Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
3 Annahmen und 4 Grenzen
Annahmen
- Alle Fristen (Zahlungsziel, Skontofrist, Verzugsbeginn) laufen ab dem Zugang der Rechnung beim Empfänger, nicht ab dem Rechnungsdatum.
- Der Verzugsbeginn wird einheitlich als Fälligkeit plus 30 Tage nach § 286 Abs. 3 BGB berechnet.
- Der Skontobetrag wird berechnet, sobald ein Skontosatz größer 0 % eingetragen ist – unabhängig von der eingetragenen Skontofrist. Die Skontofrist bestimmt nur den angezeigten letzten Skontotag, nicht ob überhaupt ein Betrag ausgewiesen wird.
Grenzen
- Bei Verbrauchern (B2C) greift die automatische 30-Tage-Verzugsfolge nach § 286 Abs. 3 BGB nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat; ohne diesen Hinweis ist zunächst eine Mahnung nötig (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Rechner bildet diese Unterscheidung nicht automatisch ab und zeigt den Verzugsbeginn einheitlich nach der 30-Tage-Regel.
- Individuell vereinbarte, kalendermäßig bestimmte Zahlungstermine (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) können zu einem abweichenden, meist früheren Verzugsbeginn führen als die pauschale 30-Tage-Berechnung.
- Vertragliche AGB-Klauseln, branchenspezifische Zahlungsfristen (z. B. VOB/B) und die 60-Tage-Obergrenze für B2B-Vereinbarungen nach § 271a BGB werden nicht automatisch geprüft.
- Um Skonto vollständig zu deaktivieren, muss der Skontosatz auf 0 % gesetzt werden – ein Skontosatz größer 0 % wird auch bei Skontofrist 0 Tage berechnet.
Stand der Prüfung: Rechtsstand §§ 193, 271, 271a, 286, 288 BGB, fachredaktionell geprüft am 23.09.2026 gegen gesetze-im-internet.de.