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Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen 2026: § 35a EStG

FinanzenStand Noch keine Bewertung
Zahlungsart (Dienstleistungen & Handwerker)
Haushalt in der EU oder im EWR?
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Kurzantwort

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Minijob, Dienstleistungen/Pflege/Heim und optional Handwerker getrennt eingeben, Zahlungsart und EU/EWR-Haushalt angeben. Ergebnis: Ermäßigung je Topf gegenüber den Höchstbeträgen 510 € / 4.000 € / 1.200 € sowie die gedeckelte Gesamtsumme. Keine Steuerberatung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen: Minijob (510 €)

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was bedeutet haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Wer eine Haushaltshilfe, einen Minijob im Privathaushalt, eine Reinigungskraft, einen Pflegedienst oder die Pflege in einem Heim bezahlt, kann einen Teil der Kosten über § 35a EStG direkt von der Steuer abziehen. Der Haushaltsnahe-Dienstleistungen-Rechner beantwortet die zentrale Frage: Wie viel Steuerermäßigung ergibt sich aus Minijob, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungsleistungen – und wo liegen die Höchstbeträge?

Der Rechner trennt bewusst drei Töpfe: Ein Minijob im Privathaushalt über das Haushaltsscheckverfahren ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG).

Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie der Pflegeanteil einer Heimunterbringung teilen sich dagegen einen gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 Euro (§ 35a Abs. 2 EStG).

Diese Trennung ist entscheidend, denn ein häufiger Irrtum ist, den Minijob-Betrag versehentlich in die 4.000-Euro-Grenze einzurechnen – dabei bleibt er eigenständig und lässt sich zusätzlich ausschöpfen.

Der Rechner richtet sich an alle, die Haushaltshilfe, Reinigung, Gartenpflege oder häusliche Pflege beauftragen und ihre Steuerermäßigung vor der Steuererklärung realistisch einschätzen wollen.

Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG mit eigenem 1.200-Euro-Höchstbetrag fließen nur zur Gesamtübersicht mit ein; für die Detailprüfung mit Förder- und Neubau-Check gibt es den eigenständigen Handwerkerkosten-absetzen-Rechner.

Anders als die reinen Ratgebertexte auf den Seiten der Finanzämter rechnet dieses Tool alle drei Töpfe gleichzeitig durch und zeigt sofort, welcher Höchstbetrag noch Spielraum hat und welcher bereits ausgeschöpft ist.

Das ist besonders hilfreich, wenn im selben Jahr mehrere haushaltsnahe Leistungen zusammenkommen – etwa Minijob, Reinigungsfirma und ambulante Pflege gleichzeitig.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Acht Eingaben decken die drei Töpfe ab. Bei „Minijob im Privathaushalt“ trägst du die Jahreskosten der geringfügigen Beschäftigung ein, inklusive Arbeitgeberabgaben aus dem Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale.

Für „Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe“ gehören Bruttolohn und Arbeitgeberabgaben einer regulär angestellten Kraft hinein, etwa einer Vollzeit-Haushälterin, die nicht geringfügig beschäftigt ist.

Bei „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ zählen nur Arbeitskosten für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst auf dem Gehweg oder Umzugsdienste innerhalb des Haushalts – ohne Material und ohne die öffentliche Fahrbahnreinigung.

„Pflege- und Betreuungsleistungen“ und „Pflegeanteil bei Heimunterbringung“ erfassen den Eigenanteil nach Abzug von Pflegegeld; ein typischer Fehler ist, bereits erstattetes Pflegegeld nicht herauszurechnen und dadurch die Steuerermäßigung zu überschätzen.

„Handwerkerleistungen“ ist optional und dient nur der Gesamtübersicht, nicht der Detailprüfung mit Förderausschluss.

Die Zahlungsart entscheidet über Topf 2 und Topf 3: Nur die unbare Überweisung erfüllt § 35a Abs. 5 EStG, Barzahlung schließt beide Töpfe vollständig aus, selbst bei ordnungsgemäßer Rechnung.

Bestätige außerdem, dass der Haushalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 EStG), und trage optional deine tarifliche Einkommensteuer aus dem letzten Steuerbescheid ein, um die Deckelung realistisch abzubilden.

Ohne diese Angabe unterstellt der Rechner eine ausreichend hohe Steuerschuld.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Drei getrennte Steuertöpfe nach Paragraf 35a EStG: Minijob 510 Euro, Dienstleistungen/Pflege 4.000 Euro, Handwerker 1.200 Euro Höchstbetrag Die Berechnung folgt drei getrennten Formeln. Topf 1: Ermäßigung = min(0,20 × Minijob-Kosten; 510 Euro).

Topf 2: Ermäßigung = min(0,20 × (SV-Beschäftigung + Dienstleistungen + Pflege + Heimanteil); 4.000 Euro). Topf 3, nur zur Übersicht: Ermäßigung = min(0,20 × Handwerkerkosten; 1.200 Euro).

Die Gesamtermäßigung ist die Summe aller drei Töpfe, gedeckelt an der tariflichen Einkommensteuer nach BFH VI R 18/14. Beispiel mit allen drei Töpfen aktiv: 1.000 Euro Minijob ergeben 200 Euro Ermäßigung in Topf 1.

2.000 Euro SV-Beschäftigung, 3.000 Euro Dienstleistungen, 2.000 Euro Pflege und 1.000 Euro Heimanteil summieren sich auf 8.000 Euro Aufwand; 20 Prozent davon sind 1.600 Euro – der 4.000-Euro-Deckel greift hier noch nicht in Topf 2.

4.000 Euro Handwerkerkosten ergeben 800 Euro in Topf 3. Zusammen ergibt das 2.600 Euro Steuerermäßigung, die sich direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen lässt.

Wichtig: Die drei Prozentsätze sind identisch – je 20 Prozent –, doch die Höchstbeträge unterscheiden sich stark: 510 Euro, 4.000 Euro und 1.200 Euro. Wer nur den größten Topf kennt, unterschätzt häufig die mögliche Summe aus allen dreien.

Der Rechner addiert am Ende alle drei Ergebnisse zur Gesamtermäßigung und weist zusätzlich den bereits ausgeschöpften Anteil jedes Höchstbetrags in Prozent aus, damit erkennbar bleibt, wie viel Spielraum im laufenden Kalenderjahr noch bleibt.

Formel: Ermäßigung Topf 1 gleich 20 Prozent des Minijobs, gedeckelt auf 510 Euro; Ermäßigung Topf 2 gleich 20 Prozent des Gesamtaufwands, gedeckelt auf 4.000 Euro.
§ 35a Abs. 1 EStG deckelt den Minijob-Topf auf 510 €/Jahr, § 35a Abs. 2 EStG den gemeinsamen Topf aus Dienstleistungen, SV-Beschäftigung, Pflege und Heim auf 4.000 €/Jahr — beide Höchstbeträge sind unabhängig voneinander nutzbar.

Nachschlagen

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen 2026: Ermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG

Die Tabelle zeigt die Steuerermäßigung für Topf 2 (§ 35a Abs. 2 EStG: haushaltsnahe Dienstleistungen, SV-pflichtige Beschäftigung, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Heimunterbringung) bei Arbeitskosten von 2.000 bis 25.000 Euro im Jahr. Bis 20.000 Euro wächst die Ermäßigung proportional mit 20 %, ab 20.000 Euro greift der gemeinsame Höchstbetrag von 4.000 Euro. Der eigenständige Minijob-Topf (max. 510 €, § 35a Abs. 1 EStG) ist hier nicht enthalten und muss separat addiert werden.

Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (20 % der Aufwendungen, max. 4.000 € gemeinsamer Höchstbetrag) bei Zahlung per Überweisung, Haushalt in der EU/im EWR, Rechtsstand 2026
Arbeitskosten Topf 2Ermäßigung (§ 35a Abs. 2)Ausgeschöpfter Anteil
2.000 €400 €10 %
3.000 €600 €15 %
4.000 €800 €20 %
5.000 €1.000 €25 %
6.000 €1.200 €30 %
8.000 €1.600 €40 %
10.000 €2.000 €50 %
15.000 €3.000 €75 %
20.000 €4.000 €100 %
25.000 €4.000 €100 %

§ 35a Abs. 2 EStG (20 %, max. 4.000 €/Jahr, gemeinsamer Höchstbetrag für SV-Beschäftigung, Dienstleistungen, Pflege und Heimanteil), Rechtsstand 2026, gegen gesetze-im-internet.de geprüft am 23.09.2026. Die Werte gelten bei unbarer Zahlung und einem Haushalt in der EU/im EWR; der Minijob-Topf (§ 35a Abs. 1 EStG, max. 510 €/Jahr) ist eigenständig und in dieser Tabelle nicht enthalten. Alle Werte stammen direkt aus dem Haushaltsnahe-Dienstleistungen-Rechner dieser Seite. Die Ermäßigung ist auf die tatsächlich festgesetzte tarifliche Einkommensteuer gedeckelt (BFH VI R 18/14). Keine Steuerberatung.

Was zählt zu haushaltsnahen Dienstleistungen? Begünstigte und nicht begünstigte Leistungen

Die Liste zeigt anhand der beispielhaften Aufzählung aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, welche Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG gelten und welche nicht. Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten, niemals Material oder Verbrauchsgüter.

Begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, Anlage 1 BMF-Schreiben vom 09.11.2016
LeistungBegünstigt nach § 35a Abs. 2?Anmerkung
Wohnungsreinigung, Fensterputzen, BügelnJaKlassische haushaltsnahe Dienstleistung, nur Arbeitskosten
Gartenpflege auf dem eigenen GrundstückJaRasenmähen, Heckenschnitt und vergleichbare Arbeiten
Winterdienst auf dem eigenen Gehweg/GrundstückJaNur der Anteil auf dem eigenen Grundstück oder Gehweg
Winterdienst/Reinigung der öffentlichen FahrbahnNeinKommunale Aufgabe außerhalb des Haushalts
Pflege- und Betreuungsleistungen (ambulanter Pflegedienst)JaNur der Eigenanteil nach Abzug von Pflegegeld (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG)
Schornsteinfegerarbeiten inkl. FeuerstättenschauNeinZählt als Handwerkerleistung zu § 35a Abs. 3 EStG (eigener 1.200-€-Topf), BMF-Schreiben vom 10.11.2015
Müllabfuhr- und AbwassergebührenNeinEntsorgung erfolgt außerhalb des Haushalts, Anlage 1 BMF-Schreiben
Umzugsdienstleistungen (private Umzüge)JaNur Arbeitskosten für Be- und Entladen, kein Transportgut
Hausmeisterservice, Treppenhausreinigung (auch als Mieter)JaAnteil muss in der Nebenkostenabrechnung gesondert ausgewiesen sein
Kinderbetreuung im eigenen Haushalt (z. B. Tagesmutter zuhause)JaNur wenn die Betreuung im Haushalt selbst stattfindet

Beispielhafte Aufzählung nach Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) i. d. F. 01.09.2021, geprüft über finanzamt.thueringen.de sowie unabhängig gegen Haufe-Fachbeiträge am 28.09.2026. Keine abschließende Liste, Einzelfallprüfung durch das Finanzamt bleibt maßgeblich. Keine Steuerberatung.

Ausblick

Was ändert sich 2027 bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, lässt § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG unverändert: Der Minijob-Höchstbetrag von 510 Euro und der gemeinsame Höchstbetrag von 4.000 Euro für Dienstleistungen, SV-Beschäftigung, Pflege und Heimunterbringung sollen auch ab 2027 unverändert weitergelten.
  • Gekürzt werden soll ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen): von 20 % auf 15 % der Arbeitskosten und vom Höchstbetrag 1.200 Euro auf 900 Euro – das betrifft nicht diesen Rechner, sondern den Handwerkerkosten-absetzen-Rechner.
  • Der Gesetzentwurf liegt dem Bundesrat seit dem 4. September 2026 zur Stellungnahme vor (Bundesrats-Drucksache 507/26) und wurde am 28. September 2026 als Bundestags-Drucksache 21/8235 eingebracht; weil das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann sich der Zeitplan noch verschieben.
  • Bis zur endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen weiterhin der unveränderte Rechtsstand von 20 % und maximal 4.000 Euro, den dieser Rechner verwendet.

Stand: 28.09.2026 · Quelle: Deutscher Bundestag – Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestags-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026; Bundesrats-Drucksache 507/26 vom 04.09.2026, Kabinettsbeschluss 02.09.2026) – § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG bleiben laut Entwurf unverändert

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Was ist der Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen?

Beide fallen unter § 35a EStG, haben aber komplett getrennte Höchstbeträge und unterschiedliche Prozentsätze auf unterschiedliche Bemessungsgrenzen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege oder Pflege (§ 35a Abs. 2 EStG) sind mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Heimunterbringung in einem gemeinsamen Topf mit maximal 4.000 Euro im Jahr gedeckelt.

Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung (§ 35a Abs. 3 EStG) haben einen eigenen, unabhängigen Höchstbetrag von 1.200 Euro.

Bei 4.000 Euro Reinigungskosten und zusätzlich 4.000 Euro Handwerkerarbeitskosten für eine Badsanierung im selben Jahr ergeben sich deshalb 800 Euro aus dem Dienstleistungs-Topf und weitere 800 Euro aus dem Handwerker-Topf, zusammen 1.600 Euro – beide Prozentsätze sind mit 20 Prozent identisch, nur die Höchstbeträge unterscheiden sich.

Dieser Rechner bildet Topf 3 (Handwerker) nur zur groben Gesamtübersicht ab; für die Detailprüfung mit Förder- und Neubau-Ausschluss ist der eigenständige Handwerkerkosten-absetzen-Rechner vorgesehen.

Prüfen Sie deshalb bei gemischten Rechnungen, welcher Anteil auf laufende Dienstleistungen und welcher auf eine bauliche Maßnahme entfällt, bevor Sie die Beträge eintragen.

Wo trage ich haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung ein?

Haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie der Pflegeanteil einer Heimunterbringung gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zum Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, getrennt vom Minijob-Feld für das Haushaltsscheckverfahren.

Bei 6.000 Euro Arbeitskosten für eine Reinigungsfirma trägt man dort 6.000 Euro als Bemessungsgrundlage ein; das Finanzamt errechnet daraus automatisch die Steuerermäßigung von 1.200 Euro (20 Prozent, gedeckelt auf den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 Euro), sofern die tarifliche Einkommensteuer hoch genug ausfällt.

Über ELSTER heißt das entsprechende Formularfeld ebenfalls „Haushaltsnahe Dienstleistungen/Pflege- und Betreuungsleistungen” und liegt in derselben Anlage wie die Handwerkerleistungen, nur in einer separaten Zeile.

Wichtig ist, dass Sie die Rechnung und den Überweisungsbeleg nicht mit der Steuererklärung einreichen, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen müssen – sie sind aber aufbewahrungspflichtig.

Prüfen Sie vor dem Ausfüllen der Anlage, ob Sie Minijob-Kosten versehentlich in dasselbe Feld wie die übrigen Dienstleistungen eintragen, denn beide haben in der Anlage getrennte Zeilen mit unterschiedlichen Höchstbeträgen.

Was zählt alles zu haushaltsnahen Dienstleistungen?

Begünstigt nach § 35a Abs. 2 EStG sind laut Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 alle Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen: Wohnungsreinigung und Fensterputzen, Gartenpflege auf dem eigenen Grundstück, Winterdienst auf dem Gehweg und dem eigenen Grundstück, Bügeln, Kinderbetreuung im eigenen Haushalt sowie Pflege- und Betreuungsleistungen.

Nicht begünstigt sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden oder eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde darstellen, etwa die Reinigung der öffentlichen Fahrbahn oder Müllabfuhr- und Abwassergebühren.

Bei 1.100 Euro Reinigungskosten und zusätzlich 400 Euro Winterdienst auf dem eigenen Gehweg im Jahr ergeben sich zusammen 1.500 Euro Bemessungsgrundlage und damit 300 Euro Steuerermäßigung; würde der Winterdienst dagegen die öffentliche Fahrbahn räumen, dürften diese 400 Euro nicht mit eingetragen werden.

Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer, niemals Verbrauchsmaterial wie Putzmittel oder Streusalz.

Prüfen Sie deshalb bei jeder Rechnung, ob die Leistung tatsächlich innerhalb Ihres Haushalts stattfindet, bevor Sie den Betrag in den Rechner eintragen.

Zählt der Minijob zu den 4.000 Euro?

Nein.

Der Minijob im Privathaushalt fällt unter § 35a Abs. 1 EStG mit einem eigenen Höchstbetrag von 510 Euro im Jahr, während haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie der Pflegeanteil einer Heimunterbringung unter § 35a Abs. 2 EStG fallen und sich einen separaten Höchstbetrag von 4.000 Euro teilen.

Beide Töpfe lassen sich unabhängig voneinander und vollständig ausschöpfen.

Bei 3.000 Euro Minijob-Kosten und zusätzlich 6.000 Euro Arbeitskosten für eine Reinigungsfirma ergeben sich deshalb 510 Euro aus Topf 1 plus 1.200 Euro aus Topf 2, zusammen 1.710 Euro Steuerermäßigung – nicht nur der höhere Einzelbetrag.

Ein häufiger Rechenfehler ist, beide Beträge zusammenzuzählen und dann gemeinsam auf 4.000 Euro zu deckeln; das unterschätzt die tatsächlich mögliche Ermäßigung erheblich.

Prüfen Sie deshalb bei der Steuererklärung, dass beide Positionen getrennt in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.

Wie viel kann ich für eine Putzhilfe absetzen?

Für eine sozialversicherungspflichtige Putzhilfe – also keinen Minijob – gilt § 35a Abs. 2 EStG: 20 Prozent des Bruttolohns plus Arbeitgeberabgaben sind absetzbar, gemeinsam mit weiteren Dienstleistungen, Pflege- und Heimkosten gedeckelt auf 4.000 Euro im Jahr.

Bei 2.000 Euro Jahreskosten für eine Putzhilfe ergeben sich 400 Euro Steuerermäßigung, sofern keine weiteren Positionen in diesem Topf anfallen.

Handelt es sich dagegen um eine geringfügige Beschäftigung im Haushaltsscheckverfahren, gilt stattdessen § 35a Abs. 1 EStG mit einem eigenen Höchstbetrag von 510 Euro.

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Lohn tatsächlich gezahlt und bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zusätzlich eine Rechnung vorliegt sowie unbar überwiesen wird.

Ein verbreiteter Irrtum ist, die private Putzhilfe mit einer gewerblichen Reinigungsfirma gleichzusetzen – beide fallen zwar unter denselben Höchstbetrag, unterscheiden sich aber in den formalen Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt.

Prüfen Sie deshalb vor der Eingabe, welche der beiden Beschäftigungsformen tatsächlich vorliegt, denn davon hängt ab, ob Sie den Betrag in Topf 1 oder Topf 2 des Rechners eintragen.

Zählt Schornsteinfeger oder Müllabfuhr zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?

Nein, beide gehören nicht in diesen Rechner.

Schornsteinfegerarbeiten einschließlich Feuerstättenschau zählen seit dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 vollständig als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG mit dem eigenen 1.200-Euro-Höchstbetrag, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach Abs. 2.

Müllabfuhr- und Abwassergebühren sind nach der beispielhaften Aufzählung in Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 überhaupt nicht begünstigt, weil die eigentliche Entsorgungs- und Verarbeitungsleistung außerhalb des Haushalts stattfindet und die Hauptleistung darstellt.

Wer beispielsweise 300 Euro für den Schornsteinfeger und zusätzlich 3.000 Euro für eine Reinigungsfirma bezahlt, darf nur die 3.000 Euro Reinigungskosten hier eintragen – das ergibt 600 Euro Steuerermäßigung in Topf 2, während die 300 Euro Schornsteinfegerkosten separat im Handwerkerkosten-absetzen-Rechner (Topf 3) zu berücksichtigen sind.

Prüfen Sie deshalb bei gemischten Nebenkostenabrechnungen oder Jahresrechnungen genau, welche Position tatsächlich eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, bevor Sie den Gesamtbetrag ungeprüft in ein einziges Feld übertragen.

Mindert Pflegegeld die absetzbaren Pflegekosten?

Ja. § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG schließt eine Steuerermäßigung aus, soweit die Aufwendungen bereits anderweitig erstattet wurden – dazu zählt auch Pflegegeld, das die Pflegekasse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch auszahlt und das zur Bezahlung der Pflege- oder Betreuungsleistung verwendet wird.

Absetzbar ist ausschließlich der tatsächlich selbst getragene Eigenanteil, nicht der Bruttobetrag der Pflegerechnung.

Zahlt ein ambulanter Pflegedienst monatlich 800 Euro in Rechnung und deckt das Pflegegeld davon 300 Euro, dürfen nur die verbleibenden 500 Euro Eigenanteil in den Rechner eingetragen werden – 20 Prozent davon sind 100 Euro Steuerermäßigung im Monat.

Der Rechner selbst zieht das Pflegegeld nicht automatisch ab, sondern setzt voraus, dass der eingegebene Betrag bereits bereinigt ist.

Prüfen Sie deshalb vor der Eingabe den Kontoauszug oder die Abrechnung der Pflegekasse, um Eigenanteil und erstattete Leistung sauber zu trennen und eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.

Was passiert bei Barzahlung der Reinigungsfirma?

Die Steuerermäßigung entfällt vollständig für den betroffenen Betrag. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt für haushaltsnahe Dienstleistungen ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des ausführenden Betriebs erfolgt; eine Rechnung allein genügt nicht.

Wer 6.000 Euro Arbeitskosten für eine Reinigungsfirma bar bezahlt, verliert damit die rechnerisch möglichen 1.200 Euro Ermäßigung komplett, selbst wenn die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt ist.

Der Rechner zeigt in diesem Fall 0 Euro mit dem Hinweis auf die fehlende unbare Zahlung.

Betroffen sind Topf 2 (Dienstleistungen, SV-Beschäftigung, Pflege, Heim) und Topf 3 (Handwerker) gleichermaßen; einzig der Minijob-Topf nach § 35a Abs. 1 EStG bleibt von dieser Voraussetzung ausgenommen.

Überweisen Sie deshalb den vollen Rechnungsbetrag stets auf das Firmenkonto, auch wenn eine Barzahlung vor Ort bequemer erscheint, und bewahren Sie den Überweisungsbeleg zusammen mit der Rechnung für eine mögliche Nachfrage des Finanzamts auf.

Gilt die Steuerermäßigung auch im Ausland?

Nur innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. § 35a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis ausgeübt beziehungsweise die Dienstleistung in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR erbracht wird; Island, Liechtenstein und Norwegen zählen zum EWR dazu, die Schweiz dagegen nicht.

Wer beispielsweise eine Ferienwohnung in der Schweiz besitzt und dort eine Reinigungskraft beschäftigt, kann die Kosten nicht über § 35a EStG geltend machen, selbst wenn Rechnung und unbare Zahlung ordnungsgemäß vorliegen.

Für einen Zweitwohnsitz in Österreich, Spanien oder einem anderen EU-Land gilt die Regelung dagegen genauso wie für den Haushalt in Deutschland.

Der Rechner zeigt bei einem Haushalt außerhalb der EU oder des EWR konsequent 0 Euro für alle drei Töpfe an, unabhängig von Zahlungsart oder Rechnung.

Prüfen Sie deshalb bei einer Immobilie im Ausland zuerst die Lage, bevor Sie Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Pflege in die Steuererklärung aufnehmen.

Kann ich Handwerker und Dienstleistungen kombinieren?

Ja, beide lassen sich im selben Jahr nutzen, weil § 35a EStG für Handwerkerleistungen einen komplett getrennten Höchstbetrag vorsieht.

Haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Pflege und Heim teilen sich nach Abs. 2 gemeinsam 4.000 Euro, Handwerkerleistungen nach Abs. 3 EStG haben einen eigenen Rahmen von 1.200 Euro – macht zusammen mit dem Minijob-Topf aus Abs. 1 bis zu 5.710 Euro Steuerermäßigung im Jahr.

Bei 6.000 Euro Reinigungskosten und zusätzlich 4.000 Euro Handwerkerarbeitskosten für eine Badsanierung ergeben sich 1.200 Euro aus Topf 2 und weitere 800 Euro aus Topf 3, zusammen 2.000 Euro.

Für die detaillierte Handwerkerberechnung mit Prüfung von Förderausschluss und Neubau-Regelung nutzen Sie den eigenständigen Handwerkerkosten-absetzen-Rechner; dieser Rechner bildet Topf 3 nur zur groben Gesamtübersicht ab.

Wichtig: Beide Ermäßigungen mindern gemeinsam dieselbe tarifliche Einkommensteuer, sodass bei niedriger Steuerlast trotzdem nicht die volle Summe aus beiden Töpfen wirksam werden kann.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

ESt-Deckel greift: 1.710 Euro Ermäßigung vor Deckel gegen 900 Euro tarifliche Einkommensteuer, 810 Euro verfallen Zeigt der Rechner beispielsweise eine Gesamtermäßigung von 1.710 Euro, wirkt sich das nur voll aus, wenn die tarifliche Einkommensteuer mindestens 1.710 Euro beträgt. Bei nur 900 Euro tariflicher ESt kappt der Rechner die Ermäßigung auf 900 Euro – 810 Euro verfallen ersatzlos, weil § 35a keinen Vortrag ins Folgejahr kennt (BFH VI R 18/14).

Trage deshalb deine tarifliche Einkommensteuer aus dem letzten Bescheid ein, sobald du sie kennst, statt sie leer zu lassen; ohne Angabe unterstellt der Rechner eine ausreichend hohe Steuerschuld und zeigt die volle Ermäßigung ungekürzt an.

Zeigt Topf 2 exakt 4.000 Euro an, ist der gemeinsame Höchstbetrag für Dienstleistungen, SV-Beschäftigung, Pflege und Heim vollständig ausgeschöpft – zusätzliche Rechnungen im selben Kalenderjahr bringen steuerlich nichts mehr, lohnen sich aber im Folgejahr wieder neu, weil sich der Höchstbetrag jährlich erneuert.

Bleibt Topf 1 dagegen bei 200 von 510 Euro, ist dort noch Spielraum für einen weiteren Minijob-Tag im selben Haushalt, ohne den Höchstbetrag zu überschreiten.

Der ausgewiesene Ausschöpfungsgrad in Prozent zeigt auf einen Blick, in welchem der drei Töpfe noch Luft für zusätzliche Aufwendungen im laufenden Jahr besteht.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: 3.000 Euro Minijob plus 6.000 Euro Reinigung ergeben 510 Euro plus 1.200 Euro gleich 1.710 Euro Steuerermäßigung Praxisfall: Ein Ehepaar beschäftigt eine Putzhilfe auf Minijob-Basis im Haushaltsscheckverfahren und beauftragt zusätzlich eine Reinigungsfirma für die regelmäßige Fensterreinigung und Treppenhausreinigung.

Schritt 1 – Eingaben: 3.000 Euro Minijob-Kosten im Jahr, 6.000 Euro Arbeitskosten für die Reinigungsfirma, Zahlung jeweils per Überweisung, Haushalt in Deutschland und damit in der EU.

Schritt 2 – Ergebnis: Der Minijob-Topf ergibt 20 Prozent von 3.000 Euro, gedeckelt auf 510 Euro nach § 35a Abs. 1 EStG.

Der Dienstleistungs-Topf ergibt 20 Prozent von 6.000 Euro, also 1.200 Euro – der 4.000-Euro-Deckel aus § 35a Abs. 2 EStG greift hier noch nicht.

Schritt 3 – Summe: Zusammen 1.710 Euro Steuerermäßigung, sofern die tarifliche Einkommensteuer mindestens so hoch ausfällt wie die berechnete Ermäßigung.

Schritt 4 – Entscheidung: Das Paar trägt beide Rechnungen samt Kontoauszügen in der Steuererklärung ein und prüft anschließend mit dem Steuererstattung-Rechner, wie sich das auf die Jahressteuer auswirkt.

Weil noch 2.800 Euro Spielraum im 4.000-Euro-Topf bleiben, überlegt das Paar zusätzlich, ob sich eine Gartenpflege im selben Jahr noch lohnt.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: den Minijob-Betrag in die 4.000-Euro-Grenze von Topf 2 einzurechnen. Beide Höchstbeträge sind gesetzlich getrennt geregelt (§ 35a Abs.

1 und Abs. 2 EStG) und lassen sich unabhängig voneinander vollständig ausschöpfen.

Zweiter Fehler: eine bar bezahlte Reinigungs- oder Pflegerechnung trotzdem anzusetzen. § 35a Abs. 5 EStG verlangt zwingend die Überweisung auf das Konto des Betriebs – bei Barzahlung entfällt Topf 2 vollständig, nur der eigenständige Minijob-Topf bleibt unberührt, weil für ihn diese Voraussetzung laut Gesetzeswortlaut nicht gilt.

Dritter Fehler: bereits erhaltenes Pflegegeld nicht von den eigenen Pflegeaufwendungen abzuziehen – nur der tatsächlich selbst getragene Eigenanteil darf angesetzt werden, sonst wird die Steuerermäßigung systematisch überschätzt.

Vierter Fehler: Handwerkerkosten versehentlich in Topf 2 statt in den eigenen 1.200-Euro-Topf 3 einzutragen; Handwerkerleistungen haben nach § 35a Abs. 3 EStG einen komplett getrennten Höchstbetrag mit eigenen Förder- und Neubau-Ausschlüssen.

Fünfter Fehler: die Ermäßigung als sichere Erstattung zu erwarten, obwohl sie nur bis zur Höhe der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer wirkt und ein übersteigender Betrag ersatzlos verfällt, ohne dass ein Vortrag ins Folgejahr möglich ist.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Haushaltsnahe-Dienstleistungen-Rechner trennt drei Steuertöpfe nach § 35a EStG: Minijob mit maximal 510 Euro, Dienstleistungen/SV-Beschäftigung/Pflege/Heim gemeinsam mit maximal 4.000 Euro und optional Handwerker mit maximal 1.200 Euro, Detailprüfung mit Förderausschluss im Handwerkerkosten-absetzen-Rechner.

Im Beispiel mit 3.000 Euro Minijob und 6.000 Euro Reinigungskosten ergeben sich 1.710 Euro Steuerermäßigung. Voraussetzung sind stets ein Haushalt in der EU oder im EWR, bei Topf 2 und Topf 3 zusätzlich Rechnung und unbare Zahlung.

Für die Anwendung: Trage Minijob und Dienstleistungen/Pflege getrennt ein, wähle die Zahlungsart korrekt und ergänze deine tarifliche Einkommensteuer für einen realistischen Deckel-Check.

Grenzen des Rechners: keine Förder- oder Neubau-Prüfung für Handwerkerleistungen, keine automatische Pflegegeld-Kürzung – beides muss vorab selbst bereinigt werden.

Die Werte basieren auf § 35a EStG (Stand 2026) und dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021. Nur Orientierung, keine Steuerberatung – maßgeblich bleibt der Steuerbescheid des zuständigen Finanzamts.

Ergänzend hilft der Steuererstattung-Rechner bei der Einordnung in die Jahressteuer, und der Minijob-Rechner prüft die Minijob-Grenze selbst.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Topf 2: 4.000 € | Gesamt: 4.000 €

25.000 € Pflege-Eigenanteil – Höchstbetrag Topf 2 greift

Pflege- und Betreuungsleistungen
25.000 €
Zahlungsart
Überweisung

Beispiel 2 · Mittel · Topf 2: 0 € | Gesamt: 0 €

5.000 € Dienstleistungen, bar bezahlt

Haushaltsnahe Dienstleistungen
5.000 €
Zahlungsart
Barzahlung

Beispiel 3 · Komplex · Topf 1: 200 € | Topf 2: 1.600 € | Topf 3: 800 € | Gesamt: 2.600 €

Kombination aller drei Töpfe (Minijob + Dienstleistungen + Handwerker)

Minijob im Privathaushalt
1.000 €
Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe
2.000 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen
3.000 €
Pflege- und Betreuungsleistungen
2.000 €

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Kinderfreibetrag-RechnerKinderfreibetrag 2025 vs. Kindergeld: Günstigerprüfung nach § 31 EStG mit Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag (7.152 €) und Kindergeld (255 €/Monat) vergleichen.Erbschaftssteuer-RechnerErbschaftsteuer berechnen: Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad und Erbschaftsteuer nach §19 ErbStG für 2026 ermitteln.Nebenkostenabrechnung-RechnerPrüft die Nebenkostenabrechnung auf Plausibilität und berechnet ob eine Nachzahlung oder Rückerstattung zu erwarten ist. Erklärt umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten nach BetrKV.Winterdienst-Kosten-RechnerVergleicht Winterdienst-Kosten für Saisonpauschale, Preis je Einsatz und Eigenleistung inkl. Streugut- und Gerätekosten und zeigt den Break-even zwischen Pauschale und Einzelabrechnung.MehrwertsteuerrechnerNetto-Brutto-Umrechnung mit 19 %, 7 % oder individuellem Steuersatz.Steuerklassenwechsel-VergleichVergleicht das Nettogehalt bei verschiedenen Steuerklassenkombinationen für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner – zeigt, ob sich ein Wechsel lohnt.Schenkungssteuer-RechnerSchenkungsteuer berechnen: Freibetrag je 10-Jahres-Zeitraum, Vorschenkungen anrechnen und Schenkungsteuer nach §19 ErbStG für 2026 ermitteln.Progressionsvorbehalt-RechnerMehrsteuer durch Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) berechnen: Elterngeld, ALG1, Kurzarbeitergeld und Krankengeld erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen.Mieteinnahmen Steuer RechnerSteuer auf Mieteinnahmen 2025 nach § 21 EStG schätzen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten abziehen, Steuerlast mit Grenzsteuersatz berechnen.AfA-Abschreibungs-RechnerGebäude-AfA nach § 7 EStG 2025 berechnen: lineare 2 %, 2,5 % oder 3 % sowie degressive 5 % AfA mit Buchwert-Tabelle für die steuerliche Abschreibung.SpendenrechnerSpenden steuerlich absetzen: Höchstbetrag, Steuerersparnis und Nettokosten für gemeinnützige Spenden und Parteispenden berechnen.Reihengeschäft-RechnerReihengeschäft nach § 3 Abs. 6a UStG bestimmen: Welche Lieferung ist die bewegte Lieferung, wo liegt der Lieferort und welche Steuerfolgen ergeben sich — Transporteur und USt-IdNr-Verwendung eingeben.Vieheinheiten-RechnerVieheinheiten (VE) aus Tierart und Bestandsgröße nach Anlage 34 zu § 241 BewG berechnen und steuerliche Einstufung nach § 13 EStG prüfen — landwirtschaftlich oder gewerblich.Verlustverrechnung-RechnerVerrechnet Aktienverluste getrennt vom allgemeinen Verlusttopf mit Vortrag aus Vorjahren und berechnet die Steuerersparnis gegenüber der Steuer ohne Verlustverrechnung.Betriebsveranstaltung-Freibetrag-RechnerBetriebsveranstaltung Freibetrag 2026 berechnen: 110-Euro-Grenze je Arbeitnehmer, Kostenumlage auf Anwesende, Pauschalsteuer 25 % – kostenlos, sofort.

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Nur Orientierung — keine Steuerberatung. Die tatsächliche Anerkennung von Minijob-, Dienstleistungs-, Pflege- oder Handwerkerkosten entscheidet das zuständige Finanzamt anhand von Rechnung, Zahlungsnachweis und ggf. Bescheinigung. Für die verbindliche Berechnung und die Steuererklärung ziehen Sie eine Steuerberatung hinzu.

Quelle: § 35a Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG (Minijob, Dienstleistungen, Pflege, Heim), BMF-Schreiben vom 09.11.2016 i. d. F. 01.09.2021 (Anlage 1: begünstigte/nicht begünstigte Leistungen), BFH-Urteil VI R 18/14 (Deckelung an der tariflichen ESt)

Stand: 2026-09-28

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
28. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Steuern
Formeln basieren auf
§ 35a Abs. 1 EStG (Minijob, 20 % / max. 510 €), § 35a Abs. 2 EStG (Dienstleistungen/SV-Beschäftigung/Pflege/Heim, 20 % / max. 4.000 € gemeinsam), § 35a Abs. 3 EStG (Handwerker, Übersicht, Modul _par35a.ts), Deckelung an der tariflichen Einkommensteuer nach BFH VI R 18/14
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/haushaltsnahe-dienstleistungen-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/haushaltsnahe-dienstleistungen-rechner

Werbestatus

Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.