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Betriebsrat: Anzahl Mitglieder berechnen nach BetrVG § 9

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Kurzantwort

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Betriebsgröße gemäß § 9 BetrVG.

Betriebsratsgröße berechnen: Anzahl Mitglieder

Kilian AchatzGründer & Fachredakteur
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Wie viele Betriebsratsmitglieder stehen meinem Betrieb zu?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern hat ein Betrieb das Recht auf einen Betriebsrat — aber wie viele Mitglieder der Betriebsrat tatsächlich haben muss, legt das Betriebsverfassungsgesetz in einer 18-stufigen Staffel in § 9 fest. Der Betriebsratswahl-Rechner schlägt aus der eingegebenen Arbeitnehmerzahl sofort die gesetzliche Betriebsratsgröße nach, berechnet die Freistellungen nach § 38 und zeigt den Minderheitenschutz nach § 15 Abs.

2. Bei 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern — der Staffelstufe 101 bis 200 — besteht der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern.

Davon stehen dem Minderheitsgeschlecht bei einem Belegschaftsanteil von 30 Prozent mindestens 2 Sitze zu, berechnet nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gemäß § 5 WO BetrVG.

Freistellungen gibt es erst ab 200 Arbeitnehmern, das Wahlverfahren ist zwischen 101 und 200 entweder regulär oder nach Vereinbarung vereinfacht gemäß § 14a Abs. 5. Die nächste Staffelstufe beginnt bei 201 Arbeitnehmern mit 9 Betriebsratsmitgliedern.

Oberhalb von 9.000 Arbeitnehmern endet die feste Staffel — ab dort kommen je angefangene 3.000 weitere Arbeitnehmer 2 zusätzliche Mitglieder hinzu, sodass der Rechner auch für Großbetriebe mit zehntausenden Beschäftigten die korrekte Betriebsratsgröße liefert.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Der Rechner benötigt zwei Eingaben. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer sind die Gesamtzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Personen, die zum Betriebsrat wählen dürfen.

Dazu zählen Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, befristete Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Auszubildende sind wahlberechtigt und wählbar (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 BetrVG); nicht wählbar im Entleiherbetrieb sind Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Nicht mitgezählt werden leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG.

Der Anteil des Minderheitsgeschlechts gibt den prozentualen Anteil des Geschlechts an, das in der Belegschaft weniger vertreten ist — bei einem Betrieb mit 60 Prozent Männern und 40 Prozent Frauen sind die Frauen das Minderheitsgeschlecht mit 40 Prozent.

Aus diesem Anteil berechnet der Rechner die Mindestvertretung im Betriebsrat nach § 15 Abs. 2 BetrVG.

Bei Betriebsräten mit nur einem oder zwei Mitgliedern entfällt der Minderheitenschutz — der Rechner prüft diese Schwelle automatisch und zeigt die Mindestvertretung erst ab 3 Betriebsratsmitgliedern an, also ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Staffel.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Die Berechnung folgt drei Stufen. Erstens: Die Arbeitnehmerzahl wird in der Staffel nach § 9 BetrVG nachgeschlagen — 18 feste Stufen von 5 bis 9.000 Arbeitnehmer, darüber je angefangene 3.000 weitere Arbeitnehmer 2 zusätzliche Mitglieder.

Bei 150 Arbeitnehmern ergibt die Stufe 101–200 genau 7 Mitglieder.

Die Bezugsgröße der Staffel ist bis 50 Arbeitnehmer die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, ab 51 die Gesamtzahl der Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG — Auszubildende und Teilzeitkräfte zählen voll, leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 nicht. Betriebsratsgröße nach BetrVG § 9: Staffeltabelle und Freistellungen Zweitens: Die Mindestsitze für das Minderheitsgeschlecht werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gemäß § 5 WO BetrVG berechnet.

Die Kopfzahlen beider Geschlechter werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt und die so gebildeten Höchstzahlen der Größe nach geordnet.

So viele Höchstzahlen werden ausgesondert, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind — die Minderheit erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Bei 7 Mitgliedern und 30 Prozent Frauenanteil ergeben sich 2 Mindestsitze.

Bei Gleichstand der letzten Höchstzahl entscheidet das Los (§ 5 Abs. 2 WO). Der Minderheitenschutz greift erst ab 3 Betriebsratsmitgliedern.

Drittens: Die Freistellungen nach § 38 folgen einer eigenen 12-stufigen Staffel — ab 200 Arbeitnehmern hat mindestens ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit.

Bei 150 Arbeitnehmern ist noch kein Mitglied freigestellt.

Nachschlagen

Betriebsratsgröße nach BetrVG § 9 — Staffeltabelle

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb. Bezugsgröße: bis 50 die wahlberechtigten Arbeitnehmer, ab 51 alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Freistellungen nach § 38 beziehen sich auf Arbeitnehmer. Ab 9.001 AN erhöht sich die Mitgliederzahl um 2 je angefangene 3.000 weitere AN.

BetrVG § 9 Staffel, Freistellungen nach § 38, Wahlverfahren nach § 14a
ArbeitnehmerBR-MitgliederFreistellungen (§ 38)Wahlverfahren
5–2010vereinfacht
21–5030vereinfacht
51–10050vereinfacht
101–20070 (ab 200: 1)regulär / vereinfacht
201–40091regulär
401–700111 (ab 501: 2)regulär
701–1.000132 (ab 901: 3)regulär
1.001–1.500153regulär
1.501–2.000174regulär
2.001–2.500195regulär
2.501–3.000215 (ab 3.001: 6)regulär
3.001–3.500236regulär
3.501–4.000256 (ab 4.001: 7)regulär
4.001–4.500277regulär
4.501–5.000297 (ab 5.001: 8)regulär
5.001–6.000318 (ab 6.001: 9)regulär
6.001–7.000339 (ab 7.001: 10)regulär
7.001–9.0003510–11regulär
9.001–10.0003712regulär
> 10.000+2 je 3.000+1 je 2.000regulär

Rechtsstand: Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021. Die Staffel nach § 9 ist zwingend; abweichende Vertretungsstrukturen sind nur über § 3 BetrVG per Tarifvertrag möglich.

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Betriebsratswahl-Rechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Ab wie vielen Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Ein Betriebsrat kann ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen mindestens drei wählbar sein müssen.

Bei 5 bis 20 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer einzelnen Person, die als Betriebsobmann oder Betriebsobfrau bezeichnet wird.

Diese Person hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein mehrköpfiger Betriebsrat, trifft Entscheidungen aber allein und kann keine Ausschüsse bilden.

Ab 21 Arbeitnehmern steigt die Mitgliederzahl auf 3, ab 51 auf 5 und ab 101 auf 7 Mitglieder — die vollständige Staffel enthält 18 Stufen bis 9.000 Arbeitnehmer und wächst darüber hinaus um 2 Mitglieder je angefangene 3.000 weitere Arbeitnehmer.

Der Rechner zeigt neben der aktuellen Stufe auch die nächste Staffelschwelle, damit der Wahlvorstand bei Betriebsänderungen die künftige Betriebsratsgröße einschätzen kann.

Unter fünf Arbeitnehmern ist keine Wahl möglich, auch nicht auf freiwilliger Basis — das Betriebsverfassungsgesetz setzt diese Untergrenze zwingend voraus.

Zählen Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer zur Betriebsgröße?

Ja, beide zählen voll mit. Teilzeitbeschäftigte werden in der Staffel nach § 9 BetrVG als je ein Arbeitnehmer gezählt, nicht anteilig nach Stunden — eine Halbtagskraft hat dasselbe Gewicht wie eine Vollzeitkraft.

Ein Betrieb mit 80 Vollzeitkräften und 70 Teilzeitkräften hat also 150 wahlberechtigte Arbeitnehmer und fällt in die Staffelstufe 101 bis 200 mit 7 Betriebsratsmitgliedern.

Leiharbeitnehmer sind nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, und zählen dann ebenfalls zur Betriebsgröße.

Befristete Arbeitnehmer zählen uneingeschränkt mit, solange ihr Vertrag zum Zeitpunkt der Wahl noch läuft.

Nicht mitgezählt werden leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG — sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar und haben stattdessen einen eigenen Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz.

Auszubildende sind wahlberechtigt und wählbar (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 BetrVG). Nicht wählbar im Entleiherbetrieb sind dagegen Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).

Auszubildende wählen zusätzlich eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 BetrVG.

Was bedeutet der Minderheitenschutz nach § 15 Abs. 2 BetrVG?

Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.

Der Rechner ermittelt die Mindestsitze nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gemäß § 5 WO BetrVG: Die Kopfzahlen beider Geschlechter werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt und so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Sitze zu vergeben sind — die Minderheit erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.

Bei 7 Mitgliedern und 30 Prozent Frauenanteil ergeben sich 2 Mindestsitze für die Frauen.

Der Minderheitenschutz greift erst ab einem Betriebsrat mit mindestens 3 Mitgliedern, also ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern — bei nur einer Person entfällt er.

Die Mindestsitze sind eine Zusammensetzungsregel, kein starres Quorum: Werden nicht genügend Kandidierende des Minderheitsgeschlechts aufgestellt oder gewählt, kann die Quote unterschritten werden.

Die Absicherung erfolgt über die Wahlvorschlagslisten, auf denen das Minderheitsgeschlecht ausreichend vertreten sein sollte. Bei Verhältniswahl werden die Mindestsitze über die getrennte Auszählung der Geschlechter auf den Listen sichergestellt.

Ab wann werden Betriebsratsmitglieder freigestellt?

Freistellungen nach § 38 BetrVG beginnen bei 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern mit einem freigestellten Betriebsratsmitglied.

Die Staffel steigt über 12 Stufen bis 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmer mit 12 Freistellungen; darüber erhöht sich die Zahl um ein weiteres Mitglied je angefangene 2.000 Arbeitnehmer.

Ein Betrieb mit 150 Arbeitnehmern hat also noch keinen Anspruch auf Freistellung — erst bei 200 Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt und behält dabei seinen vollen Vergütungsanspruch.

Das freigestellte Mitglied arbeitet ausschließlich für den Betriebsrat und nimmt keine betrieblichen Aufgaben mehr wahr.

Freistellungen können auch als Teilfreistellungen aufgeteilt werden, dürfen in der Summe aber den gesetzlichen Gesamtanspruch nicht übersteigen.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden, die über die gesetzliche Staffel hinausgehen.

Der Rechner zeigt die jeweilige Freistellungszahl zusammen mit der Betriebsratsgröße an und nennt die nächste Freistellungsschwelle.

Wann gilt das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG?

Das vereinfachte Wahlverfahren ist in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend vorgeschrieben.

Es besteht aus zwei Wahlversammlungen: Auf der ersten wird der Wahlvorstand gewählt, auf der zweiten — eine Woche später — der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl.

Zwischen beiden Versammlungen werden Wahlvorschläge eingereicht, die Frist ist deutlich kürzer als beim regulären Verfahren.

In Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vereinbaren, es ist aber nicht zwingend — ohne Vereinbarung gilt das reguläre Verfahren.

Ab 201 Arbeitnehmern gilt immer das reguläre Wahlverfahren mit Wahlausschreiben, Einspruchsfristen und der Möglichkeit zur Briefwahl.

Das reguläre Verfahren dauert in der Regel sechs bis acht Wochen, das vereinfachte kann in zwei Wochen abgeschlossen werden.

Der Rechner zeigt das anzuwendende Verfahren automatisch an und weist bei der Übergangszone 101 bis 200 auf die Vereinbarungsmöglichkeit hin.

Wie berechnet der Rechner die nächste Staffelschwelle?

Der Rechner zeigt zu jeder Eingabe die nächsthöhere Staffelstufe nach § 9 BetrVG an. Bei 150 Arbeitnehmern liegt die aktuelle Stufe bei 101 bis 200 mit 7 Mitgliedern, die nächste Schwelle beginnt bei 201 Arbeitnehmern mit 9 Mitgliedern.

Diese Information ist besonders nützlich für wachsende Betriebe: Wenn die Belegschaft die Schwelle von 200 überschreitet, muss der Betriebsrat bei der nächsten regulären Neuwahl um 2 Mitglieder vergrößert werden, und gleichzeitig beginnt ab 200 Arbeitnehmern der Anspruch auf eine Freistellung nach § 38.

Bei einem Betrieb, der knapp unter einer Schwelle liegt, kann eine einzelne Neueinstellung also sowohl die Betriebsratsgröße als auch die Freistellungszahl verändern.

Der Rechner berechnet die Schwelle auch für Betriebe über 9.000 Arbeitnehmer, wo die offene Formel von 2 zusätzlichen Mitgliedern je angefangene 3.000 weitere Arbeitnehmer gilt — bei 9.001 Arbeitnehmern steigt die Zahl auf 37, bei 12.001 auf 39.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsratswahl und Personalratswahl?

Die Betriebsratswahl gilt für privatwirtschaftliche Betriebe nach dem Betriebsverfassungsgesetz, die Personalratswahl für den öffentlichen Dienst nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.

Die Staffeltabellen unterscheiden sich deutlich: Der Betriebsrat folgt § 9 BetrVG mit 18 Stufen, der Personalrat folgt je nach Bundesland eigenen Größentabellen mit anderen Schwellenwerten und teilweise anderen Berechnungsformeln.

Dieser Rechner bildet ausschließlich die BetrVG-Staffel ab und ist daher für Behörden, Schulen und Krankenhäuser des öffentlichen Dienstes nicht geeignet.

Für den Minderheitenschutz gilt im öffentlichen Dienst ebenfalls eine Geschlechterquote, die aber nach Landesrecht unterschiedlich geregelt ist und nicht nach § 15 Abs. 2 BetrVG berechnet wird.

Die Freistellungsregelungen im öffentlichen Dienst weichen ebenfalls vom BetrVG ab und richten sich nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz.

Gemeinsam ist beiden Systemen, dass die Größe der Vertretung von der Beschäftigtenzahl abhängt und dass eine Mindestvertretung des Minderheitsgeschlechts vorgesehen ist — die konkreten Schwellen und Berechnungsregeln unterscheiden sich jedoch erheblich.

Können abweichende Betriebsratsgrößen vereinbart werden?

Nein.

Die Staffel nach § 9 BetrVG ist zwingend — weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl für einen bestehenden Betriebsrat erhöht oder abgesenkt werden. § 9 besteht aus zwei Sätzen ohne Absätze: Satz 1 enthält die feste Staffel bis 9.000 Arbeitnehmer, Satz 2 die offene Formel für Großbetriebe mit je 2 zusätzlichen Mitgliedern je angefangene 3.000 weitere Arbeitnehmer.

Eine in manchen Kommentaren zitierte „Tariföffnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2“ existiert nicht — es gibt weder Absätze noch eine Öffnungsklausel.

Was Tarifverträge ändern können, ist die Vertretungsstruktur selbst: § 3 BetrVG erlaubt es, durch Tarifvertrag Betriebe zusammenzulegen, aufzuteilen oder Sparten zu bilden — innerhalb der neuen Struktur gilt dann wieder die gesetzliche Staffel nach § 9.

Die Mitgliederzahl folgt also in jedem Fall aus der Arbeitnehmerzahl der jeweiligen Einheit. Der Rechner bildet die gesetzliche Staffel ab und berücksichtigt keine strukturellen Abweichungen nach § 3 BetrVG.

Bei Unsicherheit über abweichende Strukturen empfiehlt sich ein Blick in den jeweils anwendbaren Tarifvertrag der Branche.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Die Staffeltabelle zeigt eine klare Stufenlogik: Zwischen 101 und 200 Arbeitnehmern bleibt die Betriebsratsgröße konstant bei 7 Mitgliedern, egal ob der Betrieb 102 oder 199 Beschäftigte hat. Erst bei 201 springt sie auf 9.

Betriebe knapp unter einer Staffelschwelle profitieren daher nicht von einem einzelnen zusätzlichen Arbeitnehmer — wer bei 200 steht, hat weiterhin 7 Mitglieder, erst bei 201 wechselt die Stufe.

Der Rechner zeigt die nächste Schwelle und die resultierende Mitgliederzahl, damit Wahlvorstände bei Betriebsänderungen den Zeitpunkt der nächsten Neuwahl einschätzen können.

Der Minderheitenschutz nach § 15 Abs. 2 ist kein Quorum, sondern eine Zusammensetzungsregel: Das Geschlecht in der Minderheit muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Bei einem 7-köpfigen Betriebsrat und 30 Prozent Frauenanteil stehen den Frauen mindestens 2 von 7 Sitzen zu. Die tatsächliche Sitzverteilung hängt vom Wahlergebnis und den aufgestellten Kandidatenlisten ab.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ein mittelständischer Produktionsbetrieb beschäftigt 150 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon 45 Frauen (30 Prozent). Der Wahlvorstand gibt die Zahlen ein: 150 Arbeitnehmer, 30 Prozent Minderheitsgeschlecht.

Der Rechner zeigt: Betriebsratsgröße 7 Mitglieder (Staffelstufe 101–200 AN), davon mindestens 2 Sitze für das Minderheitsgeschlecht, keine Freistellung (erst ab 200 AN).

Das Wahlverfahren kann regulär oder nach Vereinbarung vereinfacht durchgeführt werden (§ 14a Abs. 5). Die nächste Staffelschwelle liegt bei 201 Arbeitnehmern, ab der 9 Mitglieder vorgesehen sind.

Zweites Beispiel: Ein Softwareunternehmen mit 520 Beschäftigten und 20 Prozent Frauenanteil.

Betriebsratsgröße 11 (Stufe 401–700), Mindestsitze Minderheit 2 nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt), Freistellungen 2 (Stufe 501–900 nach § 38), Wahlverfahren regulär. Nächste Schwelle: 701 AN mit 13 Mitgliedern.

Mit 520 Beschäftigten liegt der Betrieb bereits in der oberen Hälfte der Staffelstufe — bei Betriebserweiterungen lohnt ein Blick auf die Freistellungsstufe, denn ab 901 Arbeitnehmern steigt die Freistellungszahl auf 3.

In beiden Fällen zeigt der Rechner neben dem aktuellen Ergebnis die nächste Schwelle, ab der sich die Zusammensetzung ändert.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Arbeitnehmern und Beschäftigten. Leitende Angestellte sind keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG und zählen nicht zur Staffel nach § 9.

Wer sie mitzählt, ermittelt eine zu hohe Betriebsratsgröße.

Zweitens werden Leiharbeitnehmer oft vergessen: Nach § 7 Satz 2 BetrVG sind sie wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, und zählen dann zur Betriebsgröße.

Drittens wird angenommen, dass Teilzeitkräfte nur anteilig zählen — tatsächlich zählt jeder Teilzeitbeschäftigte als ein voller Arbeitnehmer in der Staffel.

Viertens wird der Minderheitenschutz als feste Quote von einem Drittel missverstanden, obwohl er sich nach dem tatsächlichen Belegschaftsanteil richtet.

Fünftens verwechseln Wahlvorstände die Freistellungsstaffel nach § 38 mit der Betriebsratsgröße nach § 9 — ein Betrieb mit 150 Arbeitnehmern hat zwar 7 Betriebsratsmitglieder, aber noch keinen Anspruch auf Freistellung.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Betriebsratswahl-Rechner: Berechnungslogik — Staffel, Mindestsitze, Freistellungen Der Betriebsratswahl-Rechner ermittelt die gesetzliche Betriebsratsgröße nach BetrVG § 9, die Mindestvertretung des Minderheitsgeschlechts nach § 15 Abs. 2 und die Freistellungen nach § 38 — aus nur zwei Eingaben in einem Schritt.

Die Staffeltabelle umfasst 18 feste Stufen von 5 bis 9.000 Arbeitnehmern; oberhalb greift eine offene Formel mit 2 zusätzlichen Mitgliedern je angefangene 3.000 weitere Arbeitnehmer.

Alle drei Berechnungen — Staffel-Lookup, Höchstzahlverfahren (d'Hondt) für den Minderheitenschutz und die eigenständige Freistellungsstaffel — laufen sofort ab und zeigen zusätzlich die nächste relevante Staffelschwelle.

Die Beschlussfähigkeit des gewählten Betriebsrats prüft anschließend der Quorum-Rechner. Ob ein Antrag im Betriebsrat die nötige Mehrheit erreicht, zeigt der Mehrheitsrechner. Die Sitzverteilung bei Listenwahl im Betriebsrat nach d'Hondt berechnet der Sitzverteilungsrechner.

Den Delegiertenschlüssel für Gewerkschafts- und Verbandsversammlungen ermittelt der Delegiertenschlüssel-Rechner.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · 3 BR-Mitglieder, 1 Mindestsitz Minderheit, 0 Freistellungen, Wahlverfahren vereinfacht (§ 14a)

Kleinbetrieb mit vereinfachtem Wahlverfahren

Wahlberechtigte Arbeitnehmer
50
Anteil Minderheitsgeschlecht
40 %

Beispiel 2 · Mittel · 11 BR-Mitglieder, 2 Mindestsitze Minderheit, 2 Freistellungen, Wahlverfahren regulär

IT-Unternehmen mit 520 Beschäftigten und 2 Freistellungen

Wahlberechtigte Arbeitnehmer
520
Anteil Minderheitsgeschlecht
20 %

Beispiel 3 · Komplex · 19 BR-Mitglieder, 3 Mindestsitze Minderheit, 5 Freistellungen, Wahlverfahren regulär

Großbetrieb mit 2.500 Beschäftigten

Wahlberechtigte Arbeitnehmer
2500
Anteil Minderheitsgeschlecht
15 %

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Die Staffelwerte folgen dem BetrVG in der Fassung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021. Abweichende Vertretungsstrukturen sind über § 3 BetrVG per Tarifvertrag möglich — die Staffel selbst ist zwingend. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.

Quelle: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) §§ 9, 14a, 15 Abs. 2, 38 — Fassung nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18.06.2021 (BGBl. I S. 1762).

Stand: 2026-09-19

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
19. September 2026
Fachbereich
Politik & Wahlen / Organisationswahlen
Formeln basieren auf
Dokumentierte Rechenlogik mit Plausibilitaets- und Vergleichscheck
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Betriebsratswahl-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/politik-wahlen/organisationswahlen/betriebsratswahl-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Betriebsratswahl-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/politik-wahlen/organisationswahlen/betriebsratswahl-rechner

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