Die Berechnung läuft in vier Schritten. Schritt 1 – KV-Beitrag (Rentneranteil): Die Bruttorente wird mit dem halben KV-Gesamtsatz multipliziert.
Der Gesamtsatz besteht aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) und dem Zusatzbeitrag deiner Kasse. Rentner und DRV teilen sich beide Teile jeweils hälftig (§ 249a SGB V).
Bei 1.500 Euro Bruttorente und 2,9 % Zusatzbeitrag (BMG-Durchschnitt 2026, § 242a SGB V) beträgt der KV-Rentneranteil: 1.500 × (14,6 + 2,9) / 2 / 100 = 131,25 Euro. Genau denselben Betrag trägt die DRV (§ 249a SGB V).
Schritt 2 – PV-Beitrag: Rentner tragen den vollen Pflegebeitrag aus der gesetzlichen Rente allein (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Basissatz beträgt 3,6 %.
Kinderlose zahlen 4,2 % (Zuschlag 0,6 Pp., § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI), vor 1940 Geborene ausgenommen (Satz 2).
Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 erhalten einen Abschlag von 0,25 Pp. je Kind ab dem zweiten, gedeckelt auf 4 Abschläge (min. PV-Satz 2,6 %).
Beispiel: Bei zwei Kindern, aber keinem unter 25, gilt der Elternsatz 3,6 %; PV-Beitrag = 1.500 × 3,6 / 100 = 54 Euro. Schritt 3 – Nettorente: Bruttorente minus KV-Beitrag minus PV-Beitrag. Im Standardfall: 1.500 − 131,25 − 54 = 1.314,75 Euro.
Die Abzugsquote liegt bei 12,4 %.
Liegt die Bruttorente über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (Rechengrößenverordnung 2026), werden KV und PV nur bis zu dieser Grenze berechnet – bei gesetzlichen Altersrenten kommt das praktisch nicht vor.
Besonderheit der Rundung: Der Rechner rundet KV- und PV-Beitrag einzeln auf Cent und bildet die Summe aus den gerundeten Teilen. So geht die Summenprobe auf: Bruttorente minus Gesamtabzüge ergibt exakt die ausgewiesene Nettorente.
Schritt 4 – Einkommensteuer: Von der Jahresrente (1.500 × 12 = 18.000 Euro) sind bei Rentenbeginn 2026 84 % steuerpflichtig, das sind 15.120 Euro (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Davon gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, die eigenen KV- und PV-Beiträge von 2.223 Euro im Jahr ((131,25 + 54) × 12) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro ab.
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 12.759 Euro; nach dem Grundtarif 2026 (Grundfreibetrag 12.348 Euro) ergibt das 59 Euro Einkommensteuer im Jahr, also 4,92 Euro im Monat. Nettorente nach Steuer: 1.314,75 − 4,92 = 1.309,83 Euro.
Kirchensteuer wird als Sonderausgabe berücksichtigt, der Solidaritätszuschlag fällt erst über der Freigrenze an.
Bei Rentenbeginn vor 2026 ist der steuerfreie Teil festgeschrieben (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 bis 7 EStG): Er wird einmal aus der Jahresrente des Jahres nach Rentenbeginn berechnet und gilt dann unverändert.
Beispiel: Rentenbeginn 2015 (Besteuerungsanteil 70 %), Jahresbruttorente 2016 laut Rentenbezugsmitteilung 17.400 Euro, heute 2.000 Euro im Monat.
Steuerfrei bleiben 30 % von 17.400 = 5.220 Euro, steuerpflichtig sind 24.000 − 5.220 = 18.780 Euro statt 70 % von 24.000 = 16.800 Euro.
Nach Pauschbeträgen und 2.964 Euro KV/PV-Beiträgen ergibt das ein zu versteuerndes Einkommen von 15.678 Euro und 567 Euro Einkommensteuer im Jahr; ohne die Angabe zur Rente von 2016 wären es nur 205 Euro.
Hast du weitere Einkünfte, berechnet der Rechner die Steuer auf das gesamte Einkommen und rechnet der Rente nur den Anteil zu, der dem Verhältnis ihrer Einkünfte zur Summe aller Einkünfte entspricht.
Beispiel: 1.500 Euro Rente und 30.000 Euro weitere Einkünfte ergeben 8.096 Euro Einkommensteuer insgesamt; auf die Rente entfallen davon 2.700,82 Euro im Jahr, die Nettorente nach Steuer beträgt 1.089,68 Euro im Monat.