Anders als der Name vermuten lässt, trägst du hier weder eine Wahlbeteiligung noch eine Zahl gültiger Stimmen ein — beides berechnet der Rechner selbst. Die gültigen Stimmen sind schlicht die Summe der Kandidatenstimmen, und genau sie bilden die Bezugsgröße für die Mehrheitsschwelle.
Deine eigentliche Eingabe sind die Bewerber: Name, Partei und die absolut erzielten Stimmen, bis zu zwölf Kandidierende. Prozentwerte nimmt das Feld nicht an; wer nur Anteile aus einer Umfrage hat, rechnet sie vorher in Stimmen um.
Den Prozentsatz je Bewerber und die Wahlbeteiligung blendet der Rechner anschließend von selbst ein. Drei Auswahlfelder entscheiden aber darüber, wie das Ergebnis überhaupt bewertet wird. Der Wahltyp trennt Bürgermeister- von Landratswahlen.
Das Bundesland legt fest, wie die Mehrheit im ersten Wahlgang bestimmt wird: Für Bürgermeisterwahlen verlangen alle dreizehn Flächenländer — Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen — die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen; erreicht sie im ersten Wahlgang niemand, folgt rund zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Bewerbern, in Baden-Württemberg stattdessen eine Neuwahl, zu der auch neue Bewerber antreten dürfen.
Dass in Nordrhein-Westfalen wieder eine Stichwahl stattfindet, geht auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW zurück (VerfGH 35/19 vom 20. Dezember 2019), das die zwischenzeitliche Abschaffung für verfassungswidrig erklärte.
Bei Landratswahlen ist der Kreis der Länder enger, weil einzelne Länder wie Baden-Württemberg den Landrat über den Kreistag statt direkt wählen; wo direkt gewählt wird, gilt ebenfalls die absolute Mehrheit mit Stichwahl, unter anderem in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen.
Solange du kein Bundesland gewählt hast, rechnet der Rechner mit relativer Mehrheit — wer das übersieht, bekommt eine Siegmeldung, obwohl vor Ort eine Stichwahl anstünde.
Der Wahlgang schließlich schaltet zwischen erstem Durchgang und Stichwahl um; im zweiten Wahlgang entscheidet immer die relative Mehrheit, unabhängig vom Bundesland.
Alles Weitere ist optional und ändert die Mehrheitsschwelle nicht: Die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dient allein der Wahlbeteiligung, ungültige Stimmen fließen in die abgegebenen Stimmzettel ein, Briefwahlstimmen sind reine Information, und noch nicht ausgezählte Stimmen kennzeichnen ein vorläufiges Ergebnis.
Die Schwelle selbst hängt ausschließlich an der Summe der Kandidatenstimmen — sie liegt bei der Hälfte davon, abgerundet, plus einer Stimme. Bei 24.000 gültigen Stimmen sind das 12.001; wer 11.800 erreicht, verfehlt sie um 201 Stimmen.