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Mieterhöhung berechnen: Kappungsgrenze und Fristen

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Kappungsgrenze
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Kurzantwort

Mieterhöhung berechnen: Nettokaltmiete, Wohnfläche, Vergleichsmiete und Kappungsgrenze eingeben und die zulässige Erhöhung in Euro sowie Ankündigungs- und Wirksamkeitstermin erhalten. Für die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB gibt es einen eigenen Rechenmodus. Keine Rechtsberatung, sondern eine rechnerische Vorprüfung.

Neue Miete, Erhöhungsbetrag und Jahresmehrbelastung mit Kappungsgrenze und Fristen...

Kilian AchatzFachredaktion Immobilien
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Mai 2026)Veröffentlicht: Stand:

Überblick

Was ist der Mieterhöhungs-Rechner: Kappungsgrenze prüfen?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Mit dem Mieterhöhung-Rechner prüfst du, ob und in welcher Höhe eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete rechnerisch möglich sein könnte. Er unterstützt Vermieterinnen und Vermieter dabei, aus aktueller Nettokaltmiete, Wohnfläche, Vergleichsmiete, Fristen und Kappungsgrenze einen möglichen Erhöhungsbetrag sowie den frühesten Zeitpunkt für Ankündigung und Wirksamkeit sauber vorzuprüfen.

Die zulässige Erhöhung ist immer der kleinere Wert aus dem Abstand zur Vergleichsmiete und dem verbleibenden Kappungsrahmen, der frühere Erhöhungen der letzten drei Jahre berücksichtigt.

Weil die Vergleichsmiete pro Quadratmeter angegeben wird, muss sie für den Vergleich auf die gesamte Wohnfläche umgerechnet werden.

Das Ergebnis ist eine rechnerische Vorprüfung, die zeigt, welcher Betrag im Rahmen von Kappungsgrenze und Frist überhaupt durchsetzbar wäre, bevor ein formgerechtes Erhöhungsschreiben sinnvoll wird. Mieterhöhung: 12 Monate Sperrfrist, Überlegungsfrist, Wirksamkeit nach 15 Monaten Wie viel Mieterhöhung ist zulässig?

Nach § 558 BGB darf die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus angehoben werden, und es gilt die sogenannte Kappungsgrenze: In normalen Märkten sind maximal 20 % in drei Jahren möglich, in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 % in drei Jahren.

Welche Gemeinden als angespannt gelten, legt die jeweilige Landesregierung nach § 558 Abs. 3 BGB per Rechtsverordnung fest — maßgeblich sind dabei unter anderem überdurchschnittlich steigende Mieten, eine hohe Mietbelastung und ein geringer Leerstand bei wachsender Bevölkerung.

Eine Kündigungsfrist gibt es dabei nicht: Nach § 558b BGB hat der Mieter nach Zugang des Erhöhungsverlangens eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, die erhöhte Miete ist ab Beginn des dritten Kalendermonats zu zahlen — der Rechner berechnet das Wirksamkeitsdatum als das spätere von zwei Terminen: Beginn des dritten Kalendermonats nach Ankündigung oder fünfzehn Monate nach Mietbeginn beziehungsweise letzter Erhöhung.

Ein Beispiel: Bei 1.000 Euro Miete, 15-%-Kappungsgrenze und bereits 50 Euro Erhöhung in den letzten drei Jahren darf die Miete um maximal 100 Euro angehoben werden (150 − 50).

Vermieter müssen eine Mieterhöhung spätestens 3 Monate vorher in Textform ankündigen (§ 558a BGB). Eine korrekte Mieterhöhung muss in Textform erfolgen, eine Begründung enthalten (z. B. Mietspiegel) und § 558a BGB entsprechen.

Nach einer Mieterhöhung gilt eine Sperrfrist von 15 Monaten (§ 558 Abs. 1 BGB), nicht 24 Monate — erst dann ist die nächste Erhöhung zulässig.

Eingaben

Mieterhöhung berechnen: Nettokaltmiete, Wohnfläche und Vergleichsmiete eingeben

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Wähle zunächst die Erhöhungsart: § 558 BGB für die Anpassung an die Vergleichsmiete oder § 559 BGB für die Modernisierungsumlage. Im Modus § 558 BGB gibst du aktuelle Nettokaltmiete, Wohnfläche, Datum der letzten Mieterhöhung, Mietbeginn, ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter und Kappungsgrenze ein.

Im Modus § 559 BGB ersetzen die Modernisierungskosten (auf die Wohnung entfallender Anteil) die vergleichsmietebezogenen Felder; Nettokaltmiete und Wohnfläche bleiben erforderlich, weil sie die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB bestimmen.

Optional kannst du bei § 558 BGB eine frühere Erhöhung mit Datum und Betrag ergänzen, wenn sie noch in die Drei-Jahres-Betrachtung fällt. Diese Werte stammen typischerweise aus Mietvertrag, Mietspiegel und deiner bisherigen Mieterhöhungshistorie.

Häufige Fehler sind das Verwechseln von Gesamtmiete und Quadratmetermiete, fehlerhafte Datumsangaben und das Ignorieren bereits ausgeschöpfter Kappungsrahmen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete entnimmst du dem örtlichen Mietspiegel, und zwar dem Feld, das zu Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung der Wohnung passt — nicht dem Höchstwert der Tabelle.

Existiert kein Mietspiegel, kommen als Begründung auch eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei konkrete Vergleichswohnungen in Betracht.

Welche Kappungsgrenze gilt, hängt vom Standort ab: 20 Prozent sind der Regelfall, 15 Prozent gelten dort, wo das Bundesland per Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt festgestellt hat.

Trage stets die Nettokaltmiete ein, niemals die Warmmiete, denn Betriebskosten sind kein Bestandteil der Vergleichsmiete.

Praxisfälle

Typische Fälle: Wie oft, wie viel und wann darf die Miete steigen?

Acht Rechenbeispiele zeigen, wie Kappungsgrenze, Vergleichsmiete, Fristen und Modernisierungsumlage in unterschiedlichen Situationen zusammenwirken – alle Werte mit der echten Rechenfunktion nachgerechnet.

  1. Mieterhöhung wie oft: bereits genutzter Kappungsrahmen bremst auf 64 Euro

    „Wie oft und wie viel darf ich die Miete innerhalb von drei Jahren erhöhen?“

    Eingabe
    800 € Nettokaltmiete, 70 m², Vergleichsmiete 14 €/m², frühere Erhöhung vor 20 Monaten um 80 €, Kappungsgrenze 20 %
    Ergebnis
    Zulässige Erhöhung 64 € (8 %) statt 160 € – der bereits genutzte Kappungsrahmen von 80 € wird von der Ausgangsmiete abgezogen
  2. Mieterhöhung Frist: Sperrfrist von 15 Monaten noch nicht abgelaufen

    „Ab wann darf der Vermieter nach der letzten Erhöhung erneut erhöhen?“

    Eingabe
    800 € Nettokaltmiete, 70 m², letzte Erhöhung vor 6 Monaten (27.03.2026), Vergleichsmiete 14 €/m²
    Ergebnis
    Ankündigung frühestens 27.03.2027, Wirksamkeit frühestens 01.07.2027 – vor Ablauf der 15-Monats-Frist ist jede Erhöhung unwirksam
  3. Wie hoch darf die Mieterhöhung sein: Kappungsgrenze deckelt auf 120 Euro

    „Wie hoch darf eine Mieterhöhung maximal ausfallen, wenn die Vergleichsmiete weit über der aktuellen Miete liegt?“

    Eingabe
    600 € Nettokaltmiete, 60 m², Vergleichsmiete 14 €/m² (= 840 €), Kappungsgrenze 20 %
    Ergebnis
    Zulässige Erhöhung nur 120 € (20 %) statt der rechnerisch möglichen 240 € – die Kappungsgrenze bindet, nicht die Vergleichsmiete
  4. Kappungsgrenze 15 statt 20 Prozent: Erhöhung sinkt von 120 auf 90 Euro

    „Wie viel weniger darf ich in Städten mit 15-Prozent-Kappungsgrenze erhöhen?“

    Eingabe
    600 € Nettokaltmiete, 60 m², Vergleichsmiete 14 €/m², Kappungsgrenze 15 % statt 20 %
    Ergebnis
    Zulässige Erhöhung sinkt auf 90 € (statt 120 € bei 20 %) – neue Miete 690 € statt 720 €

    Welche Städte 15 % statt 20 % anwenden

  5. Modernisierungsumlage § 559 BGB bei Niedrigmiete unter 7 €/m²

    „Wie wird die Mieterhöhung nach einer Modernisierung berechnet, wenn die Miete unter 7 Euro pro Quadratmeter liegt?“

    Eingabe
    Erhöhungsart § 559 BGB, 420 € Nettokaltmiete, 70 m² (= 6 €/m²), Modernisierungskosten 18.000 €
    Ergebnis
    Monatliche Umlage 120 € (8 % p. a.), gedeckelt auf 140 € (2 €/m² statt 3 €/m²) – neue Miete 540 €
  6. Ortsübliche Vergleichsmiete als absolute Obergrenze: 540 Euro

    „Wie berechne ich die ortsübliche Vergleichsmiete für meine Wohnung?“

    Eingabe
    480 € Nettokaltmiete, 60 m², Vergleichsmiete 9 €/m²
    Ergebnis
    Vergleichsmiete gesamt 540 € – zulässige Erhöhung 60 € (12,5 %), da der 96-€-Kappungsrahmen nicht ausgeschöpft wird
  7. Mieterhöhung ablehnen: Kappungsgrenze bereits vollständig ausgeschöpft

    „Kann ich eine Mieterhöhung ablehnen, wenn die Kappungsgrenze schon ausgeschöpft ist?“

    Eingabe
    800 € Nettokaltmiete, 70 m², Vergleichsmiete 14 €/m², frühere Erhöhung vor 18 Monaten um 160 €
    Ergebnis
    Zulässige Erhöhung 0 € – die Miete bleibt bei 800 €, eine weitere Erhöhung ist erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist möglich
  8. Mieterhöhung Standardfall: Vergleichsmiete begrenzt vor der Kappungsgrenze

    „Wie berechnet der Rechner eine Mieterhöhung im Regelfall?“

    Eingabe
    800 € Nettokaltmiete, 70 m², Vergleichsmiete 12 €/m², Kappungsgrenze 20 %
    Ergebnis
    Zulässige Erhöhung 40 € (5 %), neue Miete 840 € – hier begrenzt die Vergleichsmiete, nicht die Kappungsgrenze von 160 €

Berechnung

Mieterhöhung berechnen: Formel für Kappungsgrenze und Modernisierungsumlage

Verstehe den Formelweg.

Mieterhöhungs-Formel (Vergleichsmiete = €/m² × Fläche; zulässige Erhöhung = min(Abstand zur Vergleichsmiete, verbleibender Kappungsrahmen); Kappungsrahmen = aktuelle Miete × 15 oder 20% − Erhöhungen in 3 Jahren): Vergleichsmiete gesamt = Vergleichsmiete pro Quadratmeter × Wohnfläche. Erhöhung nach Vergleichsmiete = Vergleichsmiete gesamt - aktuelle Miete, mindestens jedoch null.

Kappungsgrenze gesamt = aktuelle Miete × 15 oder 20 Prozent. Verbleibender Kappungsrahmen = Kappungsgrenze minus bereits genutzte Erhöhungen innerhalb von drei Jahren.

Zulässige Erhöhung = der kleinere Wert aus Erhöhung nach Vergleichsmiete und verbleibendem Kappungsrahmen.

Zusätzlich ermittelt der Rechner die frühestmögliche Ankündigung zwölf Monate nach der letzten Erhöhung und die rechnerische Wirksamkeit als das Spätere von zwei Terminen: Beginn des dritten Kalendermonats nach Ankündigung oder fünfzehn Monate nach Mietbeginn beziehungsweise letzter Erhöhung.

Praxisbeispiel: Bei 800 Euro aktueller Nettokaltmiete, 70 Quadratmetern Wohnfläche und 12 Euro Vergleichsmiete pro Quadratmeter ergibt sich eine Vergleichsmiete von 840 Euro.

Ohne ausgeschöpften Kappungsrahmen wäre damit rechnerisch eine Erhöhung um 40 Euro möglich.

Der Rechner rechnet das im Standardfall vollständig durch: 40 Euro zulässige Erhöhung, 840 Euro neue Miete, 5 Prozent Steigerung und 160 Euro verbleibender Kappungsrahmen — die Vergleichsmiete begrenzt hier also, nicht die Kappungsgrenze.

Die Fristen stützen sich auf § 558 BGB: Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, und das Erhöhungsverlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich.

Die Kappungsgrenze liegt bei 20 Prozent in drei Jahren; auf 15 Prozent abgesenkt ist sie nur dort, wo die Landesregierung ein Gebiet mit gefährdeter Wohnungsversorgung per Rechtsverordnung ausgewiesen hat.

Genau deshalb ist die Auswahl 15 oder 20 Prozent keine Geschmacksfrage, sondern hängt an deiner Gemeinde. Kappungsgrenze bei Mieterhöhung: 20 % vs. 15 % in 3 Jahren Modernisierungsumlage berechnen (§ 559 BGB): Ganz anders rechnet der zweite Modus des Rechners, den du über die Erhöhungsart § 559 BGB wählst.

Hier gilt: monatliche Umlage = Modernisierungskosten × 0,08 ÷ 12, denn der Vermieter darf jährlich 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten auf die Miete umlegen.

Zusätzlich kappt § 559 Abs. 3a BGB diese Modernisierungsmieterhöhung auf höchstens 3 Euro pro Quadratmeter und Monat innerhalb von sechs Jahren, beziehungsweise nur 2 Euro pro Quadratmeter, wenn die Miete vor dieser Erhöhung unter 7 Euro pro Quadratmeter lag.

Praxisbeispiel: Bei 18.000 Euro Modernisierungskosten für eine 70-Quadratmeter-Wohnung mit 420 Euro Miete (6 Euro pro Quadratmeter, also unter der 7-Euro-Schwelle) ergibt die 8-Prozent-Formel rechnerisch 120 Euro monatliche Umlage; die verschärfte Kappung von 2 Euro pro Quadratmeter läge bei 140 Euro und greift hier noch nicht, die volle Umlage von 120 Euro ist also zulässig.

Anders als bei § 558 BGB spielt bei dieser Modernisierungsmieterhöhung keine ortsübliche Vergleichsmiete eine Rolle, sondern ausschließlich die tatsächlichen, auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten.

Nachschlagen

Mieterhöhung: Fristen und Kappungsgrenzen nach BGB

Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind an strenge Fristen und Obergrenzen gebunden (§§ 558–559 BGB). Verstöße machen die Erhöhung unwirksam.

Mieterhöhungsregelungen nach BGB – Fristen, Grenzen und Szenarien
RegelungWertRechtsgrundlageHinweis
Verlangen frühestens12 Monate nach Mietbeginn oder letzter Erhöhung§ 558 Abs. 1 BGBDas Erhöhungsverlangen kann frühestens gestellt werden, wenn die Miete seit 12 Monaten unverändert ist (Ankündigung mind. 3 Monate vor Wirksamkeit)
Wirksamkeit frühestens15 Monate nach Mietbeginn oder letzter Erhöhung§ 558 Abs. 1 BGBDie Miete muss zum Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein; Wirksamkeit zudem nicht vor Beginn des 3. Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB)
Kappungsgrenze (Normaler Markt)20 % in 3 Jahren§ 558 Abs. 3 BGBStandardgrenze in Gebieten ohne Wohnraummangel
Kappungsgrenze (Angespannter Markt)15 % in 3 Jahren§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGBGilt in von Landesregierungen ausgewiesenen Gebieten (z. B. München, Berlin, Hamburg)
AnkündigungsfristMindestens 2 Monate§ 558b Abs. 1 BGBMieter hat 2 Monate Überlegungsfrist; bei Ablehnung Klage durch Vermieter möglich
BegründungspflichtMietspiegel / Sachverständigengutachten / Vergleichswohnungen§ 558a BGBErhöhung muss in Textform mit Begründung erfolgen
Modernisierungsumlage (Standardmiete ≥ 7 €/m²)Bis 8 % der Modernisierungskosten/Jahr; max. 3 €/m²/Monat in 6 Jahren§ 559 Abs. 1, Abs. 3a BGBDer Vermieter darf die Jahresmiete um 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen; die Kappung von 3 €/m²/Monat gilt für 6 Jahre kumuliert
Modernisierungsumlage (Niedrigmiete < 7 €/m²)Bis 8 % der Modernisierungskosten/Jahr; max. 2 €/m²/Monat in 6 Jahren§ 559 Abs. 3a BGBLiegt die Miete vor der ersten Modernisierungserhöhung unter 7 €/m², gilt die verschärfte Kappung von 2 €/m²/Monat – schützt Mieter in günstigen Wohnlagen
Staffelmiete (Alternativ)Beliebige Erhöhung – aber fest vereinbart§ 557a BGBSchließt § 558-Erhöhungen während der Staffelperiode aus; mind. 1 Jahr je Stufe
Indexmiete (Alternativ)Gebunden an VPI-Veränderung§ 557b BGBSchließt § 558-Erhöhungen aus; keine Kappungsgrenze, aber VPI-gebunden

Bei Mieterhöhungen auf über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus oder bei Verstoß gegen Kappungsgrenzen ist die Erhöhung unwirksam. In Gebieten mit Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) darf die Anfangsmiete bei Neuvermietungen die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigen. Quelle: §§ 557–559b BGB.

Kappungsgrenze 15 %: Wo gilt sie statt 20 %?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt senken die Landesregierungen die Kappungsgrenze per Verordnung von 20 auf 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Laut Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR, Stand Januar 2026) betrifft das über 800 Gemeinden in 14 der 16 Bundesländer. Maßgeblich ist immer die aktuelle Verordnung der jeweiligen Gemeinde, da Geltungsdauer und Gebietszuschnitt regelmäßig überarbeitet werden.

Beispielhafte Auswahl von Ländern und Städten mit 15-%-Kappungsgrenze (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
BundeslandBeispieleGeltungsbereichBefristet bis
BerlinGesamtes StadtgebietAlle Bezirke ohne Ausnahme10.05.2028 (KappGrV BE 2023)
Nordrhein-Westfalenu. a. Köln, Düsseldorf, Bonn, Dortmund, Bielefeld, Münster, Aachen57 Gemeinden28.02.2030 (seit 01.03.2025)
Baden-Württembergu. a. Karlsruhe130 GemeindenLandesverordnung, regelmäßig überprüft
Bayernu. a. München, Nürnberg, Augsburg, BambergAusgewiesene Gemeinden laut KappungsgrenzenverordnungLandesverordnung, regelmäßig überprüft
Schleswig-Holsteinu. a. Kiel, Lübeck, Flensburg sowie Tourismusorte an Nord- und Ostsee62 Städte und GemeindenLandesverordnung, regelmäßig überprüft
Hessenu. a. Frankfurt am Main, Wiesbaden, DarmstadtAusgewiesene Gemeinden laut KappungsgrenzenverordnungLandesverordnung, regelmäßig überprüft
Thüringenu. a. Erfurt, JenaAusgewiesene Gemeinden laut KappungsgrenzenverordnungLandesverordnung, regelmäßig überprüft
Saarland, Sachsen-AnhaltKeine Gemeinde ausgewiesenBundesweite 20-%-Grenze gilt durchgehend—

Stand der Übersicht: 2026, auf Basis BBSR-Auswertung (Januar 2026) und Landesverordnungen. Außerhalb der gelisteten Gemeinden und in den beiden nicht ausweisenden Ländern gilt die bundesweite Kappungsgrenze von 20 % nach § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB. Prüfe vor der Berechnung stets die aktuell gültige Verordnung deiner Gemeinde, da Gebietszuschnitte und Befristungen regelmäßig angepasst werden.

Ausblick

Was ändert sich 2027 bei der Mieterhöhung?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Die Kappungsgrenze nach § 558 BGB bleibt im Regierungsentwurf "Mietrecht II" unverändert bei 20 bzw. 15 Prozent: Eine generelle bundesweite Absenkung war im Referentenentwurf vom 8. Februar 2026 im Gespräch, wurde im Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 aber nicht übernommen.
  • Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB bleibt im aktuellen Entwurf ebenfalls unverändert: 8 Prozent der Kosten pro Jahr, gedeckelt auf 3 bzw. 2 Euro pro Quadratmeter und Monat.
  • Geplant ist eine Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB von 10.000 auf 20.000 Euro Modernisierungskosten je Wohnung – das betrifft nur die pauschale Kostenabrechnung ohne Einzelnachweis, nicht die reguläre 8-Prozent-Berechnung dieses Rechners.
  • Das Gesetzespaket "Mietrecht II" ist Stand September 2026 erst ein Kabinettsentwurf und muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen; ein Inkrafttreten wird frühestens Anfang 2027 erwartet und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss "Mietrecht II" vom 29.04.2026

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Mieterhöhungs-Rechner: Kappungsgrenze prüfen

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Der Vermieter darf die Miete nach § 558 BGB frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung oder dem Mietbeginn erneut anheben, denn so lange muss sie vorher unverändert geblieben sein.

Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Kaltmiete unabhängig von der Zahl der Erhöhungen um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 Prozent.

Wurde die Miete zum Beispiel vor 20 Monaten schon einmal um 80 Euro angehoben, bleibt von einer Kappungsgrenze auf Basis der Ausgangsmiete nur noch ein Rahmen von 64 Euro übrig, wie der Rechner mit diesen Werten ausweist.

Prüfe deshalb bei jedem neuen Erhöhungsschreiben zuerst das Datum der letzten Erhöhung, denn ein zu früh gestelltes Verlangen ist unwirksam, selbst wenn der Betrag rechnerisch stimmen würde.

Trage eine frühere Erhöhung über das optionale Feld dafür ein, damit der Rechner sie automatisch vom verbleibenden Kappungsrahmen abzieht.

Welche Frist muss der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB einhalten?

Bei der Mieterhöhung zur Vergleichsmiete gelten drei Fristen: Das Erhöhungsverlangen darf frühestens gestellt werden, wenn die Miete seit 12 Monaten unverändert ist, dem Mieter stehen danach zwei Monate Überlegungsfrist zu (§ 558b Abs. 1 BGB), und zum Zeitpunkt der Wirksamkeit muss die Miete insgesamt seit 15 Monaten unverändert geblieben sein.

Wirksam wird die Erhöhung deshalb erst zum späteren der beiden Termine: Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ankündigung oder 15 Monate nach Mietbeginn beziehungsweise letzter Erhöhung. Ein Beispiel: Bei einer letzten Erhöhung am 1.

Juni 2024 ist die früheste Ankündigung am 1. Juni 2025 möglich, wirksam wird sie frühestens zum 1. September 2025. Der Rechner berechnet beide Termine automatisch aus deinen Datumsangaben und zeigt das maßgebliche spätere Datum an.

Halte diese Reihenfolge unbedingt ein, denn eine zu früh angekündigte Erhöhung ist unwirksam, egal wie plausibel die Vergleichsmiete begründet ist.

Wie hoch darf eine Mieterhöhung maximal ausfallen?

Die Mieterhöhung ist immer auf den kleineren von zwei Werten begrenzt: den Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze von 20 Prozent, in angespannten Wohnungsmärkten 15 Prozent, innerhalb von drei Jahren.

Liegt die Vergleichsmiete bei 600 Euro Ausgangsmiete rechnerisch 240 Euro höher, deckelt die 20-Prozent-Kappungsgrenze die tatsächlich zulässige Erhöhung trotzdem auf 120 Euro, wie der Rechner mit diesen Werten zeigt.

Eine dritte, absolute Grenze bildet stets die ortsübliche Vergleichsmiete selbst: Über sie hinaus ist eine Erhöhung nach § 558 BGB nie zulässig, unabhängig vom verbleibenden Kappungsrahmen.

Trage deine Werte für Nettokaltmiete, Wohnfläche und Vergleichsmiete pro Quadratmeter ein, damit der Rechner beide Grenzen parallel prüft und dir die tatsächlich bindende Obergrenze nennt.

Wende dich bei einem hohen geforderten Betrag zusätzlich an einen Mieterverein, bevor du zustimmst.

Gilt bundesweit eine Kappungsgrenze von 20 Prozent oder 15 Prozent?

Grundsätzlich gilt bundesweit eine Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB); in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt senken die Landesregierungen sie per Verordnung auf 15 Prozent.

Diese Verordnungen betreffen laut Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR, Stand Januar 2026) über 800 Gemeinden in 14 der 16 Bundesländer und sind meist auf einige Jahre befristet.

In Berlin gilt die 15-Prozent-Grenze zum Beispiel im gesamten Stadtgebiet und ist bis zum 10. Mai 2028 befristet, während Nordrhein-Westfalen seit März 2025 57 Gemeinden ausweist.

Bei 800 Euro Ausgangsmiete macht der Unterschied zwischen 20 und 15 Prozent immerhin 40 Euro Kappungsrahmen aus (160 statt 120 Euro).

Prüfe deshalb vor der Berechnung in der Referenztabelle dieser Seite oder bei deiner Gemeinde, welcher Prozentsatz für deinen Standort gilt, und wähle ihn im Rechner entsprechend aus.

Wie berechne ich die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Mieterhöhung?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich, indem du den Quadratmeterpreis aus dem für deine Wohnung passenden Mietspiegel-Rasterfeld mit der Wohnfläche multiplizierst; sie bildet die absolute Obergrenze jeder Erhöhung nach § 558 BGB.

Ein Beispiel: Bei 9 Euro pro Quadratmeter und 60 Quadratmetern liegt die Vergleichsmiete bei 540 Euro; zahlst du aktuell 480 Euro, ergibt sich rechnerisch eine mögliche Erhöhung um 60 Euro, sofern die Kappungsgrenze das zulässt.

Fehlt ein Mietspiegel, kann die Vergleichsmiete auch über eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen begründet werden.

Wichtig ist, das Rasterfeld zu wählen, das wirklich zu Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung deiner Wohnung passt, statt den oberen Rand der Spanne anzusetzen, denn eine überhöhte Begründung macht das Erhöhungsverlangen angreifbar.

Trage den passenden Quadratmeterwert in den Rechner ein, damit er die Vergleichsmiete korrekt auf deine Wohnfläche umrechnet.

Kann ich einer Mieterhöhung widersprechen oder sie ablehnen?

Ja, eine Mieterhöhung nach § 558 BGB musst du nur insoweit akzeptieren, wie sie formal korrekt, fristgerecht und der Höhe nach zulässig ist; bei Fehlern kannst du innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist widersprechen oder schlicht nicht zustimmen.

Ist beispielsweise die Kappungsgrenze bereits ausgeschöpft, weist der Rechner eine zulässige Erhöhung von 0 Euro aus, und die Miete bleibt unverändert, bis die Drei-Jahres-Frist neu läuft.

Auch eine fehlende oder falsche Begründung, etwa ein nicht passendes Mietspiegel-Rasterfeld, macht das Verlangen ganz oder teilweise unwirksam.

Stimmst du nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen; reagierst du dagegen gar nicht, gilt das nicht automatisch als Zustimmung.

Prüfe dein Erhöhungsschreiben deshalb mit dem Rechner nach, bevor du unterschreibst, und ziehe bei Unsicherheit einen Mieterverein oder eine Rechtsberatung hinzu.

Wie wird die Mieterhöhung nach einer Modernisierung gemäß § 559 BGB berechnet?

Nach § 559 Abs. 1 BGB darf der Vermieter die Jahresmiete um 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen, umgerechnet auf eine monatliche Umlage.

Zusätzlich gilt eine Kappung: höchstens 3 Euro pro Quadratmeter und Monat in sechs Jahren, oder nur 2 Euro, wenn die Miete vor der Erhöhung unter 7 Euro pro Quadratmeter lag.

Bei 420 Euro Miete und 70 Quadratmetern, also 6 Euro pro Quadratmeter, und 18.000 Euro Modernisierungskosten ergäben 8 Prozent rechnerisch 120 Euro monatliche Umlage; die Niedrigmieten-Kappung von 2 Euro pro Quadratmeter läge bei 140 Euro und greift hier also nicht, sodass die volle Umlage von 120 Euro zulässig bleibt und die neue Miete auf 540 Euro steigt.

Wähle im Rechner dafür die Erhöhungsart § 559 BGB und trage die Modernisierungskosten ein, dann prüft er automatisch, welche Kappung greift.

Anders als bei § 558 spielt hier keine Vergleichsmiete eine Rolle, sondern ausschließlich die tatsächlichen Kosten.

Welche Formvorschriften muss ein Mieterhöhungsschreiben erfüllen?

Ein Mieterhöhungsverlangen muss nach § 558a BGB in Textform erfolgen und begründet sein, üblicherweise mit Bezug auf den örtlichen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen.

Fehlt die Begründung oder wird das falsche Mietspiegel-Rasterfeld genannt, ist das Verlangen unwirksam, selbst wenn der geforderte Betrag der Höhe nach im Rahmen von Vergleichsmiete und Kappungsgrenze läge.

Das Schreiben muss außerdem die neue Miete konkret beziffern und mindestens 15 Monate seit der letzten Änderung liegen, bevor es wirksam werden kann.

Prüfe deshalb zuerst mit dem Rechner, ob der geforderte Betrag überhaupt rechnerisch zulässig ist, und kontrolliere danach die Begründung im Schreiben gegen das passende Mietspiegelfeld.

Bei Unsicherheit über die Form lohnt sich vor einer Zustimmung der Blick in eine kostenlose Erstberatung bei einem Mieterverein.

Beeinflusst eine aktive Mietpreisbremse die Berechnung einer Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis?

Nein: Die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff.

BGB begrenzt ausschließlich die Miethöhe bei einer Neuvermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, sie wirkt sich aber nicht auf spätere Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis nach § 558 oder § 559 BGB aus.

Das Eingabefeld "Mietpreisbremse aktiv" dient deshalb nur der Einordnung deiner Situation und verändert das Rechenergebnis für die Kappungsgrenze oder die Modernisierungsumlage nicht, wie ein Vergleich mit identischen Werten bei "Ja" und "Nein" bestätigt.

Verwechsle die beiden Situationen nicht: Ziehst du neu in eine Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse ein, ist der separate Mietpreisbremse-Rechner das richtige Werkzeug, nicht dieser Mieterhöhungsrechner.

Bleibst du dagegen in deiner Wohnung wohnen und erhältst ein Erhöhungsschreiben, zählen für die Prüfung ausschließlich Fristen, Vergleichsmiete und Kappungsgrenze. Nutze deshalb je nach Situation gezielt den passenden der beiden Rechner.

Wann darf die Miete nach dem Einzug zum ersten Mal erhöht werden?

Auch bei einem neuen Mietvertrag gilt die 15-Monats-Regel des § 558 Abs. 1 BGB: Die Miete muss seit Mietbeginn mindestens 15 Monate unverändert geblieben sein, bevor eine Erhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam werden kann, und das Verlangen darf frühestens 12 Monate nach Einzug gestellt werden.

Bei einem Mietbeginn am 20. Mai 2023 wäre demnach frühestens am 20. Mai 2024 ein Erhöhungsverlangen möglich gewesen, wirksam frühestens zum 1. September 2024.

Gibst du im Rechner kein Datum für eine vorherige Erhöhung ein, verwendet er automatisch das Datum des Mietbeginns als Ausgangspunkt für beide Fristen.

Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Ausgangsmiete bei Vertragsschluss schon marktüblich war oder nicht.

Prüfe bei einem kürzlich begonnenen Mietverhältnis deshalb zuerst das genaue Einzugsdatum, bevor du ein Erhöhungsschreiben verschickst oder darauf reagierst.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Das Ergebnis bedeutet in der Praxis: Selbst wenn eine Erhöhung wirtschaftlich möglich aussieht, zählen Fristen, Vergleichsmiete und Kappungsgrenze gemeinsam. Für die Einordnung solltest du daher zulässige Erhöhung, verbleibenden Kappungsrahmen und die Zeitachse bis Ankündigung und Wirksamkeit zusammen betrachten.

Wenn der Rechner null Euro ausweist, liegt der nächste Schritt oft in der Prüfung von Vergleichsmiete oder Fristen und nicht in einem spontanen Erhöhungsschreiben. Genau diese Vorprüfung spart später Ärger.

Praxisbeispiel: Kaltmiete 750 Euro, 70 m², ortsübliche Vergleichsmiete 11,50 Euro pro m², letzte Erhöhung vor 18 Monaten um 30 Euro — der Rechner zeigt sofort, ob und wie viel im Rahmen der Kappungsgrenze noch möglich ist, bevor ein Erhöhungsschreiben sinnvoll ist.

Für den Ablauf lohnt der Blick ins Gesetz: Ein Erhöhungsverlangen setzt voraus, dass die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit fünfzehn Monaten unverändert ist, und es kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.

Der Mieter hat anschließend eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens; stimmt er zu, gilt die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat.

Verweigert er die Zustimmung, bleibt dem Vermieter nur der Weg über eine Zustimmungsklage innerhalb von drei weiteren Monaten.

Eine Modernisierung ist davon strikt zu trennen: Sie folgt eigenen Regeln und wird nicht über die Vergleichsmiete abgebildet.

Und rechne nicht bis an die Kappungsgrenze heran, nur weil sie rechnerisch offen ist — eine moderate Erhöhung, die der Mieter akzeptiert, ist wirtschaftlich meist besser als ein Maximalbetrag, der im Streit endet.

Fristen bei der Mieterhöhung: Sperrfrist, Ankündigung und Wirksamkeit | Frist | Dauer | Rechtsgrundlage | |---|---|---| | Wartefrist (seit letzter Erhöhung) | 12 Monate | § 558 Abs. 1 BGB | | Sperrfrist (Wirksamkeit ab Einzug) | 15 Monate | § 558 Abs. 1 BGB | | Ankündigungsfrist | mind.

2 Monate | § 558b Abs. 2 BGB | Mieterhöhung nach Mietspiegel berechnen: Multipliziere die ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter aus dem Mietspiegel mit der Wohnfläche.

Das Ergebnis ist die Vergleichsmiete als absolute Obergrenze; die zulässige Erhöhung ist der niedrigere Wert aus dem Abstand zur Vergleichsmiete und dem verbleibenden Kappungsrahmen (15 % oder 20 % der Nettokaltmiete innerhalb von drei Jahren).

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Georg ist Vermieter einer 65-m²-Wohnung in München und möchte die Miete erhöhen. Ausgangslage: Die aktuelle Nettokaltmiete liegt bei 850 Euro, der Münchner Mietspiegel weist 13,50 Euro pro m² aus. Letzte Mieterhöhung: vor 18 Monaten um 30 Euro.

Eingaben: aktuelle Miete 850 Euro, Wohnfläche 65 m², letzte Erhöhung 30 Euro vor 18 Monaten, Vergleichsmiete 13,50 Euro/m², Kappungsgrenze 15 Prozent.

Der Rechner ergibt: Vergleichsmiete gesamt 877,50 Euro, zulässige Erhöhung nach Vergleichsmiete 27,50 Euro, verbleibender Kappungsrahmen 97,50 Euro — zulässige Erhöhung auf 877,50 Euro.

Bei den Fristen gibt der Rechner Entwarnung: Die Jahressperrfrist lief 12 Monate nach der letzten Erhöhung ab, also bereits im Januar 2026 — Georg kann das Erhöhungsverlangen sofort stellen, die erhöhte Miete wird ab dem frühestmöglichen Wirksamkeitsdatum fällig.

Georg entscheidet: Er kündigt die Erhöhung fristgerecht schriftlich mit Mietspiegelbegründung an.

Bemerkenswert ist, welche der beiden Grenzen hier tatsächlich bindet: Der Kappungsrahmen von 97,50 Euro wäre großzügig, doch die ortsübliche Vergleichsmiete deckelt die Erhöhung bei 27,50 Euro.

Maßgeblich ist immer der kleinere der beiden Werte — in gut vermieteten Bestandswohnungen ist das häufig die Vergleichsmiete, nicht die Kappungsgrenze.

Georg achtet außerdem auf die Begründung: Er verweist auf das konkrete Rasterfeld des Münchner Mietspiegels, das zu Baujahr, Größe, Lage und Ausstattung seiner Wohnung passt, und legt den Auszug bei.

Auf einen Höchstwert aus der oberen Spanne verzichtet er bewusst, weil eine schlecht begründete Erhöhung im Streitfall komplett unwirksam wäre.

Die genannten Zahlen und Fristen sind ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung und keine Rechtsauskunft für einen konkreten Fall. Georgs Mieterhöhung: 27,50 EUR mit Kappungsgrenze und Fristen

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Bares Geld verschenkt, wer mit der Vergleichsmiete pro Quadratmeter rechnet, aber die Umrechnung auf die tatsächliche Wohnfläche vergisst und so den Abstand der aktuellen Nettokaltmiete zur ortsüblichen Miete überschätzt. Ein zweiter Fehler ist, frühere Erhöhungen der letzten drei Jahre nicht in den Kappungsrahmen einzurechnen und dadurch die zulässige Erhöhung zu hoch anzusetzen.

Drittens wird die Zeitachse missachtet, also die frühestmögliche Ankündigung zwölf Monate nach der letzten Erhöhung und die Wirksamkeit als das Spätere von zwei Terminen: dritter Kalendermonat nach Ankündigung oder fünfzehn Monate nach Mietbeginn beziehungsweise letzter Erhöhung.

Ebenso problematisch ist es, ein rechnerisch mögliches Ergebnis direkt als rechtssichere Erhöhung zu verstehen, obwohl Form, Mietspiegelbegründung und lokale Regeln separat geprüft werden müssen.

Wichtig ist auch der korrekte Bezugspunkt der Kappungsgrenze: Sie misst die Steigerung gegenüber der Miete, die drei Jahre vor Wirksamwerden der Erhöhung galt — nicht gegenüber der heutigen Miete.

Wer stattdessen einfach die aktuelle Miete mit dem Prozentsatz multipliziert, erhält nur eine Näherung und kann den zulässigen Rahmen überschätzen.

Ein weiterer Fehler ist die Wahl eines zu hohen Mietspiegelwerts: Maßgeblich ist das zur Wohnung passende Rasterfeld, nicht der obere Rand der Spanne.

Ebenso wird die Modernisierungsumlage gern mit der Vergleichsmietenerhöhung vermischt, obwohl beide getrennt voneinander geregelt sind.

Und schließlich unterschätzen viele die Formanforderungen: Ein Erhöhungsverlangen ohne nachvollziehbare Begründung ist unwirksam, selbst wenn der geforderte Betrag der Höhe nach zulässig wäre.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Wer aktuelle Miete, Wohnfläche, Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und Erhöhungshistorie einträgt, erhält vom Mieterhöhung-Rechner die zulässige Erhöhung in Euro sowie Ankündigungs- und Wirksamkeitstermin.

Das Ergebnis zeigt, welcher Betrag rechnerisch möglich ist und wann frühestens das Schreiben rausgehen darf.

Unbedingt folgen muss dann noch die rechtliche Prüfung von Form und Begründung: Ohne korrekten Mietspiegelbezug oder fehlerhafte Fristenangaben kann selbst eine rechnerisch korrekte Erhöhung unwirksam sein.

Dieser Rechner ist ausdrücklich eine wirtschaftliche Vorprüfung und erteilt keine Rechtsauskunft; alle Ergebnisse sind Orientierungswerte ohne Gewähr.

Ob eine Erhöhung im konkreten Fall zulässig ist, hängt vom örtlichen Mietspiegel, der am Standort geltenden Kappungsgrenze, der Erhöhungshistorie und der formell korrekten Begründung ab — Punkte, die nur im Einzelfall beurteilt werden können.

Lass ein Erhöhungsverlangen vor dem Versand von einer Mietrechtsberatung, einem Vermieter- oder Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen; als Mieter gilt dasselbe, bevor du einer Erhöhung zustimmst.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Zulässige Erhöhung: 0 € (0 %) | neue Miete bleibt: 900 €

Miete liegt bereits über der Vergleichsmiete – keine Erhöhung möglich

Erhöhungsart
§ 558 (ortsübliche Vergleichsmiete)
Aktuelle Nettokaltmiete pro Monat
900 €
Wohnfläche
80 m²
Datum der letzten Mieterhöhung
15.01.2025

Weitere 4 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Zulässige Erhöhung: 90 € (15 %) | neue Miete: 690 € | verbleibender Kappungsrahmen: 90 €

Erhöhung wird durch die 15-%-Kappungsgrenze begrenzt, nicht durch die Vergleichsmiete

Erhöhungsart
§ 558 (ortsübliche Vergleichsmiete)
Aktuelle Nettokaltmiete pro Monat
600 €
Wohnfläche
60 m²
Datum der letzten Mieterhöhung
01.06.2024

Weitere 4 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Monatliche Umlage: 166,67 € (gedeckelt auf 210 €) | neue Miete: 966,67 €

Modernisierungsumlage nach § 559 BGB bei Standardmiete

Erhöhungsart
§ 559 (Modernisierungsumlage)
Aktuelle Nettokaltmiete pro Monat
800 €
Wohnfläche
70 m²
Modernisierungskosten (Anteil der Wohnung)
25.000 €

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 4 · Komplex · Monatliche Umlage: 120 € | Kappungsgrenze § 559 Abs. 3a: 140 € | neue Miete: 540 €

Modernisierungsumlage bei Niedrigmiete unter 7 €/m² – verschärfte 2-Euro-Kappung

Erhöhungsart
§ 559 (Modernisierungsumlage)
Aktuelle Nettokaltmiete pro Monat
420 €
Wohnfläche
70 m²
Modernisierungskosten (Anteil der Wohnung)
18.000 €

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 5 · Komplex · Zulässige Erhöhung: 0 € | neue Miete bleibt: 800 €

Kappungsgrenze der letzten drei Jahre bereits ausgeschöpft – keine weitere Erhöhung

Erhöhungsart
§ 558 (ortsübliche Vergleichsmiete)
Aktuelle Nettokaltmiete pro Monat
800 €
Wohnfläche
70 m²
Datum der letzten Mieterhöhung
01.06.2024

Weitere 6 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 6 · Komplex · Frühestmögliche Ankündigung: 27.03.2027 | frühestmögliche Wirksamkeit: 01.07.2027 | rechnerisch zulässig wären 160 € (20 %)

Sperrfrist nach der letzten Erhöhung noch nicht abgelaufen

Erhöhungsart
§ 558 (ortsübliche Vergleichsmiete)
Aktuelle Nettokaltmiete pro Monat
800 €
Wohnfläche
70 m²
Datum der letzten Mieterhöhung
27.03.2026

Weitere 4 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Leerstandskosten berechnenBerechnet die Gesamtkosten eines Leerstands aus Mietausfall, Fixkosten, Renovierung, Inseraten und Makler – inklusive Tageskosten und Szenarien unterschiedlicher Leerstandsdauer.Mietkaution-RechnerMaximale Kaution, Verzinsung, Rückgabebetrag, Ratenzahlung und Vergleich Barkaution vs. Kautionsversicherung.Kündigungsfrist WohnungKündigungsfrist Mietvertrag berechnen: Mieter 3 Monate, Vermieter 3–9 Monate gestaffelt nach Mietdauer – frühestes Vertragsende, 3. Werktag und Vermieter-Staffel nach § 573c BGB sofort ermitteln.Heizkostenabrechnung-RechnerBerechnet eine Beispiel-Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV: teilt Heiz- und Warmwasserkosten per Verteilschlüssel (50/50, 60/40, 70/30) in Grund- und Verbrauchskostenanteil auf und ermittelt Nachzahlung oder Guthaben je Wohnung.BaufinanzierungDarlehenssumme, monatliche Rate, Restschuld nach Zinsbindung und Eigenkapitalquote berechnenEigenkapitalBenötigtes Eigenkapital, fehlender Betrag und Zeit bis zum Kaufziel berechnenKaufnebenkostenGrunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Maklerprovision – Gesamtnebenkosten berechnenTilgungsplanVollständiger Tilgungsplan für ein Annuitätendarlehen mit monatlicher oder jährlicher Ansicht. Zeigt Zinsen, Tilgung, Restschuld und Sondertilgungen – unverzichtbar für jeden Immobilienkäufer.Kreditvergleich ImmobilienBis zu drei Immobilienkredit-Angebote nach Sollzins, Effektivzins, Gesamtkosten und Restschuld vergleichen und den tatsächlichen Preisvorteil erkennen.Forward-Darlehen-RechnerPrüft, ob sich ein Forward-Darlehen für Ihre Anschlussfinanzierung lohnt: Forward-Zinssatz, Mehrkosten, Break-even-Zinssatz und Szenarien im Vergleich zum Abwarten.Sondertilgungs-AuswirkungZeigt, wie viele Jahre und Zinsen eine einmalige und regelmäßige Sondertilgung spart – inklusive Rendite der Sondertilgung, Verzögerungskosten und Limit-Prüfung.Vorfälligkeitsentschädigung Rechner: VFE berechnenVorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung berechnen: Zinsmargenschaden nach § 502 BGB, Brutto-Rückzahlung und Vergleich mit Bankangebot.Zwischenfinanzierung-RechnerZwischenfinanzierung berechnen: Zinsen, Bereitstellungskosten und Gesamtkosten eines endfaelligen Ueberbrueckungsdarlehens ermitteln. Mit Kostentabelle und Deckungsanalyse.Kaufpreisfaktor ImmobilieKaufpreisfaktor- (Vervielfältiger-) Rechner für vermietete Immobilien: Faktor, Bruttorendite, Amortisationsdauer, Markteinordnung nach Lagetyp und maximaler Kaufpreis bei Zielrendite.Eigenkapitalrendite-Rechner: Rentabilität mit FremdkapitalEigenkapitalrendite und Eigenkapitalrentabilität einer Immobilie berechnen und den Leverage-Effekt von Fremdkapital für mehrere Finanzierungsquoten prüfen.

Weiternutzung

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  • Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf 20 % (angespannter Markt: 15 %) innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

    Mieterhöhung – Kappungsgrenze

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           alt="Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf 20 % (angespannter Markt: 15 %) innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete."
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/immobilien/vermietung/mieterhoehung">Mieterhöhung – Kappungsgrenze auf Rechner-Portal</a></p>

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  • Georg berechnet für 65 m² in München: aktuelle Miete 850 EUR, Mietspiegel 13,50 EUR/m² ergibt 877,50 EUR. Kappungsgrenze 15 %, erlaubte Erhöhung 27,50 EUR. Die Jahressperrfrist ist abgelaufen: Ankündigung sofort möglich, wirksam 3 Monate später.

    Mieterhöhung nach Mietspiegel – Praxisbeispiel Georg

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           alt="Georg berechnet für 65 m² in München: aktuelle Miete 850 EUR, Mietspiegel 13,50 EUR/m² ergibt 877,50 EUR. Kappungsgrenze 15 %, erlaubte Erhöhung 27,50 EUR. Die Jahressperrfrist ist abgelaufen: Ankündigung sofort möglich, wirksam 3 Monate später."
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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/immobilien/vermietung/mieterhoehung">Mieterhöhung nach Mietspiegel – Praxisbeispiel Georg auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/immobilien/vermietung/mieterhoehung
  • Das Erhoehungsverlangen ist fruehestens 12 Monate nach der letzten Erhoehung moeglich (Jahressperrfrist). Danach laeuft die Ueberlegungsfrist bis zum Ende des uebernaechsten Monats. Die neue Miete wird mit Beginn des dritten Monats wirksam, fruehestens jedoch 15 Monate nach der letzten Erhoehung.

    Mieterhöhung – Fristen und Ablauf

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           alt="Das Erhoehungsverlangen ist fruehestens 12 Monate nach der letzten Erhoehung moeglich (Jahressperrfrist). Danach laeuft die Ueberlegungsfrist bis zum Ende des uebernaechsten Monats. Die neue Miete wird mit Beginn des dritten Monats wirksam, fruehestens jedoch 15 Monate nach der letzten Erhoehung."
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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Berechnung unterstützt die Vorprüfung von Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und Fristen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls oder des Erhöhungsschreibens.

Quelle: Vorprüfung möglicher Mieterhöhungen aus aktueller Nettokaltmiete, Wohnfläche, Vergleichsmiete, Fristen und Kappungsgrenze einschließlich früherer Erhöhungen

Stand: 2026-09-27

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
27. September 2026
Fachbereich
Immobilien / Vermietung
Formeln basieren auf
Immobiliennahe Kosten- und Szenariologik mit dokumentierten Annahmen
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Mieterhöhungs-Rechner: Kappungsgrenze prüfen. Abgerufen von https://rechner-portal.de/immobilien/vermietung/mieterhoehung

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Mieterhöhungs-Rechner: Kappungsgrenze prüfen. Available at: https://rechner-portal.de/immobilien/vermietung/mieterhoehung

Werbestatus

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