Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
4 Annahmen und 4 Grenzen
Annahmen
- Kündigungsfrist Mieter: immer 3 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB), unabhängig von der Mietdauer.
- Kündigungsfrist Vermieter: 3 Monate (bis 5 Jahre), 6 Monate (5–8 Jahre), 9 Monate (über 8 Jahre seit Überlassung des Wohnraums) nach § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Zugang bis zum 3. Werktag eines Monats: Frist läuft ab diesem Monat. Werktage sind Montag bis Samstag ohne bundesweite Feiertage; der Samstag zählt mit, fällt aber der 3. Werktag selbst auf einen Samstag, endet die Karenzzeit erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB, BGH VIII ZR 206/04). Fristende ist immer ein Monatsende.
- Möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters: Kündigung bis zum 15. zum Ende desselben Monats (§ 573c Abs. 3 BGB).
Grenzen
- Sonderkündigungsrechte (§ 543 BGB fristlose Kündigung, § 561 BGB bei Mieterhöhung, § 540 BGB bei Untermieterlaubnis) sind nicht berücksichtigt.
- Eigenbedarfskündigung und Sperrfristen nach Umwandlung (§ 577a BGB) sind nicht modelliert.
- Sozialklausel (§ 574 BGB) kann eine Vermieter-Kündigung unwirksam machen – der Rechner prüft nur die Fristen, nicht die Wirksamkeit.
- Beim 3. Werktag berücksichtigt der Rechner nur die bundesweiten Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, 25./26. Dezember); Landesfeiertage am Ort des Empfängers wie der 6. Januar, Fronleichnam oder der 1. November können den Stichtag um einen Tag nach hinten verschieben.
Stand der Prüfung: § 573c BGB in der seit 01.09.2001 geltenden Fassung (Mietrechtsreformgesetz); keine Änderung seitdem. BGH-Urteil VIII ZR 206/04 vom 27.04.2005 (Sonnabend als Werktag, § 193 BGB für den letzten Tag der Karenzzeit), am 16.10.2026 im Volltext geprüft.