Rechenbasis
Annahmen und Grenzen
Was der Rechner voraussetzt und wo seine Aussage endet.
4 Annahmen und 9 Grenzen
Annahmen
- Der Grundbedarf orientiert sich an den BAföG-analogen Sätzen 2026 nach Paragraf 61 Abs. 1 SGB III: 442 Euro plus 380 Euro Mietpauschale bei eigener Wohnung. Hinzu kommen eine Arbeitskleidungspauschale von 16 Euro (Paragraf 64 Abs. 1 SGB III), die tatsächlichen Fahrtkosten und je aufsichtsbedürftigem Kind 160 Euro Kinderbetreuungskosten (Paragraf 64 Abs. 3 SGB III). Wer im Haushalt der Eltern wohnt, ist nach Paragraf 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht förderungsberechtigt; der Rechner zeigt dann 0 Euro. Der Anspruch wird auf volle Euro gerundet; Beträge unter 10 Euro im Monat werden nicht ausgezahlt (Paragraf 71 SGB III), der Rechner zeigt dann ebenfalls 0 Euro.
- Vom Bruttoeinkommen werden pauschal 22,3 Prozent Sozialpauschale abgezogen (Paragraf 21 Abs. 2 BAföG). Vom Teil der Vergütung über 1.255 Euro zieht der Rechner außerdem 15 Prozent für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab; so setzt die Bundesagentur für Arbeit die Steuer bei Auszubildenden pauschal an. Ist der Ausbildungsort von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichbar, bleiben davon 85 Euro anrechnungsfrei (Paragraf 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III), sonst wird die Vergütung voll angerechnet. Der allgemeine Freibetrag von 389 Euro gilt nach Paragraf 23 Abs. 3 BAföG nicht für die Ausbildungsvergütung.
- Das Elterneinkommen wird ab einem Freibetrag von 2.540 Euro (zusammenlebende Eltern) zu 50 Prozent angerechnet. Ist der Ausbildungsort von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichbar, erhöht sich der Freibetrag um 901 Euro (Paragraf 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Je Geschwisterkind ohne förderfähige Ausbildung steigt der Freibetrag um 770 Euro und die Anrechnung sinkt um 5 Prozentpunkte (Paragraf 25 Abs. 3 und 4 BAföG). Stehen Geschwister selbst in einer nach BAföG oder BAB förderfähigen Ausbildung, gibt es für sie keinen Zusatzfreibetrag; der Anrechnungsbetrag wird stattdessen zu gleichen Teilen auf dich und diese Geschwister verteilt (Paragraf 11 Abs. 4 BAföG).
- Bei verheirateten Azubis und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird zuerst das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners angerechnet, danach das der Eltern (Paragraf 67 Abs. 1 SGB III). Vom Nettoeinkommen des Partners bleiben 1.690 Euro frei, je Kind weitere 770 Euro; vom Rest wird die Hälfte angerechnet, je Kind 5 Prozentpunkte weniger (Paragraf 25 BAföG). Das Elterneinkommen wird wie bei ledigen Azubis angerechnet, denn die Eltern haften nach dem Partner weiter (Paragraf 1608 BGB).
Grenzen
- Der Rechner bildet ein vereinfachtes Modell ab. Tatsächliche BAB-Sätze können abweichen.
- Weitere Einkünfte des Azubis (Kindergeld, Unterhalt, Waisenrente) und individuelle Abzüge sind nicht berücksichtigt.
- Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verteilt die Agentur für Arbeit auf den Bewilligungszeitraum; der Rechner rechnet nur mit der monatlichen Vergütung. Mit Einmalzahlungen fällt die Anrechnung entsprechend höher aus.
- Die Angemessenheitsprüfung der Mietkosten durch die Agentur für Arbeit ist nicht abgebildet.
- Beim Ehe- oder Lebenspartner setzt der Rechner die eingetragenen aufsichtsbedürftigen Kinder als gemeinsame Kinder an. Ältere Kinder, Kinder nur des Partners und eigenes Einkommen volljähriger Kinder sind nicht abgebildet, ebenso der Fall, dass der Partner selbst in einer förderfähigen Ausbildung steht.
- Das Elterneinkommen entfällt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist oder kein Unterhaltsanspruch gegen sie besteht (Paragraf 67 Abs. 5 SGB III). Diese Fälle bildet der Rechner nicht ab; trage dann 0 als Elterneinkommen ein. Ob sie vorliegen, entscheidet die Agentur für Arbeit.
- Hat ein volljähriges Geschwisterkind ohne förderfähige Ausbildung eigenes Einkommen, mindert es dessen Freibetrag von 770 Euro (Paragraf 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG); der Rechner setzt den vollen Freibetrag an. Ob die Ausbildung eines Geschwisterkinds förderfähig ist, entscheidet im Zweifel die Agentur für Arbeit.
- Ob der Ausbildungsort von den Eltern aus in angemessener Zeit erreichbar ist und ob bei erreichbarem Ausbildungsort eine Ausnahme nach Paragraf 60 Abs. 2 SGB III greift (18 Jahre oder älter, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft, auch früher, mit Kind, schwerwiegende soziale Gründe), entscheidet die Agentur für Arbeit; der Rechner übernimmt deine Auswahl ungeprüft. Der Bewilligungszeitraum von 18 Monaten ist nicht im Rechenergebnis abgebildet.
- Die Kinderbetreuungspauschale von 160 Euro setzt der Rechner für jedes eingetragene Kind an; ob ein Kind aufsichtsbedürftig ist und betreut wird, prüft die Agentur für Arbeit. Weitere sonstige Kosten, die sie nach Paragraf 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III anerkennen kann, sind nicht abgebildet.
Stand der Prüfung: Förderungsberechtigung, Kinderbetreuungskosten, Freibeträge, Sozialpauschale, Mindestbetrag und die Anrechnung bei verheirateten Azubis am 19.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de (Paragraphen 60, 64, 67 und 71 SGB III, Paragraphen 21 und 25 BAföG, Paragraf 1608 BGB) und gegen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Paragraphen 67 und 68 SGB III (Stand August 2024) geprüft, Bedarfssätze und Verfahrensregeln gegen arbeitsagentur.de und gesetze-im-internet.de (SGB III) Stand 23.09.2026. Der Regierungsentwurf zum 30. BAföGÄndG (Bundestags-Drucksache 21/8405, Artikel 5 bis 7) wurde am 19.10.2026 abgeglichen: Mietpauschale 380 € → 440 € ab 1. April 2027, Grundbedarf 442 € → 469 € ab 1. August 2027 und 524 € ab 1. April 2029, Arbeitskleidungspauschale 16 € → 17 € ab 1. April 2029 – noch kein geltendes Recht, erste Lesung im Bundestag am 15.10.2026.