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Spendenrechner 2026: Steuerersparnis und Spendenabzug

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Kurzantwort

Spendenrechner: Spendenbetrag, Einkünfte und Veranlagung eingeben und sofort sehen, wie viel Einkommensteuer die Spende spart, was sie netto kostet und ob ein Spendenvortrag entsteht. Stand 2026, keine Steuerberatung.

Spende steuerlich absetzen: Höchstbetrag, Steuerersparnis und Nettokosten für gemeinnützige...

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Aug. 2026)Stand:

Überblick

Was bringt eine Spende steuerlich?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Wie viel Einkommensteuer eine Spende tatsächlich spart und was sie dich netto kostet, zeigt der Spendenrechner. Die Kernfrage lautet: Welcher Anteil meiner Spende fließt über den Spendenabzug als Steuerersparnis zurück – und ab wann entsteht ein Spendenvortrag auf Folgejahre?

Gemeinnützige Spenden sind nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar, maximal bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Übersteigt die Spende diesen Höchstbetrag, wird der Rest nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG zeitlich unbegrenzt als Spendenvortrag vorgetragen.

Parteispenden folgen einer eigenen Logik: § 34g EStG gewährt zunächst eine direkte Steuerermäßigung von 50 Prozent bis 1.650 Euro (Einzel) beziehungsweise 3.300 Euro (Zusammenveranlagung), bevor der darüber liegende Teil als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 EStG abgezogen wird.

Der Rechner richtet sich an Steuerpflichtige, die vor der Steuererklärung den finanziellen Effekt einer geplanten oder bereits geleisteten Spende beziffern wollen – ob an eine gemeinnützige Organisation, eine Kirchengemeinde, eine Stiftung oder eine politische Partei.

Die Einkommensteuer wird dabei intern nach dem amtlichen Tarif 2026 (§ 32a EStG) berechnet, wahlweise als Grundtarif oder im Splitting-Verfahren. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt.

Entscheidend für das Verständnis: Der Spendenabzug mindert nicht die Spende, sondern das zu versteuernde Einkommen.

Die Ersparnis ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Steuer ohne und der Steuer mit Abzug – sie hängt deshalb direkt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Bei 500 Euro Spende und einem zvE von 45.000 Euro beträgt die Ersparnis rund 166 Euro, die Nettokosten liegen bei 334 Euro. Die Ergebnisse sind eine Orientierung ohne Gewähr und ersetzen keine Steuerberatung.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du wählst zuerst die Spendenart: gemeinnützige Spende nach § 10b EStG oder Parteispende nach § 34g in Verbindung mit § 10b Abs. 2 EStG.

Bei Parteispenden greift zunächst die direkte Steuerermäßigung von 50 Prozent, weshalb die Berechnung anders aufgebaut ist als bei gemeinnützigen Zuwendungen.

Beim Spendenbetrag trägst du die Summe aller Spenden im Kalenderjahr ein, für die eine Zuwendungsbestätigung vorliegt.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmt den Höchstbetrag von 20 Prozent – er steht im Steuerbescheid und ist die Summe aller Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Das zu versteuernde Einkommen gibst du ohne den Spendenabzug ein; der Rechner zieht die Spende davon ab und berechnet die Steuerdifferenz. Bei der Veranlagungsart wählst du zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung.

Im Splitting-Verfahren wird die Steuer auf das halbe zvE berechnet und verdoppelt, was bei unterschiedlich verdienenden Partnern die Progression mildert und die Spendenersparnis beeinflusst.

Außerdem verdoppeln sich die Höchstbeträge bei Parteispenden auf 3.300 Euro (Ermäßigung) plus 3.300 Euro (Sonderausgabe). Häufiger Eingabefehler: den Bruttolohn statt des zu versteuernden Einkommens einzutragen.

Das zvE ist nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen deutlich niedriger – wer den Bruttolohn einsetzt, überschätzt den Grenzsteuersatz und damit die Steuerersparnis.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Spendenrechner-Formel: Höchstbetrag gleich Gesamtbetrag der Einkünfte mal 20 Prozent Der Spendenabzug für gemeinnützige Zuwendungen folgt drei Schritten. Zuerst wird der Höchstbetrag ermittelt: Gesamtbetrag der Einkünfte × 20 Prozent (§ 10b Abs.

1 EStG). Dann bestimmt sich der abziehbare Betrag: das Minimum aus Spendenbetrag und Höchstbetrag. Der Rest wird als Spendenvortrag in Folgejahre vorgetragen.

Schließlich ergibt sich die Steuerersparnis als Differenz: ESt(zvE) − ESt(zvE − abziehbarer Betrag).

Beispiel mit dem Tarif 2026: Bei 500 Euro Spende, 50.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte und 45.000 Euro zvE (Einzelveranlagung) liegt der Höchstbetrag bei 10.000 Euro. Die gesamten 500 Euro sind abziehbar, kein Spendenvortrag entsteht.

Die Einkommensteuer sinkt von 8.835 Euro auf 8.669 Euro – die Ersparnis beträgt 166 Euro, die Nettokosten der Spende liegen bei 334 Euro. Der Grenzsteuersatz liegt bei 33,39 Prozent.

Bei Parteispenden rechnet der Rechner in zwei Stufen: Bis 1.650 Euro (Einzel) gewährt § 34g EStG eine direkte Ermäßigung von 50 Prozent – diese wird unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen, ohne den Umweg über das zvE.

Der darüber hinausgehende Teil bis weitere 1.650 Euro wird als Sonderausgabe vom zvE abgezogen (§ 10b Abs. 2 EStG).

Bei einer Parteispende von 2.000 Euro an einen Einzelveranlagten mit 75.000 Euro zvE beträgt die Ermäßigung 825 Euro, der Sonderausgabenabzug 350 Euro und die Gesamtersparnis 972 Euro.

Die Höhe der Ersparnis hängt bei beiden Spendenarten vom Verlauf des progressiven Steuertarifs ab: Je steiler die Tarifkurve am aktuellen zvE ansteigt, desto stärker wirkt der Abzug.

Unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro beträgt der Grenzsteuersatz null – dort bringt der Spendenabzug keine Ersparnis, obwohl der Höchstbetrag rechnerisch vorhanden ist. Steuerersparnis einer 1.000-Euro-Spende bei drei Grenzsteuersätzen: 28,19 Prozent ergibt 281 Euro, 36,85 Prozent ergibt 367 Euro, 42,00 Prozent ergibt 420 Euro

Spendenrechner-Formel: Höchstbetrag gleich Gesamtbetrag der Einkünfte mal 20 Prozent.

Nachschlagen

Steuerersparnis durch Spenden 2026: Tabelle nach Einkommen und Spendenhöhe

Wie viel eine Spende steuerlich bringt, hängt vom Grenzsteuersatz ab. Die Tabelle zeigt die Einkommensteuer-Ersparnis für drei Spendenbeträge bei verschiedenen Einkommenshöhen – berechnet nach dem amtlichen Grundtarif 2026 (§ 32a EStG), Einzelveranlagung, gemeinnützige Spende.

Steuerersparnis und Nettokosten einer gemeinnützigen Spende nach zu versteuerndem Einkommen (Einzelveranlagung, Grundtarif 2026)
Zu versteuerndes EinkommenGrenzsteuersatzErsparnis bei 500 € SpendeErsparnis bei 1.000 € SpendeErsparnis bei 2.000 € Spende
20.000 €24,73 %123 €245 €487 €
30.000 €28,19 %141 €281 €557 €
45.000 €33,39 %166 €332 €661 €
60.000 €38,58 %193 €384 €765 €
75.000 €42,00 %210 €420 €840 €
90.000 €42,00 %210 €420 €840 €

Einzelveranlagung, gemeinnützige Spende (§ 10b EStG), GdE = zvE (vereinfacht). Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten – die tatsächliche Gesamtersparnis fällt etwas höher aus. Ab 69.879 € zvE greift der Spitzensteuersatz von 42 %; die Ersparnis pro gespendetem Euro bleibt dann konstant. Bei Zusammenveranlagung (Splitting) gelten andere Grenzsteuersätze. Quelle: § 32a EStG, Grundtarif 2026.

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Spendenrechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie viel Steuer spare ich durch eine Spende von 500 Euro?

Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro und Einzelveranlagung liegt der Grenzsteuersatz bei 33,39 Prozent.

Die Einkommensteuer sinkt durch den Spendenabzug von 8.835 Euro auf 8.669 Euro – die Ersparnis beträgt 166 Euro, die Nettokosten der Spende liegen bei 334 Euro.

Steigt das zvE auf 75.000 Euro, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent und dieselbe 500-Euro-Spende spart rund 210 Euro, die Nettokosten sinken damit auf 290 Euro.

Unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro fällt keine Einkommensteuer an, der Spendenabzug bringt dann null Euro Ersparnis.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind im Rechner nicht enthalten; beide sinken ebenfalls durch den Abzug, sodass die tatsächliche Gesamtersparnis etwas höher ausfällt.

Die Spende mindert nicht die Steuer direkt, sondern das zu versteuernde Einkommen – deshalb ist der Grenzsteuersatz der Schlüssel zur richtigen Einschätzung.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für den Spendenabzug?

Gemeinnützige Spenden sind nach § 10b Abs. 1 EStG bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar. Bei 50.000 Euro GdE liegt der Höchstbetrag bei 10.000 Euro; bei 100.000 Euro GdE bei 20.000 Euro.

Übersteigt die Spende in einem Veranlagungszeitraum diesen Betrag, entsteht kein steuerlicher Verlust: Der überschüssige Teil wird nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG als Spendenvortrag zeitlich unbefristet in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen.

Den Vortrag musst du in der Steuererklärung geltend machen – das Finanzamt berücksichtigt ihn nicht automatisch.

Bei Zusammenveranlagung gilt der gemeinsame GdE beider Partner als Bemessungsgrundlage; der Höchstbetrag selbst verdoppelt sich nicht pauschal, sondern folgt dem gemeinsamen GdE.

Daneben existiert ein alternativer Höchstbetrag von 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen für Unternehmen (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG), den dieser Rechner nicht abbildet.

Worin unterscheidet sich eine Parteispende steuerlich von einer gemeinnützigen Spende?

Parteispenden genießen eine doppelte Begünstigung. Zunächst gewährt § 34g EStG eine direkte Steuerermäßigung von 50 Prozent der Zuwendung bis 1.650 Euro bei Einzelveranlagung (3.300 Euro bei Zusammenveranlagung).

Diese Ermäßigung wird unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen, ohne den Umweg über das zu versteuernde Einkommen – sie wirkt deshalb stärker als ein reiner Sonderausgabenabzug.

Beispiel: 1.000 Euro Parteispende bringen 500 Euro Ermäßigung, unabhängig vom Grenzsteuersatz.

Der darüber hinausgehende Teil bis weitere 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro) ist als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 EStG vom zvE abziehbar und wirkt dort wie eine gemeinnützige Spende über den Grenzsteuersatz.

Bei einer Parteispende von 2.000 Euro und 75.000 Euro zvE beträgt die Gesamtersparnis 972 Euro.

Eine gemeinnützige Spende kennt dagegen nur den Sonderausgabenabzug bis 20 Prozent des GdE; die direkte Ermäßigung nach § 34g steht für sie nicht zur Verfügung.

Was passiert mit Spenden oberhalb des Höchstbetrags?

Spenden, die den Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen, gehen steuerlich nicht verloren.

Der überschüssige Betrag wird nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG als Spendenvortrag zeitlich unbefristet vorgetragen und kann in jedem folgenden Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, solange der Höchstbetrag dort noch nicht ausgeschöpft ist.

Beispiel: Bei 3.000 Euro GdE und 1.000 Euro Spende liegt der Höchstbetrag bei 600 Euro. 600 Euro werden im laufenden Jahr abgezogen, die restlichen 400 Euro wandern in den Vortrag.

Da das zvE in diesem Fall nur 3.000 Euro beträgt und unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt, ergibt sich im aktuellen Jahr keine Steuerersparnis.

Erst wenn in einem Folgejahr Einkommensteuer anfällt, entfaltet der vorgetragene Betrag seine Wirkung.

Der Rechner weist den Spendenvortrag als eigenes Ergebnisfeld aus und zeigt so auf den ersten Blick, ob die gesamte Spende sofort wirkt oder ein Teil auf spätere Jahre verschoben wird.

Wirkt der Spendenabzug bei Zusammenveranlagung anders als bei Einzelveranlagung?

Ja, und zwar in zwei Richtungen. Erstens gilt bei Zusammenveranlagung das Splitting-Verfahren: Die Einkommensteuer wird auf das halbe gemeinsame zvE berechnet und verdoppelt.

Dadurch rutscht ein größerer Teil des Einkommens in niedrigere Tarifzonen, der Grenzsteuersatz am aktuellen zvE kann niedriger ausfallen als bei Einzelveranlagung.

Bei 90.000 Euro zvE und Zusammenveranlagung beträgt der Grenzsteuersatz 33,39 Prozent, bei Einzelveranlagung mit demselben Betrag liegt er bei 42 Prozent.

Im Beispiel mit 5.000 Euro Spende und 100.000 Euro GdE sinkt die Steuer im Splitting von 17.670 auf 16.022 Euro – Ersparnis 1.648 Euro.

Zweitens verdoppeln sich bei Parteispenden die Höchstbeträge: Die Ermäßigungsgrenze nach § 34g steigt von 1.650 auf 3.300 Euro, die Sonderausgabengrenze nach § 10b Abs. 2 EStG ebenfalls.

Der Rechner berechnet beide Veranlagungsarten getrennt, sodass sich der Splitting-Effekt unmittelbar vergleichen lässt. Bei gleich verdienenden Partnern bringt das Splitting keinen Vorteil; je größer die Einkommensdifferenz, desto stärker wirkt es.

Brauche ich für jede Spende eine Zuwendungsbestätigung?

Für Spenden ab 300 Euro ist eine formale Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbescheinigung) der empfangenden Organisation zwingend erforderlich. Ohne diesen Nachweis erkennt das Finanzamt den Spendenabzug nicht an.

Bei einzelnen Spenden bis einschließlich 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis: der Kontoauszug oder die Buchungsbestätigung, sofern der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und das Konto einer inländischen Bank gehört.

Bei Spenden an politische Parteien gelten dieselben Schwellen. Sachspenden und Aufwandsspenden erfordern besondere Bewertungsregeln und immer eine Zuwendungsbestätigung – sie sind im Rechner nicht separat abgebildet.

Ein häufiger Fehler ist, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine als Spende abzusetzen: § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG schließt Beiträge aus, wenn der Verein den Sport seiner Mitglieder fördert.

Der Rechner prüft nicht, ob die Spende formell anerkennungsfähig ist; er unterstellt eine gültige Zuwendungsbestätigung und berechnet ausschließlich den steuerlichen Effekt auf die Einkommensteuer.

Warum zeigt der Rechner bei niedrigem Einkommen null Euro Steuerersparnis?

Der Spendenabzug senkt das zu versteuernde Einkommen, aber die Einkommensteuer beginnt erst oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro (Veranlagungszeitraum 2026).

Liegt das zvE bereits unter dieser Schwelle, fällt keine Steuer an – weder mit noch ohne Abzug.

Im Beispiel mit 10.000 Euro zvE und 500 Euro Spende ergibt sich ein Höchstbetrag von 2.000 Euro und der volle Betrag ist abziehbar, aber die Einkommensteuer beträgt in beiden Fällen null Euro.

Die Steuerersparnis ist deshalb ebenfalls null, die Nettokosten der Spende entsprechen dem vollen Spendenbetrag. Der Spendenvortrag greift in diesem Fall nicht, weil die Spende den Höchstbetrag nicht übersteigt.

In einem Folgejahr mit höherem Einkommen kann eine neue Spende dann Steuerersparnis bringen. Dieselbe Logik gilt bei Zusammenveranlagung, wenn das gemeinsame zvE unter dem doppelten Grundfreibetrag von 24.696 Euro liegt.

Der Rechner zeigt diesen Fall transparent über die Interpretationsregel: „Bei diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.“

Berücksichtigt der Rechner den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer?

Nein, der Rechner ermittelt ausschließlich die Einkommensteuer nach dem Grundtarif beziehungsweise dem Splitting-Tarif 2026 (§ 32a EStG).

Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der ESt, ab einer Freigrenze) und Kirchensteuer (8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in den übrigen Bundesländern) sind nicht enthalten.

Beide Zuschlagsteuern sinken ebenfalls durch den Spendenabzug, weil sie von der geminderten Einkommensteuer berechnet werden. Die tatsächliche Gesamtersparnis fällt deshalb in der Praxis etwas höher aus als der hier ausgewiesene Wert.

Im Standardfall mit 500 Euro Spende und 45.000 Euro zvE beträgt die ESt-Ersparnis 166 Euro; mit Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen (9 Prozent) kämen etwa 15 Euro Kirchensteuerersparnis hinzu.

Für eine vollständige Berechnung einschließlich aller Zuschläge eignet sich der Einkommensteuer-Rechner.

Der Spendenrechner konzentriert sich bewusst auf den Kerneffekt des Spendenabzugs, um die Darstellung übersichtlich zu halten und den Blick auf Höchstbetrag, Vortrag und Nettokosten zu lenken.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Die Steuerersparnis einer Spende hängt vom Grenzsteuersatz ab, nicht vom Durchschnittssteuersatz. Bei einem zvE von 45.000 Euro liegt der Grenzsteuersatz bei 33,39 Prozent – jeder zusätzlich abgesetzte Euro spart also rund 33 Cent Steuer.

Steigt das zvE auf 69.879 Euro oder darüber, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent und die Spende wird steuerlich wirksamer.

Bei größeren Spenden lohnt ein Blick auf den Höchstbetrag: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte klingen großzügig, werden aber bei konzentrierten Zuwendungen – etwa an eine Stiftungsgründung – schnell ausgeschöpft.

Der Rest wandert in den Spendenvortrag und wirkt erst in Folgejahren, wenn dort Steuerkapazität frei ist. Wer gezielt planen will, verteilt hohe Spenden über mehrere Jahre.

Bei Parteispenden wirkt die Steuerermäßigung nach § 34g EStG deutlich stärker als ein reiner Sonderausgabenabzug: 50 Prozent direkt von der Steuerschuld sind mehr als 50 Prozent mal Grenzsteuersatz.

Bei einer Parteispende von 1.000 Euro und Einzelveranlagung beträgt die Ermäßigung 500 Euro – unabhängig vom zvE und auch dann, wenn der Grenzsteuersatz nur 25 Prozent beträgt.

Für gemeinnützige Spenden steht eine solche Direktermäßigung nicht zur Verfügung. Denke daran, dass der Rechner Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht einbezieht.

Beide Zuschlagsteuern sinken ebenfalls durch den Spendenabzug, sodass die tatsächliche Gesamtersparnis etwas höher ausfällt als hier ausgewiesen. Alle Angaben ohne Gewähr. Vergleich: Gemeinnützige Spende (367 Euro Ersparnis über Sonderausgabenabzug) vs. Parteispende (500 Euro Ersparnis über direkte Steuerermäßigung nach § 34g) bei 1.000 Euro und 55.000 Euro zvE

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: Ein Angestellter mit 50.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte und 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen spendet 500 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Schritt 1 – Höchstbetrag prüfen: 50.000 × 20 Prozent = 10.000 Euro.

Die 500 Euro liegen deutlich darunter, kein Spendenvortrag entsteht. Schritt 2 – Steuerersparnis: Die Einkommensteuer sinkt von 8.835 Euro auf 8.669 Euro, Ersparnis 166 Euro. Schritt 3 – Nettokosten: 500 − 166 = 334 Euro.

Die Spende kostet ihn nach Steuer 334 Euro.

Schritt 4 – Vergleich Parteispende: Derselbe Betrag als Parteispende bringt 250 Euro Steuerermäßigung (50 Prozent nach § 34g) statt 166 Euro – die Parteispende wirkt stärker, weil die Ermäßigung direkt von der Steuerschuld abgezogen wird.

Schritt 5 – Ehepaarvariante: Zusammen veranlagt mit 90.000 Euro zvE und 100.000 Euro GdE ergibt eine gemeinnützige Spende von 5.000 Euro einen Höchstbetrag von 20.000 Euro.

Die Steuer sinkt von 17.670 auf 16.022 Euro – Ersparnis 1.648 Euro, Nettokosten 3.352 Euro. Schritt 6 – Entscheidung: Der Angestellte nutzt die Nettokosten als Planungsgröße.

Ihm ist klar, dass Soli und Kirchensteuer die reale Ersparnis noch leicht erhöhen und dass die endgültige Steuer erst der Bescheid festsetzt.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Fehler ist, den Spendenbetrag mit der Steuerersparnis gleichzusetzen. Eine Spende von 500 Euro bringt bei einem Grenzsteuersatz von 33,39 Prozent rund 166 Euro Ersparnis – nicht 500 Euro.

Die Nettokosten betragen 334 Euro, das ist der tatsächliche finanzielle Aufwand. Zweiter Fehler: den Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem Bruttolohn verwechseln.

Der GdE steht im Steuerbescheid und ist in der Regel niedriger als das Bruttogehalt; wer den Bruttolohn einsetzt, errechnet einen zu hohen Höchstbetrag. Dritter Fehler: den Spendenvortrag zu übersehen.

Wer in einem Jahr mehr spendet als der Höchstbetrag erlaubt, verliert das Geld steuerlich nicht – der Überhang wird unbefristet vorgetragen.

Diesen Vortrag muss man aber in der Steuererklärung geltend machen; automatisch berücksichtigt ihn das Finanzamt nicht immer. Vierter Fehler: bei Parteispenden die Steuerermäßigung nach § 34g mit dem Sonderausgabenabzug zu verwechseln.

Die Ermäßigung kürzt direkt die Steuerschuld, der Sonderausgabenabzug nur das zvE – beides wirkt unterschiedlich stark. Spendenvortrag: 5.000 Euro Spende bei 20.000 Euro GdE, Höchstbetrag 4.000 Euro, 1.000 Euro werden vorgetragen, Steuerersparnis 435 Euro Fünfter Fehler: anzunehmen, jede Spende sei automatisch abziehbar.

Voraussetzung ist eine Zuwendungsbestätigung der empfangenden Organisation; bei Spenden bis 300 Euro genügt der Kontoauszug, wenn der Empfänger steuerbegünstigt ist. Sechster Fehler: die Zusammenveranlagung nicht mitzudenken.

Bei Ehepaaren verdoppeln sich die Höchstbeträge für Parteispenden, und das Splitting senkt oft den Grenzsteuersatz – beides verändert die Ersparnis spürbar gegenüber der Einzelrechnung.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Spendenrechner ermittelt nach dem Einkommensteuer-Tarif 2026 die Steuerersparnis, die Nettokosten und den Höchstbetrag für gemeinnützige Spenden (§ 10b EStG) und Parteispenden (§ 34g + § 10b Abs. 2 EStG).

Im Beispiel spart eine 500-Euro-Spende bei 45.000 Euro zvE rund 166 Euro Steuer; die Spende kostet netto 334 Euro. Bei Parteispenden wirkt die direkte Ermäßigung von 50 Prozent besonders stark.

Für die Anwendung: Trage Spendenart, Betrag, Gesamtbetrag der Einkünfte, zvE und Veranlagung ein und lies Steuerersparnis und Nettokosten ab. Vergleiche Einzel- und Zusammenveranlagung, um den Splitting-Effekt zu sehen.

Der Rechner bezieht Soli und Kirchensteuer nicht ein; die tatsächliche Ersparnis fällt dadurch etwas höher aus. Wer den Spendenabzug mit anderen Steuerposten betrachten will, findet im Einkommensteuer-Rechner die volle Steuerlast und im Rechner für das zu versteuernde Einkommen den Ausgangswert für das zvE.

Ehepaare prüfen den Splitting-Vorteil im Ehegattensplitting-Rechner. Wer statt einer freiwilligen Spende die islamische Pflichtabgabe berechnen möchte, findet im Zakat-Rechner die passende Berechnung. Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung, Stand 2026.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Steuerersparnis: 367 € | Nettokosten: 633 € | ESt ohne Abzug: 12.347 € | ESt mit Abzug: 11.980 € | Grenzsteuersatz: 36,85 %

1.000 € gemeinnützige Spende, Einzelveranlagung

Spendenart
Gemeinnützige Spende (§ 10b)
Spendenbetrag pro Jahr
1.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
60.000 €
Zu versteuerndes Einkommen
55.000 €

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Steuerersparnis: 250 € | Nettokosten: 250 € | Ermäßigung nach § 34g: 250 € | Grenzsteuersatz: 29,92 %

500 € Parteispende – direkte Steuerermäßigung

Spendenart
Parteispende (§ 34g + § 10b)
Spendenbetrag pro Jahr
500 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
40.000 €
Zu versteuerndes Einkommen
35.000 €

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Steuerersparnis: 596 € | Nettokosten: 1.404 € | Höchstbetrag: 16.000 € | ESt ohne Abzug: 11.340 € | ESt mit Abzug: 10.744 € | Grenzsteuersatz: 29,92 %

2.000 € gemeinnützige Spende, Zusammenveranlagung (Splitting)

Spendenart
Gemeinnützige Spende (§ 10b)
Spendenbetrag pro Jahr
2.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
80.000 €
Zu versteuerndes Einkommen
70.000 €

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und weitere individuelle Faktoren sind nicht berücksichtigt. Die tatsächliche Steuerersparnis wird erst im Steuerbescheid verbindlich festgesetzt. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Quelle: § 10b EStG (Spendenabzug), § 34g EStG (Parteispenden), Einkommensteuer-Grundtarif 2026 (BMF, § 32a EStG)

Stand: 2026-08-28

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
28. August 2026
Fachbereich
Finanzen / Steuern
Formeln basieren auf
Spendenabzug nach § 10b EStG (20 % des GdE), Steuerermäßigung nach § 34g EStG (50 % bis 1.650/3.300 EUR), Einkommensteuer-Grundtarif 2026 nach § 32a EStG
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Spendenrechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/spendenrechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Spendenrechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/steuern/spendenrechner

Werbestatus

Mögliche Werbung hat keinen Einfluss auf Rechenweg, Ergebnis oder Priorisierung dieses Rechners.