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Verlustverrechnung Aktien: Verlusttopf, Vortrag und Steuerersparnis berechnen

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Kirchensteuer
Verluste liegen auch bei einer anderen Bank
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Kurzantwort

Verlustverrechnung-Rechner: Gib aktiengewinne (dieses jahr) und aktienverluste (dieses jahr) ein und erhalte Gesamtsteuer nach Verrechnung (€) als Ergebnis. Kein Ersatz für steuerliche Fachberatung.

Verlusttopf Aktien und allgemeinen Topf getrennt berechnen: Vortrag

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was ist die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Wer im selben Jahr Aktien mit Verlust verkauft und gleichzeitig Zinsen oder Dividenden kassiert, stellt sich eine Frage: Verrechnet das Finanzamt beides automatisch miteinander? Der Verlustverrechnung-Rechner beantwortet sie mit der zentralen Regel aus § 20 Abs.

6 EStG: Es gibt zwei getrennte Verlusttöpfe, die nie gegeneinander aufgerechnet werden. Der Aktientopf nimmt ausschließlich Aktienverluste auf und verrechnet sie nur mit Aktiengewinnen.

Der allgemeine Topf bündelt alle übrigen Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden, Fondsgewinne – sowie deren Verluste, etwa aus Termingeschäften oder Zertifikaten.

Der Rechner richtet sich an Anlegerinnen und Anleger, die vor der Steuererklärung wissen wollen, wie sich ein Aktienverlust tatsächlich auswirkt, und an alle, die einen Verlustvortrag aus Vorjahren einbringen müssen.

Er bildet beide Töpfe getrennt ab, wendet danach den Sparer-Pauschbetrag an und zeigt zusätzlich, wie viel Steuer die Verlustverrechnung gegenüber einer Berechnung ohne Verrechnung tatsächlich spart.

Anders als der Kapitalertragsteuer-Rechner, der nur eine einzelne, bereits feststehende Bemessungsgrundlage versteuert, bildet dieser Rechner die vorgelagerte Topf-Logik ab – genau die Stelle, an der die meisten Anlegerinnen und Anleger falsch rechnen.

Wichtig für die Einordnung: Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Verfahren 2 BvL 3/21).

Bis zu einer Entscheidung bleibt die Rechtslage für Aktientopf-Fälle vorläufig, der Rechner bildet dabei den aktuell geltenden Rechtsstand nach dem Jahressteuergesetz 2024 ab.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Trage Aktiengewinne und Aktienverluste des laufenden Jahres getrennt ein – beide Werte stehen brutto, vor Steuerabzug, in der Jahressteuerbescheinigung deiner Bank. Sonstige Kapitalerträge fasst Zinsen, Dividenden und Fondsgewinne zusammen; bei Aktien-ETFs gehört hier nur der Betrag nach Abzug der Teilfreistellung hinein, sonst überschätzt der Rechner die Bemessungsgrundlage.

Sonstige Verluste erfasst Verluste aus Fonds, Zertifikaten oder Termingeschäften, die in den allgemeinen Topf fließen.

Die beiden Verlustvortrag-Felder übernimmst du aus dem letzten Steuerbescheid oder der Verlustbescheinigung der Bank – wichtig: Aktientopf-Vortrag und allgemeiner Vortrag stehen dort getrennt ausgewiesen, nicht als Summe.

Beim Sparer-Pauschbetrag zählt nur der bei dieser Bank noch freie Anteil, nicht der volle Jahresbetrag von 1.000 oder 2.000 Euro.

Häufiger Eingabefehler: Aktienverluste versehentlich bei den sonstigen Verlusten eintragen – dann verrechnet der Rechner sie fälschlich mit Zinsen statt sie im Aktientopf zu isolieren.

Die Kirchensteuer wählst du passend zu deinem Bundesland (8 oder 9 Prozent, sonst keine).

Ob zusätzlich Verluste bei einer anderen Bank liegen, entscheidet nur über den angezeigten Hinweistext zur Verlustbescheinigung, nicht über die berechnete Steuerhöhe selbst.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Verlustverrechnung: Aktientopf-Rest von 3.000 Euro fließt in den allgemeinen Topf, Aktienverlust verrechnet sich nie mit Zinsen Die Berechnung läuft in drei Schritten. Schritt 1, Aktientopf: Aktiengewinne minus Aktienverluste minus Vortrag aus Vorjahren ergibt entweder einen steuerpflichtigen Rest oder – wenn die Verluste größer sind – einen neuen Verlustvortrag.

Im Standardbeispiel: 8.000 Euro Aktiengewinn minus 5.000 Euro Aktienverlust ergibt 3.000 Euro steuerpflichtigen Rest.

Schritt 2, allgemeiner Topf: Sonstige Kapitalerträge plus dieser Rest minus sonstige Verluste minus deren Vortrag ergibt die Bemessungsgrundlage vor Sparer-Pauschbetrag. Im Beispiel: 3.000 Euro Zinsen plus 3.000 Euro Rest gleich 6.000 Euro.

Schritt 3, Steuer: Von der Bemessungsgrundlage zieht der Rechner den Sparer-Pauschbetrag ab und wendet dieselbe Steuerfunktion wie der Kapitalertragsteuer-Rechner an – 25 Prozent Abgeltungsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, optional Kirchensteuer.

Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst verrechnet der Rechner die Verlusttöpfe, danach erst den Sparer-Pauschbetrag – das ergibt sich aus § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG, wonach der Pauschbetrag die nach Absatz 6 bereits verrechneten Erträge nicht übersteigen darf.

Reicht ein Verlust nicht vollständig aus, um den Ertrag desselben Jahres zu decken, bleibt der überschüssige Betrag als neuer Verlustvortrag stehen und mindert automatisch das Ergebnis des nächsten Jahres.

Ein Rücktrag in das Vorjahr ist dabei ausgeschlossen: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG erlaubt ausdrücklich nur den Vortrag in künftige Jahre, nicht die rückwirkende Verrechnung mit bereits veranlagten Jahren – diese Einbahnstraße gilt für den Aktientopf und den allgemeinen Topf gleichermaßen.

Aktientopf: Rest gleich Aktiengewinne minus Verluste und Vortrag. Allgemeiner Topf: Bemessungsgrundlage gleich Zinsen plus Rest minus Verluste und Vortrag.
Aktienverluste verrechnen sich nur mit Aktiengewinnen; erst der verbleibende Rest fließt in den allgemeinen Topf mit Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 EStG).

Nachschlagen

Aktienverlust 5.000 € bei unterschiedlichem Aktiengewinn

Wie wirkt sich ein Aktienverlust von 5.000 € je nach Höhe des Aktiengewinns aus? Die Tabelle zeigt den steuerpflichtigen Rest im Aktientopf, den neuen Verlustvortrag und die Gesamtsteuer bei sonst gleichen Eingaben (kein sonstiger Kapitalertrag, Sparer-Pauschbetrag 1.000 €, keine Kirchensteuer).

Aktientopf-Verrechnung und Gesamtsteuer bei 5.000 € Aktienverlust und steigendem Aktiengewinn (Werte direkt aus der Rechenfunktion)
AktiengewinnSteuerpflichtiger Rest (Aktientopf)Neuer Verlustvortrag AktientopfGesamtsteuerErsparnis ggü. ohne Verrechnung
0,00 €0,00 €5.000,00 €0,00 €0,00 €
2.000,00 €0,00 €3.000,00 €0,00 €263,75 €
5.000,00 €0,00 €0,00 €0,00 €1.055,00 €
8.000,00 €3.000,00 €0,00 €527,50 €1.318,75 €
10.000,00 €5.000,00 €0,00 €1.055,00 €1.318,75 €

Alle Werte direkt mit der Rechenfunktion des Verlustverrechnung-Rechners berechnet (§ 20 Abs. 6 EStG, Aktientopf getrennt vom allgemeinen Topf). Reicht der Aktiengewinn nicht aus, um den Aktienverlust vollständig zu decken (Zeile 0 € und 2.000 €), bleibt die Gesamtsteuer bei 0 € und der überschüssige Verlust wandert in den Vortrag. Individuelle Werte mit sonstigen Kapitalerträgen, Vorträgen und Kirchensteuer im Rechner oben berechnen. Stand 2026.

Fristen und Eckwerte der Verlustverrechnung im Überblick

Neben der individuellen Berechnung oben sind einige Werte rund um die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen feste Fristen oder gesetzliche Eckwerte, die sich nicht aus eigenen Eingaben ergeben. Die Tabelle fasst die wichtigsten zusammen.

Feste Fristen, Grenzen und Rechtsgrundlagen zur Verlustverrechnung nach § 20 EStG (Stand 2026)
FaktWert / TerminRechtsgrundlage
Verlustvortrag Aktientopf und allgemeiner TopfZeitlich und der Höhe nach unbegrenzt, kein Rücktrag in Vorjahre möglich§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG
Antragsfrist Verlustbescheinigung (bankübergreifende Verrechnung)Bis 15. Dezember des laufenden Jahres, unwiderruflich§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG
Sparer-Pauschbetrag1.000 € Einzelveranlagung / 2.000 € Zusammenveranlagung, wirkt nach der Topf-Verrechnung§ 20 Abs. 9 EStG
20.000-Euro-Grenze für Termingeschäfte/ForderungsausfälleAufgehoben seit Verkündung 05.12.2024, von Banken umgesetzt ab 01.01.2026§ 20 Abs. 6 Sätze 5-6 EStG a. F., aufgehoben durch JStG 2024
Verlustverrechnungsbeschränkung Aktien (Aktientopf getrennt vom allgemeinen Topf)Gilt unverändert weiter, Steuerbescheide ergehen seit 2022 vorläufig§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 anhängig
Nachträgliche bankübergreifende Verlustverrechnung nach FristablaufÜber die Steuererklärung möglich, solange der Steuerbescheid noch änderbar ist (i. d. R. 4 Jahre)§ 32d Abs. 4 EStG i. V. m. § 169 AO

Diese Werte sind feste gesetzliche Fristen und Grenzen, keine Rechenergebnisse des Verlustverrechnung-Rechners. Individuelle Beträge (Verlustvortrag, Bemessungsgrundlage, Steuer) liefert der Rechner oben mit den eigenen Zahlen. Stand 28.09.2026, geprüft gegen gesetze-im-internet.de und den Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 (Kabinettsbeschluss 02.09.2026).

Ausblick

Was ändert sich 2027 bei der Verlustverrechnung?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren 2 BvL 3/21, ob die Aktientopf-Trennung nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist; eine Entscheidung wird im Verlauf des Jahres 2026 oder Anfang 2027 erwartet, ein Verhandlungstermin steht mit Stand 28. September 2026 noch nicht fest.
  • Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, lässt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro und die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG unverändert.
  • Die durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehobene 20.000-Euro-Grenze für Termingeschäfte und Forderungsausfälle müssen die Banken seit dem 1. Januar 2026 vollständig in ihren Abrechnungssystemen anwenden.
  • Sollte das Bundesverfassungsgericht die Aktientopf-Beschränkung für verfassungswidrig erklären, würden die seit 2022 automatisch vorläufig ergangenen Steuerbescheide angepasst, ohne dass Anlegerinnen und Anleger selbst einen Einspruch stellen müssten.

Stand: 28.09.2026 · Quelle: Bundesverfassungsgericht (Verfahren 2 BvL 3/21) und Bundestag-Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Kabinettsbeschluss 02.09.2026)

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Verlustverrechnung-Rechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Verrechnet sich ein Aktienverlust mit Zinsen oder Dividenden?

Nein, das schließt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ausdrücklich aus.

Das Gesetz trennt zwei Verlustverrechnungstöpfe, die nie gegeneinander aufgerechnet werden: den Aktientopf für Kursgewinne und -verluste aus Aktienverkäufen sowie den allgemeinen Topf für alle übrigen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Fondsgewinne.

Rechenbeispiel: Bei 5.000 Euro Aktienverlust und 3.000 Euro Zinsen im selben Jahr bleiben nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 2.000 Euro steuerpflichtig, die Steuer beträgt 527,50 Euro – exakt so hoch, als hätte es den Aktienverlust nie gegeben.

Der Aktienverlust selbst verpufft dabei nicht, sondern wandert unverändert als Verlustvortrag ins nächste Jahr und mindert dort ausschließlich künftige Aktiengewinne.

Wer das erwartet und die Verluste versehentlich als „sonstige Verluste" einträgt, überschätzt die Steuerersparnis deutlich.

Der Verlustverrechnung-Rechner bildet beide Töpfe getrennt ab und zeigt diesen Effekt direkt im Ergebnis „Neuer Verlustvortrag Aktientopf".

Wie lange gilt der Verlustvortrag im Aktientopf?

Der Verlustvortrag im Aktientopf ist der Höhe und der Zeit nach unbegrenzt – es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann er verrechnet werden muss (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Rechenbeispiel: Bei 5.000 Euro Aktienverlust, 0 Euro Aktiengewinn im laufenden Jahr und keinem Vortrag aus Vorjahren beträgt der neue Verlustvortrag exakt 5.000 Euro; er bleibt so lange bestehen, bis künftige Aktiengewinne ihn vollständig aufbrauchen, auch über mehrere Jahre hinweg.

Ein Rücktrag in bereits veranlagte Vorjahre ist dagegen ausgeschlossen, erlaubt ist ausschließlich der Vortrag in die Zukunft.

Wichtig beim Bankwechsel: Der Vortrag steht bei jeder depotführenden Bank separat und getrennt nach Aktientopf und allgemeinem Topf – ohne Bescheinigung der alten Bank geht er bei der neuen Bank verloren.

Den aktuellen Stand zeigt die Jahressteuerbescheinigung unter „nicht ausgeglichene Verluste".

Was passiert steuerlich bei einem Totalverlust von Aktien, etwa durch Insolvenz?

Ein Totalverlust zählt in voller Höhe als Aktienverlust und landet damit im Aktientopf – er wird seit dem Jahressteuergesetz 2019 ausdrücklich wie ein regulärer Veräußerungsverlust behandelt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG), inklusive der wertlosen Ausbuchung eines Anteils.

Rechenbeispiel: 10.000 Euro Totalverlust ohne Aktiengewinne im selben Jahr ergeben eine Gesamtsteuer von 0 Euro, weil kein Gewinn zur Verrechnung vorhanden ist – der komplette Betrag wandert als neuer Verlustvortrag Aktientopf ins nächste Jahr.

Eine sofortige Absetzbarkeit, etwa gegen Zinsen oder Gehalt, gibt es nicht, weil der Aktientopf strikt von allen anderen Einkunftsarten getrennt bleibt.

Trage den Totalverlust trotzdem in der Jahressteuerbescheinigung ein, denn erst dadurch entsteht der Vortrag, der spätere Aktiengewinne mindert. Ein Ergebnis von 0 Euro Steuer ist in diesem Fall also korrekt, kein Rechenfehler des Rechners.

Lohnt es sich, Aktien gezielt mit Verlust zu verkaufen, um Steuern zu sparen?

Ja, das kann sich lohnen, wenn im selben Jahr bereits Aktiengewinne realisiert wurden, denn nur dann greift die Verlustverrechnung sofort.

Rechenbeispiel: Bei 8.000 Euro Aktiengewinn und gezielt realisierten 5.000 Euro Aktienverlust sinkt die Steuer von 2.637,50 Euro (ohne Verrechnung) auf 1.318,75 Euro – eine Ersparnis von 1.318,75 Euro allein durch den Verkaufszeitpunkt.

Ohne eigene Aktiengewinne im laufenden Jahr bringt der gezielte Verlustverkauf dagegen keinen sofortigen Vorteil, der Verlust wandert dann nur in den Vortrag fürs nächste Jahr.

Wichtig für die Umsetzung: Der Verkauf muss vor Jahresende erfolgen, damit er noch für das laufende Steuerjahr zählt, und bei Verlusten an einer anderen Bank als den Gewinnen braucht es zusätzlich die Verlustbescheinigung bis 15. Dezember.

Ein sofortiger Rückkauf derselben Aktie ist steuerlich zulässig, senkt aber das Risiko nicht – ein Blick auf die eigene Depotstruktur vor dem Verkauf lohnt sich deshalb immer.

Wirkt der Sparer-Pauschbetrag vor oder nach der Verlustverrechnung?

Der Sparer-Pauschbetrag wirkt NACH der Verlustverrechnung, nicht davor. § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG begrenzt den Pauschbetrag ausdrücklich auf die „nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten" Kapitalerträge – die Topf-Verrechnung steht damit rechtlich vor dem Abzug des Pauschbetrags.

Rechenbeispiel: Bei 6.000 Euro Bemessungsgrundlage nach Verrechnung von Aktien- und allgemeinem Topf und vollem Pauschbetrag von 1.000 Euro bleiben 5.000 Euro steuerpflichtig, die Gesamtsteuer beträgt 1.318,75 Euro.

Ein verbreiteter Fehler ist die umgekehrte Reihenfolge: Wer den Pauschbetrag zuerst von den Bruttoerträgen abzieht und erst danach die Verluste verrechnet, weist den steuerpflichtigen Betrag bei größeren Vorträgen zu niedrig aus.

Der Verlustverrechnung-Rechner hält die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge automatisch ein und zeigt den genutzten Pauschbetrag als eigenes Ergebnisfeld.

Kann ich Verluste bei einer anderen Bank nachträglich in der Steuererklärung verrechnen?

Ja, über den Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG lässt sich die bankübergreifende Verlustverrechnung auch dann noch nachholen, wenn die 15.-Dezember-Frist für die Verlustbescheinigung bereits verstrichen ist.

Dieses Wahlrecht ist zeitlich nicht befristet, solange der betreffende Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist – in der Regel innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 AO.

Rechenbeispiel: Liegen 4.000 Euro Aktienverlust bei Bank A und 6.000 Euro Aktiengewinn bei Bank B, bleibt ohne jede Korrektur der volle Gewinn bei Bank B mit 1.318,75 Euro steuerpflichtig; über die Anlage KAP mit beiden Beträgen sinkt die Steuer auf 263,75 Euro, eine Ersparnis von 1.055 Euro.

Der Antrag lohnt sich also auch rückwirkend für bereits abgegebene Steuererklärungen, solange das Finanzamt den Bescheid noch ändern kann – ein Steuerberater oder das Finanzamt selbst kann den genauen Spielraum im Einzelfall prüfen.

Ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verfassungsgemäß?

Das ist offen: Die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG gilt aktuell unverändert weiter, doch der Bundesfinanzhof hält sie für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Verfahren 2 BvL 3/21, Vorlagebeschluss vom 17.

November 2020). Eine Entscheidung wird für den Verlauf des Jahres 2026 oder Anfang 2027 erwartet, ein konkreter Verhandlungstermin steht nach Stand vom 28. September 2026 weiterhin nicht fest.

Praktische Folge: Alle Steuerbescheide, die die Aktientopf-Verrechnung betreffen, ergehen seit Anfang 2022 automatisch vorläufig nach § 165 AO, ein eigener Einspruch ist dafür nicht nötig.

Sollte das Gericht die Beschränkung kippen, würden betroffene Bescheide automatisch angepasst und Aktienverluste rückwirkend auch mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar – bis dahin rechnet der Verlustverrechnung-Rechner nach der geltenden, getrennten Topf-Logik.

Wurde die 20.000-Euro-Grenze bei Termingeschäften abgeschafft?

Ja. Die frühere Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen auf 20.000 Euro pro Jahr (vormals § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 vollständig gestrichen, verkündet am 5.

Dezember 2024, rückwirkend für alle offenen Fälle nach § 52 Abs. 28 EStG. Verluste aus Optionen, Futures oder Forderungsausfällen verrechnen sich seither wieder unbegrenzt im allgemeinen Topf mit anderen Kapitalerträgen.

Die Banken mussten die unbegrenzte Verrechnung in ihren Abrechnungssystemen erst ab dem 1. Januar 2026 anwenden; für Steuerjahre davor, in denen noch zu viel Steuer einbehalten wurde, lässt sich die Differenz über die Steuererklärung zurückholen.

Der Verlustverrechnung-Rechner bildet bereits die aktuelle, unbegrenzte Rechtslage ohne die frühere Grenze ab – im Feld „Sonstige Verluste" ist deshalb kein Deckel mehr eingebaut.

Ändert die Einkommensteuerreform 2027 etwas an der Verlustverrechnung bei Aktien?

Nein, nach aktuellem Stand nicht: Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027, den das Bundeskabinett am 2.

September 2026 beschlossen hat, lässt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro und die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG unverändert.

Forderungen, die Abgeltungsteuer abzuschaffen und Kapitalerträge künftig mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern, haben es nicht in den Entwurf geschafft.

Rechenbeispiel: Die Werte des Standardbeispiels – 3.000 Euro steuerpflichtiger Rest im Aktientopf, 6.000 Euro Bemessungsgrundlage, 1.318,75 Euro Gesamtsteuer – bleiben nach dem Entwurf für 2027 unverändert gültig, nur der steuerfreie Grundfreibetrag bei anderen Einkunftsarten steigt schrittweise.

Bis das Gesetz final verabschiedet ist, bleibt der Entwurf eine Momentaufnahme; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind nicht ausgeschlossen.

Der Verlustverrechnung-Rechner wird bei einer tatsächlichen Gesetzesänderung entsprechend aktualisiert.

Kann ich Verluste bei einer anderen Bank verrechnen lassen, ohne die Steuererklärung abzugeben?

Nein, ohne Weiteres nicht: Jede Bank verrechnet Verluste automatisch nur innerhalb der eigenen Depots (§ 43a Abs. 3 EStG), eine bankübergreifende automatische Verrechnung gibt es nicht.

Der direkte Weg über die Bank führt nur über eine Verlustbescheinigung, die bis zum 15.

Dezember des laufenden Jahres unwiderruflich bei der Bank mit den Verlusten beantragt werden muss; danach reichst du sie zusammen mit den Gewinnen der anderen Bank über die Anlage KAP ein.

Rechenbeispiel: Bei 4.000 Euro Aktienverlust bei Bank A und 6.000 Euro Aktiengewinn bei Bank B sinkt die Steuer mit Bescheinigung von 1.318,75 Euro auf 263,75 Euro.

Nach Ablauf der Frist bleibt nur noch die Steuererklärung über den Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG als zweiter Weg – eine Steuererklärung lässt sich dann also nicht mehr vermeiden.

Der Verlustverrechnung-Rechner zeigt mit dem Feld „Verluste bei anderer Bank" direkt den passenden Hinweis für deine Situation.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Steuervergleich: 2.637,50 Euro ohne Verlustverrechnung gegenüber 1.318,75 Euro nach Verrechnung im Standardbeispiel Wie stark die Verlustverrechnung wirkt, zeigt der Vergleich im Ergebnisfeld „Steuerersparnis durch Verlustverrechnung": Im Standardbeispiel sinkt die Steuer von 2.637,50 Euro auf 1.318,75 Euro – eine Ersparnis von 1.318,75 Euro allein durch die korrekte Zuordnung der Verluste zu den beiden Töpfen. Wichtig für die Praxis: Ein Ergebnis von 0 Euro Steuer bei großen Verlustvorträgen ist kein Rechenfehler, sondern zeigt, dass der komplette Ertrag im jeweiligen Verlusttopf aufgeht – der überschüssige Verlust bleibt als Vortrag für das Folgejahr erhalten, statt einfach zu verfallen.

Liegen Verluste bei einer anderen Bank als die Gewinne, verrechnet keine Bank automatisch bankübergreifend. Dafür braucht es eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 EStG, die bis zum 15.

Dezember des laufenden Jahres bei der depotführenden Bank beantragt werden muss – danach ist die Verrechnung nur noch über die Anlage KAP in der Steuererklärung möglich.

Der Hinweistext im Ergebnisfeld passt sich automatisch an, je nachdem, ob du mehrere Banken angibst.

Für Aktienverluste bleibt zusätzlich zu beachten: Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvL 3/21); betroffene Steuerbescheide zur Aktientopf-Verrechnung ergehen deshalb vorläufig.

Für den Abgeltungsteuer-Satz selbst, unabhängig von der Verlustverrechnung, hilft ergänzend der Kapitalertragsteuer-Rechner.

Wer zusätzlich prüfen will, ob die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG lohnt, findet die Gegenrechnung mit dem persönlichen Steuersatz ebenfalls dort – sie wirkt erst auf die bereits verrechnete Bemessungsgrundlage, die dieser Rechner liefert.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisbeispiel: 6.000 Euro Aktiengewinn, 2.000 Euro Aktienverlust plus 1.000 Euro Vortrag, Steuer 695,47 Euro nach Verrechnung Praxisfall: Eine Anlegerin hat dieses Jahr 6.000 Euro Aktiengewinn realisiert, außerdem 2.000 Euro Aktienverlust bei derselben Bank sowie einen Verlustvortrag von 1.000 Euro aus dem Vorjahr im Aktientopf.

Dazu kommen 2.000 Euro Zinserträge und 500 Euro Verlust aus einem Fondsverkauf. Ihr Sparer-Pauschbetrag ist noch vollständig frei (2.000 Euro, Zusammenveranlagung), Kirchensteuer 8 Prozent.

Schritt 1, Aktientopf: 6.000 Euro Gewinn minus 2.000 Euro Verlust minus 1.000 Euro Vortrag ergibt 3.000 Euro steuerpflichtigen Rest, der Vortrag ist vollständig aufgebraucht.

Schritt 2, allgemeiner Topf: 2.000 Euro Zinsen plus 3.000 Euro Rest minus 500 Euro Fondsverlust ergibt 4.500 Euro Bemessungsgrundlage.

Schritt 3, Steuer: Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags bleiben 2.500 Euro steuerpflichtig, die Steuer beträgt 695,47 Euro inklusive 8 Prozent Kirchensteuer.

Entscheidung: Ohne die Verlustverrechnung hätte sie auf die vollen 8.000 Euro Bruttoerträge (6.000 Euro Aktiengewinn plus 2.000 Euro Zinsen) minus Pauschbetrag Steuer gezahlt – 1.669,12 Euro.

Die korrekte Zuordnung der Verluste zu den beiden Töpfen spart ihr also 973,65 Euro. Weil ihre Verluste bei derselben Bank liegen wie die Gewinne, muss sie keine Verlustbescheinigung beantragen – die Bank verrechnet automatisch bankintern.

Hätte sie stattdessen ihre Aktienverluste bei einer zweiten Bank, müsste sie zusätzlich bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen, um denselben Steuervorteil erst über die Anlage KAP in der Steuererklärung geltend zu machen.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Aktienverluste gegen Zinsen oder Dividenden gegenrechnen. Das funktioniert steuerlich nicht – § 20 Abs.

6 Satz 4 EStG bindet Aktienverluste ausschließlich an Aktiengewinne.

Wer 5.000 Euro Aktienverlust von 3.000 Euro Zinsen abzieht, rechnet mit einer Verrechnung, die es nicht gibt; die Bemessungsgrundlage bleibt bei den vollen 3.000 Euro Zinsen, der Aktienverlust wandert stattdessen unverändert in den Vortrag.

Zweiter Fehler: den kompletten Freistellungsauftrag statt des noch freien Rests eintragen. Ist der Sparer-Pauschbetrag an einer anderen Bank schon teilweise verbraucht, überschätzt der Rechner sonst die Steuerersparnis deutlich.

Dritter Fehler: annehmen, Verluste bei Bank A würden automatisch mit Gewinnen bei Bank B verrechnet. Jede Bank verrechnet nur innerhalb der eigenen Depots; für die bankübergreifende Verrechnung ist eine bis 15.

Dezember beantragte Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 EStG nötig. Vierter Fehler: ein Ergebnis von 0 Euro Steuer als Fehler des Rechners deuten.

Reicht der Verlust plus Vortrag aus, um den kompletten Ertrag zu decken, ist 0 Euro korrekt – der überschüssige Verlust erscheint stattdessen im neuen Verlustvortrag. Fünfter Fehler: den Sparer-Pauschbetrag vor der Verlustverrechnung abziehen.

Richtig ist die Reihenfolge Topf-Verrechnung zuerst, Pauschbetrag danach, wie § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG es vorschreibt.

Wer stattdessen zuerst 1.000 oder 2.000 Euro Pauschbetrag von den Bruttoerträgen abzieht und erst danach die Verlusttöpfe verrechnet, kann bei größeren Verlustvorträgen einen um mehrere Hundert Euro zu niedrigen steuerpflichtigen Betrag ausweisen.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Verlustverrechnung-Rechner trennt Aktientopf und allgemeinen Topf, berücksichtigt Verlustvorträge aus Vorjahren und zeigt die Steuerersparnis gegenüber einer Berechnung ohne Verrechnung.

Im Standardbeispiel sinkt die Steuer durch die korrekte Topf-Zuordnung von 2.637,50 Euro auf 1.318,75 Euro.

Praktisch heißt das: Trage Aktiengewinne und -verluste getrennt von Zinsen und Dividenden ein, ergänze die Vorträge aus dem letzten Steuerbescheid und prüfe bei mehreren Banken, ob eine Verlustbescheinigung bis 15. Dezember nötig ist.

Für die reine Abgeltungsteuer auf eine bereits feststehende Bemessungsgrundlage hilft der Kapitalertragsteuer-Rechner, für die Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds der Vorabpauschale-Rechner.

Wer im Anschluss prüfen will, ob insgesamt eine Steuererstattung möglich ist, findet die Schätzung im Rechner Steuererstattung berechnen. Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Rest Aktientopf 3.000 EUR, Bemessungsgrundlage 6.000 EUR, Gesamtsteuer 1.318,75 EUR, Steuer ohne Verrechnung 2.637,50 EUR

Aktiengewinn mit teilweisem Verlustausgleich

Aktiengewinne (dieses Jahr)
8.000 EUR
Aktienverluste (dieses Jahr)
5.000 EUR
Sonstige Kapitalerträge
3.000 EUR
Sparer-Pauschbetrag (noch frei)
1.000 EUR

Beispiel 2 · Mittel · Bemessungsgrundlage bleibt bei 3.000 EUR (unverändert durch den Aktienverlust), Gesamtsteuer 527,50 EUR, neuer Verlustvortrag Aktientopf 5.000 EUR

Aktienverlust trifft auf Zinsgewinn – keine Verrechnung

Aktiengewinne (dieses Jahr)
0 EUR
Aktienverluste (dieses Jahr)
5.000 EUR
Sonstige Kapitalerträge
3.000 EUR
Sparer-Pauschbetrag (noch frei)
1.000 EUR

Beispiel 3 · Komplex · Rest Aktientopf 3.000 EUR, zu versteuernde Erträge 2.000 EUR, Gesamtsteuer 559,91 EUR (inkl. Kirchensteuer)

Aktiengewinn mit Kirchensteuer 9 %

Aktiengewinne (dieses Jahr)
8.000 EUR
Aktienverluste (dieses Jahr)
5.000 EUR
Sparer-Pauschbetrag (noch frei)
1.000 EUR
Kirchensteuer
9 %

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

AktienrechnerAktiengewinn nach Abgeltungsteuer, Solidaritaetszuschlag, Kirchensteuer und Ordergebuehren berechnen. Mit Sparerpauschbetrag und Rendite p.a.ETF-Sparplan-RechnerETF-Sparplan simulieren: monatliche Sparrate, Rendite, TER und Laufzeit eingeben – Endkapital, Eigenanteil, Gewinn und Vorabpauschale sofort ablesen.DividendenDividendenertrag, Gesamtdividende und Endkapital mit optionalem Wachstum und Reinvestition berechnenSpekulationssteuer-RechnerSpekulationssteuer auf Immobilienverkauf berechnen: Gewinn, Werbungskosten und Steuerlast nach § 23 EStG ermitteln – mit Eigennutzungs-Ausnahme.Depot-Gebühren-VergleichDepot-Gebühren-Vergleich: jährliche Gesamtkosten verschiedener Depotmodelle aus Depotgebühr, Ordergebühren, Sparplangebühren und ETF-TER berechnen, Gebührenquote bestimmen und Langzeiteffekt auf das Endvermögen vergleichen.Erbschaftssteuer-RechnerErbschaftsteuer berechnen: Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad und Erbschaftsteuer nach §19 ErbStG für 2026 ermitteln.Zu-versteuerndes-Einkommen-RechnerZu versteuerndes Einkommen (zvE) 2026 berechnen: Bruttolohn minus Werbungskosten, Sonderausgaben und Grundfreibetrag (11.784 €) – zvE und grobe Steuernaehrung schätzen.MehrwertsteuerrechnerNetto-Brutto-Umrechnung mit 19 %, 7 % oder individuellem Steuersatz.Einkommensteuer-Rechner 2026Einkommensteuer 2026 mit Progression, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz aus Jahresdaten belastbar vorausberechnen.Steuerklassenwechsel-VergleichVergleicht das Nettogehalt bei verschiedenen Steuerklassenkombinationen für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner – zeigt, ob sich ein Wechsel lohnt.Grundsteuer-RechnerBerechnet die Grundsteuer B nach dem Bundesmodell aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und kommunalem Hebesatz – mit Jahres- und Quartalsbetrag.Lohnsteuer-RechnerBerechnet die Lohnsteuer nach Steuerklasse und Bruttolohn – mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, monatlich oder jährlich.Ehegattensplitting-RechnerSplitting-Vorteil für Ehepaare berechnen: Zusammenveranlagung (Splitting-Tarif) vs. Einzelveranlagung vergleichen und Steuerersparnis 2026 ermitteln.Schenkungssteuer-RechnerSchenkungsteuer berechnen: Freibetrag je 10-Jahres-Zeitraum, Vorschenkungen anrechnen und Schenkungsteuer nach §19 ErbStG für 2026 ermitteln.Progressionsvorbehalt-RechnerMehrsteuer durch Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) berechnen: Elterngeld, ALG1, Kurzarbeitergeld und Krankengeld erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

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  • Verlustverrechnung: Aktientopf-Rest von 3.000 Euro fließt in den allgemeinen Topf, Aktienverlust verrechnet sich nicht mit Zinsen

    Verlustverrechnung: zwei getrennte Töpfe

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           alt="Verlustverrechnung: Aktientopf-Rest von 3.000 Euro fließt in den allgemeinen Topf, Aktienverlust verrechnet sich nicht mit Zinsen"
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner">Verlustverrechnung: zwei getrennte Töpfe auf Rechner-Portal</a></p>

    Textbaustein für die Bildunterschrift

    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner
  • Steuervergleich: 2.637,50 Euro ohne Verlustverrechnung gegenüber 1.318,75 Euro nach Verrechnung, Ersparnis 1.318,75 Euro

    Steuerersparnis durch Verlustverrechnung

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           alt="Steuervergleich: 2.637,50 Euro ohne Verlustverrechnung gegenüber 1.318,75 Euro nach Verrechnung, Ersparnis 1.318,75 Euro"
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    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner">Steuerersparnis durch Verlustverrechnung auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner
  • Praxisbeispiel: 6.000 Euro Aktiengewinn, 2.000 Euro Aktienverlust plus 1.000 Euro Vortrag, Steuer 695,47 Euro nach Verrechnung

    Praxisbeispiel: Verlustverrechnung mit Vortrag und Kirchensteuer

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    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner">Praxisbeispiel: Verlustverrechnung mit Vortrag und Kirchensteuer auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner
  • Aktientopf: Rest gleich Aktiengewinne minus Verluste und Vortrag. Allgemeiner Topf: Bemessungsgrundlage gleich Zinsen plus Rest minus Verluste und Vortrag.

    Formel: Verlustverrechnung in zwei Töpfen

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           alt="Aktientopf: Rest gleich Aktiengewinne minus Verluste und Vortrag. Allgemeiner Topf: Bemessungsgrundlage gleich Zinsen plus Rest minus Verluste und Vortrag."
           width="760" height="725">
    </a>
    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner">Formel: Verlustverrechnung in zwei Töpfen auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner

Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Der Rechner bildet die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG vereinfacht ab (Aktientopf, allgemeiner Topf, Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer). Ausländische Quellensteuer, ETF-Teilfreistellungen im Detail, die Günstigerprüfung und individuelle Bankabläufe werden nicht vollständig erfasst. Kein Ersatz für Steuerberatung.

Quelle: Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG (Aktientopf getrennt vom allgemeinen Topf), Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG und Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG über die geteilte Rechenfunktion des Kapitalertragsteuer-Rechners.

Stand: 2026-09-28

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
28. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Steuern
Formeln basieren auf
Aktientopf: Aktiengewinne − (Aktienverluste + Vortrag Aktientopf) → steuerpflichtiger Rest oder neuer Vortrag (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). Allgemeiner Topf: (sonstige Kapitalerträge + Rest aus Aktientopf) − (sonstige Verluste + Vortrag allgemeiner Topf) → Bemessungsgrundlage vor Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 6 S. 1-3 EStG). Steuer = calculateKapitalertragsteuerDomain(Bemessungsgrundlage, Sparer-Pauschbetrag, Kirchensteuersatz) nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer 25 % + Soli 5,5 % + ggf. Kirchensteuer), identisch zur Rechenfunktion des Kapitalertragsteuer-Rechners. Ersparnis = Steuer auf Bruttogewinne ohne Verrechnung minus Steuer nach Verrechnung.
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Verlustverrechnung-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Verlustverrechnung-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/verlustverrechnung-rechner

Werbestatus

Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.