unten.

Trage Personenzahl, Kinderalter und Warmmiete ein, um dein individuelles Ergebnis zu sehen; verbindlich ist erst der Bescheid des Jobcenters.

Wie wird Erwerbseinkommen beim Bürgergeld angerechnet?

Erwerbseinkommen wird nicht voll angerechnet: Nach § 11b SGB II bleiben die ersten 100 Euro komplett frei, von 100 bis 520 Euro 20 Prozent, von 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent und von 1.000 bis 1.200 Euro weitere 10 Prozent – lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reicht die letzte Stufe bis 1.500 Euro (§ 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Bei 1.000 Euro netto ergibt das zusammen 328 Euro Freibetrag, sodass nur 672 Euro angerechnet werden. Bei 600 Euro netto bleiben 208 Euro frei, angerechnet werden dann nur 392 Euro.

Andere Einkünfte wie Kindergeld, Unterhalt oder Wohngeld zählen dagegen in der Regel voll als Einkommen. Trage dein Netto-Erwerbseinkommen ein und vergleiche im Ergebnis, wie viel davon anrechnungsfrei bleibt.

Oberhalb der jeweiligen Obergrenze mindert jeder weitere Euro das Bürgergeld in voller Höhe.

Werden die Wohnkosten beim Bürgergeld voll übernommen?

In der einjährigen Karenzzeit ab Leistungsbeginn übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe, solange sie nicht offensichtlich unangemessen sind.

Nach Ablauf dieser Frist prüft das Jobcenter die Angemessenheit anhand örtlicher Mietobergrenzen; übersteigende Kosten werden dann nur noch befristet weitergezahlt, bis eine günstigere Wohnung gefunden ist.

Der Rechner setzt die eingegebene Warmmiete vereinfacht in voller Höhe als Kosten der Unterkunft an – bei 700 Euro Warmmiete zeigt das Ergebnis entsprechend 700 Euro zusätzlich zum Regelbedarf.

In einer Großstadt liegt die Mietobergrenze für eine Person oft bei 700 bis 800 Euro Warmmiete, in kleineren Städten deutlich darunter. Wer nach der Karenzzeit über der Grenze liegt, muss die Miete meist senken oder umziehen.

Die verbindliche Prüfung der Wohnkosten nimmt allein das zuständige Jobcenter vor, nicht dieser Rechner.

Wie viel Vermögen ist beim Bürgergeld erlaubt – zählt auch mein Auto?

Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine Altersstaffel nach § 12 Abs. 2 SGB II: 5.000 Euro Freibetrag je Person bis 30 Jahre, 10.000 Euro von 31 bis 40, 12.500 Euro von 41 bis 50 und 20.000 Euro ab 51 Jahren.

Bei einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft im Alter von 31 bis 40 Jahren summiert sich der Freibetrag auf 30.000 Euro.

Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person zählt ausdrücklich nicht zum verwertbaren Vermögen, ebenso selbst genutztes angemessenes Wohneigentum und geschützte Altersvorsorge.

Tagesgeld, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufwert oder ein Zweitfahrzeug werden dagegen voll eingerechnet. Übersteigt das Vermögen den persönlichen Freibetrag, mindert nur der übersteigende Teil den Anspruch.

Gib dein Vermögen im Rechner ein, um im Ergebnis den passenden Freibetragskorridor zu sehen; die endgültige Bewertung trifft ausschließlich das Jobcenter.

Bekomme ich Bürgergeld, wenn ich arbeite (Aufstocker)?

Ja: Wer erwerbstätig ist, aber mit dem Einkommen den Bedarf nicht deckt, erhält aufstockendes Bürgergeld, solange Bedarf und anrechenbares Einkommen eine Lücke lassen.

Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem Kind, 1.000 Euro Nettoeinkommen und 700 Euro Warmmiete hat einen Bedarf von 1.720,56 Euro; nach Abzug des anrechenbaren Einkommens von 672 Euro bleibt ein Ergebnis von 1.048,56 Euro.

Selbst ein Vollzeitjob im Mindestlohn mit 1.380 Euro netto kann bei 700 Euro Warmmiete noch 231 Euro Aufstockung ergeben, weil dabei nur 1.032 Euro angerechnet werden.

Auch ein Minijob mit 520 Euro bringt 184 Euro Freibetrag, der zusätzlich im Portemonnaie bleibt. Trage dein Nettoeinkommen und deine Warmmiete ein, um den möglichen Aufstockungsbetrag zu sehen.

Reicht das Einkommen über die jeweilige Freibetragsgrenze hinaus, entfällt der aufstockende Anspruch.

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende, etwa mit zwei Kindern?

Alleinerziehende erhalten nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf von 12 Prozent des Regelbedarfs Stufe 1 (563 Euro) je Kind, mindestens aber 36 Prozent bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, gedeckelt auf 60 Prozent.

Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern im Schulalter (6 bis 13 Jahre), ohne Einkommen und mit 700 Euro Warmmiete, kommt im Ergebnis auf einen Gesamtbedarf von 2.245,68 Euro – darin enthalten 202,68 Euro Mehrbedarf, also 36 Prozent von 563 Euro.

Bei nur einem Kind ab 7 Jahren sind es dagegen nur rund 68 Euro (12 Prozent). Aktiviere im Rechner den Schalter Alleinstehend und trage die Kinder nach Altersgruppe ein, damit der Mehrbedarf automatisch berücksichtigt wird.

Ohne den Schalter fehlt dieser Zuschlag im Ergebnis vollständig.

Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld – was passt besser?

Für Familien mit einem kleinen, aber ausreichenden Erwerbseinkommen sind Kinderzuschlag und Wohngeld meist die bessere Wahl, denn beide Leistungen sind vorrangig und schließen das Bürgergeld für den betroffenen Haushalt aus.

Reicht das Einkommen dagegen nicht für den eigenen Bedarf oder liegt es unter der Mindestgrenze des Kinderzuschlags von 600 Euro für Alleinerziehende beziehungsweise 900 Euro für Paare (§ 6a BKGG), ist Bürgergeld die passende Leistung.

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 Euro je Kind; zusammen mit Wohngeld kann das bei mittlerem Einkommen mehr ergeben als der Bürgergeld-Weg. Nutze zusätzlich den Wohngeld-Rechner und den Kinderzuschlag-Rechner, um beide Ergebnisse zu vergleichen, bevor du einen Antrag stellst.

Bei sehr niedrigem oder keinem Einkommen bleibt in der Regel nur das Bürgergeld als bedarfsdeckende Lösung.

Wann entfällt der Anspruch auf Bürgergeld und ist der berechnete Betrag verbindlich?

Der Anspruch entfällt, wenn anrechenbares Einkommen oder verwertbares Vermögen den Gesamtbedarf vollständig decken, wenn keine Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II mehr vorliegt oder wenn vorrangige Leistungen wie Rente, Kinderzuschlag oder Wohngeld den Bedarf bereits abdecken.

Der Rechner liefert dabei nur eine vereinfachte Schätzung: Er setzt die Warmmiete ungeprüft voll an und berücksichtigt weder Sanktionen noch alle Einkommensarten, weitere Mehrbedarfe oder das Sozialgeld für Kinder mit eigenem Einkommen.

Zeigt das Ergebnis 0 Euro, deckt das Einkommen nach dieser Schätzung den Bedarf bereits vollständig. Nutze das Ergebnis als erste Orientierung und stelle den Antrag im Zweifel trotzdem beim zuständigen Jobcenter – eine Ablehnung kostet nichts.

Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid des Jobcenters nach den §§ 19 bis 22 SGB II; alle Angaben hier erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine Sozial- oder Rechtsberatung.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Einige Punkte solltest du kennen. Erstens die Freibeträge: Es lohnt sich fast immer zu arbeiten, denn ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei – bei 1.000 Euro brutto sind das über 300 Euro, die dir zusätzlich zum Bürgergeld bleiben.

Kurzfristige Aushilfen ohne Verdienstobergrenze können zudem als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung eingestuft werden – der Kurzfristige-Beschäftigung-Rechner klärt, ob die Zeitgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt.

Zweitens die Wohnkosten: In der Karenzzeit von einem Jahr werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, danach prüft das Jobcenter die Angemessenheit. Drittens das Vermögen: Seit dem 1.

Juli 2026 gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II eine Altersstaffel: 5.000 Euro je Person bis 30 Jahre, 10.000 Euro von 31 bis 40, 12.500 Euro von 41 bis 50 und 20.000 Euro ab 51 Jahren; erst oberhalb dieses persönlichen Freibetrags ist Vermögen erheblich.

Viertens die Alternativen: Für Familien mit kleinem Einkommen sind Kinderzuschlag und Wohngeld oft günstiger und schließen das Bürgergeld aus – prüfe das mit dem Kinderzuschlag-Rechner. Wer Eigentum selbst nutzt, kann statt Wohngeld den Lastenzuschuss beantragen.

Fünftens die Mehrbedarfe: Alleinerziehende, Schwangere und Menschen mit bestimmten Erkrankungen erhalten Zuschläge. Sechstens: Reiche den Antrag rechtzeitig ein, denn Bürgergeld wird in der Regel nicht rückwirkend gezahlt.

Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung haben in der Regel vorrangig Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) statt Bürgergeld.

Siebtens die Mitwirkung: Das Jobcenter verlangt Nachweise zu Einkommen, Miete und Vermögen und erwartet, dass du Änderungen zügig meldest; wer Termine oder Fristen versäumt, riskiert Leistungskürzungen.

Achtens die Zuständigkeit: Für die Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig. Prüfe deshalb vorab, welche Leistung und welche Behörde zu deiner Lage passt.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: Eine alleinerziehende Person mit einem achtjährigen Kind arbeitet in Teilzeit und verdient 1.000 Euro netto, die Warmmiete beträgt 700 Euro.

Schritt 1 – Bedarf: Regelbedarf 563 Euro für die Erwachsene plus 390 Euro für das Kind, dazu 68 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende und 700 Euro Miete – zusammen rund 1.721 Euro.

Schritt 2 – Freibeträge: Von den 1.000 Euro Einkommen bleiben 100 Euro plus 20 Prozent bis 520 und 30 Prozent bis 1.000 Euro frei, insgesamt 328 Euro. Schritt 3 – Anrechnung: Angerechnet werden 672 Euro.

Schritt 4 – Anspruch: Der Bürgergeld-Anspruch beträgt rund 1.049 Euro pro Monat. So sieht die Person, dass sich die Aufstockung durch Teilzeitarbeit lohnt, weil ein Teil des Lohns anrechnungsfrei bleibt.

Vor dem Antrag prüft sie zusätzlich, ob Kinderzuschlag und Wohngeld günstiger wären. Bürgergeld-Anspruch als Bedarf minus Einkommen Verstehe die Zahl als Schätzung, nicht als Bewilligung: Der Rechner setzt die Warmmiete vereinfacht in voller Höhe an, während das Jobcenter die Angemessenheit der Wohnkosten prüft und Sonderfälle einzeln bewertet.

Stelle den Antrag rechtzeitig, da Bürgergeld in der Regel nicht rückwirkend gezahlt wird. Prüfe außerdem, ob vorrangige Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld für dich günstiger sind.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Irrtum: zu glauben, jedes Einkommen werde voll auf das Bürgergeld angerechnet. Tatsächlich bleiben gestaffelte Freibeträge anrechnungsfrei, sodass Arbeit sich lohnt.

Zweiter Fehler: den Regelbedarf für das ganze Bürgergeld zu halten – die Wohnkosten kommen zusätzlich hinzu und machen oft den größten Teil aus.

Dritter Fehler: das Bruttoeinkommen statt des Nettoeinkommens anzusetzen; für die Anrechnung zählt das Netto. Vierter Fehler: Kindergeld, Unterhalt oder Wohngeld zu vergessen, die als Einkommen mindernd wirken.

Fünfter Fehler: anzunehmen, jedes Vermögen schließe den Anspruch aus – nach § 12 Abs. 2 SGB II gelten altersgestaffelte Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro je Person.

Sechster Fehler: die Warmmiete zu niedrig anzusetzen und den Bedarf zu unterschätzen. Siebter Fehler: nicht zu prüfen, ob Kinderzuschlag und Wohngeld die bessere Wahl sind.

Dieser Rechner liefert nur eine vereinfachte Schätzung; die Angemessenheit der Wohnkosten und Sonderfälle prüft allein das Jobcenter. Verbindlich ist dessen Bescheid.

Achter Fehler: das Bürgergeld mit dem beitragsfinanzierten Arbeitslosengeld zu verwechseln.

Das Bürgergeld ist eine bedarfsabhängige Grundsicherung; wer noch Anspruch auf ALG 1 hat, prüft ihn zuerst mit dem Arbeitslosengeld-Rechner, da die Versicherungsleistung der Grundsicherung vorgeht.

Neunter Fehler: sich allein auf die Schätzung zu verlassen und den Antrag hinauszuzögern; die verbindliche Berechnung und die Prüfung der Angemessenheit übernimmt das Jobcenter.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Bürgergeld-Rechner macht den Grundsicherungsanspruch nach dem SGB II nachvollziehbar: Er ermittelt den Gesamtbedarf aus Regelbedarfen, Mehrbedarf für Alleinerziehende und Kosten der Unterkunft und zieht das anrechenbare Einkommen nach den Freibeträgen des § 11b SGB II ab.

Im Beispiel einer alleinerziehenden Person mit einem Kind, 1.000 Euro Nettoeinkommen und 700 Euro Warmmiete ergibt sich ein Bedarf von rund 1.721 Euro und ein Anspruch von etwa 1.049 Euro.

Wichtig: Ein Teil des Erwerbseinkommens bleibt anrechnungsfrei, sodass sich Arbeit lohnt, und nach § 12 Abs. 2 SGB II gelten altersgestaffelte Vermögensfreibeträge (5.000 bis 20.000 Euro je Person, seit 01.07.2026).

Der Rechner arbeitet vereinfacht – die Angemessenheit der Wohnkosten und Sonderfälle prüft das Jobcenter. So nutzt du das: Trage deinen Haushalt ein und prüfe mit dem Kinderzuschlag-Rechner, ob Kinderzuschlag und Wohngeld die bessere Wahl sind.

Keine Sozialberatung, maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters, Stand 2026.

Nutze das Ergebnis, um einzuschätzen, ob ein Antrag sinnvoll ist, und behalte im Blick, dass Kinderzuschlag und Wohngeld für Familien mit kleinem Einkommen oft die günstigere und vorrangige Lösung sind.

Der tatsächliche Anspruch hängt von der Angemessenheit der Wohnkosten und von Sonderfällen ab, die allein das Jobcenter verbindlich prüft und bescheidet.

Selbstständige im Aufstockerbezug, die ihre Krankenversicherungskosten einordnen wollen, nutzen den Krankenversicherung-Rechner für Selbstständige.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Gesamtbedarf 1.083 €, Bürgergeld-Anspruch 1.083 €

Alleinstehend ohne Einkommen

Anzahl Erwachsene
1
Alleinstehend / Alleinerziehend
Ja
Erwerbseinkommen (netto/Monat)
0 €
Warmmiete (Monat)
520 €

Beispiel 2 · Mittel · Gesamtbedarf 1.063 €, anrechenbares Einkommen 602 €, Anspruch 461 €

Alleinstehend mit Teilzeitjob

Anzahl Erwachsene
1
Alleinstehend / Alleinerziehend
Ja
Erwerbseinkommen (netto/Monat)
900 €
Warmmiete (Monat)
500 €

Beispiel 3 · Komplex · Gesamtbedarf 2.709 €, anrechenbares Einkommen 1.122 €, Anspruch 1.587 €

Paar mit zwei Kindern

Anzahl Erwachsene
2
Alleinstehend / Alleinerziehend
Nein
Kinder 0 bis 5 Jahre
1
Kinder 6 bis 13 Jahre
1

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 4 · Komplex · Gesamtbedarf 1.263 €, anrechenbares Einkommen 1.032 €, Bürgergeld-Anspruch 231 €

Aufstocker mit Vollzeitjob im Mindestlohn

Anzahl Erwachsene
1
Alleinstehend / Alleinerziehend
Ja
Erwerbseinkommen (netto/Monat)
1.380 €
Warmmiete (Monat)
700 €

Beispiel 5 · Komplex · Gesamtbedarf 1.213 €, Bürgergeld-Anspruch 1.213 €, Hinweis: Vermögen im mittleren Bereich

Vermögen im mittleren Freibetragskorridor

Anzahl Erwachsene
1
Alleinstehend / Alleinerziehend
Ja
Erwerbseinkommen (netto/Monat)
0 €
Warmmiete (Monat)
650 €

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

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KindergeldrechnerKindergeld 2026 berechnen: 259 Euro je Kind und Monat nach § 66 EStG, Summe pro Monat und Jahr für alle Kinder.Krankengeld-RechnerKrankengeld 2026 berechnen: 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto nach § 47 SGB V – mit Tagessatz, Höchstbetrag und Netto-Krankengeld nach den Sozialabgaben.Kurzarbeitergeld-RechnerKurzarbeitergeld 2026 berechnen: KUG aus Soll- und Ist-Entgelt schätzen – Nettoentgeltdifferenz, 60/67 Prozent Leistungssatz und verbleibender Verdienstausfall nach §§ 105–106 SGB III.Lastenzuschuss-RechnerLastenzuschuss nach § 19 WoGG 2023 online schätzen: Wohngeld für Eigentümer nach Haushaltsgröße, Belastung und Mietenstufe berechnen – inkl. Heizkostenkomponente.BAB-RechnerBerufsausbildungsbeihilfe (BAB) 2026 schätzen: Bedarf, Freibeträge und Einkommensanrechnung nach §§ 56–72 SGB III – monatlicher BAB-Anspruch für Azubis mit eigener Wohnung.Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe nach § 115 ZPO berechnen: einzusetzendes Einkommen, PKH-Freibeträge 2026, Monatsrate und Vermögenseinsatz.PflegegradrechnerPflegegrad 2026 kostenlos berechnen: Rohpunkte der 6 NBA-Module eingeben, gewichtete Punkte und voraussichtlichen Pflegegrad 1–5 nach § 15 SGB XI erhalten.WBS-RechnerWohnberechtigungsschein-Anspruch prüfen: Einkommensgrenze nach § 9 WoFG und Landesrecht für alle 16 Bundesländer, anrechenbares Einkommen nach §§ 20–24 WoFG berechnen.Schlechtwettergeld-RechnerSchlechtwettergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) 2026 berechnen: Saison-Kug, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld aus Ausfallstunden und Steuerklasse nach §§ 101–102 SGB III schätzen.Hortgebühren Berlin RechnerHortgebühren in Berlin ab der 4. Klasse berechnen: Einkommensstufe, Betreuungsmodul und Geschwisterermäßigung nach Anlage 2 TKBG für das Schuljahr 2026/27 – kostenlos, sofort.Gründungszuschuss-RechnerGründungszuschuss berechnen: aus Arbeitslosengeld oder Bruttolohn die Höhe von Phase 1 (sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro) und Phase 2 (neun Monate zu 300 Euro), die Gesamtsumme, die Phasen-Enddaten und den verbleibenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 93, 94 und 148 SGB III ermitteln.Unterhaltsvorschuss-RechnerUnterhaltsvorschuss 2026 berechnen: Mindestunterhalt der Altersstufe minus Kindergeld, Anrechnung von Unterhalt, Waisenbezügen und Einkünften des Kindes, Anspruch bis 12 oder 18 Jahre nach dem UVG.Übergangsgeld-RechnerÜbergangsgeld bei Reha-Maßnahmen 2025 schätzen: 75 % (mit Kind) oder 68 % (ohne Kind) des pauschalierten Nettoregelentgelts nach § 65 SGB IX. Nur Orientierung.GKV-BeitragsrechnerGKV-Beitrag 2026 berechnen: Basisbeitrag (14,6 %), kassenindividuellen Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag (3,4 %) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Monatsbrutto und Kinderstatus ermitteln.Kurzfristige-Beschäftigung-RechnerKurzfristige Beschäftigung 2026 prüfen: 70-Tage-Regel nach § 8 Abs. 2 SGB IV, SV-Freiheit und Lohnsteuer bei Saisonarbeit und Ferienjobs einordnen. Kein Verdienstlimit.

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  • Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich aus dem Gesamtbedarf abzüglich des anrechenbaren Einkommens. Im Beispiel: 1721 Euro Bedarf minus 672 Euro anrechenbares Einkommen ergeben 1049 Euro Anspruch.

    So entsteht der Bürgergeld-Anspruch

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           alt="Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich aus dem Gesamtbedarf abzüglich des anrechenbaren Einkommens. Im Beispiel: 1721 Euro Bedarf minus 672 Euro anrechenbares Einkommen ergeben 1049 Euro Anspruch."
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld">So entsteht der Bürgergeld-Anspruch auf Rechner-Portal</a></p>

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  • Der Gesamtbedarf im Bürgergeld setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende und den Kosten der Unterkunft (Warmmiete).

    Woraus sich der Bürgergeld-Bedarf zusammensetzt

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           alt="Der Gesamtbedarf im Bürgergeld setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende und den Kosten der Unterkunft (Warmmiete)."
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld">Woraus sich der Bürgergeld-Bedarf zusammensetzt auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld
  • Vom Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei, von 100 bis 520 Euro 20 Prozent (84 Euro), von 520 bis 1000 Euro 30 Prozent (144 Euro) und von 1000 bis 1200 Euro 10 Prozent (20 Euro). Zusammen bleiben höchstens 348 Euro anrechnungsfrei; bei 1000 Euro Einkommen sind es 328 Euro.

    Freibeträge auf das Erwerbseinkommen im Bürgergeld

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      <img src="https://rechner-portal.de/images/finanzen/buergergeld-freibetrag.svg"
           alt="Vom Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei, von 100 bis 520 Euro 20 Prozent (84 Euro), von 520 bis 1000 Euro 30 Prozent (144 Euro) und von 1000 bis 1200 Euro 10 Prozent (20 Euro). Zusammen bleiben höchstens 348 Euro anrechnungsfrei; bei 1000 Euro Einkommen sind es 328 Euro."
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld">Freibeträge auf das Erwerbseinkommen im Bürgergeld auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Sozial- oder Rechtsberatung dar. Der Bürgergeld-Anspruch wird individuell vom Jobcenter berechnet; maßgeblich ist dessen Bescheid. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an das zuständige Jobcenter.

Quelle: §§ 19–22 SGB II (Bürgergeld), § 11b SGB II (Freibeträge), Bundesregierung (Regelbedarfe 2026)

Stand: 2026-09-23

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
23. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Sozialleistungen & Familie
Formeln basieren auf
Gesamtbedarf = Regelbedarfe (Stand 2026) + Mehrbedarf Alleinerziehende + Warmmiete; anrechenbares Einkommen nach Freibeträgen § 11b SGB II; Anspruch = Bedarf − anrechenbares Einkommen
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Bürgergeld-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Bürgergeld-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/buergergeld

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