Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
3 Annahmen und 3 Grenzen
Annahmen
- Die Steuer wird über den Einkommensteuer-Grundtarif 2026 berechnet; bei Zusammenveranlagung gilt das Splitting-Verfahren.
- Der Höchstbetrag für gemeinnützige Spenden beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG). Übersteigt die Spende diesen Wert, entsteht ein Spendenvortrag.
- Bei Parteispenden gelten seit dem Steueränderungsgesetz 2025 (ab VZ 2026) angehobene Höchstbeträge: 50 % Ermäßigung auf Ausgaben bis 3.300 € (Einzel)/6.600 € (Zusammen) nach § 34g EStG, danach weitere 3.300 €/6.600 € als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 EStG.
Grenzen
- Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen jenseits der Spende sind nicht berücksichtigt.
- Der alternative Höchstbetrag von 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, für Unternehmen) wird nicht abgebildet.
- Bei Sachspenden und Aufwandsspenden gelten besondere Bewertungsregeln, die hier nicht erfasst sind.
Stand der Prüfung: Spendenabzug und Grundtarif geprüft für den Veranlagungszeitraum 2026, Stand 27.09.2026. Parteispenden-Höchstbeträge (§ 34g, § 10b Abs. 2 EStG) am 27.09.2026 gegen gesetze-im-internet.de korrigiert (Steueränderungsgesetz 2025 hatte die Grenzen ab VZ 2026 verdoppelt).