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Schlechtwettergeld-Rechner: Saison-Kug und Wintergeld 2026

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Kurzantwort

Schlechtwettergeld-Rechner: Soll-Entgelt, Ausfallstunden, Steuerklasse und Monat der Schlechtwetterzeit eingeben und Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld nach §§ 101–102 SGB III schätzen. Vereinfachte Orientierung, keine Sozialberatung, Stand 2026.

Schlechtwettergeld berechnen: Saison-Kug, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld aus...

Kilian AchatzFachredaktion Finanzen
Geprüft: Review-Team Finanzen (Sept. 2026)Stand:

Überblick

Was ist Schlechtwettergeld?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Wie viel Schlechtwettergeld – amtlich Saison-Kurzarbeitergeld – Beschäftigte im Baugewerbe während der Schlechtwetterzeit bekommen, zeigt dieser Rechner. Die Schlechtwetterzeit läuft nach § 101 SGB III vom 1.

Dezember bis zum 31. März.

In dieser Zeit haben Beschäftigte des Baugewerbes, des Gerüstbauer- und Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, sobald witterungsbedingt mindestens eine Arbeitsstunde an einem Arbeitstag ausfällt (Ausfalltag, § 101 Abs. 6 SGB III).

Das Saison-Kurzarbeitergeld selbst wird nach denselben Regeln wie das ganzjährige Kurzarbeitergeld berechnet: 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 101 Abs. 7 in Verbindung mit §§ 105 und 106 SGB III).

Anders als der bestehende Kurzarbeitergeld-Rechner, der das allgemeine, branchenoffene Kurzarbeitergeld für jeden Betrieb schätzt, rechnet dieser Rechner ausschließlich die Saison-Variante samt den beiden ergänzenden Leistungen aus § 102 SGB III: dem Zuschuss-Wintergeld für aufgelöstes Arbeitszeitguthaben und dem Mehraufwands-Wintergeld für zusätzlich geleistete Winterstunden.

Der Rechner ermittelt Saison-Kug, Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld und den verbleibenden Verdienstausfall in einem Schritt.

Er richtet sich an Beschäftigte auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen, die ihre Wintermonate finanziell planen wollen.

Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Orientierung ohne Gewähr und ersetzen keine Sozialberatung; verbindlich bleibt der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Eingaben

So nutzt du den Rechner

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Du brauchst bis zu neun Angaben, von denen die meisten einen sinnvollen Standardwert haben. Beim Soll-Entgelt trägst du dein normales monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein.

Für das reduzierte Ist-Brutto wählst du den Modus: Entweder gibst du die witterungsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden und deinen Bruttostundenlohn ein, oder du trägst das Ist-Entgelt direkt aus deiner Lohnabrechnung ein.

Steuerklasse und die Kind-Option bestimmen wie beim regulären Kurzarbeitergeld den Leistungssatz von 60 oder 67 Prozent.

Zusätzlich fragt der Rechner das im Monat aufgelöste Arbeitszeitguthaben ab, aus dem sich das Zuschuss-Wintergeld ergibt, sowie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für das Mehraufwands-Wintergeld.

Der gewählte Monat – Dezember, Januar, Februar oder März – steuert den gesetzlichen Stunden-Deckel des Mehraufwands-Wintergelds.

Häufige Eingabefehler: Netto- statt Bruttowerte einzutragen, die Ausfallstunden mit den geleisteten Arbeitsstunden zu verwechseln, oder mehr Arbeitszeitguthaben aufzulösen anzugeben, als tatsächlich Stunden ausgefallen sind – der Rechner deckelt das Zuschuss-Wintergeld dann automatisch.

Trage nur Werte deines eigenen Betriebs ein; ob dein Arbeitsplatz überhaupt als witterungsabhängig gilt, entscheidet dein Arbeitgeber zusammen mit der Agentur für Arbeit.

Berechnung

So funktioniert die Berechnung

Verstehe den Formelweg.

Die Rechnung läuft in drei getrennten Strängen. Strang 1 – Saison-Kurzarbeitergeld: Aus Soll- und Ist-Brutto bildet der Rechner über das bestehende Kurzarbeitergeld-Modul die pauschalierten Nettobeträge, ihre Differenz und wendet darauf 60 oder 67 Prozent an (§§ 101, 105–106 SGB III) – exakt dieselbe Logik wie beim regulären Kurzarbeitergeld, keine eigene Näherung.

Strang 2 – Zuschuss-Wintergeld: 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde, aber gedeckelt auf die Zahl der tatsächlich ausgefallenen Stunden (§ 102 Abs. 2 SGB III).

Werden mehr Guthabenstunden aufgelöst als ausgefallen sind, zählt nur der ausgefallene Teil.

Strang 3 – Mehraufwands-Wintergeld: 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde, begrenzt auf 90 Stunden im Dezember (ab dem 15.) sowie je 180 Stunden im Januar und Februar; im März entfällt es vollständig, weil der gesetzliche Zeitraum am letzten Kalendertag des Februar endet (§ 102 Abs. 3 SGB III).

Ein Beispiel verbindet alle drei Stränge: Bei 3.000 Euro Soll-Brutto, 40 ausgefallenen Stunden und 20 Euro Stundenlohn sinkt das Ist-Brutto auf 2.200 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 473,50 Euro, das Saison-Kug ohne Kind 284,10 Euro.

Kommen 150 im Januar geleistete Stunden hinzu, addiert der Rechner 150 Euro Mehraufwands-Wintergeld – macht zusammen mit dem Ist-Netto 2.066,27 Euro gegenüber 2.105,67 Euro ohne Ausfall.

Die drei Leistungen werden einzeln gerundet und erst danach addiert, damit die Summenprobe auf den Cent aufgeht. Vom Ist-Netto zum Gesamt-Netto: Ist-Netto plus Saison-Kug plus Mehraufwands-Wintergeld ergeben 2.066,27 Euro

Nachschlagen

Schlechtwettergeld 2026: Saison-Kug nach Ausfallstunden

Saison-Kurzarbeitergeld bei 3.000 Euro Soll-Brutto (Steuerklasse I) und 20 Euro Stundenlohn für unterschiedlich viele witterungsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden im Monat, ohne Zuschuss- oder Mehraufwands-Wintergeld. Die Werte sind mit der Rechenfunktion des Schlechtwettergeld-Rechners erzeugt (§ 101 Abs. 7 in Verbindung mit §§ 105–106 SGB III) und für dieselben Soll-/Ist-Werte identisch mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner.

Saison-Kug 2026 nach Ausfallstunden (Soll-Brutto 3.000 €, Steuerklasse I, 20 €/Std.)
AusfallstundenIst-BruttoSaison-Kug (60 %)Saison-Kug (67 %, mit Kind)Gesamt-Netto (60 %, ohne Wintergeld)
20 Std.2.600 €140,80 €157,23 €2.011,80 €
40 Std.2.200 €284,10 €317,25 €1.916,27 €
80 Std.1.400 €591,40 €660,40 €1.711,40 €
120 Std.600 €975,40 €1.089,20 €1.455,40 €

Alle Beträge sind aus der Rechenfunktion des Schlechtwettergeld-Rechners erzeugte Schätzwerte (pauschalierte Lohnsteuer, Steuerklasse I, 20 % SV-Pauschale). Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld sind hier nicht enthalten, weil sie von zusätzlichen, unabhängigen Angaben (aufgelöstes Arbeitszeitguthaben, geleistete Stunden, Monat) abhängen – der Rechner selbst zeigt diese Beträge zusätzlich an. Nicht die amtliche Nettoentgeltdifferenz-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit; die tatsächliche Höhe kann abweichen. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit. Stand: September 2026.

Sätze, Deckel und Fristen bei Schlechtwettergeld und Wintergeld

Feste gesetzliche Werte rund um Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld sowie die Winterbauumlage – keine Rechenergebnisse, sondern Nachschlagewerte aus dem Gesetzestext.

Feste Sätze, Deckel und Fristen (Rechtsstand 2026)
GrößeWertRechtsgrundlage
Schlechtwetterzeit1. Dezember bis 31. März§ 101 Abs. 1 SGB III
Saison-Kug (ohne Kind)60 % der Nettoentgeltdifferenz§ 101 Abs. 7 i. V. m. § 105 SGB III
Saison-Kug (mit Kind)67 % der Nettoentgeltdifferenz§ 101 Abs. 7 i. V. m. § 105 SGB III
Zuschuss-Wintergeldbis 2,50 €/ausgefallene Std.§ 102 Abs. 2 SGB III, § 1 Abs. 2 WinterbeschV
Mehraufwands-Wintergeld1,00 €/geleistete Std.§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGB III
MWG-Deckel Dezember90 Std. (ab dem 15.12.)§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGB III
MWG-Deckel Januar/Februarje 180 Std.§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGB III
MWG-Zeitraum15. Dezember bis letzter Kalendertag Februar (kein MWG im März)§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGB III
Erfasste WirtschaftszweigeBaugewerbe, Gerüstbauer- und Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau§ 1 WinterbeschV
Winterbauumlage (Finanzierung)von Arbeitgebern (teils mit Arbeitnehmern nach Tarifvertrag) getragen§ 354 SGB III

Die Sätze und Deckel sind gesetzlich fixiert und nicht Teil einer jährlichen Anpassung; die Winterbauumlage finanziert nur die ergänzenden Leistungen nach § 102 SGB III auf Betriebsebene und wirkt sich nicht auf die individuelle Auszahlungshöhe aus, die der Schlechtwettergeld-Rechner aus den persönlichen Eingaben ermittelt. Stand: September 2026.

Ausblick

Was ändert sich in der Schlechtwetterzeit 2026/2027?

Was sich zum Jahres- oder Periodenwechsel ändert – mit Datumsstempel und Herkunft.

  • Die nächste Schlechtwetterzeit läuft unverändert vom 1. Dezember 2026 bis zum 31. März 2027 (§ 101 Abs. 1 SGB III) – der gesetzliche Zeitraum ist fest im Gesetz verankert und ändert sich nicht von Jahr zu Jahr.
  • Die Sätze für Zuschuss-Wintergeld (2,50 Euro je Stunde) und Mehraufwands-Wintergeld (1,00 Euro je Stunde, Deckel 90 Stunden im Dezember beziehungsweise 180 Stunden in Januar und Februar) sind unverändert gültig; für die Schlechtwetterzeit 2026/2027 ist bislang keine gesetzliche Anpassung bekannt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, auf die das Soll-Entgelt in diesem Rechner gedeckelt wird, liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat. Der Wert für 2027 legt die Bundesregierung erst mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung im Herbst 2026 amtlich fest – Entwurf, kann sich noch ändern.

Stand: 28.09.2026 · Quelle: § 101 SGB III (gesetze-im-internet.de) und Sozialversicherungsrechengrößen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Expertenmodus

Häufige Fragen zu Schlechtwettergeld-Rechner

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Ab wann beginnt die Schlechtwetterzeit im Baugewerbe – und wie lange läuft sie?

Die Schlechtwetterzeit dauert vom 1. Dezember bis zum 31. März (§ 101 Abs. 1 SGB III) – vier volle Kalendermonate, in denen witterungsbedingter Arbeitsausfall in den erfassten Bauberufen zu Saison-Kurzarbeitergeld führen kann.

Innerhalb dieses Zeitraums unterscheidet der Rechner trotzdem nach Monat, weil die ergänzenden Leistungen enger begrenzt sind: Das Mehraufwands-Wintergeld zählt nur vom 15.

Dezember bis zum letzten Kalendertag des Februar (§ 102 Abs. 3 SGB III), im März entfällt es deshalb vollständig, obwohl weiterhin Anspruch auf Saison-Kug und Zuschuss-Wintergeld besteht.

Wählst du im Rechner den Monat Dezember, zählt zudem nur die zweite Monatshälfte, erkennbar am niedrigeren Stunden-Deckel von 90 statt 180 Stunden.

Trage deshalb immer den tatsächlichen Kalendermonat des Arbeitsausfalls ein, nicht nur irgendein Datum innerhalb der Schlechtwetterzeit.

Außerhalb dieser vier Monate, etwa im Oktober oder April, gibt es kein Saison-Kug – dann kommt höchstens das allgemeine, ganzjährige Kurzarbeitergeld infrage.

Wie viel Schlechtwettergeld bekomme ich 2026?

Das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 101 Abs. 7 in Verbindung mit §§ 105 und 106 SGB III) – genau wie beim regulären Kurzarbeitergeld.

Beispiel: Bei 3.000 Euro Soll-Brutto und 40 witterungsbedingt ausgefallenen Stunden zu 20 Euro Stundenlohn sinkt das Ist-Brutto auf 2.200 Euro.

Das pauschalierte Soll-Netto liegt dann bei 2.105,67 Euro, das Ist-Netto bei 1.632,17 Euro, die Nettoentgeltdifferenz bei 473,50 Euro. Ohne Kind ergeben sich daraus 284,10 Euro Saison-Kug, mit Kind steigt der Betrag auf 317,25 Euro.

Dazu kommen, falls zutreffend, Zuschuss-Wintergeld für aufgelöstes Arbeitszeitguthaben und Mehraufwands-Wintergeld für geleistete Stunden.

Mit 150 im Januar gearbeiteten Stunden summiert sich alles auf 2.066,27 Euro Gesamt-Netto, nur 39,40 Euro unter dem Soll-Netto. Der Rechner zeigt dir alle Teilbeträge einzeln an.

Verbindlich berechnet die Agentur für Arbeit anhand der amtlichen Tabellen zur Nettoentgeltdifferenz.

Wann gilt Kurzarbeitergeld statt Schlechtwettergeld?

Schlechtwettergeld – rechtlich Saison-Kurzarbeitergeld – gilt ausschließlich für Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauer- und Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus während der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31.

März (§ 101 SGB III, § 1 WinterbeschV).

Arbeitest du in einer anderen Branche oder fällt die Arbeit außerhalb dieser vier Monate aus, etwa wegen Auftragsmangels oder eines Lieferengpasses, greift stattdessen das allgemeine, ganzjährige Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 106 SGB III.

Die Höhe berechnet sich in beiden Fällen identisch aus der Nettoentgeltdifferenz, deshalb liefert der Kurzarbeitergeld-Rechner für dieselben Soll- und Ist-Werte exakt denselben Betrag wie dieser Rechner.

Der Unterschied liegt allein in den Voraussetzungen und den zusätzlichen Wintergeld-Leistungen, die es beim allgemeinen Kurzarbeitergeld nicht gibt.

Prüfe deshalb zuerst deinen Wirtschaftszweig und den Monat, bevor du dich für einen der beiden Rechner entscheidest. Maßgeblich ist die Einordnung durch die Agentur für Arbeit, nicht deine eigene Einschätzung.

Was ist das Winterausfallgeld?

Das Winterausfallgeld war von 1996 bis zum 30. November 2006 die gesetzliche Vorläuferleistung des heutigen Saison-Kurzarbeitergeldes und löste seinerseits das ältere Schlechtwettergeld ab, das seit 1959 galt.

Inhaltlich verfolgten alle drei Leistungen dasselbe Ziel: Bauarbeitern trotz witterungsbedingtem Arbeitsausfall im Winter ein Einkommen zu sichern und Entlassungen in der Schlechtwetterzeit zu vermeiden. Seit dem 1.

Dezember 2006 heißt die Leistung rechtlich Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III, eingeführt durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung), umgangssprachlich wird aber weiterhin meist „Schlechtwettergeld" gesagt.

Suchst du nach „Winterausfallgeld", landest du deshalb inhaltlich bei genau diesem Rechner – die Berechnungslogik über die Nettoentgeltdifferenz ist identisch geblieben.

Verwende in Anträgen und gegenüber der Agentur für Arbeit trotzdem den aktuellen Begriff Saison-Kurzarbeitergeld, da „Winterausfallgeld" in Formularen seit 2006 nicht mehr vorkommt und die Verwechslung mit dem alten Recht vor 2006 vermeidet.

Wann wurde das Schlechtwettergeld eingeführt?

Das heutige System aus Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld gilt seit dem 1. Dezember 2006, eingeführt durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 1. April 2006 (BGBl. I S. 926).

Die Wurzeln reichen aber deutlich weiter zurück: Das ursprüngliche Schlechtwettergeld wurde bereits 1959 eingeführt, um Bauarbeiter im Winter vor Entlassungen zu schützen, und 1996 durch das Winterausfallgeld abgelöst, bevor 2006 die heutige Regelung mit den zusätzlichen Wintergeld-Bausteinen folgte.

Am 1. April 2012 wurden die Paragrafen im SGB III zudem von §§ 169 ff. auf §§ 95 ff. umnummeriert, ohne dass sich die Berechnung inhaltlich änderte.

Wenn du also ältere Quellen mit anderen Paragrafen findest, prüfe zuerst das Datum – vor 2012 galten andere Nummern für dieselbe Regelung.

Maßgeblich für deinen aktuellen Anspruch ist ausschließlich der seit 2012 geltende Gesetzestext der §§ 101 und 102 SGB III.

Wer hat Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld – und wie hoch ist es je Stunde?

Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld hat, wer während der Schlechtwetterzeit ein Arbeitszeitguthaben zum Ausgleich des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auflöst und dadurch Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet oder verringert (§ 102 Abs. 2 SGB III); es beträgt dann bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde, konkretisiert in § 1 Abs. 2 WinterbeschV.

Wichtig ist der Deckel: Er gilt nur bis zur Zahl der tatsächlich ausgefallenen Stunden, nicht bis zur Zahl der aufgelösten Guthabenstunden.

Löst du bei 40 ausgefallenen Stunden 60 Stunden Arbeitszeitguthaben auf, zahlt der Rechner trotzdem nur für 40 Stunden Zuschuss-Wintergeld, macht 100 Euro.

Löst du dagegen nur 15 Stunden auf, sind es 37,50 Euro – hier begrenzt das geringere Guthaben die Zahlung. Ohne aufgelöstes Guthaben bleibt das Zuschuss-Wintergeld bei 0 Euro, auch wenn Stunden ausgefallen sind.

Das Zuschuss-Wintergeld ist steuer- und beitragsfrei und unterliegt anders als das Saison-Kug keinem Progressionsvorbehalt. Ob dein Arbeitszeitkonto überhaupt aufgelöst werden kann, regelt dein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

Warum zeigt der Rechner im März kein Mehraufwands-Wintergeld?

Das Mehraufwands-Wintergeld wird nach § 102 Abs. 3 SGB III nur für Arbeitsstunden gezahlt, die zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag des Februar geleistet wurden. Der März gehört zwar noch zur Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31.

März) und begründet weiterhin Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld sowie auf Zuschuss-Wintergeld, fällt aber aus dem gesetzlichen Zeitraum für das Mehraufwands-Wintergeld heraus.

Wählst du im Rechner den Monat März, wird das Feld deshalb bewusst auf 0 Euro gesetzt, statt einen falschen Wert zu unterstellen oder die Eingabe stillschweigend zu ignorieren – das ist keine Fehlfunktion, sondern die korrekte Abbildung der gesetzlichen Grenze.

Für Dezember gilt zusätzlich, dass nur Stunden ab dem 15. des Monats zählen, was sich im niedrigeren Stunden-Deckel von 90 gegenüber 180 in Januar und Februar zeigt.

Prüfe bei Arbeitsausfällen im März deshalb gezielt den Anspruch auf Saison-Kug und Zuschuss-Wintergeld, nicht auf das Mehraufwands-Wintergeld, das dort gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist.

Wie wird der Mehraufwands-Wintergeld-Deckel berechnet?

Berücksichtigt werden höchstens 90 geleistete Arbeitsstunden im Dezember sowie je 180 Stunden im Januar und im Februar (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGB III); jede berücksichtigte Stunde zahlt 1,00 Euro.

Trägst du im Januar 200 Stunden ein, rechnet der Rechner trotzdem nur mit 180 Stunden und zeigt 180 Euro Mehraufwands-Wintergeld – die übrigen 20 Stunden bleiben unberücksichtigt, verschwinden aber nicht kommentarlos, sondern werden als gekappt ausgewiesen.

Im Dezember führen 100 eingetragene Stunden entsprechend zu 90 Euro, weil der Monat nur ab dem 15. zählt.

Der Deckel ist unabhängig von der Zahl der witterungsbedingt ausgefallenen Stunden; er bezieht sich ausschließlich auf tatsächlich geleistete Arbeit auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz.

Verwechsle deshalb nicht die Ausfallstunden, die das Saison-Kug und das Zuschuss-Wintergeld bestimmen, mit den geleisteten Stunden, die für das Mehraufwands-Wintergeld zählen – beide Werte trägst du getrennt in den Rechner ein.

Wer zahlt die Winterbauumlage – und was hat das mit meinem Wintergeld zu tun?

Die Winterbauumlage zahlen die Arbeitgeber des Baugewerbes, teils gemeinsam mit den Arbeitnehmern nach Tarifvertrag, getrennt abgerechnet für das Baugewerbe und weitere erfasste Wirtschaftszweige (§ 354 SGB III).

Sie finanziert die ergänzenden Leistungen nach § 102 SGB III – also genau das Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld, die dieser Rechner ausweist – einschließlich der Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit.

Als Arbeitnehmer zahlst du die Umlage nicht direkt selbst ein und musst sie auch nicht getrennt beantragen; sie läuft über die Einzugsstelle deines Betriebs (in der Bauwirtschaft meist SOKA-BAU) und wirkt sich nicht auf die Höhe deines individuellen Wintergeldes aus, die sich allein nach deinen ausgefallenen beziehungsweise geleisteten Stunden richtet.

Verwechsle die Winterbauumlage deshalb nicht mit deinem persönlichen Anspruch: Sie regelt nur die Finanzierung auf Betriebsebene, nicht die individuelle Auszahlungshöhe, die der Rechner aus deinen Eingaben ermittelt.

Muss ich Wintergeld und Saison-Kug versteuern?

Alle drei Leistungen sind steuerfrei, wirken sich aber unterschiedlich auf deine Steuererklärung aus.

Das Saison-Kurzarbeitergeld unterliegt wie das reguläre Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Es erhöht zwar nicht direkt die Steuer, wird aber bei der Ermittlung deines persönlichen Steuersatzes auf das übrige Einkommen einbezogen und kann so zu einer Nachzahlung führen.

Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld tauchen dagegen in der abschließenden Liste des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG nicht auf und bleiben deshalb vollständig ohne Progressionswirkung.

Ein verbreiteter Irrtum ist, alle drei Beträge gleich zu behandeln oder anzunehmen, Wintergeld sei grundsätzlich steuerpflichtig – beides ist falsch, denn nur der Saison-Kug-Anteil wirkt sich auf den Steuersatz aus.

Plane dennoch eine mögliche Nachzahlung ein, die allein aus diesem Anteil entstehen kann, besonders bei mehrmonatigem Bezug über den ganzen Winter.

Der Rechner bildet den Progressionsvorbehalt selbst nicht ab, sondern zeigt nur die laufenden monatlichen Beträge.

Hinweise

Was muss ich bei der Nutzung beachten?

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Einige Besonderheiten solltest du kennen. Erstens: Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld kommen zusätzlich zum Saison-Kug und sind an eigene Voraussetzungen geknüpft – sie ersetzen die Nettoentgeltdifferenz nicht, sondern ergänzen sie unabhängig davon.

In Monaten mit hohem Mehraufwands-Wintergeld kann die Summe aller Leistungen das normale Netto sogar leicht übersteigen, wie das Dezember-Beispiel mit gedeckeltem Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld zeigt.

Zweitens die Steuer: Saison-Kug ist wie das reguläre Kurzarbeitergeld steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann bei der Steuererklärung zu einer Nachzahlung führen.

Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld sind als übrige Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ebenfalls nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei; anders als das Saison-Kug tauchen sie in der abschließenden Liste des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) nicht auf und erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen deshalb nicht.

Drittens die Zuständigkeit: Dein Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und beantragt die Leistungen gesammelt für den Betrieb; du selbst musst in der Regel nichts einreichen.

Viertens die Abgrenzung: Arbeitest du nicht im Baugewerbe, Gerüstbauer- oder Dachdeckerhandwerk oder im Garten- und Landschaftsbau, gilt für dich stattdessen das allgemeine Kurzarbeitergeld ohne Wintergeld.

Fünftens: Endet die Kurzarbeit in einer Kündigung, hilft der Arbeitslosengeld-Rechner bei der weiteren Einschätzung. Sechstens: Reicht das Gesamteinkommen im Winter nicht aus, prüfe ergänzend Wohngeld oder Bürgergeld.

Anwendung

Wie setze ich die Berechnung in der Praxis ein?

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall: Ein Maurer mit 3.000 Euro Bruttolohn (Steuerklasse I, ohne Kind) fällt im Januar an 40 Stunden witterungsbedingt aus, sein Stundenlohn beträgt 20 Euro. Schritt 1 – Ist-Brutto: 3.000 minus 40 mal 20 Euro ergibt 2.200 Euro.

Schritt 2 – Nettoentgeltdifferenz: Aus 2.105,67 Euro Soll-Netto und 1.632,17 Euro Ist-Netto ergeben sich 473,50 Euro. Schritt 3 – Saison-Kug: 60 Prozent davon sind 284,10 Euro.

Im selben Monat hat der Maurer 150 Stunden gearbeitet und dafür Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld: 150 Stunden liegen unter dem Januar-Deckel von 180 Stunden, also zählt der volle Betrag von 150 Euro.

Ein Arbeitszeitguthaben hat er nicht aufgelöst, das Zuschuss-Wintergeld bleibt bei 0 Euro. In Summe stehen ihm 2.066,27 Euro zur Verfügung – nur 39,40 Euro weniger als die 2.105,67 Euro ohne Arbeitsausfall.

Im Dezember sieht die Rechnung anders aus: Meldet derselbe Maurer 100 statt 150 geleistete Stunden und löst zusätzlich 50 Stunden Arbeitszeitguthaben auf, greift gleich doppelter Deckel.

Das Mehraufwands-Wintergeld bleibt bei 90 Euro (Dezember-Deckel, nicht 100 Euro), das Zuschuss-Wintergeld bei 100 Euro (begrenzt auf die 40 ausgefallenen Stunden, nicht auf die 50 aufgelösten).

Zusammen mit dem unveränderten Saison-Kug von 284,10 Euro ergeben sich 2.106,27 Euro – geringfügig mehr als das Soll-Netto, weil beide Wintergeld-Arten unabhängig von der Nettoentgeltdifferenz hinzukommen.

So erkennt der Maurer, dass sich ein Wechsel des Monats spürbar auf die gedeckelten Zusatzleistungen auswirkt, während das Saison-Kug selbst gleich bleibt. Dezember-Beispiel: 100 geleistete Stunden werden auf 90 gedeckelt, 50 aufgelöste Guthabenstunden auf 40 Ausfallstunden

Fallstricke

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Der häufigste Irrtum: anzunehmen, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld würden automatisch in voller eingegebener Höhe ausgezahlt. Tatsächlich deckelt das Gesetz beide Leistungen streng: Das Zuschuss-Wintergeld gilt nur bis zur Zahl der tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden, das Mehraufwands-Wintergeld nur bis 90 Stunden im Dezember beziehungsweise 180 Stunden im Januar und Februar.

Wer 200 Stunden im Januar einträgt, bekommt trotzdem nur 180 Euro Mehraufwands-Wintergeld – die restlichen 20 Stunden fließen nicht in die Berechnung ein. Zweiter Fehler: den März wie die übrigen Wintermonate zu behandeln.

Zwar zählt März noch zur Schlechtwetterzeit und begründet weiter Anspruch auf Saison-Kug, doch der gesetzliche Zeitraum für das Mehraufwands-Wintergeld endet bereits am letzten Kalendertag des Februar – im März beträgt es deshalb immer 0 Euro.

Dritter Fehler: die ausgefallenen Stunden mit den für das Mehraufwands-Wintergeld geleisteten Stunden zu verwechseln; beide Werte beziehen sich auf unterschiedliche Tage und dürfen nicht gleichgesetzt werden. Mehraufwands-Wintergeld-Deckel je Monat: 90 Stunden im Dezember, 180 Stunden im Januar und Februar, 0 Stunden im März Vierter Fehler: zu glauben, jeder Bauberuf sei automatisch erfasst.

Nur Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauer- und Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus fallen unter § 101 SGB III und § 1 WinterbeschV.

Fünfter Fehler: das Ist-Brutto höher als das Soll-Brutto anzusetzen, was rechnerisch keine Nettoentgeltdifferenz und damit kein Saison-Kug ergibt.

Der Rechner liefert nur eine vereinfachte Orientierung; verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Nächster Schritt

Was ist das Fazit und wie geht es weiter?

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Schlechtwettergeld-Rechner beantwortet die zentrale Frage für Beschäftigte im Baugewerbe während der Schlechtwetterzeit: Wie viel Saison-Kug und Wintergeld bleiben, wenn die Arbeit witterungsbedingt ruht?

Er kombiniert die geprüfte Nettoentgeltdifferenz-Logik des Kurzarbeitergeld-Rechners mit dem Zuschuss-Wintergeld (2,50 Euro je ausgefallener Stunde) und dem Mehraufwands-Wintergeld (1,00 Euro je geleisteter Stunde, gedeckelt nach Monat).

Im Beispiel mit 3.000 Euro Soll-Brutto, 40 Ausfallstunden und 150 geleisteten Januarstunden ergeben sich 284,10 Euro Saison-Kug und insgesamt 2.066,27 Euro Gesamt-Netto – ein Ausfall von nur 39,40 Euro.

Wichtig: Der März zählt zur Schlechtwetterzeit, aber nicht mehr zum Mehraufwands-Wintergeld-Zeitraum, und das Zuschuss-Wintergeld gilt nur bis zur Zahl der ausgefallenen Stunden.

Beide Deckel weist der Rechner offen aus, statt sie stillschweigend auf 0 zu setzen.

Alle Werte sind auf den Rechtsstand 2026 geprüft (§§ 101–102 SGB III, § 1 WinterbeschV, Abrufdatum 23.09.2026) und ersetzen keine Sozialberatung; verbindlich bleibt die Berechnung der Agentur für Arbeit.

Nutze das Ergebnis als ersten Anhaltspunkt für deine Winterplanung und gleiche es mit deiner Lohnabrechnung ab.

Vertiefung

Welche typischen Beispiele zeigen die Berechnung?

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Saison-Kurzarbeitergeld 317,25 €, Gesamt-Netto mit allen Leistungen 1.949,42 €

Gleicher Ausfall, aber mit Kind (67 Prozent)

Soll-Entgelt: normales Brutto pro Monat
3.000 €
Witterungsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden im Monat
40 Std.
Stundenlohn (brutto)
20 €/Std.
Steuerklasse
Klasse I (ledig)

Weitere 3 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Zuschuss-Wintergeld 100 € (gedeckelt auf 40 Ausfallstunden), Mehraufwands-Wintergeld 90 € (Dezember-Deckel statt 100 €), Gesamt-Netto 2.106,27 €

Dezember mit gedeckeltem Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld

Soll-Entgelt: normales Brutto pro Monat
3.000 €
Witterungsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden im Monat
40 Std.
Stundenlohn (brutto)
20 €/Std.
Aufgelöstes Arbeitszeitguthaben im Monat
50 Std.

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Saison-Kurzarbeitergeld 1.435,80 €, verbleibender Verdienstausfall 957,20 €

Kurzarbeit null (100 Prozent Ausfall)

Soll-Entgelt: normales Brutto pro Monat
3.500 €
Ist-Brutto ermitteln über
Ist-Brutto direkt eingeben
Ist-Entgelt direkt (falls bekannt)
0 €
Steuerklasse
Klasse I (ledig)

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Weiterführende Rechner und Themen

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Bürgergeld-RechnerBürgergeld 2026 berechnen: Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Freibeträge nach §§ 19–22 SGB II zum geschätzten Bürgergeld-Anspruch je Haushalt.GdB RechnerGesamt-GdB aus Einzel-GdB-Werten schaetzen und Behinderten-Pauschbetrag, Fahrtkostenpauschale, Steuerersparnis sowie Rechtsfolgen (Schwerbehinderung, Zusatzurlaub, Kuendigungsschutz) ablesen.WBS-RechnerWohnberechtigungsschein-Anspruch prüfen: Einkommensgrenze nach § 9 WoFG und Landesrecht für alle 16 Bundesländer, anrechenbares Einkommen nach §§ 20–24 WoFG berechnen.BAB-RechnerBerufsausbildungsbeihilfe (BAB) 2026 schätzen: Bedarf, Freibeträge und Einkommensanrechnung nach §§ 56–72 SGB III – monatlicher BAB-Anspruch für Azubis mit eigener Wohnung.BAföG-RechnerBAföG-Anspruch 2025 schätzen: Bedarfssatz nach § 13 BAföG minus Elterneinkommen- und Eigeneinkommensanrechnung – für Studierende und Schüler:innen. Nur Orientierung.Grundsicherung-RechnerGrundsicherungsanspruch im Alter und bei Erwerbsminderung 2025 schätzen: Regelbedarf nach § 28 SGB XII + Kosten der Unterkunft minus anrechenbares Einkommen. Nur Orientierung.Kinderkrankengeld-RechnerKinderkrankengeld 2026 schätzen: 90 % des Nettoverdienstes, max. 135,63 €/Tag – Anzahl der Anspruchstage nach § 45 SGB V (15 Tage/Kind, 30 bei Alleinerziehenden). Nur Orientierung.Kinderzuschlag-RechnerKinderzuschlag 2026 berechnen: bis zu 297 Euro je Kind nach § 6a BKGG, Mindesteinkommen und Anspruch dem Grunde nach prüfen.KindergeldrechnerKindergeld 2026 berechnen: 259 Euro je Kind und Monat nach § 66 EStG, Summe pro Monat und Jahr für alle Kinder.Krankengeld-RechnerKrankengeld 2026 berechnen: 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto nach § 47 SGB V – mit Tagessatz, Höchstbetrag und Netto-Krankengeld nach den Sozialabgaben.Pflegegeld-RechnerPflegegeld 2025 je Pflegegrad nach § 37 SGB XI berechnen: häusliche Pflege, stationäre Leistungen und Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Nur Orientierung.PflegegradrechnerPflegegrad 2026 kostenlos berechnen: Rohpunkte der 6 NBA-Module eingeben, gewichtete Punkte und voraussichtlichen Pflegegrad 1–5 nach § 15 SGB XI erhalten.RegelbedarfsrechnerRegelbedarf 2026 berechnen: Regelbedarfsstufen nach § 20 SGB II für Erwachsene und Kinder, monatlicher Regelsatz je Haushalt inklusive Aufschlüsselung.Übergangsgeld-RechnerÜbergangsgeld bei Reha-Maßnahmen 2025 schätzen: 75 % (mit Kind) oder 68 % (ohne Kind) des pauschalierten Nettoregelentgelts nach § 65 SGB IX. Nur Orientierung.Wohngeld-RechnerWohngeld 2025 schätzen: Formel nach § 19 WoGG mit Heizkostenkomponente – berücksichtigte Miete, Miethöchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Nur Orientierung.

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  • Januar-Beispiel: Ist-Netto plus Saison-Kug und Mehraufwands-Wintergeld ergeben 2.066,27 Euro Gesamt-Netto gegenüber 2.105,67 Euro Soll-Netto

    Vom Ist-Netto zum Gesamt-Netto: Januar-Beispiel

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/schlechtwettergeld-rechner">Vom Ist-Netto zum Gesamt-Netto: Januar-Beispiel auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/schlechtwettergeld-rechner
  • Mehraufwands-Wintergeld-Deckel je Monat: 90 Stunden im Dezember, je 180 Stunden im Januar und Februar, 0 Stunden im März

    Mehraufwands-Wintergeld-Deckel nach Monat

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/schlechtwettergeld-rechner">Mehraufwands-Wintergeld-Deckel nach Monat auf Rechner-Portal</a></p>

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  • Dezember-Beispiel: 100 geleistete Stunden werden auf 90 gedeckelt, 50 aufgelöste Guthabenstunden auf 40 Ausfallstunden gedeckelt, zusammen ergeben sich 2.106,27 Euro Gesamt-Netto

    Dezember: Eingegeben vs. tatsächlich berücksichtigt

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Sozial- oder Rechtsberatung dar. Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld berechnet die Agentur für Arbeit anhand der amtlichen Tabellen; maßgeblich ist deren Bescheid. Die Lohnsteuer wird hier vereinfacht geschätzt.

Quelle: §§ 101–102 SGB III (Saison-Kurzarbeitergeld, Wintergeld), § 1 WinterbeschV, Bundesagentur für Arbeit (Merkblatt 8c), Rechengrößen 2026

Stand: 2026-09-23

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
23. September 2026
Fachbereich
Finanzen / Sozialleistungen & Familie
Formeln basieren auf
Saison-Kug = 60/67 % × Nettöntgeltdifferenz (§§ 101, 105–106 SGB III, identisch zum regulären Kurzarbeitergeld) + Zuschuss-Wintergeld (2,50 €/ausgefallener Std., § 102 Abs. 2 SGB III) + Mehraufwands-Wintergeld (1,00 €/geleisteter Std., gedeckelt, § 102 Abs. 3 SGB III)
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Schlechtwettergeld-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/schlechtwettergeld-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Schlechtwettergeld-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/finanzen/sozialleistungen/schlechtwettergeld-rechner

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