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Mietpreisbremse Rechner: Zulässige Miete und Rückforderung

ImmobilienStand Noch keine Bewertung
Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse?
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Kurzantwort

Der Mietpreisbremse-Rechner prüft, wie hoch die Nettokaltmiete bei Mietbeginn höchstens sein darf: ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent nach § 556d BGB, mit den Ausnahmen Vormiete, Modernisierung, Neubau und umfassende Modernisierung. Er zeigt die Überhöhung pro Monat und, wenn du gerügt hast, die Rückforderung bis zum Stichtag. Stand: Rechtslage vom 9. Oktober 2026, Verordnungen möglich bis 31. Dezember 2029.

Mietpreisbremse Rechner: zulässige Miete bei Mietbeginn

Kilian AchatzFachredaktion Immobilien
Geprüft: Review-Team Rechner-Portal (Okt. 2026)Stand:

Überblick

Mietpreisbremse: Wie hoch darf die Miete bei Mietbeginn sein?

Starte mit der kurzen Einordnung, bevor du Eingaben und Ergebnis interpretierst.

Die Mietpreisbremse begrenzt die Nettokaltmiete bei Mietbeginn: In einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf sie die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Absatz 1 BGB). Der Mietpreisbremse-Rechner zeigt dir für eine Wohnung, wie hoch die zulässige Miete ist, ob deine vereinbarte Miete darüber liegt und wie viel Geld du nach einer Rüge zurückverlangen kannst.

Der Rechner startet mit einem Beispiel: Der Mietspiegel nennt 12,00 Euro je Quadratmeter, die Wohnung hat 70 Quadratmeter. Die Grenze liegt dann bei 924,00 Euro im Monat.

Steht im Mietvertrag eine Nettokaltmiete von 1.050,00 Euro, ist die Miete um 126,00 Euro zu hoch, das sind 13,64 Prozent über der zulässigen Miete.

Der Rechner kennt auch die Ausnahmen: eine höhere Vormiete, eine Modernisierung in den letzten drei Jahren, einen Neubau nach dem 1. Oktober 2014 und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Die Landesverordnungen dürfen nach dem Gesetz bis zum 31. Dezember 2029 gelten. Ob deine Gemeinde dazugehört, musst du selbst in der Verordnung deines Bundeslandes nachsehen.

Steigt die Miete erst im laufenden Mietverhältnis, ist die Mieterhöhung zuständig, nicht die Mietpreisbremse.

Eingaben

Mietpreisbremse prüfen: Diese Angaben brauchst du

Hier siehst du, welche Werte erwartet werden und wie die Felder zusammenhängen.

Beginne mit der Frage, ob die Wohnung in einem Verordnungsgebiet liegt. Die Landesregierungen bestimmen die Gebiete (§ 556d Absatz 2 BGB); der Rechner führt keine Gebietsliste, du bestätigst es selbst.

Wählst du „Nein oder nicht sicher“, zeigt er dir die Grenze nur zum Vergleich. Die ortsübliche Vergleichsmiete entnimmst du dem Mietspiegel deiner Gemeinde in Euro je Quadratmeter Nettokaltmiete.

Ein Mietspiegel gibt meist eine Spanne je Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage an; nimm das Feld, das zu deiner Wohnung passt, nicht den Mittelwert der Tabelle.

Dazu kommen die Wohnfläche in Quadratmetern und die vereinbarte Nettokaltmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung.

Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, wählst du sie aus: Bei der Vormiete trägst du den Betrag ein, den der Vormieter zuletzt schuldete, bei einer Modernisierung die Monatsumlage.

Gib außerdem an, ob der Vermieter vor deiner Unterschrift unaufgefordert Auskunft erteilt hat. Mietbeginn, das Datum deiner Rüge und der Stichtag steuern die Rückforderung. Der häufigste Eingabefehler ist die Warmmiete statt der Nettokaltmiete.

Berechnung

Vergleichsmiete plus 10 Prozent: so entsteht die zulässige Miete

Verstehe den Formelweg.

Zulässige Miete: Vergleichsmiete 12,00 Euro je Quadratmeter plus 10 Prozent mal 70 Quadratmeter ergibt 924,00 Euro, vereinbart sind 1.050,00 Euro, Überhöhung 126,00 Euro Die Grundformel steht in § 556d Absatz 1 BGB: zulässige Miete gleich ortsübliche Vergleichsmiete mal 1,10 mal Wohnfläche. Im Beispiel sind das 12,00 Euro mal 1,10, also 13,20 Euro je Quadratmeter, und mal 70 Quadratmeter gleich 924,00 Euro.

Die Überhöhung ist die vereinbarte Miete minus die zulässige Miete, nie weniger als null: 1.050,00 minus 924,00 sind 126,00 Euro im Monat und 1.512,00 Euro im Jahr. Die Ausnahmen verändern die zulässige Miete.

Liegt die Vormiete über der Grenze, gilt die Vormiete (§ 556e Absatz 1): Mit 1.000,00 Euro Vormiete sinkt die Überhöhung auf 50,00 Euro.

Bei einer Modernisierung kommt die Umlage nach § 559 BGB hinzu, hier 924,00 plus 120,00 gleich 1.044,00 Euro; die Umlage kappt der Rechner auf 3 Euro je Quadratmeter, bei einer Grenze unter 7 Euro je Quadratmeter auf 2 Euro.

Neubau und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung nehmen die Wohnung ganz aus der Mietpreisbremse (§ 556f BGB). Die Rückforderung ist die Überhöhung mal die Zahl der gezahlten Monatsmieten.

Eine Miete zählt, sobald sie fällig war, spätestens am dritten Werktag des Monats; der erste Monat zählt anteilig nach Kalendertagen. Welche Monate zurückverlangt werden können, hängt vom Zeitpunkt der Rüge ab (§ 556g Absatz 2 BGB).

Der Rechner rundet jede Monatsüberhöhung einzeln auf den Cent und addiert die gerundeten Beträge, deshalb geht die Summe auf. Beginnt die Miete am 15. eines 31-Tage-Monats, zählt dieser Monat mit 17 von 31 Tagen.

Zulässige Miete Z gleich Vergleichsmiete V mal 1,10 mal Wohnfläche A; Überhöhung U gleich vereinbarte Miete M minus Z; Rückforderung R gleich U mal Monate n.
Zulässige Miete = Vergleichsmiete mal 1,10 mal Wohnfläche (§ 556d Abs. 1 BGB); Überhöhung = vereinbarte Miete minus zulässige Miete; Rückforderung = Überhöhung mal Zahl der Monatsmieten ab Mietbeginn, bei einer Rüge später als 30 Monate nach Mietbeginn ab Zugang der Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB).

Nachschlagen

Höchstmiete bei Mietbeginn nach Vergleichsmiete: 8 bis 20 Euro je Quadratmeter bei 70 Quadratmetern

Die Tabelle zeigt, wie hoch die Nettokaltmiete einer 70-Quadratmeter-Wohnung bei Mietbeginn höchstens sein darf, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete zwischen 8 und 20 Euro je Quadratmeter liegt, und wie weit eine Vertragsmiete von 1.050 Euro darüber liegt. Alle Werte stammen aus derselben Rechenfunktion wie der Rechner oben und gelten ohne Ausnahme.

Zulässige Nettokaltmiete nach § 556d Absatz 1 BGB (Vergleichsmiete plus 10 Prozent) für 70 Quadratmeter und Überhöhung einer Vertragsmiete von 1.050 Euro, Rechtsstand 9. Oktober 2026
Vergleichsmiete je m²Zulässig je m²Höchstmiete für 70 m²Überhöhung bei 1.050 €
8,00 €8,80 €616,00 €434,00 €
9,00 €9,90 €693,00 €357,00 €
10,00 €11,00 €770,00 €280,00 €
11,00 €12,10 €847,00 €203,00 €
12,00 €13,20 €924,00 €126,00 €
13,00 €14,30 €1.001,00 €49,00 €
14,00 €15,40 €1.078,00 €keine
15,00 €16,50 €1.155,00 €keine
16,00 €17,60 €1.232,00 €keine
17,00 €18,70 €1.309,00 €keine
18,00 €19,80 €1.386,00 €keine
19,00 €20,90 €1.463,00 €keine
20,00 €22,00 €1.540,00 €keine

Pro 1,00 Euro mehr Vergleichsmiete steigt die Höchstmiete einer 70-Quadratmeter-Wohnung um 77,00 Euro im Monat. Gilt eine Ausnahme (Vormiete, Modernisierung, Neubau, umfassende Modernisierung), ändert sich die Grenze; die Tabelle ersetzt weder den Mietspiegel noch die Prüfung, ob die Wohnung in einem Verordnungsgebiet liegt.

Rückforderung nach Zeitpunkt der Rüge: Die Grenze liegt bei 30 Monaten nach Mietbeginn

Die Tabelle rechnet eine Überhöhung von 126,00 Euro im Monat (1.050,00 Euro Vertragsmiete, 924,00 Euro zulässig) bei Mietbeginn am 1. Januar 2023 und einem Stichtag am 31. Dezember 2026. Sie zeigt, was die Rüge zu verschiedenen Zeitpunkten bringt, mit derselben Funktion wie der Rechner.

Rückforderung bis 31. Dezember 2026 bei Mietbeginn am 1. Januar 2023 und 126,00 Euro Überhöhung im Monat, nach Zeitpunkt der Rüge (§ 556g Absatz 2 BGB)
Rüge amAbstand zum MietbeginnRückforderung zähltMonatsmietenRückforderung
01.07.20236 Monateab Mietbeginn486.048,00 €
01.01.202412 Monateab Mietbeginn486.048,00 €
01.01.202524 Monateab Mietbeginn486.048,00 €
30.06.202530 Monate (letzter Tag der Frist)ab Mietbeginn486.048,00 €
01.08.202531 Monateab Zugang der Rüge172.142,00 €
01.01.202636 Monateab Zugang der Rüge121.512,00 €
01.07.202642 Monateab Zugang der Rüge6756,00 €

Rügt der Mieter bis zu 30 Monate nach Mietbeginn, kann er die Überhöhung ab Mietbeginn zurückverlangen; rügt er später, zählen nur die Mieten, die nach Zugang der Rüge fällig werden. Fällig ist die Miete am dritten Werktag des Monats, der erste Monat zählt anteilig, Feiertage bleiben unberücksichtigt.

Expertenmodus

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse bei Neuvermietung

Spezielle Fragen geklärt. Tiefer verstehen.

Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietung sein?

In einem Gebiet mit Mietpreisbremse darf die Nettokaltmiete bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Absatz 1 BGB). Du rechnest: Vergleichsmiete je Quadratmeter mal 1,10 mal Wohnfläche.

Bei 12,00 Euro je Quadratmeter und 70 Quadratmetern sind das 13,20 Euro je Quadratmeter und 924,00 Euro im Monat.

Steht im Vertrag mehr, etwa 1.050,00 Euro, ist die Miete um 126,00 Euro zu hoch, das sind 13,64 Prozent über der zulässigen Miete und 25,00 Prozent über der Vergleichsmiete.

Die Grenze gilt für die Nettokaltmiete, nicht für die Warmmiete; Betriebskostenvorauszahlungen zählen nicht mit.

Entscheidend ist der Mietspiegelwert, der zu Lage, Größe, Ausstattung und Baujahr der Wohnung passt, nicht der Durchschnitt der ganzen Stadt.

Prüfe außerdem, ob der Vermieter eine Ausnahme nennt, denn bei Vormiete, Modernisierung oder Neubau gilt eine andere Grenze. Trage deine Werte oben ein, dann siehst du Grenze, Überhöhung und mögliche Rückforderung in einem Schritt.

Gilt die Mietpreisbremse in meiner Stadt noch?

Das hängt von der Landesverordnung ab, nicht vom Bund. Die Landesregierungen bestimmen per Rechtsverordnung die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d Absatz 2 BGB).

Das Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (BGBl. 2025 I Nr. 163 vom 22. Juli 2025) lässt solche Verordnungen bis spätestens 31. Dezember 2029 zu; bis dahin kann ein Land sie erlassen oder verlängern.

Ob deine Gemeinde in einer gültigen Verordnung steht, findest du im Gesetz- und Verordnungsblatt deines Bundeslandes, bei der Gemeinde oder beim Mieterverein.

Der Rechner führt bewusst keine Städteliste, weil sich Gebiete und Fristen ändern; du wählst oben „Ja“, wenn du die Verordnung geprüft hast.

Maßgeblich ist das Gebiet zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Wurde der Vertrag geschlossen, bevor die Wohnung in ein Verordnungsgebiet fiel, gilt die Mietpreisbremse für diesen Vertrag nicht (Artikel 229 § 35 EGBGB).

Muss ich die Mietpreisbremse rügen?

Ja, ohne Rüge gibt es kein Geld zurück. Der Mieter kann eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er den Verstoß gerügt hat (§ 556g Absatz 2 BGB).

Die Rüge ist eine Erklärung an den Vermieter in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief (§ 556g Absatz 4 BGB). Hat der Vermieter vorher Auskunft über eine Ausnahme erteilt, muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Rügst du bis 30 Monate nach Mietbeginn, kannst du die Überhöhung ab Mietbeginn zurückverlangen. Danach zählen nur die Mieten, die nach Zugang der Rüge fällig werden.

Im Rechner siehst du beide Wege: Lass das Rüge-Feld leer und lies ab, was eine Rüge am Stichtag bringt. Sende die Rüge so, dass du ihren Zugang belegen kannst, und lass die Formulierung vom Mieterverein prüfen, bevor du deine laufende Miete kürzt.

Wie viel Miete bekomme ich zurück?

Zurück bekommst du die Überhöhung für jede Monatsmiete, die unter die Rüge fällt. Im Standardfall sind das 126,00 Euro im Monat, also 1.050,00 Euro vereinbart minus 924,00 Euro zulässig. Bei Mietbeginn am 1. April 2025 und Rüge am 15.

Oktober 2025 zählen alle Mieten ab Mietbeginn: Bis zum 9. Oktober 2026 sind es 19 Monate, zusammen 2.394,00 Euro. Rügst du dagegen mehr als 30 Monate nach Mietbeginn, zählen nur die danach fälligen Mieten (§ 556g Absatz 2 BGB): Bei Mietbeginn am 1.

Januar 2023 und Rüge am 10. März 2026 sind es sieben Monate und 882,00 Euro statt 5.796,00 Euro bei früher Rüge.

Der Rechner setzt die Fälligkeit auf den dritten Werktag des Monats und zählt den ersten Monat anteilig nach Tagen; Feiertage und Zinsen sind nicht eingerechnet.

Rechtsgrundlage ist die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der die §§ 814 und 817 Satz 2 BGB nicht gelten (§ 556g Absatz 1 BGB).

Wann gilt die Vormiete als Ausnahme?

Die Ausnahme greift nur, wenn die Vormiete höher war als die nach § 556d Absatz 1 BGB zulässige Miete. Dann darf der Vermieter eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbaren (§ 556e Absatz 1 BGB).

Beispiel: Die Grenze liegt bei 924,00 Euro, der Vormieter zahlte zuletzt 1.000,00 Euro; zulässig sind dann 1.000,00 Euro, und bei 1.050,00 Euro vereinbarter Miete bleiben 50,00 Euro zu viel.

Bei der Vormiete bleiben Mietminderungen und Mieterhöhungen unberücksichtigt, die im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden. Zahlte der Vormieter höchstens 924,00 Euro, hilft die Ausnahme dem Vermieter nicht.

Außerdem muss er dir vor deiner Vertragserklärung unaufgefordert in Textform sagen, wie hoch die Vormiete war (§ 556g Absatz 1a BGB); sonst kann er sich nicht darauf berufen.

Verlange im Zweifel die Auskunft nach § 556g Absatz 3 BGB und trage den genannten Betrag in den Rechner ein.

Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?

Nicht für jeden Neubau, aber für die jüngeren. § 556d BGB gilt nicht für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird (§ 556f Satz 1 BGB).

Wurde das Haus davor erstmals bezogen, greift die Mietpreisbremse auch dann, wenn es sich um einen Neubau handelt.

Für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gelten die §§ 556d und 556e nicht (§ 556f Satz 2 BGB); was „umfassend“ heißt, entscheidet im Streit das Gericht, der Rechner prüft es nicht.

Beide Ausnahmen setzen voraus, dass der Vermieter dir vor deiner Vertragserklärung unaufgefordert in Textform Auskunft gibt (§ 556g Absatz 1a BGB). Fehlt sie, kann er sich nicht darauf berufen.

Ist die Miete frei vereinbar, bleibt trotzdem eine Grenze: Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz sind Entgelte unangemessen hoch, die bei Ausnutzung eines geringen Angebots die üblichen um mehr als 20 Prozent übersteigen.

Wähle im Rechner „Neubau“, um den Fall durchzuspielen.

Welche Vergleichsmiete nehme ich aus dem Mietspiegel?

Nimm den Wert, der zu Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage deiner Wohnung passt. So beschreibt § 558 Absatz 2 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete; sie bildet sich aus den üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre.

Ein Mietspiegel ist die Übersicht darüber (§ 558c BGB). Ist ein qualifizierter Mietspiegel rechtzeitig angepasst, wird vermutet, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Absatz 3 BGB).

Meist nennt der Mietspiegel eine Spanne, und die Wahl des Felds entscheidet über Hunderte Euro im Jahr: Pro 1,00 Euro Vergleichsmiete ändert sich die Höchstmiete einer 70-Quadratmeter-Wohnung um 77,00 Euro im Monat.

Die Tabelle auf dieser Seite zeigt die Höchstmiete für Vergleichsmieten von 8,00 bis 20,00 Euro je Quadratmeter.

Trage im Zweifel Unter- und Oberkante der Spanne nacheinander ein und lass die Einordnung vom Mieterverein prüfen, bevor du deine Rüge formulierst.

Gilt die Mietpreisbremse bei Staffel- und Indexmiete?

Ja, aber unterschiedlich. Bei der Staffelmiete gilt die Grenze für jede Mietstaffel (§ 557a Absatz 4 BGB).

Für die zweite und jede weitere Staffel ist nicht der Mietbeginn maßgeblich, sondern der Tag, an dem die erste Miete der jeweiligen Staffel fällig wird; die in einer früheren Staffel wirksam vereinbarte Miethöhe bleibt erhalten.

Rechne eine spätere Staffel deshalb als eigene Miete mit ihrem Fälligkeitsdatum als Mietbeginn und der Vergleichsmiete zu diesem Tag.

Bei der Indexmiete gilt die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Absatz 4 BGB); spätere Anpassungen an den Verbraucherpreisindex prüft dieser Rechner nicht, dafür gibt es den Indexmiete-Rechner.

Beispiel: Beginnt eine Indexmiete bei 1.050,00 Euro und liegt die Grenze bei 924,00 Euro, sind die 126,00 Euro Überhöhung schon in der Ausgangsmiete enthalten und bleiben es, auch wenn der Index später steigt.

Die Rüge bezieht sich dann auf die Ausgangsmiete.

Hinweise

Ergebnis lesen: Überhöhung, Ausnahme und Rückforderung

Schnelle Qualitätsprüfung für dein Ergebnis.

Lies zuerst die Zeile „Ergebnis der Prüfung“. Steht dort eine Überhöhung, vergleiche den Betrag pro Monat mit dem Aufschlag auf die Vergleichsmiete: 126,00 Euro im Monat sind 25,00 Prozent über der Vergleichsmiete, aber 13,64 Prozent über der zulässigen Miete, weil 10 Prozent erlaubt sind.

Zulässige Miete je Ausnahme bei 12,00 Euro Vergleichsmiete und 70 Quadratmetern: ohne Ausnahme 924 Euro, mit Vormiete 1.000 Euro, mit Modernisierungsumlage 1.044 Euro, bei Neubau keine Grenze Prüfe als Nächstes die Ausnahme. Der Vermieter muss vor deiner Vertragserklärung unaufgefordert in Textform sagen, auf welche er sich beruft (§ 556g Absatz 1a und 4 BGB). Fehlt diese Auskunft, rechnet der Rechner ohne Ausnahme.

Die Rückforderung zeigt zwei Werte: den bisherigen Betrag und den Betrag bei einer Rüge am Stichtag. Liegt der Mietbeginn mehr als 30 Monate zurück, ist der zweite Wert deutlich kleiner, weil dann nur die nach der Rüge fälligen Mieten zählen.

Wer noch nicht gerügt hat, lässt das Rüge-Feld leer und liest ab, was eine Rüge am Stichtag bringt.

Zahlst du die überhöhte Miete weiter, kannst du nach § 556b Absatz 2 BGB mit deinem Rückforderungsanspruch aufrechnen, wenn du das dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit in Textform angezeigt hast.

Lass die Zahlen vorher vom Mieterverein prüfen, denn Gebiet, Mietspiegelwert und Ausnahme sind in der Praxis die Streitpunkte.

Ob sich die Rüge lohnt, entscheidet der Rückforderungsbetrag: 6,00 Euro Überhöhung im Monat (0,57 Prozent, Beispiel mit Modernisierung) ergeben 114,00 Euro in 19 Monaten, 126,00 Euro dagegen 2.394,00 Euro.

Anwendung

Praxisfall Familie Keller: 2.394 Euro Rückforderung nach der Rüge

So wird das Ergebnis in einer realen Entscheidung nutzbar.

Praxisfall Familie Keller: 924 Euro zulässige Miete, 126 Euro Überhöhung im Monat, 19 Monatsmieten von April 2025 bis Oktober 2026, Rückforderung 2.394 Euro Familie Keller mietet zum 1. April 2025 eine Wohnung mit 70 Quadratmetern in einer Stadt mit Mietpreisbremse. Der Mietspiegel nennt für vergleichbare Wohnungen 12,00 Euro je Quadratmeter, im Vertrag stehen 1.050,00 Euro Nettokaltmiete.

Der Vermieter hat keine Ausnahme und keine Vormiete genannt. Der Rechner ergibt: Die Grenze liegt bei 13,20 Euro je Quadratmeter, also bei 924,00 Euro im Monat. Die Miete ist um 126,00 Euro zu hoch, das sind 1.512,00 Euro im Jahr. Am 15.

Oktober 2025 schickt die Familie die Rüge in Textform. Das ist weniger als 30 Monate nach Mietbeginn (Frist bis 30. September 2027), deshalb zählen alle Monatsmieten ab Mietbeginn. Bis zum Stichtag 9.

Oktober 2026 sind das 19 Monate von April 2025 bis Oktober 2026, zusammen 2.394,00 Euro. Der Rechner setzt den Stichtag beim Öffnen auf das heutige Datum; für dieses Beispiel ist er auf den 9. Oktober 2026 gestellt.

Die Entscheidung: Die Kellers lassen Gebiet und Mietspiegelwert vom Mieterverein bestätigen und fordern dann die 2.394,00 Euro zurück.

Für die Zukunft liegt die zulässige Miete bei 924,00 Euro; jeder weitere Monat erhöht die Rückforderung um 126,00 Euro.

Hätte der Vermieter vor der Unterschrift eine Vormiete von 1.000,00 Euro genannt, sänke die Überhöhung auf 50,00 Euro und die Rückforderung auf 950,00 Euro; ohne diese Auskunft in Textform kann er sich auf die Vormiete nicht berufen (§ 556g Absatz 1a BGB).

Fallstricke

Fünf typische Fehler bei der Mietpreisbremse

Typische Anfängerfehler. Sicherer anwenden.

Fehler 1: die Warmmiete gegen die Grenze zu halten. Die Mietpreisbremse begrenzt die Nettokaltmiete.

Trägst du 1.350,00 Euro Warmmiete statt 1.050,00 Euro Nettokaltmiete ein, zeigt der Rechner eine Überhöhung von 426,00 Euro, die es nicht gibt. Fehler 2: den Mittelwert des Mietspiegels statt des passenden Felds zu nehmen.

Weicht die Vergleichsmiete um 1,00 Euro je Quadratmeter ab, verschiebt sich die Grenze bei 70 Quadratmetern um 77,00 Euro im Monat. Fehler 3: mit der Rüge zu warten.

Wer erst nach mehr als 30 Monaten rügt, verliert die Rückforderung für die Zeit davor: Bei Mietbeginn am 1. Januar 2023 und 126,00 Euro Überhöhung sind es 5.796,00 Euro bei früher Rüge, aber nur 882,00 Euro bei einer Rüge am 10. März 2026.

Fehler 4: Vormiete und Modernisierung in eine Zahl zu mischen. Der Rechner prüft jede Ausnahme einzeln, und eine Ausnahme ohne vorherige Auskunft des Vermieters greift nicht (§ 556g Absatz 1a BGB).

Ob sich beide im Einzelfall verbinden lassen, klärt im Streit ein Mieterverein oder das Gericht. Fehler 5: bei Staffel- oder Indexmiete nur den Vertragsbeginn zu prüfen.

Die Grenze gilt bei der Staffelmiete für jede Mietstaffel (§ 557a Absatz 4 BGB), bei der Indexmiete nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Absatz 4 BGB).

Nächster Schritt

Mietpreisbremse: Fazit, Quellen und Grenzen

Die Kernaussage für die direkte Weiterentscheidung.

Der Rechner macht aus Vergleichsmiete, Wohnfläche und Vertragsmiete die zulässige Nettokaltmiete nach § 556d BGB, die Überhöhung pro Monat und die Rückforderung nach einer Rüge: im Beispiel 924,00 Euro zulässig, 126,00 Euro zu viel und 2.394,00 Euro zurückforderbar.

Grundlage sind die §§ 556d bis 556g und 559 BGB nach dem Wortlaut vom 9. Oktober 2026 sowie das Verlängerungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 163), das die Verordnungen bis spätestens 31. Dezember 2029 zulässt.

Grenzen: Gebiet, Mietspiegelwert und Wirksamkeit der Verordnung prüft der Rechner nicht. Vormiete und Modernisierung rechnet er einzeln, und ob eine Sanierung „umfassend“ war, entscheidet im Streit das Gericht.

Das Ergebnis ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Nächste Schritte: Für Mieterhöhungen im bestehenden Vertrag nutzt du den Mieterhöhungs-Rechner, für Index- und Staffelmieten den Indexmiete-Rechner.

Die Gesamtbelastung zeigt die Warmmiete, die Obergrenze für die Kaution der Mietkaution-Rechner.

Vertiefung

Rechenbeispiele: Vormiete, Modernisierung, Neubau und späte Rüge

Step-by-Step Walkthroughs. Realistische Szenarien.

Beispiel 1 · Einfach · Zulässige Miete 1.000,00 € | Überhöhung 50,00 € im Monat (5,00 %) | Rückforderung bis zum Stichtag 950,00 € für 19 Monatsmieten

Der Vermieter beruft sich auf eine Vormiete von 1.000 €

Ortsübliche Vergleichsmiete
12 € pro m²
Wohnfläche
70 m²
Vereinbarte Nettokaltmiete
1.050 € pro Monat
Ausnahme, auf die sich der Vermieter beruft
Höhere Vormiete (§ 556e Abs. 1)

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 2 · Mittel · Zulässige Miete 1.044,00 € (924,00 € Grenze + 120,00 € Umlage) | Überhöhung 6,00 € im Monat (0,57 %) | Rückforderung bis zum Stichtag 114,00 €

Modernisierung in den letzten drei Jahren, Umlage 120 € im Monat

Ortsübliche Vergleichsmiete
12 € pro m²
Wohnfläche
70 m²
Vereinbarte Nettokaltmiete
1.050 € pro Monat
Ausnahme, auf die sich der Vermieter beruft
Modernisierung in den letzten 3 Jahren (§ 556e Abs. 2)

Weitere 1 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 3 · Komplex · Die Mietpreisbremse begrenzt diese Miete nicht | zulässig sind die vereinbarten 1.050,00 € | Überhöhung 0,00 € | Rückforderung 0,00 €

Neubau, 2019 erstmals vermietet

Ortsübliche Vergleichsmiete
12 € pro m²
Wohnfläche
70 m²
Vereinbarte Nettokaltmiete
1.050 € pro Monat
Ausnahme, auf die sich der Vermieter beruft
Neubau, nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet (§ 556f Satz 1)

Beispiel 4 · Komplex · Zulässige Miete 924,00 € | Überhöhung 126,00 € im Monat | Rückforderung 882,00 € für 7 Monatsmieten (April bis Oktober 2026) | bei Rüge bis 30.06.2025 wären es 5.796,00 € für 46 Monate

Rüge erst nach mehr als 30 Monaten

Ortsübliche Vergleichsmiete
12 € pro m²
Wohnfläche
70 m²
Vereinbarte Nettokaltmiete
1.050 € pro Monat
Mietbeginn
01.01.2023

Weitere 2 Eingabewerte sind in dieser Beispielrechnung enthalten.

Beispiel 5 · Komplex · Zulässige Miete 495,00 € (9,90 € je m²) | Überhöhung 105,00 € im Monat (21,21 %, 33,33 % über der Vergleichsmiete) | 1.260,00 € im Jahr | Rückforderung 1.995,00 € für 19 Monatsmieten

50 m², Mietspiegel 9 €, Vertragsmiete 600 €

Ortsübliche Vergleichsmiete
9 € pro m²
Wohnfläche
50 m²
Vereinbarte Nettokaltmiete
600 € pro Monat

Weiterführende Rechner und Themen

Alle Anschlussrechner und Vertiefungen in einem klaren Modul, damit du direkt zur nächsten sinnvollen Berechnung springen kannst.

Betriebskostenumlagen-RechnerVerteilung der jährlichen Betriebskosten auf einzelne Mieteinheiten nach Fläche, Personen und Heizkostenverordnung inklusive Nachzahlung oder Guthaben je Einheit.Kündigungsfrist WohnungKündigungsfrist Mietvertrag berechnen: Mieter 3 Monate, Vermieter 3–9 Monate gestaffelt nach Mietdauer – frühestes Vertragsende, 3. Werktag und Vermieter-Staffel nach § 573c BGB sofort ermitteln.Wohngeld-RechnerWohngeld 2025 schätzen: Formel nach § 19 WoGG mit Heizkostenkomponente – berücksichtigte Miete, Miethöchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Nur Orientierung.Kaufen oder Mieten Rechner: Break-Even objektiv vergleichenLangfristige Kosten von Kaufen und Mieten vergleichen und das Break-even-Jahr berechnen, ab dem sich ein Immobilienkauf gegenüber Miete lohnt.BaufinanzierungDarlehenssumme, monatliche Rate, Restschuld nach Zinsbindung und Eigenkapitalquote berechnenEigenkapitalBenötigtes Eigenkapital, fehlender Betrag und Zeit bis zum Kaufziel berechnenKaufnebenkostenGrunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Maklerprovision – Gesamtnebenkosten berechnenTilgungsplanVollständiger Tilgungsplan für ein Annuitätendarlehen mit monatlicher oder jährlicher Ansicht. Zeigt Zinsen, Tilgung, Restschuld und Sondertilgungen – unverzichtbar für jeden Immobilienkäufer.Mietrendite berechnen: Brutto-, Netto- und Eigenkapitalrendite RechnerMietrendite einer Immobilie aus Kaufpreis, Jahresmiete, Kosten und Leerstand berechnen und Brutto-, Netto- sowie Eigenkapitalrendite nachvollziehbar prüfen.Leerstandskosten berechnenBerechnet die Gesamtkosten eines Leerstands aus Mietausfall, Fixkosten, Renovierung, Inseraten und Makler – inklusive Tageskosten und Szenarien unterschiedlicher Leerstandsdauer.Mietausfall-RechnerBerechnet Mietausfall und bereinigte Renditekennzahlen bei einer Leerstandsquote – inklusive Cashflow, Break-even-Leerstandsquote und Szenarien.Pachtpreis-RechnerPachtpreis berechnen: Pacht je Hektar und Jahrespacht für Ackerland und Grünland nach Bundesland, mit Destatis-Durchschnitt 2023 als Vergleich, Bodenpunkten und Pacht über die Laufzeit.CO2-Abgabe-Vermieter-RechnerCO2-Abgabe Vermieter berechnen: Aufteilung der CO2-Kosten nach dem Stufenmodell des CO2KostAufG mit Stufe, Vermieteranteil in Prozent und Euro, Mieteranteil und Erstattung bei Gasetagenheizung.Kaufpreisfaktor ImmobilieKaufpreisfaktor- (Vervielfältiger-) Rechner für vermietete Immobilien: Faktor, Bruttorendite, Amortisationsdauer, Markteinordnung nach Lagetyp und maximaler Kaufpreis bei Zielrendite.Eigenkapitalrendite-Rechner: Rentabilität mit FremdkapitalEigenkapitalrendite und Eigenkapitalrentabilität einer Immobilie berechnen und den Leverage-Effekt von Fremdkapital für mehrere Finanzierungsquoten prüfen.

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  • Zulässige Miete bei 12,00 Euro Vergleichsmiete und 70 Quadratmetern: 924,00 Euro; vereinbart sind 1.050,00 Euro, die Überhöhung beträgt 126,00 Euro im Monat

    Mietpreisbremse-Rechner: zulässige Miete gegen Vertragsmiete

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/immobilien/mieten/mietpreisbremse-rechner">Mietpreisbremse-Rechner: zulässige Miete gegen Vertragsmiete auf Rechner-Portal</a></p>

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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/immobilien/mieten/mietpreisbremse-rechner
  • Zulässige Miete je Ausnahme bei 12,00 Euro Vergleichsmiete und 70 Quadratmetern: ohne Ausnahme 924 Euro, mit Vormiete 1.000 Euro, mit Modernisierungsumlage 1.044 Euro, bei Neubau keine Grenze

    Mietpreisbremse-Rechner: zulässige Miete je Ausnahme

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           alt="Zulässige Miete je Ausnahme bei 12,00 Euro Vergleichsmiete und 70 Quadratmetern: ohne Ausnahme 924 Euro, mit Vormiete 1.000 Euro, mit Modernisierungsumlage 1.044 Euro, bei Neubau keine Grenze"
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    Quelle: Rechner-Portal (rechner-portal.de) — https://rechner-portal.de/immobilien/mieten/mietpreisbremse-rechner
  • Praxisfall Familie Keller: 924 Euro zulässige Miete, 126 Euro Überhöhung im Monat, 19 Monatsmieten von April 2025 bis Oktober 2026, Rückforderung 2.394 Euro

    Praxisfall Familie Keller: Rückforderung bei der Mietpreisbremse

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    <p>Quelle: <a href="https://rechner-portal.de/immobilien/mieten/mietpreisbremse-rechner">Praxisfall Familie Keller: Rückforderung bei der Mietpreisbremse auf Rechner-Portal</a></p>

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Quellen, Transparenz und Haftung

Haftungsausschluss

Die Ergebnisse dieses Rechners sind Orientierungswerte und ersetzen keine professionelle Beratung. Für verbindliche Entscheidungen – insbesondere in finanziellen, gesundheitlichen oder rechtlichen Angelegenheiten – empfehlen wir die Einholung fachkundiger Beratung. Aktuelle Vertrags-, Produkt- und Regulierungsdaten können von den Rechenwerten abweichen.

Rechnerspezifische Grenzen: Der Rechner ist eine Orientierung nach der Rechtslage vom 9. Oktober 2026 und keine Rechtsberatung. Ob deine Gemeinde in einer Verordnung steht, ob die Vergleichsmiete stimmt und ob eine Ausnahme greift, klärt im Streitfall ein Mieterverein, ein Rechtsanwalt oder das Gericht. Die Landesverordnungen und der Mietspiegel sind nicht Teil des Rechners.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 556d bis 556g und 559 sowie Art. 229 §§ 35 und 51 EGBGB (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026); Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BGBl. 2025 I Nr. 163 (recht.bund.de, abgerufen am 09.10.2026).

Stand: 2026-10-09

Externe Fachquellen
Qualitätsnachweise
Verantwortlich
Kilian Achatz
Herausgeber
Rechner-Portal
Letzte fachliche Prüfung
09. Oktober 2026
Fachbereich
Immobilien / Mieten
Formeln basieren auf
Zulässige Miete = ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10 × Wohnfläche (§ 556d Abs. 1 BGB); bei höherer Vormiete = Vormiete (§ 556e Abs. 1); bei Modernisierung = Grenze + Umlage nach § 559 Abs. 1 bis 3a (§ 556e Abs. 2); Neubau und erste Vermietung nach umfassender Modernisierung: keine Begrenzung (§ 556f). Überhöhung = max(0; vereinbarte − zulässige Miete). Rückforderung = Überhöhung × Monatsmieten ab Mietbeginn (Rüge bis 30 Monate nach Mietbeginn) bzw. ab Zugang der Rüge (§ 556g Abs. 2).
Zitation & Richtlinien

APA-Format

Rechner-Portal (2026). Mietpreisbremse-Rechner. Abgerufen von https://rechner-portal.de/immobilien/mieten/mietpreisbremse-rechner

Harvard-Format

Rechner-Portal, 2026. Mietpreisbremse-Rechner. Available at: https://rechner-portal.de/immobilien/mieten/mietpreisbremse-rechner

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