Überblick
Was regelt die Steuerberatervergütungsverordnung?
Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) legt den Gebührenrahmen für alle Tätigkeiten eines Steuerberaters verbindlich fest. Im Gegensatz zu einem frei ausgehandelten Stundensatz handelt es sich um gesetzliche Rahmengebühren: Jede Leistung hat einen Mindest- und einen Höchstsatz, innerhalb dessen der Steuerberater seinen Zehntel-Satz nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Kern der Gebührenberechnung sind drei Tabellen in den Anlagen 1 bis 3 der StBVV.
Tabelle A erfasst Beratung und Steuererklärungen (§§ 21–31 StBVV), Tabelle B deckt Abschlussarbeiten und Gewinnermittlungen ab (§§ 25, 35–38), Tabelle C regelt die laufende Buchführung (§ 33).
Jede Tabelle ordnet einem Gegenstandswert eine volle Gebühr (10/10) zu.
Bei der Einkommensteuererklärung ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte, beim Jahresabschluss das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung.
Die volle Gebühr wird mit dem leistungsspezifischen Zehntel-Satz multipliziert: Bei der ESt-Erklärung reicht der Rahmen von 1/10 bis 6/10, beim Jahresabschluss von 10/10 bis 40/10.
Zur Gebühr addiert der Steuerberater die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV — 20 Prozent der Gebühr, gedeckelt auf 20 Euro je Angelegenheit — und 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 15 StBVV i. V. m. § 12 Abs. 1 UStG).
Die aktuellen Gebührentabellen gelten seit dem 1. Juli 2025 auf Grundlage der Fünften Änderungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 105).