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RVG-Rechner 2026: Anwaltskosten nach Gegenstandswert berechnen

FinanzenStand Noch keine Bewertung

Kurzantwort

RVG-Rechner: Gib den Gegenstandswert ein und erhalte die Anwaltskosten nach RVG-Gebührentabelle aufgeschlüsselt als Ergebnis. Geschäftsgebühr (außergerichtlich), Verfahrens- und Terminsgebühr (gerichtlich) plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Für verbindliche Auskunft einen Rechtsanwalt konsultieren.

Anwaltskosten nach RVG berechnen: Gebührentabelle Anlage 2 mit Gegenstandswert

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was ist das RVG und wie berechnen sich Anwaltskosten?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die gesetzlichen Gebühren, die ein Anwalt in Deutschland für seine Tätigkeit verlangen muss. Der RVG-Rechner berechnet die Anwaltskosten anhand der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG und den Gebührensätzen im Vergütungsverzeichnis (VV RVG, Anlage 1).

Die Tabellengebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und bildet die Berechnungsgrundlage für alle weiteren Gebühren: Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro beträgt die Tabellengebühr nach KostBRAG 2025 genau 354,50 Euro. Die aktuellen Gebühren gelten seit dem 1. Juni 2025.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du gibst den Gegenstandswert in Euro ein, also den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Bei Geldforderungen entspricht er dem geforderten Betrag, bei Kaufverträgen dem Kaufpreis.

Beim Modus wählst du zwischen außergerichtlich, erste Instanz und Berufung.

Außergerichtlich fällt eine 1,3-Geschäftsgebühr an, in erster Instanz eine 1,3-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr, in der Berufung eine 1,6-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr.

Im Feld Einigung gibst du an, ob eine gütliche Einigung erzielt wurde. Die Einigungsgebühr beträgt außergerichtlich 1,5 und gerichtlich 1,0 der Tabellengebühr.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Die Berechnung folgt einem einheitlichen Schema: Jede Gebühr ist ein Vielfaches der Tabellengebühr aus Anlage 2 RVG für den Gegenstandswert. Bei außergerichtlicher Vertretung: Geschäftsgebühr = 1,3 × Tabellengebühr.

Bei 5.000 Euro Gegenstandswert: 1,3 × 354,50 = 460,85 Euro. Dazu kommen 20 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG). Netto: 480,85 Euro. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 480,85 × 1,19 = 572,21 Euro brutto.

Im gerichtlichen Verfahren addieren sich Verfahrens- und Terminsgebühr. Bei 10.000 Euro mit Einigung: VG 847,60 + TG 782,40 + EG 652 + 20 = 2.302 Euro netto, 2.739,38 Euro brutto.

Formel fuer Anwaltskosten: Gebuehrensatz mal Tabellengebuehr plus Auslagenpauschale, zuzueglich 19 Prozent Umsatzsteuer.
Anwaltsgebuehren berechnen sich nach RVG Anlage 2 (Stand KostBRAG 2025, gueltig seit 01.06.2025).

Nachschlagen

RVG-Gebührentabelle: Tabellengebühr und 1,3-Gebühr nach Gegenstandswert

Auszug aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG, Stand KostBRAG 2025 (BGBl. 2025 Nr. 109), gültig seit 01.06.2025. Gezeigt wird die einfache Gebühr (1,0-Gebühr bzw. Tabellengebühr) sowie die 1,3-Gebühr, die für Geschäfts- und Verfahrensgebühren gilt.

RVG Anlage 2: Tabellengebühr und 1,3-Gebühr nach Gegenstandswert (KostBRAG 2025, gültig seit 01.06.2025)
Gegenstandswert (bis)Tabellengebühr (1,0)1,3-Gebühr
1.000 €103 €133,90 €
2.000 €177 €230,10 €
3.000 €256 €332,80 €
5.000 €354,50 €460,85 €
10.000 €652 €847,60 €
15.000 €798 €1.037,40 €
25.000 €927 €1.205,10 €
50.000 €1.305 €1.696,50 €
100.000 €1.842 €2.394,60 €
200.000 €2.726 €3.543,80 €
500.000 €4.460 €5.798 €

Die 1,3-Gebühr gilt für die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) und die Verfahrensgebühr in erster Instanz (Nr. 3100 VV RVG). Im Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 × Tabellengebühr. Zusätzlich fallen eine Auslagenpauschale von 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) an. Die Tabelle zeigt ausgewählte Stufen; der Rechner oben bildet alle Stufen der Anlage 2 ab.

Expertenmodus

Häufige Fragen zu RVG-Rechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Was ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Es legt fest, welche Gebühren ein Anwalt für seine Tätigkeit mindestens verlangen muss und welche Höchstgrenzen gelten.

Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und werden anhand der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG bestimmt.

Aus dieser Tabelle ergibt sich die einfache Gebühr, die sogenannte Tabellengebühr, die als Basis für alle weiteren Berechnungen dient.

Die konkreten Gebührensätze für einzelne Tätigkeiten wie außergerichtliche Vertretung, Klageverfahren oder Berufung sind im Vergütungsverzeichnis (VV RVG, Anlage 1) festgelegt.

Die aktuell gültige Fassung beruht auf dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRAG), das seit dem 1. Juni 2025 in Kraft ist und die Gebührentabelle um rund 6 Prozent angehoben hat.

Anwälte dürfen die RVG-Gebühren nicht unterschreiten, eine höhere Vergütung durch schriftliche Vereinbarung ist jedoch zulässig.

Wie ist die Gebührentabelle in Anlage 2 RVG aufgebaut?

Die Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG ordnet jedem Gegenstandswert eine einfache Gebühr zu, die sogenannte Tabellengebühr oder 1,0-Gebühr.

Die Tabelle beginnt bei 500 Euro Gegenstandswert mit einer Gebühr von 49 Euro und steigt in definierten Stufen bis zu einem Gegenstandswert von über 500.000 Euro.

Die Stufen sind nicht gleichmäßig: Im unteren Bereich bis 5.000 Euro steigt die Gebühr in 500-Euro-Schritten, ab 10.000 Euro in 3.000-Euro-Schritten, und ab 50.000 Euro werden die Abstände größer.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro beträgt die Tabellengebühr 354,50 Euro, bei 10.000 Euro liegt sie bei 652 Euro und bei 25.000 Euro bei 927 Euro.

Die konkrete Anwaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der Tabellengebühr mit dem jeweiligen Gebührensatz, etwa 1,3 für eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Die Tabelle wurde zuletzt durch das KostBRAG 2025 zum 1. Juni 2025 aktualisiert.

Gegenstandswerte werden auf die nächste Stufengrenze aufgerundet.

Was ist der Gegenstandswert und wie wird er bestimmt?

Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit, die der Anwalt bearbeitet. Er bestimmt die Höhe aller Gebühren nach dem RVG.

Bei Geldforderungen entspricht der Gegenstandswert dem geforderten Betrag: Wer 5.000 Euro einklagen will, hat einen Gegenstandswert von 5.000 Euro und eine Tabellengebühr von 354,50 Euro.

Bei Kaufverträgen ist es der Kaufpreis, bei Mietstreitigkeiten häufig die Jahresmiete.

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie Sorgerechts- oder Unterlassungsklagen setzt das Gericht den Wert nach Ermessen fest, wobei § 23 RVG auf die Wertvorschriften des GKG und anderer Kostengesetze verweist.

Der Mindestgegenstandswert beträgt nach § 13 Abs. 2 RVG 500 Euro. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten bestimmt der Anwalt den Gegenstandswert nach billigem Ermessen, wenn keine gesetzliche Vorschrift greift.

Der Gegenstandswert ist nicht mit dem Streitwert identisch, auch wenn beide in vielen Fällen übereinstimmen: Der Streitwert ist der gerichtlich festgesetzte Wert, der Gegenstandswert der für die Anwaltsgebühren maßgebliche.

Welche Gebührenarten gibt es im RVG?

Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) unterscheidet mehrere Gebührenarten je nach Tätigkeit des Anwalts.

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG fällt für die außergerichtliche Vertretung an und beträgt zwischen 0,5 und 2,5, im Regelfall 1,3 der Tabellengebühr. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro ergibt das 460,85 Euro netto.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren und beträgt 1,3 der Tabellengebühr. Bei 10.000 Euro Gegenstandswert sind das 847,60 Euro.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung an und beträgt 1,2 der Tabellengebühr, bei 10.000 Euro also 782,40 Euro.

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 oder Nr. 1003 VV RVG entsteht bei einer gütlichen Einigung und beträgt 1,0 der Tabellengebühr außergerichtlich und 1,5 im gerichtlichen Verfahren.

Zusätzlich fällt eine Auslagenpauschale von 20 Euro nach Nr. 7002 VV RVG an, und auf alle Beträge kommen 19 Prozent Umsatzsteuer.

Was ist die Einigungsgebühr und wann fällt sie an?

Die Einigungsgebühr entsteht, wenn sich die Parteien durch Vergleich, Anerkenntnis oder einen anderen Vertrag über den Streitgegenstand einigen.

Im außergerichtlichen Bereich beträgt sie 1,5 der Tabellengebühr nach Nr. 1000 VV RVG, im gerichtlichen Verfahren 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG.

Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro und einer Tabellengebühr von 652 Euro ergibt die gerichtliche Einigungsgebühr 652 Euro.

Zusammen mit der Verfahrensgebühr von 847,60 Euro, der Terminsgebühr von 782,40 Euro und der Auslagenpauschale von 20 Euro betragen die Anwaltskosten netto 2.302 Euro, brutto mit 19 Prozent Umsatzsteuer 2.739,38 Euro.

Die Einigungsgebühr ist ein Anreiz für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, erhöht aber zunächst die Anwaltskosten.

Wirtschaftlich lohnt sich die Einigung dennoch häufig, weil sie ein langwieriges Verfahren mit weiteren Terminen und Instanzkosten vermeidet. Eine Einigung kann in jeder Verfahrensphase zustande kommen, also auch noch im Berufungsverfahren.

Der Rechner zeigt die Zusatzkosten der Einigungsgebühr im direkten Vergleich zum Verfahren ohne Einigung.

Was hat sich durch das KostBRAG 2025 an den Anwaltsgebühren geändert?

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRAG, BGBl. 2025 Nr. 109) hat die RVG-Gebührentabelle in Anlage 2 zum 1. Juni 2025 angehoben.

Die Erhöhung beträgt durchschnittlich rund 6 Prozent und soll die gestiegenen Praxis- und Personalkosten der Anwaltschaft ausgleichen.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro stieg die Tabellengebühr auf 354,50 Euro, bei 10.000 Euro auf 652 Euro und bei 25.000 Euro auf 927 Euro.

Die Gebührensätze im Vergütungsverzeichnis selbst, also die Vielfachen wie 1,3 für die Verfahrensgebühr oder 1,2 für die Terminsgebühr, blieben unverändert. Nur die Tabellengebühr als Berechnungsgrundlage wurde angepasst.

Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG bleibt bei 20 Euro. Das KostBRAG betrifft alle Mandate, die ab dem 1. Juni 2025 erteilt werden. Für laufende Mandate, die vor diesem Datum begonnen haben, gelten noch die alten Gebühren.

Das Gesetz hat auch die Gebührentabellen anderer Kostengesetze angehoben, etwa die GKG-Tabelle für Gerichtskosten und die GNotKG-Tabelle für Notargebühren.

Worin unterscheiden sich außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten?

Bei einer außergerichtlichen Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG an, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro betragen die Kosten 572,21 Euro brutto.

Bei einem gerichtlichen Verfahren in erster Instanz entstehen stattdessen eine Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG und eine Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG.

Bei 5.000 Euro Gegenstandswert ergeben Verfahrensgebühr (460,85 Euro) und Terminsgebühr (425,40 Euro) zusammen mit 20 Euro Auslagen netto 906,25 Euro, brutto 1.078,44 Euro.

Ein Berufungsverfahren ist nochmals teurer, weil die Verfahrensgebühr auf 1,6 steigt und die Terminsgebühr bei 1,2 bleibt.

Die Geschäftsgebühr wird bei anschließender Klage zur Hälfte, maximal 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Wer also erst außergerichtlich beauftragt und dann klagt, zahlt nicht die volle Summe beider Gebühren.

Der Rechner bildet alle drei Modi separat ab: außergerichtlich, erste Instanz und Berufung.

Kann man die Anwaltskosten nach RVG senken oder erstattet bekommen?

Die RVG-Gebühren sind gesetzliche Mindestgebühren, die der Anwalt nicht unterschreiten darf. Einen Rabatt auf die gesetzlichen Gebühren kann der Anwalt nach § 49b BRAO nicht gewähren. Drei Wege können die tatsächliche Belastung dennoch senken.

Erstens die Erstberatungsgebühr: Für eine erste Beratung darf der Anwalt bei Verbrauchern höchstens 190 Euro netto verlangen (§ 34 RVG).

Zweitens die Prozesskostenhilfe: Wer die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen kann, erhält PKH nach §§ 114 ff. ZPO und zahlt keine oder reduzierte Gebühren.

Drittens die Kostenerstattung: Gewinnt man den Prozess, muss die Gegenseite die Anwaltskosten nach RVG erstatten, soweit sie die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen.

Im außergerichtlichen Bereich kann eine Rechtsschutzversicherung die Gebühren übernehmen, die Deckungszusage sollte vor Mandatserteilung eingeholt werden.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und außergerichtlicher Vertretung betragen die Mindestkosten 572,21 Euro brutto. Eine Vergütungsvereinbarung über höhere Beträge, etwa bei Stundenhonoraren, ist zulässig, muss aber schriftlich erfolgen.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Die Gebühren steigen nicht linear mit dem Gegenstandswert: Bei 5.000 Euro beträgt die Tabellengebühr 354,50 Euro, bei 25.000 Euro nur 927 Euro, also weniger als das Dreifache trotz fünffachem Wert. Der größte Kostenhebel ist die Verfahrensart.

Außergerichtliche Vertretung bei 5.000 Euro kostet 572,21 Euro brutto, ein Berufungsverfahren bei 25.000 Euro dagegen 3.112,56 Euro. Eine Einigung verteuert das einzelne Verfahren, kann aber Folgeinstanzen mit höheren Gebühren ersparen.

Die Geschäftsgebühr wird bei anschließender Klage teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet, sodass man nicht die volle Summe beider Phasen zahlt.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Ein Handwerker fordert 5.000 Euro für eine unbezahlte Rechnung. Sein Anwalt mahnt zunächst außergerichtlich. Geschäftsgebühr: 1,3 × 354,50 = 460,85 Euro. Auslagenpauschale: 20 Euro. Netto: 480,85 Euro. Umsatzsteuer: 91,36 Euro. Brutto: 572,21 Euro.

Bleibt die Zahlung aus, klagt der Anwalt vor dem Amtsgericht.

Im Gerichtsverfahren mit 10.000 Euro Gegenstandswert und erfolgreicher Einigung fallen Verfahrensgebühr (847,60 Euro), Terminsgebühr (782,40 Euro), Einigungsgebühr (652 Euro) und 20 Euro Auslagen an: 2.302 Euro netto, 2.739,38 Euro brutto.

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Erster Fehler: Streitwert und Gegenstandswert verwechseln. Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt, der Gegenstandswert ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse.

Beide stimmen oft überein, können aber abweichen. Zweiter Fehler: Die Einigungsgebühr als reine Mehrkosten betrachten. Sie erhöht zwar die Rechnung im laufenden Verfahren, vermeidet aber häufig eine teurere Berufung.

Bei 10.000 Euro kostet die Einigung 652 Euro zusätzlich, eine Berufung bei 25.000 Euro dagegen 3.112,56 Euro brutto. Dritter Fehler: Die Auslagenpauschale und Umsatzsteuer vergessen.

Diese Posten machen bei 5.000 Euro Gegenstandswert zusammen 111,36 Euro aus, fast ein Viertel der Geschäftsgebühr.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der RVG-Rechner berechnet Anwaltskosten nach der aktuellen Gebührentabelle in Anlage 2 RVG (KostBRAG 2025).

Gib den Gegenstandswert ein und wähle zwischen außergerichtlicher Vertretung, erster Instanz und Berufung, um alle Gebührenposten aufgeschlüsselt zu sehen.

Bei 5.000 Euro Gegenstandswert und außergerichtlicher Vertretung ohne Einigung betragen die Kosten 572,21 Euro brutto. Im Berufungsverfahren mit 25.000 Euro steigen sie auf 3.112,56 Euro.

Alle Berechnungen basieren auf der Gebührentabelle Stand KostBRAG 2025 und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Tabellengebühr 652 Euro | Verfahrensgebühr (1,3) 847,60 Euro | Terminsgebühr (1,2) 782,40 Euro | Einigungsgebühr (1,0) 652 Euro | Auslagenpauschale 20 Euro | Anwalt netto 2.302 Euro | Umsatzsteuer 437,38 Euro | Anwalt brutto 2.739,38 Euro

Zivilklage 1. Instanz 10.000 Euro mit Einigung

Gegenstandswert
10.000 Euro
Modus
Erste Instanz
Einigung
Ja

Beispiel 2 · Mittel · Tabellengebühr 927 Euro | Verfahrensgebühr (1,6) 1.483,20 Euro | Terminsgebühr (1,2) 1.112,40 Euro | Auslagenpauschale 20 Euro | Anwalt netto 2.615,60 Euro | Umsatzsteuer 496,96 Euro | Anwalt brutto 3.112,56 Euro

Berufungsverfahren 25.000 Euro ohne Einigung

Gegenstandswert
25.000 Euro
Modus
Berufung
Einigung
Nein

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  • Tabelle mit Auszug aus der RVG-Gebuehrentabelle Anlage 2 fuer ausgewaehlte Gegenstandswerte von 1.000 bis 500.000 Euro mit zugehoeriger 1,0-Gebuehr und 1,3-Gebuehr nach KostBRAG 2025. Bei 5.000 Euro Gegenstandswert betraegt die 1,0-Gebuehr 354,50 Euro und die 1,3-Geschaeftsgebuehr 460,85 Euro.

    RVG Anlage 2 – Gebührentabelle (Auszug)

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  • Drei Spalten zeigen die anfallenden RVG-Gebuehrenarten je Modus: aussergerichtlich faellt die Geschaeftsgebuehr VV 2300 mit Satz 1,3 an, in der 1. Instanz Verfahrensgebuehr VV 3100 mit 1,3 plus Terminsgebuehr VV 3104 mit 1,2, in der Berufung Verfahrensgebuehr VV 3200 mit 1,6 plus Terminsgebuehr VV 3202 mit 1,2. Optional kommt in allen Modi eine Einigungsgebuehr hinzu: VV 1000 mit 1,5 aussergerichtlich, VV 1003 mit 1,0 in der 1. Instanz, VV 1004 mit 1,3 in der Berufung.

    RVG-Gebührenarten nach Tätigkeitsart

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Dies ist keine Rechtsberatung. Der Rechner zeigt gesetzliche Mindestgebühren nach RVG. Tatsächliche Kosten können durch Honorarvereinbarungen, Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung abweichen.

Quelle: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anlage 2 und Vergütungsverzeichnis, Stand KostBRAG 2025

Stand: 2026-09-12

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
12. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Recht & Gebühren
Formeln basieren auf
Gebührenberechnung nach RVG Anlage 2 und Vergütungsverzeichnis (VV RVG), Stand KostBRAG 2025
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). RVG-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/rvg-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. RVG-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/recht-gebuehren/rvg-rechner

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