Überblick
Wie hoch ist die CO2-Steuer 2026 und 2027?
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Emissionen aus fossilen Brennstoffen in eine konkrete Kostenwirkung zu übersetzen – das leistet der CO2-Preis-Rechner. Genau das ist im Alltag oft der fehlende Schritt: Viele Haushalte kennen ihren Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasverbrauch, aber nicht, wie stark sich ein CO2-Preis darauf in Euro pro Jahr oder pro Monat auswirkt.
Der Rechner macht aus einer Emissionsmenge deshalb keine abstrakte Tonne, sondern einen Preisblock, der direkt in Heizkosten, Szenarioplanung oder Modernisierungsüberlegungen eingeordnet werden kann.
CO₂-Abgabe 2026 nach Energieträger (65 €/t BEHG): Erdgas: 1,31 Ct/kWh | Heizöl: 1,73 Ct/kWh | Flüssiggas (LPG): 1,53 Ct/kWh.
Ein typischer Flüssiggas-Haushalt mit 10.000 kWh Jahresverbrauch zahlt damit rund 153 Euro CO₂-Abgabe im Jahr 2026 — bei 100 €/t (ETS 2 ab ~2028) steigt dieser Betrag auf rund 236 Euro.
Den CO₂-Emissionsfaktor je Energieträger in kg CO₂/kWh — Grundlage dieser Umrechnung — zeigt der CO₂-Vergleich Energieträger.
Hinter dem Preis steht der nationale CO2-Preispfad des Brennstoffemissionshandels: Er startete 2021 mit 25 Euro pro Tonne CO2, stieg über 30 Euro 2022, 30 Euro 2023, 45 Euro 2024 und 55 Euro 2025 auf einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne im Jahr 2026.
Der Kabinettsentwurf des Dritten BEHG-Änderungsgesetzes (12.08.2026, Bundestag-Drucksache 21/7869) führt denselben Preiskorridor 2027 fort, statt wie ursprünglich geplant in den freien EU-Emissionshandel ETS II zu wechseln – dessen Start für Gebäude und Verkehr wurde im Dezember 2025 von 2027 auf 2028 verschoben.
Erst ab 2028 bestimmt dann ETS II den Preis marktbasiert; Szenarien bis 2030 reichen je nach Studie von etwa 100 bis über 200 Euro pro Tonne.
Wer diese Werte als CO2-Steuer 2026 oder CO2-Steuer 2027 sucht, findet hier also den passenden Preis pro Tonne und die Mehrkosten je Liter Heizöl, Kubikmeter Gas oder Kilowattstunde.
Zusätzlich berechnet der Rechner die Vermieter/Mieter-Aufteilung nach CO₂KostAufG: Wer die Wohnfläche (m²) eingibt, erhält den gesetzlichen Anteil, den Vermieter und Mieter jeweils tragen — nach den 10 Bändern der Anlage zu §§ 5–7 CO₂KostAufG (in Kraft ab 01.01.2023).